Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen



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Transkript:

Satzung der Hochschule für Kirchenmusik SaHSfKM 445 Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen Vom 15. Juli 2010 (KABl. 2011 S. 52) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Paragrafen 1 Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen 12. März 2015 KABl. 2015 S. 151 1 Abs. 1 Satz 2 1 Abs. 2 Satz 3 1 Abs. 2 Satz 3 Art der Änderung neu gefasst eingefügt neu nummeriert 2 Abs. 2 neu gefasst 3 Abs. 2 Satz 1 3 Abs. 3 Satz 1 + 2 3 Abs. 5 angefügt 4 Ziff. 2 5 Abs.. 1 Satz 3 6 Abs. 2 Satz 1 6 Abs. 2 Satz 2 7 Abs. 2 Satz 1 + 2 angefügt angefügt 25.08.2015 EKvW 1

445 SaHSfKM Satzung der Hochschule für Kirchenmusik Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Paragrafen 7 Abs. 3 Satz 2 8 Abs. 4 Satz 1 Art der Änderung 10 Abs. 1 10 Abs. 2 neu gefasst 10 Abs. 3 Satz 1 10 Abs. 1 Satz 1 11 Abs. 1 Satz 2 11 Abs. 1 Satz 2-3 eingefügt neu nummeriert eingefügt neu nummeriert 12 2 25.08.2015 EKvW

Satzung der Hochschule für Kirchenmusik SaHSfKM 445 Inhaltsübersicht 1 1 Rechtsstellung 2 Wahrnehmung der Rechte und Pflichten 3 Aufgabe 4 Mitglieder 5 Rektorin/Rektor 6 Prorektorin oder Prorektor 7 Kuratorium 8 Lehrende 9 Studierende 10 Dozentenkonferenz 11 Studierendenrat 12 Sonstige Mitarbeitende 13 Vollversammlung 14 Bewerbung und Zulassung 15 Fristen 16 Fremdsprachige Studierende 17 Ausführungsbestimmungen 18 Inkrafttreten 1 2 Rechtsstellung (1) 1Die Hochschule für Kirchenmusik ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkt die Hochschule mit anderen evangelischen Kirchen und kirchlichen Einrichtungen, insbesondere der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelisch-reformierten Kirche und der Stiftung Creative Kirche Witten zusammen. 3Mit weiteren evangelischen Kirchen oder Einrichtungen kann eine Zusammenarbeit vereinbart werden. (2) 1Die Hochschule führt den Namen Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2Ihr Sitz ist Herford. 3Sie kann Einrichtungen an anderen Orten in Westfalen gründen. 4Die Studiensprache ist Deutsch. (3) 1Die Hochschule führt ein Siegel, mit dem Bescheinigungen, Zertifikate und der Studentenausweis gesiegelt werden. 2Zeugnisse siegelt die Landeskirche. 1 Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung. 2 1 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst, Abs. 2 Satz 3 eingefügt, Satz 3 neu nummeriert durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015. 25.08.2015 EKvW 3

445 SaHSfKM Satzung der Hochschule für Kirchenmusik 2 1 Wahrnehmung der Rechte und Pflichten (1) Die Rechte und Pflichten, die die Evangelische Kirche von Westfalen als Rechtsträgerin hat, werden durch deren Leitungsorgane und das Kuratorium wahrgenommen. (2) Rektorin oder Rektor sowie Prorektorin oder Prorektor der Hochschule nehmen ihre Rechte und Pflichten im Auftrag der Evangelischen Kirche von Westfalen wahr. 3 2 Aufgabe (1) 1Die Ausbildung an der Hochschule geschieht auf der Grundlage des Evangeliums. 2Ziel der Ausbildung ist die Verkündigung des Evangeliums durch die Musik in Gottesdiensten, Konzerten, im Gemeindeaufbau und in den weiteren Bereichen der Gemeindearbeit. (2) 1Die Hochschule bildet Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker insbesondere für den beruflichen Dienst in der Kirche aus. 2Die wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung dient der Pflege und Fortentwicklung der Kirchenmusik. (3) 1Die Ausbildung schließt mit dem Bachelor Kirchenmusik oder Popularkirchenmusik als erstem berufsqualifizierenden Examen ab. 2Aufbaustudiengänge sind der Master-Studiengang und für einzelne Unterrichtsfächer weitere Aufbaustudiengänge. 3Das Nähere wird in der Studien- und Prüfungsordnung 3 geregelt. (4) 1Die Studienabschlüsse entsprechen den Prüfungen an staatlichen Hochschulen für Musik. 2Zur Regelung der Studiengänge erlässt die Kirchenleitung eine Studien- und Prüfungsordnung 3. (5) Die Hochschule und ihre Einrichtungen können im Auftrag der Leitungsorgane der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie des Kuratoriums weitere Aufgaben im Bereich der Aus- und Fortbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern übernehmen. Mitglieder der Hochschule sind 1. die Rektorin oder der Rektor, 4 4 Mitglieder 2. eine oder zwei Prorektorinnen oder Prorektoren, 1 2 Abs. 2 neu gefasst durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015. 2 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 + 2, Abs. 5 angefügt durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015. 3 Nr. 447. 4 4 Ziff. 2 durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015. 4 25.08.2015 EKvW

Satzung der Hochschule für Kirchenmusik SaHSfKM 445 3. die Professorinnen und Professoren, 4. die weiteren hauptberuflichen tätigen Lehrkräfte, 5. die nebenberuflich tätigen Lehrkräfte, 6. die immatrikulierten Studierende, 7. die sonstigen Mitarbeitenden. 5 1 Rektorin/Rektor (1) 1Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule und vertritt sie nach außen. 2Die ständige Vertretung der Rektorin oder des Rektors wird durch die Prorektorin oder den Prorektor wahrgenommen. 3Es können auch mehrere Prorektorinnen oder Prorektoren bestellt werden. (2) 1Die Rektorin oder der Rektor nimmt im Auftrag der Kirchenleitung die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Lehrkörpers wahr und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der sonstigen Mitarbeitenden. 2Sie oder er ist für die Ordnung und die Verwaltung in der Hochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus. (3) 1Die Rektorin oder der Rektor wird von der Kirchenleitung berufen. 2Die Amtszeit kann befristet werden. 6 2 Prorektorin oder Prorektor (1) Die Prorektorin oder der Prorektor vertritt die Rektorin oder den Rektor in allen Hochschulangelegenheiten. (2) 1Die Zuordnung der Aufgaben wird durch die Rektorin oder den Rektor und die Prorektorin oder den Prorektor im Einvernehmen mit dem Kuratorium vorgenommen. 2Dasselbe gilt für Zuordnung der Aufgaben sowie die Abgrenzung der Vertretung bei mehreren Prorektorinnen oder Prorektoren. (3) 1Die Prorektorin oder der Prorektor wird von der Kirchenleitung aus der Mitte der Lehrenden berufen. 2Die Dozentenkonferenz leitet einen Personalvorschlag über das Kuratorium an die Kirchenleitung. (4) Die Amtszeit beträgt vier Jahre; sie endet mit dem Dienstantritt einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors im Amt. 1 5 Abs. 1 Satz 3 angefügt durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015. 2 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 angefügt durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015. 25.08.2015 EKvW 5

445 SaHSfKM Satzung der Hochschule für Kirchenmusik 7 1 Kuratorium (1) Zur ihrer Beratung und zur Mitwirkung bei der Leitung der Hochschule bildet die Kirchenleitung für jeweils vier Jahre ein Kuratorium. (2) 1Dem Kuratorium gehören bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Evangelischen Kirche von Westfalen, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland und weitere Vertreterinnen oder Vertreter anderer Mitwirkender (vgl. 1 Absatz 1 Satz 2) an. 2Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorinnen oder Prorektoren der Hochschule sowie die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 3Weitere Kirchen oder Einrichtungen können nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung mit der Hochschule (vgl. 1 Absatz 1 Satz 3) Gäste in das Kuratorium entsenden. (3) 1Das Kuratorium wählt einen westfälischen Vertreter zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. 2Die Stellvertretung soll durch ein Mitglied einer mitwirkenden Kirche oder Einrichtung ausgeführt werden. (4) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Es berät: a) die Studien- und Prüfungsordnung, b) den Haushalts- und Stellenplan, c) Fragen der Hochschulordnung, d) die Arbeitsschwerpunkte der Hochschule, e) Fragen der Ausbildung. 2. Es unterbreitet der Kirchenleitung Vorschläge: a) in Besetzungsfällen für die Rektorin oder den Rektor, die Prorektorin oder den Prorektor und die hauptberuflichen Lehrkräfte, b) zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen, c) zur Änderung der Hochschulordnung, d) zur Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes als Teil des landeskirchlichen Haushaltsplanes. 1 7 Abs. 2 Satz 1 + 2, Abs. 3 Satz 2 durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015. 6 25.08.2015 EKvW

Satzung der Hochschule für Kirchenmusik SaHSfKM 445 8 1 Lehrende (1) 1Zu den Lehrenden gehören alle an der Hochschule tätigen Lehrkräfte. 2Auf sie finden die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach dem Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. (2) 1Die Professorinnen und Professoren und die weiteren Lehrkräfte müssen der Evangelischen Kirche von Westfalen, einer mitwirkenden Kirche oder einer Kirche angehören, mit der eine der vorgenannten Kirchen Kirchengemeinschaft pflegt. 2Bei Lehrbeauftragten kann in begründeten Ausnahmefällen vom Erfordernis der Zugehörigkeit nach Satz 1 abgesehen werden, wenn sie einer anderen christlichen Kirche angehören. (3) 1Die Lehrenden versehen ihre Lehrtätigkeit nach Maßgabe ihres Dienstauftrages in eigener wissenschaftlicher, künstlerischer und pädagogischer Verantwortung. 2Ihr Auftrag an der kirchlichen Hochschule verpflichtet sie, die Ordnungen der Evangelischen Kirche von Westfalen zu achten. (4) 1Die Professorinnen und Professoren und die weiteren hauptberuflich tätigen Lehrkräfte werden auf Vorschlag des Kuratoriums und nach Anhörung der aktiven Lehrkräfte der Hochschule von der Kirchenleitung berufen. 2Die nebenberuflich tätigen Lehrkräfte werden nach Beratung im Kuratorium von der Rektorin oder dem Rektor im Rahmen des Stellenplanes berufen. 9 Studierende (1) Zu den Studierenden gehören alle an der Hochschule für Kirchenmusik immatrikulierten Studierenden, auch die Gaststudierenden. (2) 1Mit der Immatrikulation verpflichten sich die Studierenden, an dem Unterricht der Hochschule teilzunehmen. 2Alle Studierenden wirken am Leben der Hochschule mit; dazu gehört insbesondere die Organisation des eigenen Studiums (Rückmeldung, Prüfungsanmeldung usw.). (3) 1Der Verlust des Studienbuches oder des Studentenausweises ist unverzüglich zu melden. 2Ebenso sind alle Änderungen des Namens, des Familienstandes und der Anschrift unverzüglich anzuzeigen. 1 8 Abs. 4 Satz 1 durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015. 25.08.2015 EKvW 7

445 SaHSfKM Satzung der Hochschule für Kirchenmusik 10 1 Dozentenkonferenz (1) Die Professorinnen und Professoren und die weiteren haupt- und nebenberuflich tätigen Lehrkräfte der Hochschule bilden die Dozentenkonferenz. (2) Die Dozentenkonferenz tritt regelmäßig zusammen und berät insbesondere über Ausbildung und Lehrgestaltung, Qualifikation der Studierenden, Personalfragen und Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten. (3) 1Zu den Dozentenkonferenzen werden alle Mitglieder des Studierendenrates eingeladen. 2An den Dozentenkonferenzen nehmen sie mit beratender Stimme teil. (4) Die Dozentenkonferenz wird von der Rektorin oder dem Rektor geleitet. 11 2 Studierendenrat (1) 1Der Studierendenrat besteht aus drei Personen, er wird von den Studierenden der Hochschule aus ihrer Mitte innerhalb der ersten vier Wochen nach Beginn des Wintersemesters gewählt. 2Sofern Einrichtungen der Hochschule an anderen Orten in Westfalen bestehen, sollen Studierende aus beiden Standorten im Studierendenrat vertreten sein. 3Die Amtszeit beträgt ein Jahr. 4Der Studierendenrat vertritt die Studierenden der Hochschule in allen Angelegenheiten des Lehrbetriebes. (2) 1Der Studierendenrat beruft die Studierendenversammlung ein, der alle Studierenden angehören. 2Sie berät über Angelegenheiten der Hochschule. 12 3 Sonstige Mitarbeitende Zu den sonstigen Mitarbeitenden zählen alle Mitarbeitenden der Hochschule, die nicht Lehrkräfte sind. 13 Vollversammlung In Angelegenheiten, die für die Gesamtheit der Mitglieder der Hochschule von Belang sind, kann die Rektorin oder der Rektor alle Mitglieder der Hochschule zu einer Vollversammlung einberufen. 1 10 Abs. 1, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 Satz 1 eingefügt, Satz 1 neu nummeriert durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015. 2 11 Abs. 1 Satz 2 eingefügt, Satz 2-3 neu nummeriert durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015. 3 12 durch Erste Änderung der Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. März 2015. 8 25.08.2015 EKvW

Satzung der Hochschule für Kirchenmusik SaHSfKM 445 14 Bewerbung und Zulassung (1) 1Zum Studium an der Hochschule kann zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Satzung und der Studien- und Prüfungsordnung erfüllt. 2Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Studium. (2) 1Die Studienbewerber müssen der Evangelischen Kirche von Westfalen, einer mitwirkenden Kirche im Sinne von 1 oder einer Kirche angehören, mit der eine der vorgenannten Kirchen Kirchengemeinschaft pflegt. 2Über Ausnahmen entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Benehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums. (3) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die Zulassungsvoraussetzungen nach 14 Absatz 2 nicht erfüllen, können ausnahmsweise als Gaststudierende für bis zu vier Semester zugelassen werden, soweit Studienplätze vorhanden sind. (4) 1Das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren findet im laufenden Semester statt. 2Die Aufnahmeprüfung soll sicherstellen, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium in der Regelstudienzeit erfolgreich absolvieren kann. 3Die Zulassungsentscheidung trifft die Rektorin oder der Rektor. (5) Nach erfolgreich abgelegter Aufnahmeprüfung und der entsprechenden Zulassungsentscheidung der Rektorin oder des Rektors der Hochschule hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber das Recht, innerhalb der Immatrikulationsfrist die Immatrikulation (Einschreibung) zu bewirken. 15 Fristen (1) Termine und Fristen werden von der Rektorin oder dem Rektor festgelegt, soweit sie nicht in dieser Satzung oder in der Studien- und Prüfungsordnung geregelt sind. (2) Fällt das Fristende auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum ersten folgenden Werktag. 16 Fremdsprachige Studierende (1) 1Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen unabhängig von den anderen Zulassungsvoraussetzungen einen Nachweis über angemessene deutsche Sprachkenntnisse erbringen. 2Ein eigenes Testverfahren kann hochschulintern durchgeführt werden. (2) 1Fremdsprachigen Zeugnissen und Bescheinigungen ist eine deutsche Übersetzung beizugeben, deren Richtigkeit durch die konsularische Vertretung oder von einer vereidigten Übersetzerin oder einem vereidigten Übersetzer beglaubigt ist. 2Die Rektorin oder 25.08.2015 EKvW 9

445 SaHSfKM Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Rektor kann andere Beglaubigungen und Übersetzungen in die deutsche Sprache oder konkrete anderssprachige Zeugnisse zulassen. 17 Ausführungsbestimmungen 1Weitere Ordnungen, die diese Satzung ergänzen, werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von der Kirchenleitung erlassen. 2Die Beitrags- und Gebührenordnung 12 erlässt das Landeskirchenamt auf Vorschlag des Kuratoriums. 18 3 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. März 2011 in Kraft. 4 (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 14. März 1991 (KABI. 1991 S. 173) außer Kraft. 1 Nr. 449. 2 Nr. 445. 3 Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 28. Februar 2011. 4 Redaktioneller Hinweis: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung. 10 25.08.2015 EKvW