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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 4517 Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung*) Vom 6. Dezember 2002 Auf Grund des 1 Abs. 1 Nr. 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570) in Verbindung mit 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und auf Grund des 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 2 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes sowie dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Verordnung über Energieverbrauchshöchstwerte von Geräten (Energieverbrauchshöchstwerteverordnung EnVHV) 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung gilt für die Arten von Geräten und Bestandteilen von Geräten, die in Anlage 1 aufgeführt sind (nachfolgend Geräte genannt). (2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist das erste entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen eines Geräts in einem Vertragsstaat des Abkommens über *) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (ABl. EG Nr. L 236 S. 36) sowie der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (ABl. EG Nr. L 279 S. 33). Artikel 2 dient der Umsetzung der Richtlinie der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26) und der Richtlinie 2002/ 40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45). den Europäischen Wirtschaftsraum für den Vertrieb in diesem Gebiet. 2 Energieverbrauchshöchstwerte (1) Der Energieverbrauch von Geräten darf die maximal zulässigen Energieverbrauchswerte nicht übersteigen, die sich für die betreffenden Geräte auf der Grundlage der Bestimmungen ergeben, die in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils aufgeführt sind. (2) Hersteller von Geräten haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes Gerät beim Inverkehrbringen den in Absatz 1 genannten Anforderungen genügt. Ist der Hersteller nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, so trifft die Verpflichtung seinen Bevollmächtigten im Europäischen Wirtschaftsraum. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, obliegt die Verpflichtung demjenigen, der für das Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich ist. 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (1) Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn 1. für sie eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache ausgestellt ist, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllt sind, die sich für das betreffende Gerät auf der Grundlage der Bestimmungen ergeben, die in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils aufgeführt sind und 2. sie mit einer nach 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 versehen sind. (2) Für das Verfahren und die Pflichten hinsichtlich der Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE- Kennzeichnung gelten die Regelungen der 4 und 5. 4 Konformitätsbewertungsverfahren (1) Zur Feststellung der Konformität ermittelt der Hersteller den Energieverbrauch der Geräte entsprechend

4518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 den in Spalte 3 der Anlage 1 genannten harmonisierten Europäischen Normen zur Berechnung des maximal zulässigen Energieverbrauchs. (2) Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter hat durch eine schriftliche Konformitätserklärung zu bestätigen, dass das betreffende Gerät die Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllt, die in den in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils aufgeführten Bestimmungen gestellt werden. Für die Verpflichtung nach Satz 1 findet 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. (3) Der Hersteller hat technische Unterlagen zu erstellen, die eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen erlauben, die in den in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils aufgeführten Bestimmungen gestellt werden. Die Unterlagen müssen folgende Inhalte aufweisen: 1. Name und Anschrift des Herstellers, 2. eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für dessen eindeutige Identifizierung ausreicht, 3. Informationen und gegebenenfalls Zeichnungen über die Hauptkonstruktions- und Kenndaten des Modells, insbesondere über die Elemente, die den Energieverbrauch beeinflussen, 4. Gebrauchsanleitung, 5. Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Energieverbrauchsmessungen und 6. Angaben zur Konformität dieser Messwerte mit den Energieverbrauchshöchstwerten, die auf der Grundlage der in den in Spalte 2 der Anlage 1 jeweils aufgeführten Bestimmungen ermittelt werden. Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter haben die Unterlagen sowie eine Kopie der Konformitätserklärung zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden bereitzuhalten und mindestens drei Jahre, gerechnet ab der Herstellung des letzten Geräts, aufzubewahren. Für die Verpflichtung nach Satz 3 findet 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. (4) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen nach Absatz 3 und den Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet. 5 (1) Ein Gerät darf nur dann mit der versehen werden, wenn es die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die besteht aus den Buchstaben CE nach Anlage 2. Die Kennzeichnung ist nach Maßgabe von Spalte 4 der Anlage 1 gut lesbar und dauerhaft anzubringen. (2) Es dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes mit der verwechselt werden können oder die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der beeinträchtigen. (3) Sind Geräte, deren Verpackung oder sonstige in Spalte 4 der Anlage 1 genannte Gegenstände mit der CE- Kennzeichnung versehen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sie allen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. (4) Werden Geräte auch von weiteren deutschen Rechtsvorschriften erfasst, die auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beruhen, die andere Aspekte behandeln und in denen die vorgesehen ist, gilt Folgendes: 1. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass durch die auch die Konformität der Geräte mit den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften bestätigt wird. 2. Steht nach einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Geräten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sein, die den vom Hersteller jeweils angewandten Rechtsvorschriften zu Grunde liegen. 6 Befugnisse der zuständigen Behörden (1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE- Kennzeichnung an Geräten oder sonstigen in Spalte 4 der Anlage 1 genannten Gegenständen nicht angebracht worden ist, so trifft sie die notwendigen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden Geräte oder Gegenstände einzuschränken oder zu unterbinden oder um zu gewährleisten, dass die Geräte vom Markt genommen werden. Diese Maßnahmen können gegen jeden gerichtet werden, der die Geräte in Verkehr bringt oder vertreibt. (2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die CE- Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht worden ist, so erlässt sie die notwendigen Anordnungen, um den Verstoß gegen diese Verordnung zu beheben. Werden Geräte entgegen einer Anordnung nach Satz 1 nicht unverzüglich mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht, so hat die Behörde die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden Geräte einzuschränken oder zu unterbinden oder um zu gewährleisten, dass die Geräte vom Markt genommen werden. Anordnungen und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können gegen den Hersteller oder einen der in 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 Genannten, Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden gerichtet werden, der die Geräte vertreibt. Die zuständige Behörde setzt über alle nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe der Gründe unverzüglich in Kenntnis, das die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hiervon unterrichtet. 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 2 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 2 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Gerät einer dort genannten Anforderung genügt oder 2. entgegen 3 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 4519 Anlage 1 Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (ABl. EG Nr. L 236 S. 36), nachfolgend 1996/57/EG; 2. Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (ABl. EG Nr. L 279 S. 33), nachfolgend 2000/55/EG. Spalte Zeile 1 1 Geräteart Neue netzbetriebene Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen. 2 Berechnung des maximal zulässigen Energieverbrauchs nach Anhang I der 1996/57/EG 3 Europäische Messnormen EN 153 vom Juli 1995 4 Anbringung der Auf den Geräten sowie auf der Verpackung Ausgenommen sind Kühlgeräte, die 1. auch mit anderen Energiequellen, insbesondere Batterien, betrieben werden können, 2. nach dem Absorptionsprinzip arbeiten, 3. für eine gewerbliche Nutzung bestimmt sind oder nach besonderen Spezifikationen hergestellt werden. 2 Netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen im Sinne der Definition des Abschnitts 3.4 der Europäischen Norm EN 50294, unabhängig davon, ob diese als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden. Ausgenommen sind Vorschaltgeräte, die 1. in Lampen integriert sind, 2. speziell für Leuchten zum Einbau in Möbeln ausgelegt sind und einen nicht austauschbaren Teil der Leuchte bilden, der nicht getrennt von der Leuchte geprüft werden kann (gemäß Abschnitt 2.1.3 der Europäischen Norm EN 60920), Anhang III in Verbindung mit Anhang I und II der 2000/55/EG Ab 25.11.2005: Anhang IV in Verbindung mit Anhang I und II der 2000/55/EG EN 50294 vom Dezember 1998 Auf den Geräten sowie auf der Verpackung. Sind Geräte als Bauteile oder Komponenten in Leuchten eingebaut, ist die auf den Leuchten sowie auf deren Verpackung anzubringen. 3. in Form von Einzelkomponenten oder aber in Leuchten eingebaut aus der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen.

4520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 Anlage 2 Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE mit folgendem Schriftbild: Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Artikel 2 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 2 Satz 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: 3. haben bei Backöfen (Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Händler vor dem Ausstellen die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 an den Türen der Geräte anzubringen; bei Öfen mit mehreren Türen sind an allen Backröhren eigene Etiketten anzubringen, es sei denn, es handelt sich um Backröhren, die nicht in den Geltungsbereich der nach Ziffer 3 der Anlage 1 anwendbaren harmonisierten Normen fallen. 2. 9 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: 4. entgegen 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,. b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 5 und 6. 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Vor Ziffer 1 werden am Ende des neunten Anstrichs der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Anstriche angefügt: Richtlinie der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. EG Nr. L 86 S. 26), nachfolgend ; Richtlinie der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. EG Nr. L 128 S. 45), nachfolgend. b) In Ziffer 1 wird hinter der Angabe Zeilen 1 bis 5 die Angabe sowie 7 und 8 eingefügt. c) Ziffer 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Abweichend von Absatz 1 ist es bis zum 30. Juni 2003 bei Raumklimageräten und Elektrobacköfen (Zeilen 7 und 8 der Tabelle 1) gestattet, 1. sie in Verkehr zu bringen, zu vermarkten, anzubieten oder auszustellen, 2. in Ziffer 6 Abs. 1 und 2 dieser Anlage genannte Druckerzeugnisse zu verteilen oder diesen gleichgestellte Angebote zu machen, auch wenn diese nicht den aus dieser Anlage sich ergebenden Bestimmungen entsprechen. d) In Ziffer 3 Abs. 1 wird hinter der Angabe ermitteln, die Angabe die im Auftrag der Kommission durch die zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind, eingefügt. e) Ziffer 6 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Diese Anforderung gilt auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen. bb) In Absatz 2 werden die Wörter durch Bildschirmanzeige erfolgen durch die Angabe die durch E-Mail- Kataloge, Werbung im Internet oder mittels anderer elektronischer Medien erfolgen, sowie für schriftliche Angebote ersetzt.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 4521 4. Tabelle 1 zu Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Zeile 6 werden folgende Zeilen 7 und 8 angefügt: 7 Netzbetriebene Raumklimageräte im Sinne der Europäischen Normen EN 255-1, EN 814-1 oder gemäß den in Ziffer 3 dieser Anlage genannten harmonisierten Normen ausgenommen: Luft-Wasser- und Wasser-Wasser- Wärmepumpengeräte Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 Kilowatt 1.1.2003 Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der 8 Netzbetriebene Elektrobacköfen im Sinne der in Ziffer 3 dieser Anlage genannten harmonisierten Normen, einschließlich Öfen, die Teil größerer Geräte sind 4 ) ausgenommen: tragbare Öfen, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Gewicht unter 18 Kilogramm liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind. 1.1.2003 Anhang I der Anhang II der Anhang III der Anhang IV der b) Nach dem Text der Fußnote 3 ) wird folgender Fußnotentext angefügt: 4 ) Der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1234), geändert durch Artikel 351 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 6. Dezember 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement