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Anerkennung einer leitenden Tätigkeit nach 8 GBZugV Nach 8 der Berufszugangsverordnung für den gewerblichen Güterverkehr (GBZugV) vom 15. Juni 2000 kann die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehr-Unternehmens auch durch Bestätigung einer mehrjährigen leitenden Tätigkeit nachgewiesen werden. Bitte beachten Sie folgende Kriterien für die Antragstellung: Der Antragsteller muss eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit i.s. des Artikel 9 der VO (EG) Nr. 1071/2009 in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, nachweisen können. Diese Tätigkeit muss in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein. Die Tätigkeit muss die Kenntnisse, die im Anhang I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten vermittelt haben Dem Antrag sind aussagekräftige Unterlagen beizufügen. Vor einer Entscheidung führt die IHK grundsätzlich ein Beurteilungsgespräch mit dem Bewerber durch. Wir bitten Sie zu beachten, dass die Prüfung Ihres Antrags durch die IHK unabhängig davon, ob Ihr Antrag positiv oder negativ beschieden wird gebührenpflichtig ist. Mit der Antragstellung wird eine Gebühr in Höhe von 200,-- fällig. Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen Marion Moderer Referentin Verkehr Schillerplatz 7 55116 Mainz Tel. 06131 / 262-1301 Fax 06131 / 262-2301 Stand: 2018 Seite 1 von 11

Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit i.s. des 8 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) Die Anerkennung der fachlichen Eignung soll erfolgen aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit leitenden Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einem Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs 1. Angaben zum Antragsteller Name: Vorname: Privatanschrift (Straße, PLZ und Ort): Bei Unternehmern: ggf. Firma (sofern im Handelsregister eingetragen) sowie Unternehmensanschrift: Tel. (privat): E-Mail: Tel. (Unternehmen) bzw. Mobiltelefon: Fax (Unternehmen): Geburtsdatum: Geburtsort/Geburtsland: Internet: Stand: 2018 Seite 2 von 10

2. Nachweis einer zehnjährigen leitenden Tätigkeit i.s. des 8 GBZugV Ich habe zwischen dem und dem.. folgende/s Güterkraftverkehrsunternehmen geleitet: Zeitraum von bis Unternehmen Firma, Sitz Nachweis leitende Tätigkeit durch Nr. Nachweis, dass das Unternehmen gewerblichen Güterkraftverkehr im o.g. Zeitraum betrieben hat (z.b. Kopien der Erlaubnis / Gemeinschaftslizenz) Nr. 2.1 Selbstständige Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs Gewerbeanmeldung Bei Handelsregistereintragung: Auszug aus dem Handelsregister (Eintragung als Inhaber, Gesellschafter/Geschäftsführer/Prokurist) 2.2 Leitende Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einem Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs Bei Handelsregistereintragung: Auszug aus dem Handelsregister (Eintragung als Geschäftsführer/Prokurist) Kopie des Arbeitsvertrages Stand: 2018 Seite 3 von 10

Ausführliche Stellenbeschreibung Arbeitszeugnis Optional Sofern das Unternehmen über ein Qualitätsmanagement-System verfügt: ggf. Dokumente/Unterlagen des QS-Systems, aus denen der Verantwortungsbereich für die Güterkraftverkehrsgeschäfte ersichtlich ist. Optional - Lebenslauf 2.3 Einsatz von Fahrzeugen im Güterkraftverkehr Übersicht der zur Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge (Bitte legen Sie dem Antrag eine Kopie der Zulassungsbescheinigungen Teil I der eingesetzten Fahrzeuge bei!) Kfz bis 3,5 t z.g.g. Anzahl Kfz: / Anzahl Anhänger: Kfz ab 3,5 t - 7,5 t z.g.g. Anzahl Kfz: / Anzahl Anhänger: Kfz ab 7,5 t z.g.g. Anzahl Kfz: / Anzahl Anhänger: Anzahl Beschäftigte: 3. Aneignung von Kenntnissen im Sinne des Anhang I zu Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Geben Sie bitte auf einem gesonderten Blatt - eine möglichst detaillierte Beschreibung Ihrer bisherigen Tätigkeit,insbesondere der durchgeführten Transporte, (z.b. Kurierdienst/Briefbeförderungen/Stückgutverkehr/Lebensmittel-/Gefahrgut- /Abfalltransporte/innerstaatlicher bzw. grenzüberschreitender Güterkraftverkehr) und legen Sie dar, - welche Kenntnisse i.s. des Anhang I zur Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) Sie sich im Rahmen dieser Tätigkeit aneignen konnten. Stand: 2018 Seite 4 von 10

Die nachfolgenden Dokumente/Nachweise können Sie Ihrem Antrag neben der zuvor genannten Schilderung beifügen. Diese Unterlagen können als Anhaltspunkt gewertet werden, dass Sie sich mit bestimmten Prüfungssachgebieten bereits beschäftigt haben könnten (bitte durch entsprechende Fotokopien belegen). Güterkraftverkehrsrecht: - Güterkraftverkehrsunternehmer: Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach 7 a GüKG Arbeits- und Sozialrecht: - Beschäftigung von Arbeitnehmern (z.b. Kopie der letzten Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV/letzter Lohnnachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft für Transportwirtschaft und Verkehr) - Seminarbesuche (z.b. zum Thema EG-Sozialvorschriften) Gefahrgutrecht: - Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter (Bestellungsurkunde/ggf. Schulungsnachweis/EG-Schulungsnachweis) - Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter (ADR-Bescheinigung nach Kapitel 8.2 des ADR) Abfallrecht: - Transportgenehmigung nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltvertraglichen Bewirtschaftung von Abfällen, (KrWG) Laden und Entladen der Fahrzeuge: - Besuch entsprechender Lehrgänge zur Ladungssicherung von Fahrzeugen (z.b. Lehrgänge der BG Verkehr/der Güterkraftverkehrsverbände) Stand: 2018 Seite 5 von 10

Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr: - Nachweis über die Durchführung grenzüberschreitender Güterkraftverkehre (ggf. Bestätigung des Auftraggebers) Zollrecht: - Teilnahme am gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren (z.b. Kopie des Zollverschlussanerkenntnisses, der Bürgschaftsurkunde) - Teilnahme am Carnet-TIR-Verfahren (z.b. Fotokopie des Deckblattes des zuletzt verwendeten Carnet-TIR) Weitere Dokumente zum Nachweis der fachlichen Eignung 4. Bestätigung Der/ Die Antragstellerin versichert, dass die oben genannte Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren erfolgte und nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Mir ist bekannt und ich erkläre mich damit einverstanden, dass die IHK die zuvor gemachten Angaben insbesondere das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse i. S. des 8 GBZugV im Rahmen eines ergänzenden Beurteilungsgesprächs überprüfen kann. Ich versichere durch die nachfolgende Unterschrift die Richtigkeit der in diesem Antrag gemachten Angaben. Ort/ Datum Firmenstempel/ Unterschrift 5. Erklärung zur Datenerfassung/Datenerhebung Ihre Angaben sind freiwillig. Die Erhebung und Verarbeitung durch die IHK erfolgt nach den Datenschutzbestimmungen und bedarf Ihrer Einwilligung. Bitte unterzeichnen Sie deshalb die folgende Einwilligungserklärung. Ihre erteilte Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen. Stand: 2018 Seite 6 von 10

Ort/ Datum Firmenstempel/ Unterschrift Ich erkläre mich mit der Verarbeitung der hier gemachten Angaben zum Zwecke der Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung einer leitenden Tätigkeit nach 8 GBZugV (inklusive der etwaigen Ausstellung sowie des Versands einer entsprechenden Fachkundebescheinigung) einverstanden. Ja Nein Ort/ Datum Firmenstempel/ Unterschrift Stand: 2018 Seite 7 von 10

Sachgebiete, deren Kenntnis nach Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 für den Güterkraftverkehr notwendig ist: Recht (Prüfungsgewichtung: 25 %) Bürgerliches Recht die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen; in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln; eine Reklamation des Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch verspätete Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können; die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen kennen; Handelsrecht die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen; ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen; Sozialrecht die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.); die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen; die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.); die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EG) Nr.561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 und der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen und Richtlinien kennen und Stand: 2018 Seite 8 von 10

die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung des Fahrers kennen, insbesondere jene, die sich aus der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ergeben. Steuerrecht die Vorschriften kennen für die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen; die Kraftfahrzeugsteuern; die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden;sowie die Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege; die Einkommensteuern. Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens Güter- und Personenkraftverkehr (Prüfungsgewichtung: 35 %) die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen; die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen; wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aufgebaut ist, und sie verstehen können; eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können; die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können; ein Budget ausarbeiten können; die Kostenbestandteile seines Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonnen berechnen können; einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können; die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung für Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. kennen; die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen; die Telematik Anwendungen im Straßenverkehr kennen; Stand: 2018 Seite 9 von 10

die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen; die Rolle, die Aufgaben und gegebenenfalls die rechtliche Stellung der verschiedenen Hilfsgewerbebetreibenden des Verkehrs kennen; Marktzugang die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen; die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen; die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden; die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte sowie die Regeln für die Frachtabfertigung und die Logistik kennen; die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen; Normen und technische Vorschriften (Prüfungsgewichtung: 15 %) die Regeln für Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedsstaaten sowie die Verfahren für davon abweichende Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen; je nach Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können; die Formalitäten für die Erteilung der Typgenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen; wissen, welche Maßnahmen gegen Lärmbelastung und gegen Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeugabgase getroffen werden müssen; Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können; die einzelnen Lademittel und -geräte (Ladebordwand, Container, Paletten usw. ) kennen und Anweisungen für das Be- und Entladen (Lastverteilung, Stapelung, Verstauen, Ladungssicherung usw.) geben und entsprechende Verfahren einführen können; die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des "Ro-Ro"-Verkehrs kennen; Stand: 2018 Seite 10 von 10

Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte durchführen können, die sich insbesondere aus der Richtlinie 2008/68/EG 4 und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 5 ergeben; Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel durchführen können, die sich insbesondere aus dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), ergeben; Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung lebender Tiere durchführen können Straßenverkehrssicherheit (Prüfungsgewichtung: 15 %) wissen, welche Qualifikationen für das Fahrpersonal erforderlich sind (Führerscheine/Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.); durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, Verbote und Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten; Anweisungen an die Fahrer zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können; in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder wiederholte schwerere Verkehrsverstöße zu vermeiden: Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen; Stand: 2018 Seite 11 von 10