WEISUNGEN FÜR DIE AUSBILDUNGS- ENTSCHÄDIGUNGEN (HERREN)

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Transkript:

WEISUNGEN FÜR DIE AUSBILDUNGS- ENTSCHÄDIGUNGEN (HERREN)

INHALTSVERZEICHNIS ART. 1 ZWECK 3 ART. 2 GRUNDSATZ DER AUSBILDUNGSENTSCHÄDIGUNG 3 ART. 3 DAUER DER AUSBILDUNG UND BERECHNUNG 3 ART. 4 FESTLEGUNG DURCH VEREINBARUNG 4 ART. 5 KATEGORIEN DER TEAMS BEI DEN AUSBILDUNGSVEREINEN 4 ART. 6 TARIFREGELUNG FÜR DIE AUSBILDUNGSENTSCHÄDIGUNG 4 ART. 7 FÄLLIGKEIT DER AUSBILDUNGSENTSCHÄDIGUNG UND ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN 5 ART. 8 FESTLEGUNG DER ENTSCHÄDIGUNG IM FALLE EINER AUSLEIHE EINES SPIELERS IN AUSBILDUNG 6 ART. 9 ZAHLUNG DER ENTSCHÄDIGUNG 6 ART. 10 BESONDERE BESTIMMUNGEN 6 ART. 11 STREITFÄLLE 7 ART. 12 SANKTIONEN 7 ART. 13 VERZUGSZINSEN 7 ART. 14 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 8 ART. 15 LÜCKENREGELUNG 8 ART. 16 INKRAFTTRETEN 8

Die Weisungen für die Ausbildungsentschädigungen regeln die Ausbildungsentschädigungen die Klub der SB League den Ausbildner-Klubs schuldet. Art. 1 Zweck 1.1. Die vorliegenden Weisungen haben zum Ziel einige Massnahmen zu definieren, um die Vereine zur Förderung der Ausbildung von jungen Spielern anzuregen und, gemäss den hiervorliegenden Bedingungen, um die Entschädigung der Ausbildungsvereine festzulegen. 1.2. Die vorliegenden Weisungen legen die Ausbildungsentschädigung fest, die von den Vereinen der SB League geschuldet ist, im Falle eines Transfers eines Spielers, der durch einen oder verschiedene Vereine ausgebildet worden ist, unabhängig von der Liga, in welcher der Spieler ausgebildet worden ist. Art. 2 Grundsatz der Ausbildungsentschädigung 2.1. Die Ausbildungsentschädigung ist der Betrag, der im Falle eines Transfers eines in der Schweiz ausgebildeten Spielers (gemäss den Reglementen von Swiss Basketball) durch einen oder mehreren Vereinen der SB League an den oder die Ausbildungsvereine geschuldet ist. Art. 3 Dauer der Ausbildung und Berechnung 3.1. Die Ausbildung eines Spielers (im Sinne der vorliegenden Weisungen) findet zwischen seinem 12. und dem zurückgelegten 19. Altersjahres statt. Die Ausbildung beendet sich allenfalls im Tag, in dem der betroffene Spieler mindestens 8 Mal auf einem Matchblatt für ein Team der SB League eingetragen worden ist (Fälligkeit siehe unter Artikel 7). 3.2. Die Ausbildungsentschädigung ist im Falle eines Transfers bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr geschuldet und richtet sich nach der Zeit der Ausbildung, die ein Spieler gemäss Artikel 3.1 dieser Weisungen absolviert hat 3.3. Die Berechnung der Ausbildungsentschädigung richtet sich pro rata nach den teilweise oder ganz absolvierten Saisons im jeweiligen Ausbildungsverein (Festlegung am Bestimmungstag, jede Saison wird separat berücksichtigt). 3.4. Die Ausbildungsentschädigung wird ab dem Zeitpunkt der Qualifikation des Spielers berechnet. Die Perioden, in welchen die Spieler lizenziert war sind massgebend, um die effektive Dauer der Ausbildung des Spielers festzulegen. Weisungen für die Ausbildungsentschädigungen (Herren) 3

3.5. Die Festlegung der Höhe der Ausbildungsentschädigung ist im Artikel 6 der vorliegenden Weisungen definiert. Art. 4 Festlegung durch Vereinbarung 4.1. Die Ausbildungsentschädigung wird im Einvernehmen zwischen den neuen und den alten Vereinen des Spielers festgelegt (Betrag, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, etc.). Die schriftliche Form ist zwingend. Die vereinbarte Ausbildungsentschädigung darf auf jeden Fall nicht die Beträge, die durch die Anwendung der vorliegenden Weisungen festgelegt worden sind, übersteigen 4.2. Eine solche Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die geschuldete Entschädigung an den vorangegangenen Ausbildungsvereinen des Spielers, noch auf künftige Ausbildungsentschädigungen, die in Anwendung der vorliegenden Weisungen berechnet werden. 4.3. Wird keine gemeinsame Vereinbarung getroffen, finden die vorliegenden Weisungen Anwendung. Art. 5 Kategorien der Teams bei den Ausbildungsvereinen Vor dem Beginn jeder Saison klassiert Swiss Basketball alle Mannschaften der Vereine in zwei Kategorien (Niveau A oder B): A: Mannschaft mit dem durch Swiss Basketball ausgestellten CPE Label Swiss Olympic (Mannschaft Niveau A) B: Mannschaft ohne CPE Label (Mannschaft Niveau B) Art. 6 Tarifregelung für die Ausbildungsentschädigung 6.1. Die Entschädigung ist nach den folgenden Tarifen festgelegt: Kriterien Betrag CHF Bemerkung Mannschaft Niveau A 2'000. Pro Ausbildungsjahr Mannschaft Niveau B eines SBL-Vereins 600. Pro Ausbildungsjahr Mannschaft Niveau B aller übrigen Vereine 400. Pro Ausbildungsjahr Weisungen für die Ausbildungsentschädigungen (Herren) 4

Spieler, die auf der Liste von Swiss Olympic aufgeführt sind (20 Spieler), die in den letzten 12 Monaten für eine Nationalmannschaft selektioniert wurden * Keine Kumulation möglich 40% Erhöhung des Betrags pro entsprechendes Ausbildungsjahr 6.2. Nach dem 25. Altersjahr des Spielers ist keine Entschädigung mehr zu bezahlen. 6.3. Für Spieler, die in einer Mannschaft in der nationalen U17 Meisterschaft von Swiss Basketball eingesetzt werden, wird der Betrag gemäss Mannschaft Niveau A angewandt. Art. 7 Fälligkeit der Ausbildungsentschädigung und Anwendungsbestimmungen 7.1. Die Ausbildungsentschädigung wird fällig ab dem Zeitpunkt des 8. Eintrags auf dem Matchblatt beim neuen Verein in der SB League in der gleichen Saison, alle offiziellen Wettkämpfe (Meisterschaft, Swiss Cup, SBL Cup) zählen. 7.2. Die Entschädigung ist wie folgt zahlbar: 20% in der Saison, in welcher die Entschädigung erstmals fällig wird (Saison 1); 20% in der folgenden Saison (Saison 2); 15% in den 4 nachfolgenden Saisons (Saisons 3 bis 6). 7.3. Im Fall eines Transfers zu einem anderen SB League-Verein ist der Saldo der Entschädigung durch den oder die neuen betroffenen Vereine geschuldet. 7.4. Im Fall eines Transfers eines Spielers in einen ausländischen Verein oder bei Rücktritt aus der Meisterschaft wie auch bei einem Abstieg des neuen Vereins, muss die am Tag des Wegzugs ins Ausland, am Tag des Rücktritts oder am Tag des Abstiegs die offene Entschädigung bezahlt werden und der Saldo (der restliche Teil der Ausbildungsentschädigung bis am 25. Altersjahr des Spielers) ist nicht mehr geschuldet, unter Vorbehalt von Artikel 7.5. 7.5. Wenn ein Spieler, der in einen Verein ausserhalb der SB League transferiert wird oder sich aus der Meisterschaft der SB League zurückgezogen hat, innerhalb von 2 Jahren nach dem Transfer resp. des Rücktritts wieder im Kontingent eines Vereins der SB League erscheint, wird die volle oder teilweise Entschädigung durch den neuen Verein der SB League geschuldet (wie sie vor dem Transfer des Spielers festgelegt war). Weisungen für die Ausbildungsentschädigungen (Herren) 5

Art. 8 Festlegung der Entschädigung im Falle einer Ausleihe eines Spielers in Ausbildung 8.1. Wenn zwei Vereine sich darauf verständigen einen Spieler im Rahmen einer formalen Vereinbarung auszuleihen, erhält der leihende Verein keine Ausbildungsentschädigung. Die Ausleihe ist jedoch auf zwei sich folgende Saisons limitiert. Der Spieler muss am Ende der Vereinbarung der Ausleihe auf jeden Fall wieder für eine ganze Saison in den ausleihenden Verein zurückkehren 8.2. Im Fall der Ausleihe eines Spielers zur Ausbildung ist der ausleihende Verein einziger Anspruchsberechtigter für die Ausbildungsentschädigung, inkl. für die Zeit der Ausleihe. Für die Berechnung der Ausbildungsentschädigung während der Dauer der Ausleihe ist das Niveau des leihenden Vereins bestimmend. 8.3. Ist ein Spieler an einen Verein der SB League ausgeliehen und wird die Entschädigung während der Periode der Ausleihe fällig, ist der ausleihende Verein einziger Schuldner für die Entschädigung und muss diese begleichen. Art. 9 Zahlung der Entschädigung 9.1. Die Entschädigung ist unter Anwendungen der vorstehend aufgeführten Abzahlungsbedingungen durch den neuen Verein an Swiss Basketball zu bezahlen (oder gemäss den durch die Vereine gegenseitig genehmigten Bedingungen). 9.2. Swiss Basketball überträgt die eingezogenen Beträge an den Berechtigte innert einer Frist von 30 Tagen. Wenn eine der betroffenen Vereinen Schuldner von Swiss Basketball ist, kann der Verband die Ausgleichung ausüben. Art. 10 Besondere Bestimmungen 10.1. Um als Verein der SBL die Lizenz A oder B zu erhalten, muss sich der Verein zu seinem Engagement im Bereich der Ausbildungsentschädigung bekennen 10.2. Wenn ein Verein das Recht auf Entschädigung verliert, zum Beispiel im Falle eines Konkurses, im Verfahren der Nachlassstundung bei fehlenden Aktiven oder bei Beendigung der Aktivitäten, wird das Recht auf die Geltendmachung der Entschädigung an Swiss Basketball, zu Gunsten des Fonds für Nachwuchsförderung, übertragen. 10.3. Swiss Basketball führt eine Kartei für jeden lizenzierten Spieler, mit allen nach der Registrierung folgenden Daten. Weisungen für die Ausbildungsentschädigungen (Herren) 6

Art. 11 Streitfälle 11.1. Im Streitfall zwischen den Vereinen legt der Vorstand von Swiss Basketball unter Anwendung der vorliegenden Weisungen den Betrag und die Fälligkeit der Entschädigung fest. Er berücksichtigt dabei auch eventuelle Abmachungen der betroffenen Vereine. 11.2. Im Falle einer Vereinbarung zwischen den Vereinen, darf der entschädigungsberechtigte Verein sich nicht an den Vorstand von Swiss Basketball richten, bevor er den Schuldner der Entschädigung in Verzug gestellt hat, durch die Gewährung von einer Frist von minimal 20 Tagen. 11.3. Der Vorstand von Swiss Basketball kann aus Billigkeitsgründen von den vorliegenden Vorschriften Abstand nehmen und einen Betrag nach Ermessen festlegen, wenn die Anwendung dieser Weisungen zu einem Betrag führt, der einem Spieler ohne Klub die Fortsetzung seiner Karriere verunmöglicht. 11.4. Der Vorstand von Swiss Basketball wird Abmachungen oder Transfers, die zum Ziel haben die vorliegenden Weisungen zu umgehen, unberücksichtigt lassen. Art. 12 Sanktionen 12.1. Wenn der Entscheidung des Vorstands von Swiss Basketball nicht Folge geleistet wird, informiert der Verein, der die Entschädigung zu Gute hat, den Vorstand von Swiss Basketball, welcher das Dossier an die erste Disziplinarinstanz übermittelt. Nach Festsetzung eine Begnadigungsfrist, die 5 Tagen nicht übersteigen darf, kann die erste Disziplinarinstanz gegen den fehlbaren Verein folgenden Sanktionen aussprechen: Busse; Abzug von bisherigen oder zukünftigen Punkten; Verbot der Qualifikation von neuen Spielern; Zwangsabstieg. 12.2. In jedem Fall setzt der Vorstand von Swiss Basketball beim Aussprechen seines Entscheides dem Schuldnerverein eine neue Frist, dies unter der Ankündigung, dass nach fruchtlosen Fristablauf weitere Sanktionen erhoben werden. Art. 13 Verzugszinsen 13.1. Im Falle eines Verzugs bei der Zahlung der Ausbildungsentschädigung wird ab deren Fälligkeit ein Zins in der Höhe von 5% erhoben. 13.2. Eine allfällige abweichende Vereinbarung zwischen den Vereinen bleibt vorbehalten. Weisungen für die Ausbildungsentschädigungen (Herren) 7

Art. 14 Übergangsbestimmungen Die vorliegenden Weisungen werden für Transfers (Datum der Qualifikation des Spielers für den neuen Verein) ab dem 1. Juli 2014 angewandt. Art. 15 Lückenregelung Im Falle von Lücken in den vorliegenden Weisungen entscheidet der Vorstand von Swiss Basketball über die Art und Weise der Lückenfüllung, zielend auf einer konsequenten Umsetzung der Regelungen. Art. 16 Inkrafttreten Die vorliegenden Weisungen treten am 1. Juli 2018 in Kraft. Weisungen für die Ausbildungsentschädigungen (Herren) 8