AMTSBLATT für den Landkreis Harburg

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Transkript:

AMTSBLATT für den Landkreis Harburg 31. Jahrgang Ausgegeben in Winsen (Luhe) am 12. September 2002 Nr. 41 Bekanntm. vom Inhalt Seite 12.08.2002 09.09.2002 10.09.2002 22.08.2002 Landkreis Harburg Hauptsatzung Herbstdeichschauen 2002 Bundestagswahl am 22.09.2002 - Zulassung der Wahlbriefe sowie Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses für den Bundestagswahlkreis 36 Soltau-Fallingbostel- Winsen L. gehörenden Teil des Landkreises Harburg Gemeinde Könicismoor Hauptcatzung 847 852 FIF? Herausgeber: Landkreis Harburg, Der Oberkreisdirektor, 21414 Winsen, Postfach Redaktion und Vertrieb: (04171)-693-284 E4 1 J@Ikharburg.de Erscheinungsweise: Wöchentlich oder nach Bedarf

-847- Hauptsatzung des Landkreises Harburg Aufgrund der 7, 8 und 36 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Kreistag des Landkreises Harburg in seiner Sitzung am 12.08.2002 folgende Hauptsatzung beschlossen: Der Landkreis führt den Namen Landkreis Harburg. Er hat seinen Sitz in Winsen (Luhe). I Name und Sitz 92 Wappen, Flagge und Dienstsiegel 1 2. Das Wappen des Landkreises zeigt zum Zeichen seiner Verbindung mit der geschichtlichen Vergangenheit den aufrecht schreitenden, rot gezungten und rot bewehrten, blauen Lüneburger Löwen der welfischen Stammlande mit einem silbernen Schlüssel von Bremen zwischen den Pranken auf goldenem Feld und von 12 roten Herzen umgeben. a) Die Hissflagge des Landkreises zeigt zwei waagerechte Längsbahnen, oben gelb, unten blau; im vorderen Obereck ein von roten Herzen umgebener, rot bewehrter blauer Löwe mit einem weißen Schlüssel in den Pranken. b) Die Hängeflagge des Landkreises zeigt zwei senkrechte Längsbahnen, vorn gelb, hinten blau; im gelben Streifen oben ein zur Außenkante gewandter, von roten Herzen umgebener, rot bewehrter blauer Löwe mit einem weißen Schlüssel in den Pranken. 3. 4. Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift,,Landkreis Harburg". Die Verwendung 1 des Kreiswappens, 2. des Namens des Landkreises in Verbindung mit der Bezeichnung,,Landkreis", auch in abgewandelter oder verkürzter Form, zu Werbezwecken ist nur mit Einwilligung des Landkreises zulässig. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Bestimmung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 7 Abs. 2 NLO. Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,OO Euro geahndet werden.

-848-93 Vermögensverfügungen und Verträge Der Beschlussfassung des Kreistages bedürfen nicht a) Rechtsgeschäfte i.s.d. 36 Absatz 1 Nr. 11 NLO, deren Vermögenswert die Höhe von 50.000,OO Euro nicht übersteigt; b) Verträge i.s.d. 36 Absatz 1 Nr. 17 NLO, deren Vermögenswert die Höhe von 12.500,OO Euro nicht übersteigt. 94 Vorbehalt des Kreistages Für folgende Gruppen von' Angelegenheiten, für die der Kreisausschuss, der Werksausschuss oder nach 57 Abs. 1 Nr. 6 NLO die Oberkreisdirektorin/der Oberkreisdirektor zuständig ist, behält sich der Kreistag die Beschlussfassung vor: Organisationsstruktur der Kreisverwaltung im rechtlich zulässigen Rahmen 5 Teilnahme an Sitzungen des Kreisausschusses Jede/jeder Kreistagsabgeordnete ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreisausschusses als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilzunehmen. 96 Zusammensetzung des Kreisausschusses Dem Kreisausschuss gehört neben der Oberkreisdirektorin/dem Oberkreisdirektor die Erste Kreisrätin/der Erste Kreisrat mit beratender Stimme an. 97 Beamte auf Zeit Außer der Oberkreisdirektorin/dem Oberkreisdirektor wird die allgemeine Vertreteridder allgemeine Vertreter als Erste Kreisrätin/Erster Kreisrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 8 Vertretung der Oberkreisdirektorinldes Oberkreisdirektors Die/der Oberkreisdirektodin wird bei Verhinderung der/des allgemeinen VertreterinNertreters durch die/den ranghöchsteh dienstältesteh Bereichs-/Steuerungsdienstleiter/in vertreten. In den jeweiligen Bereichen und Steuerungsdiensten erfolgt im übrigen die Abwesenheitsvertretung für die/den Oberkreisdirektor/in und die/den allgemeineh Vertreter/in durch die Leiter der Bereiche und Steuerungsdienste.

-849- t-i---.- 9 Anregungen und Beschwerden 1. Sind Anregungen und Beschwerden i.s.d. 17 c NLO (Antrag) von mehr als fünf Personen unterzeichnet, so ist von den Antragstellern eine Person zu benennen, die berechtigt ist, sie zu vertreten. 2. Die Landrätidder Landrat kann der Antragstellerin/dem Antragsteller aufgeben, den Antrag in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden. 3. Anträge, die nicht Angelegenheiten des Landkreises Harburg betreffen, sind ohne Beratung von der Landrätinhom Landrat unter Angabe der zuständigen Stelle zurückzugeben. Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.b. Fragen, Erklärungen, Ansichten usw.), sind ebenfalls ohne Beratung zurückzugeben. 4. Für die Erledigung der Anträge ist der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich gemäß 36 Abs. 1 NLO zuständig ist. Zur Vorbereitung der Erledigung können der Kreistag bzw. der Kreisausschuss Anträge zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen. 5. Von einer Beratung eines Antrages soll abgesehen werden, wenn sein Inhalt einen Straftatbestand erfüllt oder wenn er gegenüber bereits erledigter Anträge kein neues Sachvorbringen enthält. Eine Beratung eines Antrages soll abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist. 6. Die Oberkreisdirektoridder Oberkreisdirektor unterrichtet die Antragstellerin/den Antragsteller über die Art der Erledigung des Antrages. 1 Es werden bekanntgemacht bzw. verkündet: 10 Bekanntmachungen 1 Satzungen und Verordnungen, mit Ausnahme der unter 2. genannten Verordnungen, im Amtsblatt für den Landkreis Harburg"; 2. Viehseuchenbehördliche Verordnungen in den Tageszeitungen,,Winsener Anzeiger", Harburger Anzeigen und Nachrichten" und Harburger Rundschau"; 3. das Ergebnis der Beratung über einen Einwohnerantrag sowie eine Entscheidung, die den Antrag für unzulässig erklärt, in den Tageszeitungen Winsener Anzeiger", Harburger Anzeigen und Nachrichten" und Harburger Rundschau"; 4. sonstige Bekanntmachungen im,,amtsblatt für den Landkreis Harburg" Im Einzelfall in der für zweckmäßig erachteten Weise. 2. Auf Veröffentlichungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist im,,amtsblatt für den Landkreis Harburg" hinzuweisen.

9 11 In krafttreten Diese Hauptsatzung tritt zum 13.08.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.06.2001 außer Kraft. Winsen (Luhe), 12.08.2002 LANDKREIS HARBURG I- NorbedBohlke Axel 1 Gedaschko Erster Kreisrat

e -851- Genehmigung Die vom Kreistag des Landkreises Harburg am 12.08.2002 beschlossene Neufassung der Hauptsatzung des Landkreises Harburg wird hiermit gemäß 8 Abs. 2 der Nieders. Landkreisordnung genehmigt. Lüneburg, den 02.09.2002 Bezirksregieru ng Lü nebu rg - 202.2-10020/HAR - ImA rage U7 @* R. Ledins

c -852- Bekanntmachung Herbstdeichschauen 2002 Artlenburner Deichverband Dienstag, d. 01.10.2002 Harburqer Deichverband Mittwoch, d. 02.1 0.2002 Artlenburner Deichverband Dienstag, d. 15.10.2002 Artlen bu rger Deichverband Donnerstag, d. 17.10.2002 Deich- und Wasserverband Vogtei Neuland Mittwoch, d. 23.10.2002 Schau des llmenaukanaldeiches Treffpunkt: 09:OO Uhr Rückstaudeich Laßrönne Schau der Deiche im Harburger Deichverband Treffpunkt: 08:30 Uhr Landesgrenze (Volksbank) Schau des Elbedeiches von (Hohnstorf) Kreisgrenze zu Lüneburg bis zur Staustufe Geesthacht Treffpunkt: 11:OO Uhr Kreisgrenze Schau des Elbedeiches von Hoopte bis zur Staustufe Geesthacht Treffpunkt: 09:OO Uhr Ilmenau-Sperrwerk Schau der Deiche im Deich- und Wasserverband Vogtei Neuland Treffpunkt: 08:OO Uhr Ecke Hoopter Str."/"Hamburger Str." Die Deichverbände werden aufgefordert, die Deiche bis zum Tage der Schau in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und die bei der letzten Schau festgestellten Mängel bis dahin zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Winsen (Luhe), den 09.09.2002 LANDKREIS HARBURG Bordt I

-853- Bundestagswahl am 22. September 2002 Zulassung der Wahlbriefe sowie Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses für den zum Bundestagswahlkreis 36 Soltau-Fallingbostel - Winsen L. gehörenden Teil des Landkreises Harburg Unter Hinweis auf 7 Nr. 5 Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung vom 19. April 2002 (BGBI. I S. 1376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.2002 (BGBI. I S. 1467), gebe ich bekannt, da13 die bei mir gebildeten Briefwahlvorstände für den Bereich des Landkreises Harburg am Sonntag, dem 22. September 2002. um 15.25 Uhr in Winsen (Luhe), Kreishaus zur Zulassung der Wahlbriefe sowie zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses zusammentreten. Während dieser Tätigkeit hat jedermann zu den Räumen der Briefwahlvorstände Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Winsen (Luhe), den 10. September 2002 15-061 -35/2002 Landkreis Harburg Der Oberkreisdirektor

-854- Hauptsatzung der Gemeinde Königsmoor, Hauptsatzung der Gemeinde Königsmoor, Landkreis Harburg Aufmd der $6 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVB1. S. 382) hat der Rat der Gemeinde Königsmoor in seiner Sitzung am 20.08.2002 folgende Hauptsatzung beschlossen: 81 Name, Bezeichnung, Rechtssteliung (1) Die Gemeinde fuhrt den Namen,,Gemeinde Königsmoor". (2) Die Gemeinde Königsmoor ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Tostedt. (3) Sie ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung. Hoheitszeichen, Dienstsiegel (1) Das Wappen der Gemeinde Königsmoor zeigt ein Schild, dessen Feld waagerecht geteilt ist. Der obere Teil zeigt auf grünem Grund eine goldene Königskrone. Der untere Teil zeigt auf silbernem Grund einen schwarzen, balzenden Birkhahn mit roten Wärzchen über den Augen. (2) Die Farben der Gemeinde Königsmoor sind grün, weiß. Die Flagge trägt das Wappen der Gemeinde. (3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift,,Gemeinde Königsmoor, Lkrs. Harburg". (4) Eine Verwendung des Namens oder des Wappens der Gemeinde ist nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig.

-855- Hauptsatmg der Gemeinde Königsmoor Wertgrenzen für Ratsaufgaben (1) Der Vermögenswert im Sinne des $ 40 Absatz 1 Nr. 1 1 NGO wird auf 500,OO EUR festgesetzt; fiir Rechtsgeschäfte unter der festgesetzten Wertgrenze ist der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin zuständig, sofem es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. (2) Der Vermögenswert fiir Verträge im Sinne von $ 40 Absatz 1 Nr. 18 NGO wird auf 500,OO EUR festgesetzt; wird die Wertgrenze unterschritten, ist der Bürgermeisteddie Bürgermeisterin zuständig. Fraktionen und Gruppen im Rat (1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Ratsmitgliedem, die der gleichen Partei oder Wählergruppe angehören. (2) Gruppen sind andersartige Zusammenschlüsse von mindestens zwei Ratsmitgliedem. (3) Auch Fraktionen können sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Die Gruppe hat anstelle der beteiligten Fraktionen sämtliche Rechte und Pflichten nach der NGO. (4) Fraktionen und Gruppen haben ihre Bildung, Umbildung und Auflösung sowie ihre Mitglieder sofort dem Bürgermeiskdder Bürgermeisterin schriftlich anzuzeigen und dabei ihren Vorsitzendedihre Vorsitzende anzugeben. Verwaltungsausschuß Dem Verwaltungsausschuß gehören der Bürgermeisteddie Bürgermeisterin, die Beigeordneten und die Mitglieder nach $ 5 l Absatz 3 NGO an. Die Zahl der Beigeordneten richtet sich nach $ 56 Absatz 2 NGO. Für jedes dem Verwaltungsausschuß angehörende Ratsmitglied ist ein Vertretedeine Vertreterin zu benennen.

-856- _-_ Hauptsatzung der Gemeinde Königsmoor Vertreter des Bürgermeisterslder Bürgermeisterin (1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin wird beim Vorsitz in Rat und Verwaltungsausschul3 sowie bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde durch den 1. stellvertretenden Bürgermeister/die 1. stellvertretende Bürgermeisterin, bei dessen Verhinderung durch den 2. stellvertretenden Bürgermeisteddie 2. stellvertretende Bürgermeisterin vertreten. (2) In Verwaltungsangelegenheiten wird der Bürgermeisteddie Bürgermeisterin durch den / die,,verwaltungsvertreter/in des Bürgemeisterdder Bürgermeisterin" vertreten, der/die vom Rat berufen wird. Der/Die,,Verwaltungsvertreter/in des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin" wird in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. 7 Einwohnerversammlungen (1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin unterrichtet die Einwohner über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde. (2) Der BürgenneistedDie Bürgermeisterin unterrichtet die Einwohner in Einwohner- Versammlungen für die Gemeinde oder Teile der Gemeinde rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde. Dabei haben die Einwohner Gelegenheit zu Fragen und zur Meinungsäußerung und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt. Beschwerden an den Rat (1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin leitet an den Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch die sonst zuständige Stelle weiter. Der Rat kann die Erledigung dem Verwaltungsausschuß übertragen. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin unterrichtet den Antragstelleddie Antragstellerin über die Art der Erledigung. (2) Nicht ausdrücklich an den Rat gerichtete Anregungen oder Beschwerden erledigt die zuständige Stelle. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin entscheidet über die Unterrichtung des Rates.

-857- ~ ~ ~ Hauptsatzung der Gemeinde Königsmoor 89 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen veranlaßt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. (2) Satzungen und Verordnungen werden im Amtsblatt für den Landkreis Harburg bekanntgemacht. Auf die Bekanntmachung bnv. Veröffentlichung ist durch Aushang auf den amtlichen Gemeindetafeln hinzuweisen. (3) Sonstige Bekanntmachungen werden, soweit nicht durch Gesetz oder andere Rechtsvor- Schriften eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist, durch Aushang an den amtlichen Gemeindetafeln und durch Handzettel an alle Haushalte bekanntgemacht. Die amtlichen Gemeindetafeln befinden sich bei der Moorhalle und dem Gemeindebüro in Königsmoor. Die Aushangdauer beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme einer Bekanntmachung an der Gemeindetafel ist aktenkundig zu machen. (4) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Rats- und Ausschußsitzungen sind entsprechend Abs. 3 unverzüglich nach der Ladung zu veröffentlichen. Abweichend von Abs. 3 endet die Aushangdauer dieser Bekanntmachungen mit Ablauf des Sitzungstages. (5) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder Verordnung, so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie in der Gemeindeverwaltung während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. In der Satzung oder Verordnung wird der Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Bei Veröffentlichung der Satzung oder Verordnung wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen. Für die Auslegung gilt die Regelung über die Aushangsfrist entsprechend, sofm gesetzlich keine andere Regelung vorgeschrieben ist. Entsprechendes gilt für Anlagen zu sonstigen Bekanntmachungen. 8 10 Inkr a fttre t en Diese Hauptsatzung tritt am 22.08.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Königsmoor vom 01.07.1997 außer Kraft. Königsmoor, den 22.08.2002

LANDKREIS HARBURG DER OBERKREISDIREKTOR -858- Landkreis Harburg Postfach 1440 21414Winsen (Luhe) Gemeinde Königsmoor 21255 Königsmoor Abteilung: Allgemeine Kornrnunalaufsicht GebäudelZimrner: B-109 Auskunft erteilt: Herr Gardewischke Telefon Durchwahl: (04171) 693-325 Telefax: (04171) 693-159 e-rnail: j.aardewischke@lkharbura.de Mein Zeichen: 15-021 -03/22 (bei Antwort bitte angeben) Ihr Schreiben vom: 26.08.2002 Ihr Zeichen: Winsen (Luhe), den 05.09.2002 Genehmigung Ihrer Hauptsatzung Ihre Hauptsatzung vom 20.08.2002 wird gemäß 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeord nu ng (NGO) aufsichts be hö rd I ic h genehmigt. Im Auftrag DienrtgebYude und Hauradmue: A Sch1oßpia.h 6 (Altbau) B SchloBplak 6 (Neubau) C Rathausstr. 29 D VonSomnk-Ring 13 E Rote-Kreuz-Str. 6 F Hamburger Str. 81 21423 Winsen (Luhe) MIOOK1OI.W Spmhreiten: Durchgehend nach Tenninabspnchd Ansonsten zu folgenden Zeiten: Di. und Fr. Donnerstag Abfailmrischafl: Di. auch verkehr ido..fr. Mo.+Di. auch Do. auch 8.3012 Uhr 14-18 Uhr 14-15.30 Uhr aiz Uhr 14-15 Uhr 14-17 Uhr Ausländerrecht: Teiefon: Di. und Fr. 8.30-12 Uhr Durchwahi: siehe oben Dienstag auch 14-15 Uhr Vermittlung: Donnerstag 14-17 Uhr (04171) 693-0 Parkplatz Schloßring und Eppens Allee P irn unteren Teil der Parkpalette arn Schioßring Telefax: (04171) 3391 Internat: www.lkharburg.de www.landkreisharburg.de www.kreis-haltxirg.de Bankverbindungen: Sparkasse Harburg-Buxtehude Geschäflsstelle Winsen (Luhe) (BE 207 500 W) Kto.-Nr. 7 026 962 Postbank Harnbum (BLZ 200 100 20) Kto.-Nr. 192 68204