Die genannten Unterlagen werden dem Bundesarchiv als Depot zur dauernden Aufbewahrung übergeben.

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4.8 Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Regierungsrat des Kantons Bern betreffend die Archivierung der Akten, die von der Pro Juventute im Zusammenhang mit der Aktion «Kinder der Landstrasse» angelegt wurden vom 06.0.996 (Stand 06.0.996) Art. Ablieferung/Aufbewahrung Die genannten Unterlagen werden dem Bundesarchiv als Depot zur dauernden Aufbewahrung übergeben. Die Unterlagen bleiben Eigentum des Kantons Bern. Der Kanton Bern erklärt sich damit einverstanden, dass diese Unterlagen bezüglich Aufbewahrung, Archivierung und Einsichtnahme analog zum übrigen, sich im Bundesarchiv befindenden Archivgut behandelt werden. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in dieser Verwaltungsvereinbarung. Das Bundesarchiv verpflichtet sich, die Unterlagen sicher und sachgemäss aufzubewahren und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu ordnen und zu inventarisieren. 4 Es besteht ein Verzeichnis der Unterlagen (angelegt im Rahmen der Arbeiten der Aktenkommission). Art. Zugang/Einsichtnahme Die Direktbetroffenen erhalten jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Unterlagen. Über die Art der Einsicht entscheidet das Bundesarchiv gemäss seiner geltenden Praxis. Sind in den Dossiers Daten über weitere Personen enthalten, dürfen diese nicht weiterverwendet werden. Vorbehalten bleibt Artikel Absatz. Die Einsichtnahme durch Drittpersonen ist beim Bundesarchiv grundsätzlich während 00 Jahren nicht möglich (Stichdatum: Abschluss eines Dossiers). Vorbehalten bleibt das Akteneinsichtsrecht nach der Bernischen Informationsund Datenschutzgesetzgebung. Diesbezügliche Anfragen und Gesuche sind an das Kantonale Jugendamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern weiterzuleiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 96-8

4.8 4 Eine Ausnahme bildet die Einsichtnahme für die historische Studie, die vom EDI im Einverständnis mit den Vertretungen der Betroffenen in Auftrag gegeben werden soll. Im Zentrum dieser Studie stehen die Rollen der Stiftung Pro Juventute und der Behörden in der Aktion «Kinder der Landstrasse». Personendaten dürfen dafür nur in anonymisierter Form verwendet werden. 5 Für allfällige spätere wissenschaftliche Studien kann das EDI mit dem Einverständnis der Vertretungen der Betroffenen weitere Ausnahmen bewilligen und spezielle Einsichtsregelungen treffen. Entsprechende Anfragen werden vom Bundesarchiv an das GS EDI weitergeleitet. 6 Die Unterlagen können nur im Lesesaal des Bundesarchivs eingesehen werden. Art. Datenschutz (Berichtigungen/Anonymisierung) Sind in einem Dossier falsche Tatsachen über Personen enthalten, können die Betroffenen einen schriftlichen Berichtigungsvermerk anbringen. Berichtigungsvermerke werden vom Bundesarchiv entgegengenommen und gemeinsam mit den betreffenden Dossiers aufbewahrt. Ist ein Anspruch auf Vernichtung gemäss Art. 8 der Bernischen Kantonsverfassung ) gegeben, können Betroffene jederzeit verlangen, dass die sie betreffenden Unterlagen vollständig anonymisiert werden. Das Bundesarchiv stellt in diesem Fall die Unterlagen zur Vornahme der Anonymisierung dem Kantonalen Jugendamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern zu.- Die anonymisierten Unterlagen werden anschliessend im Bundesarchiv bis zum Ablauf der Sperrfrist gemäss Artikel Absatz versiegelt aufbewahrt (Kennzeichnung: «Versiegelt bis XXX»). Bis zum Ablauf dieser Frist ist auch den Behörden des Bundes und des Kantons Bern der Zugang verwehrt, selbst wenn ein historisches Interesse an der Einsichtnahme bestehen sollte. Art. 4 Auflösung Eine Auflösung des Depotvertrages ist unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jederzeit möglich. Das Bundesarchiv kann im Fall eines Rückzugs der Unterlagen eine Rückvergütung der durch die vorübergehende Aufbewahrung und Erschliessung im Bundesarchiv angefallenen Kosten verlangen. ) BSG 0.

4.8 Art. 5 Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. Bern,. Februar / 6. März 996 Eidg. Departement des Innern: Dreifuss Im Namen des Regierungsrates: Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger

4.8 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 06.0.996 06.0.996 Erlass Erstfassung 96-8

5 4.8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.0.996 06.0.996 Erstfassung 96-8