IHK-Information. Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit gem. 8 der Berufszugangsverordnung

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1 1 IHK-Information Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit gem. 8 der Berufszugangsverordnung Güterkraftverkehr Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Goetheplatz Friedberg Ansprechpartnerin: Sonja Albus Telefon: 06031/ Telefax: 06031/ albus@giessen-friedberg.ihk.de

2 2 Allgemeine Informationen: Für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. einer sog. Gemeinschaftslizenz durch die zuständige Verkehrsbehörde ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers, die finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes sowie die fachliche Eignung des Unternehmers oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person nachzuweisen Die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens ist nach der Berufszugangsverordnung (GBZugV) für den Güterkraftverkehr grundsätzlich durch eine Prüfung nachzuweisen. Nach 8 GBZugV kann die fachliche Eignung auch durch Bestätigung einer mehrjährigen leitenden Tätigkeit erbracht werden. Die leitende Tätigkeit muss die erforderlichen Kenntnisse nach 4 GBZugV auf den festgeschriebenen Sachgebieten vermittelt haben, die auch Gegenstand der schriftlichen/mündlichen Prüfung sind. Der Antragsteller muss dies anhand geeigneter Unterlagen belegen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist eine Anerkennung nicht möglich. Von der zuständigen Industrie- und Handelskammer wird geprüft, ob die notwendigen Voraussetzungen vorliegen und stellt ggf. den Fachkundenachweis zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde aus. Bitte beachten Sie folgende Kriterien für die Antragstellung: Zuständig ist die IHK, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Maßgeblich ist das Unternehmen, in dem die erforderlichen Kenntnisse erworben wurden. Es können nur leitende Tätigkeiten (Unternehmer, Geschäftsführer, Prokurist o.ä.) in Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs anerkannt werden. Die leitende Tätigkeit im Bereich Güterkraftverkehr muss mindestens 10 Jahre ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein, und zwar in dem Zeitraum vom bis zum Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens im Güterkraftverkehr erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben (siehe Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung und Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr). Die Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr darf daher nicht nur eine Nebentätigkeit gewesen sein. Bei Werkverkehr muss ein angemessen großer Fuhrpark zum Einsatz gekommen sein. Der IHK sind zur Beurteilung aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Den Antrag hierzu finden Sie auf den Folgeseiten. Senden Sie diesen bitte ausgefüllt mit den geforderten Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben zurück.

3 3 Sind die eingereichten Unterlagen nicht ausreichend, kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch durchgeführt werden. In dem Gespräch werden die erforderlichen Kenntnisse überprüft. Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember Übergangsregelung für die Anerkennung leitender Tätigkeit (1) Die fachliche Eignung für den Güterkraftverkehr kann auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, nachgewiesen werden. Diese Tätigkeit muss in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein. (2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Industrie- und Handelskammer des Bezirkes zuständig, in dem der Bewerber arbeitet. Der Bewerber hat der Kammer die zur Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht Bitte zurücksenden an: aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Bescheinigung nach dem Industrie- und Handelskammer Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung Gießen-Friedberg aus. z. H. Sonja Albus Goetheplatz Friedberg

4 4 Bitte zurücksenden an: Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg z. H. Sonja Albus Goetheplatz 3 Eingang am: Fachkunde anerkannt ja nein Fachkundegespräch ja am _ nein Wird von der IHK ausgefüllt! Friedberg Güterkraftverkehr Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit (gem. 8 der Berufszugangsverordnung Güterkraftverkehr) 1. Angaben zum Antragsteller Name Vorname Privatanschrift: (Straße, PLZ und Ort) Telefon (priv.) Telefon (Mobil) Fax Geburtsdatum Geburtsort/-land Firmensitz: Straße, Nr. PLZ, Ort Ich beantrage die Ausstellung der oben genannten Bescheinigung (Gebühr Stand Januar 2002; 80,00 ) Die Anerkennung der fachlichen Eignung soll erfolgen aufgrund einer leitenden Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs oder Unternehmen, das Werkverkehr betreibt

5 5 2. Nachweis einer mindestens zehnjährigen leitenden Tätigkeit 2.1 Leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das erlaubnispflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt. - Leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist Fotokopie des Arbeitsvertrages, aus dem der Verantwortungsbereich des Mitarbeiters hervorgeht bzw. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Fotokopie des Gesellschaftsvertrages Kopie der Gewerbeanmeldung, mit sachbezogener Unternehmensangabe oder - Leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist Aktueller Auszug aus dem Handelsregister, aus dem - die leitende Tätigkeit (Tätigkeit als Geschäftsführer/Prokurist) - der Gegenstand des Unternehmens hervorgeht. 2.2 Leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Werkverkehr betreibt Fotokopie des Arbeitsvertrages, aus dem der Verantwortungsbereich des Mitarbeiters hervorgeht bzw. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Fotokopie des Gesellschaftsvertrages Kopie der Gewerbeanmeldung mit sachbezogener Unternehmensangabe enthält oder bei Handelsregistereintragung: Auszug aus dem Handelsregister Der Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung des Werkverkehrs erfolgt durch eine Meldebestätigung des BAG/Anmeldung zur Werkverkehrsdatei beim BAG. Dokumente/Unterlagen (z.b. Stellenbeschreibung), aus denen der Verantwortungsbereich für die Güterkraftverkehrsgeschäfte innerhalb des Werkverkehr betreibenden Unternehmens ersichtlich ist. Bestätigung von Kunden -über Ihre leitende Stellung und über Vertragsverhandlungen, Vertrags- abschlüsse

6 - Im Werkverkehr eingesetzte Fahrzeuge 6 Zulassung des Fahrzeuges (Pkw/Lkw) Zulässiges Gesamtgewicht (zgg) in Tonnen Zulassung am: Einsatz eines Anhängers zgg des Anhängers in t Bei Werkverkehr muss ein angemessen großer Fuhrpark zum Einsatz gekommen sein. 3. Aneignung von Kenntnissen im Sinne des 8 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr Fügen Sie dem Antrag entsprechende Arbeitszeugnisse über Ihre Tätigkeit bei: -Umfang der Tätigkeit -Verantwortung (Prokura, Handlungsvollmacht, Vertretungsbefugnisse evt.) -Arbeitsgebiete (Recht, Kosten- und Leistungsrechnung, kaufmännische Tätigkeiten usw. -Personalverantwortung (Urlaub/Berufsausbildung usw.) Fügen Sie eine Bestätigung Ihres Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers o.ä. bei, über Ihre mindestens zehnjährige verantwortliche Unternehmertätigkeit / leitende Tätigkeit und Zuständigkeit für die Steuererklärung/den Jahresabschluss Durchführung der kaufmännischen Berechnung bzw. Kosten- und Leistungsrechnung Geben Sie bitte auf einem gesonderten Blatt eine möglichst detaillierte Beschreibung Ihrer bisherigen Tätigkeit und legen Sie bitte dar, welche Kenntnisse Sie sich im Rahmen Ihrer Tätigkeit aneignen konnten (siehe Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung -Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nach 4 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr-). Bestätigungen von Kunden über die Verhandlung von Transportverträgen (Preise, Bedingungen) und Vertragsabschlüssen (Auftraggeber, Subunternehmer usw.).

7 7 Die nachfolgenden Dokumente/Nachweise können Sie Ihrem Antrag zusätzlich beifügen. Diese Unterlagen können als Anhaltspunkt gewertet werden, dass Sie sich mit bestimmten Prüfungssachgebieten bereits beschäftigt haben. (Bitte durch entsprechende Fotokopien belegen). Güterkraftverkehrsrecht: - Güterkraftverkehrsunternehmer: Güterkraftverkehrserlaubnis bzw. EG-Lizenz - Güterkraftverkehrsunternehmer: Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach 7 a GüKG - Werkverkehr: Meldebestätigung des BAG/Anmeldung zur Werkverkehrsdatei Arbeits- und Sozialrecht: Beschäftigung von Arbeitnehmern (z.b. durch Kopie der letzten Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV/Lohnnachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen Gefahrgutrecht: - Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter (Schulungsnachweis/EG-Schulungsnachw.) - Tätigkeit als Gefahrgutfahrer (ADR-Bescheinigung) Abfallrecht: Transportgenehmigung nach dem KrW-/AbfG/nach der TgV Laden und Entladen der Fahrzeuge: Besuch von Lehrgängen zur Ladungssicherung von Fahrzeugen Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr: Nachweis über die Durchführung grenzüberschreitender Güterkraftverkehre (ggf. Bestätigung des Auftraggebers) Zollrecht: - Teilnahme am gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren (Zollverschlussanerkenntnis, Bürgschaftsurkunde) - Teilnahme am Carnet-TIR-Verfahren (Deckblatt des zuletzt verwendeten Carnet-TIR Weitere Dokumente zum Nachweis der fachlichen Eignung 1. 2.

8 8 Mir ist bekannt und ich erkläre mich damit einverstanden, dass die IHK die zuvor gemachten Angaben im Rahmen eines ergänzenden mündlichen Fachgespräches überprüfen kann. Ich versichere durch die nachfolgende Unterschrift die Richtigkeit der in diesem Antrag gemachten Angaben. Ort, Datum Unterschrift

9 9 1 Erforderliche Kenntnisse zur Ausstellung der Fachkundebescheinigung 1. Recht 1.1 Güterkraftverkehrsrecht 1.2 Gewerberecht einschl. Gefahrgut- und Abfalltransport; der Beförderung lebender Tiere 1.3 Straßenverkehrsrecht 1.4 Arbeitsrecht 1.5 Sozialversicherungsrecht 1.6 Bürgerliches Recht 1.7 Handelsrecht 1.8 Steuerrecht 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 2.1 Zahlungsverkehr und Finanzierung 2.2 Kostenrechnung 2.3 Beförderungsbedingungen und -preise 2.4 Beförderungsdokumente 2.5 Buchführung 2.6 Versicherungswesen 2.7 Spedition 2.8 Betriebsführung von Kraftverkehrsunternehmen 2.9 Marketing 3. Technische Normen und technischer Betrieb 3.1 Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge 3.2 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge 3.3 Fahrzeuggewichte und Abmessungen 3.4 Laden und Entladen der Fahrzeuge 3.5 Beförderung gefährlicher Güter 3.6 Beförderung von Nahrungsmitteln 3.7 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge 4. Straßenverkehrssicherheit 4.1 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind 4.2 Verkehrssicherheit

10 10 5. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr 5.1 Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie diesen und Drittländern gelten 5.2 Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten, Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente 5.3 Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 5.4 Vorschriften und Maßnahmen gegen unerlaubte Beförderung von Rauschmitteln Bitte senden Sie die entsprechenden Unterlagen mit Antrag zur Prüfung an die Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Sonja Albus Goetheplatz Friedberg Nach Prüfung erhalten Sie dann, bei Erfüllung der Voraussetzungen, die entsprechende Bescheinigung über Ihre fachliche Eignung zur Vorlage bei der zuständigen Genehmigungsbehörde.

11 Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr

12 Die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG 1996 L 124 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU 2006 L 363 S. 344) nachfolgend kurz "EG-Berufszugangs-Richtlinie" genannt, gibt in ihrem Anhang I die Prüfungssachgebiete der Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vor. Der nachfolgende Orientierungsrahmen stellt eine Konkretisierung der in der EG-Berufszugangs-Richtlinie vorgegebenen Prüfungsinhalte unter Beibehaltung der bewährten Struktur der bis zum geltenden Sachgebietsliste [ 3 zu 3 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl I S. 3963)] dar. Die in der EG-Richtlinie allgemein formulierten Prüfungsinhalte werden an die Begrifflichkeiten der deutschen Rechtssprache angepasst. Zur Orientierung sind die Gliederungsnummern des Anhangs I der Richtlinie 96/26/EG in Klammern und in Kursivschrift angegeben. DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG Industrie- und Handelskammern September 2007

13 3 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 1. Recht 1.1 Güterkraftverkehrsrecht (F.1, F.4) die Regelungen für - den gewerblichen Straßenverkehr, - den Einsatz von Mietfahrzeugen, - die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, - den Zugang zum Beruf, - Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen, - die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte, - die Frachtraumverteilungsstellen und die Logistik und - die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes kennen. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKVwV) Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr 1.2 Gewerberecht einschließlich Gefahrgut- und Abfalltransport (F.2) Recht der Beförderung lebender Tiere (G.8, G.10) - die Regelungen für die Gründung eines Straßenverkehrsunternehmens kennen, - die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgutund Abfalltransporte aufgrund der Richtlinie 94/55/EG, der Richtlinie 96/35/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durchführen können, - die Verfahren zur Einhaltung der Regelungen für die Beförderung lebender Tiere durchführen können. Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) GGBefG, GGVSE, ADR, GbV KrW-/AbfG, untergesetzliches Regelungswerk zum KrW-/AbfG (z. B. TgV), AbfVerbrG Verordnung (EG) Nr.1/2005, Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) 1.3 Straßenverkehrsrecht (H.1) die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führerscheine (Fahrerlaubnis, Lenkberechtigung), ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.). Fahrerlaubnisse nach der FeV, ADR- Bescheinigung StVG, StVO, StVZO, Ferienreiseverordnung

14 4 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 1.4 Arbeitsrecht (C.3, C.1, C.4) 1.5 Sozialversicherungsrecht (C.2) kennen - die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Straßenpersonenverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.), - die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Straßenpersonenverkehrsunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.), - die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (EG-Sozialvorschriften), der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Kontrollgerät im Straßenverkehr) und die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Vorschriften. die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen. Individuelles Arbeitsvertragsrecht [u.a. BGB, Nachweisgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, SGB IX, Arbeitsplatzschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz (u.a. 21a ArbZG), Teilzeit- und Befristungsgesetz] Kollektives Arbeitsrecht (u.a. Tarifvertragsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz) Arbeitssicherheitsgesetz Sozialvorschriften im Straßenverkehr [Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Fahrpersonalgesetz (FPersG), Fahrpersonalverordnung (FPersV), AETR] Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB) Beitragsverfahrensverordnung BVV Datenerfassungs- und - übermittlungsverordnung (DEÜV) 1.6 Bürgerliches Recht (A.1) die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen. Vertragsarten nach dem BGB (insbes. Kauf-, Miet-, Pacht- und Darlehensverträge) Vertragsarten nach dem HGB (Fracht-, Speditions- und Lagerverträge: 2.3 und 2.7)

15 5 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 1.7 Handelsrecht (B.1, B.2, E.12) 1.8 Steuerrecht (D.2, D.3, D.4, D.1, E.12) - die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs, - die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute (Eintragung, usw.), - die Konkursfolgen kennen, - ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften, - ausreichende Kenntnisse über die Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen, - die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen. die Vorschriften kennen für - die Kraftfahrzeugsteuern, - die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege, - die Einkommensteuer, - die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen. die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können. Das Recht der Kaufleute nach dem HGB HGB, Grundzüge des GmbH-Gesetzes und des Aktiengesetzes Insolvenzordnung (InsO) Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) Gesellschaftsrecht nach dem HGB und BGB Incoterms 2000 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) Richtlinie 1999/62/EG Autobahnbenutzungsgebühren-Übereineinkommen Autobahnmautgesetz (ABMG) LKW-Maut-Verordnung (LKW-MautV) Mauthöheverordnung (MautHV) Mautstreckenausdehnungsverordnung Einkommensteuergesetz (EStG) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) Umsatzsteuergesetz (UStG), u.a. 14 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), u.a. 33 Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)

16 6 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 2.1 Zahlungsverkehr und Finanzierung (E.1, E.2, E. 5, E.6) - die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen, - die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen, Scheckarten, Kreditkartensysteme, Wechselschuldner, Wechselgläubiger, die Arten der Lastschriftverfahren, Überweisung verschiedene Finanzierungsarten (Eigenund Fremdfinanzierung), Darlehensarten, Kreditsicherung Finanzplanung und -analyse Investitionsanalyse - die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können, - ein Budget ausarbeiten können. 2.2 Kostenrechnung (E.3) die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können. Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-, Deckungsbeitragsrechnung, Kosten- und Angebotskalkulation

17 7 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 2.3 Beförderungsbedingungen und -preise (A.2, A.3, A.4) 2.4 Beförderungsdokumente (F.3) 2.5 Buchführung (A.1, E.3, E.4) - in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln, - eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch die Verzögerung bei der Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können, - die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen kennen. die Schriftstücke für die Erbringung von Straßenverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut im Unternehmen aufbewahrt und im Fahrzeug mitgeführt werden. - die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute ( Geschäftsbücher) kennen, - wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aussieht und sie verstehen können, - ein Betriebsergebnis lesen und verstehen können. 407 ff. HGB, CMR Allgemeine Geschäftsbedingungen, (insbesondere VBGL, ABBH, ABB-EDV, BSK- Bedingungen, ADSp) Beförderungsdokumente (HGB-/CMR- Frachtbrief) fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene, transportgutbezogene Begleitpapiere 238 HGB, AO, 22 UStG, 4 III EStG u.a. Inventur, Inventar, Bilanzgliederung, Ansatz- und Bewertungsvorschriften, Abschreibung, Grundbuch, Hauptbuch, Kassenbuch, Kontenführung, Bilanzanalyse, Aufbewahrungspflichten, Einnahmenüberschussrechnung

18 8 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 2.6 Versicherungswesen (E.10) die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen. Haftpflichtversicherungen (u.a. Kfz- Haftpflicht, Betriebshaftpflicht, Haftpflichtversicherung nach 7a GüKG) Rechtsschutzversicherungen (Verkehrs-, Betriebs-, Privatrechtsschutz) Sachversicherungen (Fahrzeug-, Betriebsschaden-, Gebäude-, Einrichtungsversicherungen) persönliche Versicherungen (u.a. Alter, Krankheit, Pflege) 2.7 Spedition (E.13) 2.8 Betriebsführung von Kraftverkehrsunternehmen (E.8, E.11, F.4, G.7) 2.9 Marketing (E.9) die Rolle, die Aufgaben und die rechtliche Stellung der Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen. - einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können, - die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen, - Frachtraumverteilungsstellen und die Logistik kennen, - die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des "Roll-on-roll-off"-Verkehrs kennen. die Grundlagen der Marktforschung (des "Marketing"), der Förderung des Verkaufs von Verkehrsleistungen, der Zusammenstellung von Kundenkarteien, der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit usw. kennen. 453 ff. HGB ADSp, Abgrenzung Spediteur/Frachtführer, Versicherung des Gutes, Transportversicherung Grundsätze der Betriebsorganisation, Ablauf- und Aufbauorganisation Telefon, Fax, EDV-Anwendung, Frachtenverfolgung, Routenplanung Frachtenbörsen, Laderaumbörsen, Frachtagenturen Lager-, Umschlag-, Fördersysteme, Kombinierter Verkehr Straße/Schiene/ Binnenschifffahrt, Rollende Landstraße, Containerverkehr Planungs- Koordinations- und Kontrollinstrumente

19 9 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 3. Technische Normen und technischer Betrieb 3.1 Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge (G.3, G.2) 3.2 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge (G.3, G.5) - die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung der Fahrzeuge kennen, - je nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können. - die Formalitäten für die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen, - Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können. 16, 19, 20, 21 StVZO, Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Nach der StVZO vorgeschriebene Einrichtungen am Lkw [u.a. seitliche Schutzvorrichtungen, Automatischer Blockierverhinderer, Anfahrtspiegel rechts, großwinkliger Rückspiegel rechts, Fahrtschreiber, Dauerbremse, Geschwindigkeitsbegrenzer, Stützeinrichtung, Umrissleuchte, Unterfahrschutz (Heck)] 29, 47 a StVZO Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Informationen (z. B. BGG-Nr. 915, BGI-Nr. 550) Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung, Untersuchungsfristen, Nachweisformen, Wartungspläne

20 10 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 3.3 Fahrzeuggewichte und Abmessungen (G.1) 3.4 Laden und Entladen der Fahrzeuge (G.6) 3.5 Beförderung gefährlicher Güter (G.8) die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen. die einzelnen Lademittel und -geräte (Heckklappen, Container, Paletten usw.) kennen sowie Verfahren und Anweisungen für die Be- und Entladevorgänge (Lastverteilung, Stapelung, Befestigung, Verkeilung usw.) einführen und erteilen können. die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte aufgrund der Richtlinie 94/55/EG, der Richtlinie 96/35/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durchführen können. 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht) 32 StVZO (Abmessung von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen) 29 III StVO; Rn. 79 ff. VwV-StVO, RGST (Großraum- und Schwerverkehr) Regelungen in den anderen Mitgliedstaaten 22 StVO, VwV zu 22 StVO, 23 StVO, 31 II StVZO, 9 I + II OWiG VDI-Richtlinien (insbes. VDI 2700 ff.) DIN-Normen (u.a. DIN bis 3, DIN EN Teil 1 bis 4) Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Empfehlungen ( 37 BGV D 29; BGI 649) Technische Aspekte der Gefahrgut- bzw. Abfallbeförderung (u.a. Kennzeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände) 3.6 Beförderung von Nahrungsmitteln (G.9) die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel insbesondere aufgrund des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), durchführen können. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (insbes. Anhang IV, Kapitel 4 Beförderung ) ATP

21 11 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 3.7 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge (G.4) 4. Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können. 47 StVZO (Abgase) 47a StVZO (Abgasuntersuchung) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und hierzu erlassene, verkehrsrelevante Verordnungen (u.a. 22. BImSchV, 35. BImSchV) 4.1 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind (H.4) in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen oder schwerer Verstöße zu vermeiden. StVO, StVZO Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, u.a. UVV "Fahrzeuge" (BGV D 29), Hebebühnen (Kapitel 2.10 Betreiben von Arbeitsmitteln BGR 500), Flurförderzeuge (BGV D 27), Grundsätze der Prävention (BGV A 1) 4.2 Verkehrssicherheit (H.3) Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können. StVO, StVZO, BGG-Nr. 915 "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal", straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu besonderen Gefahren (Verkehrszeichen), Bremsen von Fahrzeugen

22 12 Sachgebiete Sachgebietsinhalte nach Anhang I der Richtlinie 96/26/EG Rechtsquellen und Hinweise (Beispiele) 5. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr 5.1 Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie zwischen diesen und Drittländern gelten (F.1) die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr kennen. Gemeinschaftslizenz-VO, Kabotage-VO Bilaterale Abkommen/Vereinbarungen CEMT-Resolutionen [u.a. Gesamtresolution 94/4 und Res. Nr. 9 (Leitfaden)] Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrenzKabV), 5 GüKG, GüKVwV Gemeinschaftslizenz, Bilaterale Genehmigungen, CEMT-Genehmigung, CEMT- Umzugsgenehmigung 5.2 Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten, Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente (F.5) 5.3 Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (H.2) die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen. durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, die Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten. Zollkodex, Zollkodex- Durchführungsverordnung, TIR- Übereinkommen Gemeinschaftliches und Gemeinsames Versandverfahren TIR-Verfahren

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