Jugendgerichtshilfetag. Datenschutz. Rostock, 1. Juni 2011

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Transkript:

Jugendgerichtshilfetag Datenschutz Rostock, 1. Juni 2011 Dr. Manfred Oberbeck Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, Referatsleiter 2

Rechtsgrundlagen Aufgabenzuweisung in 38 Abs. 3 JGG: Einbringung erzieherischer, sozialer und fürsorgerischer Aspekte in das Verfahren Erforschung der Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des Beschuldigten Empf. v. Maßnahmen Kommunikation mit Gericht Ggfs. Betreuung und Aufsicht Kontakt mit Jugendlichen halten, Wiedereingliederung

Jugendgerichtshilfe öffentlich oder nichtöffentlich? Sozialleistungsträger i. S. v. 35 SGB I = öffentliche Stellen (nehmen Aufgaben nach SGB wahr), Vorschriften des SGB insbes. 35 SGB I, 67 ff. SGB X und spezielle in den Büchern des SGB sind anzuwenden Freie Träger = nicht-öffentliche Stellen, Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG, siehe z.b. www.gesetze-im-internet.de) sind anzuwenden

freie Träger in der Jugendhilfe 61 Abs. 3 SGB VIII: (3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist. Wie?

Definition personenbezogene Daten/Sozialdaten 3 Abs. 1 BDSG: Einzelangaben, persönl. o. sachl. Verhältnisse einer best. o. bestimmbaren nat. Pers. (Betroffener) 67 Abs. 1 SGB X Einzelangaben, persönl. o. sachl. Verhältn. einer best. o. bestimmbaren nat. Pers., Stelle nach 35 SGB I, Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse

Sozialgeheimnis - 35 SGB I Abs. 1: Sozialdaten dürfen von Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet o. genutzt werden... Abs. 2: Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des 2. Kapitels des SGB X zulässig Abs. 3: Soweit Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunfts- u. keine Zeugnispflicht, keine Pflicht zur Vorlage v. Schriftstücken u. Dateien Abs. 4: Betriebs- u. Geschäftsgeheimn. = Soz.dat. Abs. 5: Soz.dat. Verstorbener 2. Kap. SGB X

Sozialdatenschutz 67 ff. SGB X: Allgemeine Regelungen des Sozialdatenschutzes z. B. 61 bis 68 SGB VIII: Spezielle Regelungen des Sozialdatenschutzes (jedoch nicht regelmäßig lex specialis)

Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe SGB VIII 61 Abs. 1 S. 1: Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten 35 des Ersten Buches, 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften.

62: Datenerhebung der Jugendgerichtshilfe (SGB VIII) Abs. 1: Erforderlichkeit Abs. 2: Erhebung beim Betroffenen, Aufklärung über Rechtsgrundlage u. Zweckbestimmung Abs. 3: Ohne Mitwirkung des Betr. dürfen Soz.dat. nur erhoben werden, wenn... 2.... die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für... c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach... 52 (Mitwirkung in Verf. nach JGG) Abs. 4: Datenerhebung beim Leistungsberechtigten

Erläuterungen zur Datenerhebung der Jugendgerichtshilfe JGH nimmt eigenständige Funktion wahr, JGH handelt nicht als Gehilfe der Staatsanwaltschaft JGH klärt Persönlichkeit des Jugendlichen auf, Entwicklung u. soziale Bezüge JGH soll gegenüber dem Jugendlichen ihr Vorgehen erläutern - Transparenz JGH darf bei Dritten auch Daten über diese Personen erheben, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderl. ist, (Dritter dann Betr.), Einzelfallprüfung Fazit: JGH darf Daten beim Jugendlichen erheben, bei Dritten über den Jugendlichen und bei Dritte über diese

63: Datenspeicherung der Jugendgerichtshilfe (SGB VIII) Abs. 2 Satz 2: Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des 2 Abs. 2 und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des 2 Abs. 3 (z. B. Mitwirkung nach JGG) erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

64: Datenübermittlung der Jugendgerichtshilfe (SGB VIII) Abs. 1: zum Zweck, zu dem sie erhoben worden sind Zweckbindung! Übermittlung an das Jugendgericht ist folglich im Rahmen der Mitwirkung nach dem JGG zulässig Abs. 2, 2a und 3 enthalten weitere Einschränkungen, die für die JGH nicht relevant sein dürften

Datennutzung durch Jugendgerichtshilfe nicht weiter im SGB VIII geregelt, 67c SGB X: Erforderlichkeit, Zweckbindung, für andere Zwecke: - erforderl. zur Erfüllung von Aufgaben nach anderen Rechtsvorschr. dieses Gesetzbuches (?) - Einwilligung (?) - wiss. Fo. und Planung nach 75

Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten nicht weiter im SGB VIII geregelt, 84 SGB X: Abs. 1: berichtigen, wenn unrichtig, wenn aber unklar, dann dokumentieren Abs. 2: löschen, wenn Speich. unzulässig, wenn Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderl. und durch Löschung schutzwürdige Int. des Betr. nicht beeintr. werden Abs. 3: Sperrung Aufbewahrungsfristen, schutzw. Int. Abs. 4 bis 6: besondere Verarb. berichtigter und gesperrter Daten

Rechte des Betroffenen nicht weiter im SGB VIII geregelt, 81 85a SGB X: 81 Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz 83 Auskunft an Betroffene, aber 83 Abs. 3: Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung,... ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. oder 83 Abs. 4 Nr. 1 und 3: unterbleibt auch, wenn durch Auskunft Aufgabenerfüllung gefährdet würde bzw. wenn Daten ihrem Wesen nach o. wegen berechtigter Interessen eine Dritten geheimgehalten werden müssen.

Beschlagnahme von Sozialdaten? Wegen 35 Abs. 3 SGB I (keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht, keine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen und Daten) besteht nach h. M. ein Beschlagnahmeverbot für Sozialdaten Aber: Daten dürfen nach 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X zur Durchführung eines mit der Erfüllung einer sozialen Aufgabe zusammenhängenden gerichtl. Verfahren, einschl. Strafverfahren übermittelt werden, 73 SGB X Übermittlung zur Durchführung eines Strafverfahrens, wenn von einem Richter angeordnet

Datenschutzvereinbarung ( 61 III SGB VIII) Beispiel: 35 SGB I, 61 bis 68 SGB VIII, 67 bis 85a SGB X Inhalte: Datenerhebung, Datenverarbeitung und nutzung Datenspeicherung Datenübermittlung Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten Technisch-organisatorische Maßnahmen Rechte der Betroffenen, Auskunft Datenschutzbeauftragte

Kontakt Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg- Vorpommern Schloss Schwerin, Lennéstr. 1, 19053 Schwerin Tel.: 0385-59494-0 Fax.: -58 e-mail: datenschutz@mvnet.de Internet: www.datenschutz-mv.de