STATUTEN des Freiburgischen Feuerwehrverbands

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Transkript:

STATUTEN des Freiburgischen Feuerwehrverbands Vorbemerkungen Um den Text nicht zu schwerfällig zu gestalten, wurde im gesamten Dokument jeweils nur die männliche Form gewählt. Sämtliche Bestimmungen gelten jedoch gleichermassen für beide Geschlechter. Es wird nur der Begriff «Feuerwehr» verwendet. Diese Bezeichnung gilt jedoch ebenfalls für die Gemeinden und Unternehmen, welche den Begriff «Brandbekämpfungsdienst, Betriebsfeuerwehr» oder einen anderen, ähnlichen Ausdruck verwenden. Die oben stehenden Anmerkungen gelten sowohl für die Statuten, als auch für alle anderen offiziellen Dokumente des Freiburgischen Feuerwehrverbands. Abkürzungen: DV KV KKA VFIF FFWV VJFF KGV Delegiertenversammlung Kantonalvorstand Kantonale Kommission für Ausbildung Vereinigung der Feuerwehr-Instruktoren des Kantons Freiburg Freiburgischer Feuerwehrverband Vereinigung der Jugendfeuerwehren des Kantons Freiburg Kantonale Gebäudeversicherung Version Vernehmlassung 11.02.2014/BW 1

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 I. Allgemeines... 4 Artikel 1: Name, Sitz... 4 Artikel 2: Ziele... 4 II. Mitgliedschaft... 4 Artikel 3: Mitglieder... 4 Artikel 4: Aufnahme... 4 Artikel 5: Ernennungen / Rechte... 4 Artikel 6: Austritt... 5 Artikel 7: Ausschluss... 5 III. Organisation... 5 Artikel 8: Organe... 5 Artikel 9: Ordentliche Delegiertenversammlung... 5 Artikel 10: Delegierte... 5 Artikel 11: Aufgaben... 5 Artikel 12: Einladung... 6 Artikel 13: Anträge der Mitglieder... 6 Artikel 14: Ausserordentliche Delegiertenversammlung... 6 Artikel 15: Abstimmungen / Wahlen... 6 Artikel 16: Aufgaben... 6 Artikel 17: Zusammensetzung... 7 Artikel 18: Aufgaben... 7 Artikel 19: Rücktritte... 7 Artikel 20: Organisation... 7 Artikel 21: Zusammensetzung... 7 Artikel 22: Bericht der Rechnungsrevisoren... 7 IV. Finanzen... 8 Artikel 23: Einnahmen des FFWV... 8 Version Vernehmlassung 11.02.2014/BW 2

Artikel 24: Jahresrechnung... 8 Artikel 25: Haftung... 8 V. Schlussbestimmungen... 8 Artikel 26: Änderung der Statuten... 8 Artikel 27: Auflösung... 8 Artikel 28: Rechtsgültige Version der Statuten... 8 Artikel 29: Gerichtsstand... 8 Artikel 30: Verabschiedung und Inkrafttreten... 9 Version Vernehmlassung 11.02.2014/BW 3

I. Allgemeines Artikel 1: Artikel 2: Name, Sitz Der Freiburgische Feuerwehrverband (FFWV) ist der Dachverband, welcher die regionalen Verbände (der Bezirke), die Vereinigung der Feuerwehr-Instruktoren des Kantons Freiburg und die Vereinigung der Jugendfeuerwehren des Kantons Freiburg unter sich vereint. Der FFWV wurde 1910 gegründet. Es handelt sich um einen Verein gemäss Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Sitz des Vereins ist der Wohnort seines Präsidenten. Ziele Der FFWV hat folgende Ziele: 2.1 Zusatzausbildungen für seine Mitglieder erarbeiten und anbieten 2.2 Förderung des Nachwuchses und Unterstützung der Jugendfeuerwehren des Kantons Freiburg 2.3 Unterhalt einer Kommunikations- und Informationsplattform für seine Mitglieder und für die Arbeitgeber 2.4 Ausführen von eigenen oder von Mitgliedern und Partnern vorgeschlagenen Mandaten 2.5 Zusammenarbeit mit dem Kant. Feuerwehrinspektorat, der Kantonalen Gebäudeversicherung, den kommunalen und kantonalen Behörden und dem Staatsrat 2.6 Vertretung der Interessen der Freiburgischen Feuerwehren auf Ebene des Schweizerischen Feuerwehrverbands II. Mitgliedschaft Mitglieder Artikel 3: Artikel 4: Mitglieder Als Mitglieder können aufgenommen werden: 3.1 Die Bezirksverbände und deren Mitglieder 3.2 Die Vereinigung der Feuerwehr-Instruktoren des Kantons Freiburg 3.4 Die Vereinigung der Jugendfeuerwehren des Kantons Freiburg 3.5 Unternehmen und Privatpersonen (ohne Stimmrecht) Aufnahme Das Aufnahmegesuch muss dem Kantonalpräsidenten bis zum 31. Dezember des Jahres vor der ordentlichen Delegiertenversammlung schriftlich eingereicht werden. Die Aufnahme wird von der DV beschlossen. Ehrenmitglieder Artikel 5: Ernennungen / Rechte Personen, die sich gegenüber dem FFWV besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder werden durch die DV auf Vorschlag des KV nominiert. Die Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge. Sie haben kein Stimmrecht. Version Vernehmlassung 11.02.2014/BW 4

Allgemeine Bestimmungen Artikel 6: Artikel 7: Austritt Jeglicher Austritt aus dem FFWV muss dem Kantonalpräsidenten bis zum 31. Dezember schriftlich gemeldet werden. Der Austritt wird somit zum Ende des Kalenderjahrs wirksam. Der KV informiert die DV darüber. Der Austritt ist mit keinerlei Ansprüchen auf das Vereinsvermögen verbunden. Ausschluss Auf Vorschlag des KV kann die DV ein Mitglied aus berechtigten Gründen ausschliessen. Dabei gelten Artikel 72 und 73 des Zivilgesetzbuches (ZGB). III. Organisation Artikel 8: Organe Die Organe des FFWV sind: 8.1 Die Delegiertenversammlung (DV) 8.2 Der Kantonalvorstand (KV) 8.3 Die Kontrollstelle (KS) Delegiertenversammlung Artikel 9: Ordentliche Delegiertenversammlung Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich, am dritten Wochenende im März statt. Das Datum wird vom KV festgelegt und anlässlich der DV des Vorjahres mitgeteilt. Artikel 10: Delegierte Artikel 11: Aufgaben Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen: 7 Delegierte pro Bezirk plus 1 zusätzlicher Delegierter pro 7000 Einwohner. Die Bezirksverbände bestimmen ihre Delegierten. 7 Delegierte für die Vereinigung der Feuerwehr-Instruktoren des Kantons Freiburg. 7 Delegierte für die Vereinigung der Jugendfeuerwehren des Kantons Freiburg. Jeder stimmberechtigte, an der DV anwesende Delegierte hat Anrecht auf eine Stimme. Eine Kumulierung der Ämter ist nicht möglich. Die DV ist oberstes Organ des FFWV. Sie hat folgende Zuständigkeiten: 11.1 Genehmigung des Protokolls der letzten DV 11.2 Genehmigung der Jahresrechnung, des Berichts der Kontrollstelle und Erteilung der Decharge 11.3 Festlegung der Jahresbeiträge 11.4 Genehmigung des Budgets 11.5 Kenntnisnahme des Jahresberichts des Kantonalpräsidenten und anderer offizieller Berichte 11.6 Aufnahmen/Austritte/Ausschlüsse Version Vernehmlassung 11.02.2014/BW 5

Artikel 12: Einladung 11.7 Wahl des Kantonalpräsidenten 11.8 Wahl des Kontrollorgans 11.9 Änderung der Statuten 11.10 Behandlung von Anträgen 11.11 Ernennung der Ehrenmitglieder Die Einladung zur DV mit Tagesordnung und Jahresrechnung des Vorjahres werden gemäss Artikel 3 und 10 bis spätestens vier Wochen vor der DV an die Mitglieder verschickt. Diese Dokumente werden auch auf der Kommunikations- und Informationsplattform veröffentlicht. Artikel 13: Anträge der Mitglieder Die Anträge der Mitglieder an die DV müssen dem KV bis spätestens zwei Monate vor der DV schriftlich eingereicht werden. Artikel 14: Ausserordentliche Delegiertenversammlung 14.1 Der KV beruft eine ausserordentliche Delegiertenversammlung auf Vorschlag des KV oder auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder gemäss Art.3 und 10. 14.2 Der Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung muss zwingend die Auflistung und Erklärung der zu behandelnden Themen enthalten. 14.3 Die ausserordentliche Delegiertenversammlung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen des Antrags stattfinden. Artikel 15: Abstimmungen / Wahlen Artikel 16: Aufgaben 15.1 Die DV wird vom Kantonalpräsidenten geleitet, oder, in dessen Abwesenheit, vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des KV. 15.2 Ausser bei Statutenänderungen werden Entscheidungen per Mehrheitsentscheid getroffen. 15.3 Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen notwendig, bei den folgenden Wahlgängen die relative Mehrheit. Wenn mehr als zwei Kandidaten zur Wahl stehen, scheidet in jedem Wahlgang der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus. 15.4 Die Wahlen und Abstimmungen finden per Handzeichen statt. Wahlen und Abstimmungen können geheim abgehalten werden. Eine solche Entscheidung bedarf der Stimmenmehrheit. 15.5 Eine Enthaltung entspricht einer Stimmabgabe. Kantonalpräsident Der kantonalpräsident beruft den Vorstand ein, leitet die Versammlungen und andere Sitzungen des FFWV. Er nimmt, zusammen mit einem Mitglied des Vorstands, an der Präsidentenkonferenz des SFV teil. Er legt jedes Jahr einen Jahresbericht vor. Im Fall seiner Abwesenheit werden seine Aufgaben durch den Vizepräsidenten oder durch ein Mitglied des KV wahrgenommen. Version Vernehmlassung 11.02.2014/BW 6

Der Kantonalpräsident wird von der DV für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Die Dauer des Mandats ist auf zwölf Jahre begrenzt. Im Falle eines Rücktritts vor Ablauf des Mandats wählt die nächste DV auf Vorschlag des KV einen Nachfolger für die restliche Dauer der Amtszeit. In den KV wählbar sind ausschliesslich aktive Angehörige der Feuerwehr. Der Präsident muss sich mündlich sowohl in französischer als auch in deutscher Sprache ausdrücken können. Kantonalvorstand Artikel 17: Zusammensetzung Der Kantonalvorstand setzt sich zusammen aus: 11 den Präsidenten der Bezirksverbände dem Vertreter der Vereinigung der Feuerwehr-Instruktoren des Kantons Freiburg dem Vertreter der Vereinigung der Jugendfeuerwehren des Kantons Freiburg 17.1. Der KV schlägt der DV einen Kantonalpräsidenten aus den Reihen der Bezirkspräsidenten zur Wahl vor und ernennt eines seiner Mitglieder zum Vizepräsidenten Artikel 18: Aufgaben Artikel 19: Rücktritte Der KV ist verantwortlich für die strategische Leitung des FFWV und die Ausführung der Aufgaben gemäss Statuten. Er überwacht die Geschäftsabläufe und vertritt den Verband nach aussen. Der KV ist unter anderem zuständig für: 18.1 Ernennung seines Sekretärs und Kassiers 18.2 Einladung zur DV und Vorbereitung der Anträge 18.3 Umsetzung der Entscheidungen der DV 18.4 Festlegung von Ort und Zeitpunkt der DV 18.5 Erstellung eines Jahresprogramms seiner Tätigkeiten und dazugehöriger Planung 18.6 Ernennung des Delegierten des FFWV bei der KKA 18.7 Alle anderen Aufgaben, welche nicht einem anderen Organ zugeordnet sind 19.1 Rücktritte werden dem KV gemeldet, der sie der DV mitteilt. 19.2 Das zurücktretende Mitglied begleitet seinen Nachfolger bis zur nächsten DV. Artikel 20: Organisation Der KV erlässt sein eigenes Organisationsreglement. Kontrollstelle Artikel 21: Zusammensetzung Die Delegiertenversammlung ernennt drei Mitglieder aus dem Bezirk, in welchem die nächste DV stattfindet, als Kontrollorgan. Artikel 22: Bericht der Rechnungsrevisoren Der Vertreter der Rechnungsrevisoren legt der DV einen schriftlichen Bericht vor. Version Vernehmlassung 11.02.2014/BW 7

IV. Finanzen Artikel 23: Einnahmen des FFWV Die Einnahmen des FFWV setzen sich zusammen aus: den Jahresbeiträgen, die von der ordentlichen DV jeweils für das Folgejahr festgelegt werden, gemäss Tabelle im Reglement, das fester Bestandteil dieser Statuten ist (siehe Anhang 1) einer jährlichen Subvention der KGV aus Spenden und anderen Einnahmen Die Verpflichtung zur Beitragszahlung beginnt mit der Aufnahme in den FFWV und endet mit dem Austritt aus dem FFWV. Die Jahresbeiträge an den Verband sind für das Jahr des Ein-, bzw. Austritts vollumfänglich geschuldet. Artikel 24: Jahresrechnung Artikel 25: Haftung Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr. Die Jahresrechnung wird dem KV und den Rechnungsrevisoren bis spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahrs vorgelegt. 17 Der FFWV haftet mit seinem gesamten Vermögen für seine Verpflichtungen. Es gilt Art. 75a des Zivilgesetzbuchs. Die Haftung der Mitglieder ist auf die Summe der Jahresbeiträge begrenzt. Jegliche weitere Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. V. Schlussbestimmungen Artikel 26: Änderung der Statuten Artikel 27: Auflösung Die Statuten können durch die DV per Zweidrittelmehrheit der Stimmen geändert werden. Für die Auflösung des FFWV ist zwingend eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich. Im Fall der Auflösung wird das verbleibende Verbandsvermögen an eine Organisation übertragen, welche ein ähnliches Ziel wie der FFWV verfolgt, oder an einen Verein, der die Unterstützung und Förderung der Jugendfeuerwehren zum Ziel hat. Der KV setzt die von der DV beschlossene Auflösung um. Artikel 28: Rechtsgültige Version der Statuten Die Statuten des FFWV werden in französischer und deutscher Sprache erstellt. Im Zweifelsfall gilt die französische Version. Artikel 29: Gerichtsstand Gerichtsstand ist am Wohnort des Kantonalpräsidenten. Version Vernehmlassung 11.02.2014/BW 8

Artikel 30: Verabschiedung und Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten wurden von der DV vom 14 März 2014 verabschiedet und treten zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung in Kraft. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 18. März 2000. Aumont, 14. März 2014 Freiburgischer Feuerwehrverband Der Präsident: Der Sekretär: Fredy Tschachtli.. Version Vernehmlassung 11.02.2014/BW 9