Sozialhilfe NEU - rechtliche Aspekte. Beitrag zur Tagung Mindestsicherung vs. Sozialhilfe NEU AK Salzburg, Univ.-Prof. Dr. Walter J.

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Transkript:

Sozialhilfe NEU - rechtliche Aspekte Beitrag zur Tagung Mindestsicherung vs. Sozialhilfe NEU AK Salzburg, 24.2.2019 Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil

Übersicht 1. Ausgangssituation 2. Regierungsprogramm: Mindestsicherung-neu 3. Gestaltungsspielräume 4. Konkrete Vorschläge in Sozialhilfe- Grundsatzgesetz (104/ME 26. GP) 5. Vorläufiges Fazit SH-neu - rechtliche Aspekte, AK Sbg 24.2.2019: W.J. Pfeil 2

1. Ausgangssituation Mindestsicherung als modernisierte Sozialhilfe : Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung: Art 12 Abs 1 Z 1 ( Armenwesen ) ivm. Art 15 Abs 6 B-VG Relativ erfolgreichster Versuch zur Vereinheitlichung: Art 15a B-VG-Vereinbarung über Bedarfsorientierte Mindestsicherung (2010): o o bundesweit einheitliche Mindeststandards Verknüpfung mit Bundesrecht: insb. Notstandshilfe, AMS, Einbez. in Krankenversicherung (Ausfallhaftung) Keine Verlängerung über Ende 2016 hinaus Wieder Auseinanderdriften, nicht nur bei Geflüchteten SH-neu - rechtliche Aspekte, AK Sbg 24.2.2019: W.J. Pfeil 3

2. Regierungsprogramm: Mindestsicherung-neu Vereinheitlichung durch Bundes-Grundsatzgesetz Konkretisierung zunächst Ministerratsvortrag 28.5.2018 Ministerial -Entwurf am 28.11.2018 zur Begutachtung: 104/ME 26. GP (= SH-GG-Entw) o Neugestaltung und bundesweite Harmonisierung der Mindestsicherung/offenen Sozialhilfe o Stärkere Integration von BezieherInnen in Arbeitsmarkt o Dämpfung der Zuwanderung in das österr. Sozialsystem o Verbesserung und Neuausrichtung der Statistik zur SH (SH-Statistikgesetz) SH-neu - rechtliche Aspekte, AK Sbg 24.2.2019: W.J. Pfeil 4

3. Gestaltungsspielräume Österreich kennt keine sozialen Grundrechte Absolute Mindeststandards allenfalls aus Verbot unmenschlicher Behandlung (Art 3 EMRK) Relative Mindeststandards für Flüchtlinge aus Völkerrecht (Genfer Flüchtlingskonvention) und Unionsrecht (Art 18 EUGRC, RL 2011/95/EU) Gleichbehandlung nach Unionsrecht (Freizügigkeit) Sonst nur allgemeine verfassungsrechtliche Vorgaben: Verhältnis Grundsatzgesetz Ausführungsgesetz Sachlichkeitsgebot (Gleichheitssatz, Art 7 B-VG) SH-neu - rechtliche Aspekte, AK Sbg 24.2.2019: W.J. Pfeil 5

3. Gestaltungsspielräume (2): Grundsatzgesetz Art 12 B-VG problematischer Kompetenztyp: Bund nur Grundsätze, Länder müssen ausführen und vollziehen Grundsatzregelung allein darf/kann nicht reichen, darf nur einheitlich regelungsbedürftige Fragen betreffen Landesgesetzgeber dürfen Grundsätze nicht verändern/ einschränken, haben aber im Zweifel weiten Spielraum Weite Vorgaben erlauben Bundes-Grundsatzgesetz uu. Obergrenzen und restriktive Regelungen Günstigere Landesregelungen uu. verfassungswidrig Berücksichtigung anderer Ziele, aber nur im Rahmen des Armenwesens (soziale Hilfsbedürftigkeit!) SH-neu - rechtliche Aspekte, AK Sbg 24.2.2019: W.J. Pfeil 6

3. Gestaltungsspielräume (3): Sachlichkeitsgebot Trotz beträchtlicher Spielräume der Gesetzgebung folgt aus Gleichheitssatz, dass Regelungen kohärent und stimmig sein müssen: VfGH (zul. G 156/2018, OÖMSG): Ist in vom Gesetzgeber eingerichteten System der Sicherung zur Gewährung eines zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Mindeststandards der Zweck, dem betroffenen Personenkreis das Existenzminimum zu gewähren, nicht mehr gewährleistet, dann verfehlt ein solches Sicherungssystem seine Aufgabenstellung. Sachlichkeitsgebot gilt auch für Grundsatzgesetz Unsachliche Grundsätze müssen durch Ausführungsgesetz nicht beachtet werden ( Beweisumkehr?) SH-neu - rechtliche Aspekte, AK Sbg 24.2.2019: W.J. Pfeil 7

4. Konkrete Vorschläge im SH-GG-Entw Ziele: 1. Leistungen der SH sollen 1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen, 2. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele unterstützen 3. insb (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern. Neue Ziele/Begriffe könnten (sollen?) Maßstab für Sachlichkeitsprüfung verändern Nicht bloß Berücksichtigung, sondern Überlagerung durch Ziele außerhalb des Armenwesens : kompetenzwidrig? SH-neu - rechtliche Aspekte, AK Sbg 24.2.2019: W.J. Pfeil 8

4. Konkrete Vorschläge im SH-GG-Entw (2) Ausschluss von der Bezugsberechtigung: 4. (1) Staatsbürgern, Asylberechtigten Fremden 5 Jahren dauerhaft rechtmäßig EWR-Bürger nur Unionsrecht unvereinbar (3) Subsidiär Schutzberechtigte auszuschließen. Gleiches für Personen, wegen mit Vorsatz begangener Handlungen zu Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt (4) Abs. 3 ausschließlich Kernleistungen Grundversorgung (5) Die Landesgesetzgebung ergänzende Ausschluss Unionsrecht: Wartefrist nur soweit nicht Freizügigkeit verletzt; Kernleistungen für subs. Schutzber. nicht geklärt Beschränkung bei bed. (!) Haft komp.widrig, unsachlich Bloßes Höchstniveau bringt keine Vereinheitlichung SH-neu - rechtliche Aspekte, AK Sbg 24.2.2019: W.J. Pfeil 9

4. Konkrete Vorschläge im SH-GG-Entw (3) Monatliche Leistungen 5. (1) Sachleistungen oder 12x im Jahr pauschaler Geldleistungen zur Unterstützung des Leb.- unterhalts sowie zur Befriedigung eines das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Wohnbedarfs (2) Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft Höchstsätze pro Person nicht übersteigen: 1. 100%, 2. 70/45 %, 3. minderjährige 25/15/5%, 4. zusätzl. anrechnungsfreie können (Alleinerzieherbonus), 5. Behinderung können.. (3) sicherzustellen Geldleistungen gleichmäßig auf alle minderjährigen Personen aufgeteilt Höhe und Aufteilung bei Kindern nach Rspr. unsachlich Überschreitung nur (ausn.weise) möglich, unsachlich? SH-neu - rechtliche Aspekte, AK Sbg 24.2.2019: W.J. Pfeil 10

4. Konkrete Vorschläge im SH-GG-Entw (4) 5. (6) Mindestanteil von 35 % von der Vermittelbarkeit... abhängig zu machen (Arbeitsqualifizierungsbonus). (7) Vermittelbarkeit anzunehmen 1. Sprachniveau B1 (Deutsch) oder C1 (Englisch) (8) österr. Pflichtschulabschluss (9) als Ersatz für den Differenzbetrag berufs- oder sprachqualifizierende Sachleistungen vorzusehen. (10) wirksame und abschreckende Sanktionen vorzusehen. weder Bedarf ( mind. 35%!) noch subjektive Bereitschaft sowie Kriterien: unsachlich ( Armenwesen!) Sprachkurse etc als Ersatz unsachlich und bei Asylberechtigten verfassungs- und unionsrechtswidrig Ausnahmen ( Invalidität ; Behinderung?) unsachlich? SH-neu - rechtliche Aspekte, AK Sbg 24.2.2019: W.J. Pfeil 11

4. Konkrete Vorschläge im SH-GG-Entw (5) 3. (5) vorrangig als Sachleistungen Wohnbedarf sofern nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig jedenfalls 5. (4) Summe aller Geldleistungen volljährigen innerhalb Haushaltsgemeinschaft mit 175 % begrenzt (5) Sachleistungen auf Geldleistungen anzurechnen Wohnbedarfs kostenunabhängig Pauschal 40 % für volljährige Diesfalls -leistungen bis zu 130 % (Wohnkostenpausch.). 6. (1) Landesgesetzgebung kann zur Befriedigung des Wohnbedarfs bis zu 75 % gewähren. Sachleistungsvorrang unzweckmäßig, evt. wie Deckel für Erwachs.haushalte und Pauschalanrechnung unsachlich Eingriff in Landeskompetenz für WBF SH-neu - rechtliche Aspekte, AK Sbg 24.2.2019: W.J. Pfeil 12

4. Konkrete Vorschläge im SH-GG-Entw (6) Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln: 7. (1) soweit dieses Bundesgesetz keine Ausnahmen vorsieht alle auch im Ausland anzurechnen (6) Personen während des Bezuges von Leistungen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, Freibetrag von bis zu 35 % des Nettoeinkommens für höchstens zwölf Monate 9. (1) Die Landesgesetzgebung hat wirksame Kontrollsysteme einzurichten Rechtmäßigkeit des Bezugs von Leistungen sowie deren widmungskonforme Verwendung sicherzustellen. Keine Begünstigung für working poor unsachlich? Spielraum f. Länder nur nach unten : Grundsatzgesetz? Wie Kontrolle und Sicherstellung? SH-neu - rechtliche Aspekte, AK Sbg 24.2.2019: W.J. Pfeil 13

4. Konkrete Vorschläge im SH-GG-Entw (7) Keine Vorgaben zum Ersatz außer zur Sicherstellung bei nicht verwertbarem Wohnvermögen ( 7 Abs 8 Z 2) und Rückerstattung bei Erschleichung etc ( 9 Abs 2) Keine Vorgaben zum Verfahren (AVG!) oder zur Kooperation mit bundesrechtlich geregelten Stellen (AMS, KV- oder PV-Träger) Spielraum f. Länder nur nach unten : Grundsatzgesetz? Übergangsrecht ( 10 Abs 3) erlaubt Eingriffe in (auch schon lange) rechtskräftig zuerkannte Ansprüche Vertrauensschutz zumindest bei Dauerleistungsbezug? SH-neu - rechtliche Aspekte, AK Sb 24.2.2019: W.J. Pfeil 14

5. Vorläufiges Fazit Geplante Änderungen bringen keine Vereinheitlichung trotz beträchtlicher Spielräume teilweise bereits nach Verfassungsrecht unzulässig: zahlreiche Kompetenzwidrigkeiten, Unsachlichkeiten teilweise mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar Sperren könnten für Stimmungsmache genutzt werden Geplante Verschärfungen treffen (kurzfristig) auch ÖsterreicherInnen und (mittelfristig) auch jene, die noch Arbeit haben, von der sie leben können! noch bedenklicher als die sozialpolitischen Änderungen ist der Umgang mit recht(sstaat)lichen Prinzipien! SH-neu - rechtliche Aspekte, AK Sbg 24.2.2019: W.J. Pfeil 15

Sozialhilfe NEU rechtliche Aspekte Vielen Dank für Ihr Interesse! s. auch ÖZPR 2019/16, 26 ff walter.pfeil@sbg.ac.at