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a) 8,56 b) 13,12 c) 25,84 d) 37,06 e) 67,01 f) 111,50 g) 99,04 h) 87,49

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Transkript:

Statistik der Geburten 1991 1999 Merkmalsdefinitionen Stand: 1.10.2014 www.forschungsdatenzentrum.de

Vorbemerkung Um eine weitgehende strukturelle Übereinstimmung der im FDZ bereitgestellten Datensätze der Berichtsjahre 1991 bis 1999 mit den Datensätzen der Berichtsjahre ab 2000 zu gewährleisten, wurde die Nummerierung der Eingabefelder (EF) angepasst. Durch diese Harmonisierung der Datensätze wird eine bessere Vergleichbarkeit bzw. eine einfachere Auswertung von Daten vor und nach dem Jahr 2000 erreicht. Dabei wurden auch Merkmale eingefügt, die nach der Datensatzbeschreibung für die Berichtsjahre 1991 ursprünglich nicht belegt waren. Diese sind vor der Eingabefeldnummer mit einem Asterisken (*) gekennzeichnet. Bei diesen Merkmalen handelt es sich zumeist um Merkmale, die aus anderen Merkmalen berechnet werden können. 1 Für das Berichtsjahr 1991 fehlen für alle Merkmale Angaben für das Saarland sowie für Mecklenburg- Vorpommern. Für die Berichtsjahre 1992 bis 1994 fehlen für alle Merkmale Angaben für Mecklenburg- Vorpommern. 1 So wird z. B. EF18 (Totgeborene in dieser Ehe) aus der Differenz von EF17 (Wievieltes Kind in dieser Ehe) und dem Merkmal Lebendgeburtenfolge (EF213 im Material NBB020/055), das im Datensatz unberücksichtigt bleibt, berechnet. Merkmale mit Altersangaben (EF35, EF36, EF39, EF49, EF51 sowie EF53) lassen sich jeweils aus Merkmalen mit Ereignisdaten berechnen. EF24 (Staatsangehörigkeit des Kindes) bleibt durchgängig unbesetzt. - 2 -

EF01 Berichtsmonat Monat, in dem die Geburt statistisch verarbeitet wurde 1 = Januar 2 = Feburar 3 = März 4 = April 5 = Mai 6 = Juni 7 = Juli 8 = August 9 = September 10 = Oktober 11 = November 12 = Dezember EF02 Berichtsjahr Jahr, in dem die Geburt statistisch verarbeitet wurde EF04 Geburtenbuchnummer Das Merkmal wird nicht für Auswertungen bereitgestellt. EF06 Wohngemeinde der Mutter Gemeinde, in der die Mutter ihre alleinige bzw. Hauptwohnung unterhält. 2 Die Kodierung der regionalen Zuordnung erfolgt auf Basis des amtlichen Gemeindeschlüssels (AGS). Die Gemeindeschlüssel werden vom Statistischen Bundesamt in den Gemeindeverzeichnissen GV100AD veröffentlicht. 3 Der achtstellige Schlüssel ist wie folgt belegt: EF06U1 Bundesland (Stellen 1 2 des Gemeindeschlüssels) 01 = Schleswig-Holstein 02 = Hamburg 03 = Niedersachsen 04 = Bremen 05 = Nordrhein-Westfalen 06 = Hessen 07 = Rheinland-Pfalz 08 = Baden-Württemberg 09 = Bayern 10 = Saarland 11 = Berlin 12 = Brandenburg 13 = Mecklenburg-Vorpommern 14 = Sachsen 15 = Sachsen-Anhalt 16 = Thüringen 2 Die Zuordnung der Personen zur Bevölkerung einer Gemeinde erfolgt gemäß 12 Abs. 2 MRRG nach dem Hauptwohnungsprinzip (Bevölkerung am Ort der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung). 3 Interessierten Nutzern können die Gemeindeverzeichnisse der verfügbaren Berichtsjahre in den Formaten ASCII, CSV, EXCEL, SPSS, SAS und Stata zur Verfügung gestellt werden. - 3 -

EF06U2 Regierungsbezirk (Stellen 1 3 des Gemeindeschlüssels) 010 = Schleswig-Holstein (keine Unterteilung in Regierungsbezirke) 020 = Hamburg (keine Unterteilung in Regierungsbezirke) 021 = Hamburg-Mitte (unbesetzt) 022 = Altona (unbesetzt) 023 = Eimsbüttel (unbesetzt) 024 = Hamburg-Nord (unbesetzt) 025 = Wandsbek (unbesetzt) 026 = Bergedorf (unbesetzt) 027 = Harburg (unbesetzt) 031 = Braunschweig 032 = Hannover 033 = Lüneburg 034 = Weser- Ems 040 = Bremen (keine Unterteilung in Regierungsbezirke) 051 = Düsseldorf 053 = Köln 055 = Münster 057 = Detmold 059 = Arnsberg 064 = Darmstadt 065 = Gießen 066 = Kassel 071 = Koblenz 072 = Trier 073 = Rheinhessen-Pfalz 081 = Stuttgart 082 = Karlsruhe 083 = Freiberg 084 = Tübingen 091 = Oberbayern 092 = Niederbayern 093 = Oberpfalz 094 = Oberfranken 095 = Mittelfranken 096 = Unterfranken 097 = Schwaben 100 = Saarland (keine Unterteilung in Regierungsbezirke) 110 = Berlin (keine Unterteilung in Regierungsbezirke) 120 = Brandenburg (keine Unterteilung in Regierungsbezirke) 130 = Mecklenburg-Vorpommern (keine Unterteilung in Regierungsbezirke) 140 = Sachsen (keine Unterteilung in Regierungsbezirke; ungelabelt; nur bis einschließlich Berichtsjahr 1995 vorhanden) 141 = Chemnitz (bis einschließlich Berichtsjahr 1995 unbesetzt) 142 = Dresden (bis einschließlich Berichtsjahr 1995 unbesetzt) 143 = Leipzig (bis einschließlich Berichtsjahr 1995 unbesetzt) 151 = Dessau 152 = Halle 153 = Magdeburg 160 = Thüringen (keine Unterteilung in Regierungsbezirke) - 4 -

EF06U3 Kreis (Stellen 1 5 des Gemeindeschlüssels) Kreiskennziffer gemäß AGS (siehe Datei GV100) EF06U4 Gemeindeschlüssel Vollständiger Gemeindeschlüssel (acht Stellen; siehe Datei GV100) EF08 Lebend- oder Totgeburt Die Unterscheidung von Lebend- und Totgeburten wird durch die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) geregelt. Definition für die Berichtsjahre 1991 1993: Eine Geburt gilt als Lebendgeburt, wenn nach der Trennung vom Mutterleib entweder die Nabelschnur pulsiert, oder der Herzschlag oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Totgeborene sind Kinder mit einem Geburtsgewicht von mindestens 1000 g bei denen keines der drei genannten Kriterien zutrifft. Definition für die Berichtsjahre 1994 1999: Eine Geburt gilt als Lebendgeburt, wenn nach der Trennung vom Mutterleib entweder die Nabelschnur pulsiert, oder der Herzschlag oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Totgeborene sind Kinder mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 g, bei denen keines der drei genannten Kriterien zutrifft. Als Fehlgeburten gelten bis einschließlich 1993 totgeborene Kinder mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1000 g, ab 1994 totgeborene Kinder mit einem Geburtsgewicht von weniger als 500 g. Fehlgeburten werden in den Personenstandsbüchern nicht beurkundet und damit von der Geburtenstatistik auch nicht erfasst. 1 = lebendgeboren 2 = totgeboren EF09 Geschlecht 1 = männlich 2 = weiblich EF10 Datum der Geburt Das Datum ist wie folgt belegt (Hinweis: Die Angaben in EF10U1 und EF10U2 können von den Angaben in EF01 bzw. EF02 abweichen): EF10U1 Tag der Geburt EF10U2 Monat der Geburt Ausprägungen wie EF01 EF10U3 Jahr der Geburt EF11 Einzel- oder Mehrlingsgeburt Anzahl der bei der Geburt entbundenen Kinder. Achtung: Die Merkmalsausprägungen sind in den Datensätzen falsch gelabelt! 0 = Einzelgeburt 1 = Zwillinge: 2 Knaben 2 = Zwillinge: 2 Mädchen 3 = Zwillinge: Knabe und Mädchen - 5 -

4 = Drillinge: 3 Knaben 5 = Drillinge: 3 Mädchen 6 = Drillinge: 2 Knaben und 1 Mädchen 7 = Drillinge: 2 Mädchen und 1 Knabe 8 = vier und mehr Kinder EF14 Geburtenfolge innerhalb einer Mehrlingsgeburt Zeitliche Rangfolge des Kindes innerhalb der Mehrlingsgeburt EF15 Legitimität Ein Kind, das nach Eingehen der Ehe oder bis zu 302 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren wurde, galt bis zum 30. Juni 1998, unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Anfechtung der Ehelichkeit, als ehelich. Seit 1. Juli 1998 sind die Begriffe eheliches Kind bzw. nichteheliches Kind aus der Gesetzessprache entfernt. Als Kind miteinander verheirateter Eltern gilt seit dem 1. Juli 1998 ein Kind von Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind oder das bis 300 Tage nach Auflösung der Ehe durch Tod geboren wird. Wird ein Kind nach Auflösung der Ehe durch Scheidung geboren, so gilt es unabhängig vom Abstand zwischen Scheidung und Geburt als Kind nicht miteinander verheirateter Eltern. Die Ausprägungen des Merkmals wurden in den Datensätzen aller Berichtsjahre 1991 1999 an diese Sprachregelung angepasst. 1 = Eltern miteinander verheiratet 2 = Eltern nicht miteinander verheiratet EF16 Datum der Eheschließung Unter der Voraussetzung einer ehelichen Geburt (EF15 = 1) ist das Datum wie folgt belegt: EF16U1 Tag der Eheschließung EF16U2 Monat der Eheschließung Ausprägungen wie EF01 EF16U3 Jahr der Eheschließung EF17 Wievieltes Kind dieser Ehe Zeitliche Rangfolge des geborenen Kindes in der bestehenden Ehe. Für die Festlegung der Rangfolge werden neben vorangegangenen Lebendgeborenen auch totgeborene und legitimierte Kinder berücksichtigt. 1 = erstes Kind (nicht gelabelt) 2 = zweites Kind (nicht gelabelt)... 8 = achtes Kind (nicht gelabelt) 9 = neuntes Kind oder höher (Label 9 oder mehr ) *EF18 Totgeborene in dieser Ehe Anzahl der totgeborenen Kinder innerhalb der bestehenden Ehe. Dieses Merkmal ist nur bei ehelichen Geburten belegt (EF15 = 1). 4 4 Zur Definition der Totgeburt siehe Anmerkungen zu EF08. - 6 -

EF19 Datum der vorangegangenen Geburt Ist die Geburt die erste innerhalb einer bestehenden Ehe, ist das Merkmal nicht belegt. Eine Mehrlingsgeburt gilt als eine Geburt, so dass in diesem Fall das Datum der vorangegangenen Geburt innerhalb der bestehenden Ehe erhoben wird. Unter der Voraussetzung einer ehelichen Geburt (EF15 = 1) ist das Datum wie folgt belegt: EF19U1 Tag der vorangegangenen Geburt EF19U2 Monat der vorangegangenen Geburt Ausprägungen wie EF01 EF19U3 Jahr der vorangegangenen Geburt EF20 Geburtsdatum des Vaters Unter der Voraussetzung einer ehelichen Geburt (EF15 = 1) ist das Merkmal wie folgt belegt: EF20U2 Geburtsmonat des Vaters Ausprägungen wie EF01 EF20U3 Geburtsjahr des Vaters EF21 Geburtsdatum der Mutter Dieses Merkmal ist wie folgt belegt: EF21U2 Geburtsmonat der Mutter Ausprägungen wie EF01 EF21U3 Geburtsjahr der Mutter EF22 Religionszugehörigkeit des Vaters 1 = Evangelische Kirche in Deutschland 2 = Evangelische Freikirchen bzw. ausländische Personen mit evangelischer Religionszugehörigkeit 3 = Römisch katholische Kirche einschl. unierter Riten 4 = Ostkirchen 5 = Altkatholische Kirche und verwandte Gruppen 6 = Christlich orientierte Sondergemeinschaften 7 = Jüdische Religionsgemeinschaft 8 = Andere Volks- und Weltreligionen 9 = Freireligiöse und Weltanschauungsgemeinschaften - = Gemeinschaftslose 0 = ungeklärt oder ohne Angabe EF23 Religionszugehörigkeit der Mutter 1 = Evangelische Kirche in Deutschland 2 = Evangelische Freikirchen bzw. ausländische Personen mit evangelischer Religionszugehörigkeit 3 = Römisch katholische Kirche einschl. unierter Riten 4 = Ostkirchen 5 = Altkatholische Kirche und verwandte Gruppen - 7 -

6 = Christlich orientierte Sondergemeinschaften 7 = Jüdische Religionsgemeinschaft 8 = Andere Volks- und Weltreligionen 9 = Freireligiöse und Weltanschauungsgemeinschaften - = Gemeinschaftslose 0 = ungeklärt oder ohne Angabe *EF24 Staatsangehörigkeit des Kindes Bis 1999 erwarb ein Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Vater oder Mutter Deutsche waren. Bis zum 30. Juni 1993 hatte dies nur für ehelich geborene Kinder gegolten; nichtehelich geborene Kinder waren nur dann deutsch, wenn die Mutter Deutsche war. Seit dem 1. Juli 1993 erwirbt auch das nichteheliche Kind einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung. Der Erwerb konnte geltend gemacht werden, sobald eine nach deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der Vaterschaft vorlag. EF25 Staatsangehörigkeit des Vaters Soweit neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit vorhanden ist, gelten die betroffenen Personen als deutsche Staatsangehörige entsprechend Art. 116 Abs. 1 GG. Dieses Merkmal ist nur bei ehelichen Geburten belegt (EF15 = 1). Ausprägungen: Kodierung gemäß den amtlichen Staatsangehörigkeits- und Gebietsschlüsseln 5 EF26 Staatsangehörigkeit der Mutter Soweit neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit vorhanden ist, gelten die betroffenen Personen als deutsche Staatsangehörige entsprechend Art. 116 Abs. 1 GG. Ausprägungen: Kodierung gemäß den amtlichen Staatsangehörigkeits- und Gebietsschlüsseln 6 EF27 Erwerbstätigkeit der Mutter Die Mutter gilt als erwerbstätig, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt in einem Beschäftigungsverhältnis stand bzw. selbständig Gewerbe treibend oder freiberuflich tätig (einschließlich im Familienbetrieb mithelfend) war. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt Hausfrau, Studentin, Rentnerin o. Ä., liegt keine Erwerbstätigkeit vor. 1 = ja 2 = nein 9 = keine Angabe EF28 Geburtsgewicht des Kindes Geburtsgewicht in Gramm EF29 Körperlänge des Kindes bei Geburt Körperlänge des Kindes bei Geburt in cm 5 Die Schlüsselverzeichnisse können interessierten Nutzern im PDF-Format zur Verfügung gestellt werden. 6 Die Schlüsselverzeichnisse können interessierten Nutzern im PDF-Format zur Verfügung gestellt werden. - 8 -

EF34 Satzart Satzart des Entladematerials (NBB020/055) 2 = Geburten (ungelabelt) EF35 Alter der Mutter in Jahren EF36 Alter des Vaters in Jahren EF37 Heiratsalter der Mutter in Jahren EF38 Geburtenabstand in Monaten Ist die Geburt die erste innerhalb einer bestehenden Ehe ist das Merkmal nicht belegt. Eine Mehrlingsgeburt gilt als eine Geburt, so dass in diesem Fall der zeitliche Abstand zur vorangegangenen Geburt innerhalb der bestehenden Ehe erhoben wird. EF39 Ehedauer in Jahren Dauer der bestehenden Ehe in Jahren. EF40 Ehedauer in Monaten Dauer der bestehenden Ehe in Monaten. Gültige Werte: 0 11 EF49 Alter der Mutter in Monaten Gültige Werte: 0 11 EF51 Alter des Vaters in Monaten Gültige Werte: 0 11 EF53 Heiratsalter der Mutter in Monaten Gültige Werte: 0 11-9 -

Dokumentinformation: Stand: 1.10.2014 Bearbeiter: Dr. Stefan Weil Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter Standort Bad Ems - 10 -