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Transkript:

Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 27.06.2011 Allgemeine Ehewirkungen (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=40423

Prüfungsstoff aus dem Familienrecht Im Überblick: a) Ehewirkungen, b) Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung, c) Verwandtschaft und Abstammung, d) allgemeine Bestimmungen der Unterhaltspflicht unter Verwandten, e) gesetzliche Vertretung des Kindes und deren Beschränkungen ( 1643, 1821 und 1822 BGB). Prof. Dr. Th. Rüfner 2

Allgemeine Ehewirkungen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft ( 1353 BGB). Ehename ( 1355 BGB). Regelung der Haushaltsführung nach 1356 BGB Schlüsselgewalt ( 1357 BGB). Sorgfaltsmaßstab nach 1359 BGB. Unterhaltspflichten nach 1360 ff. BGB. Eigentumsvermutung nach 1362 BGB 739 ZPO. Prof. Dr. Th. Rüfner 3

Die eheliche Lebensgemeinschaft ( 1353 BGB) Anspruch auf Herstellung der Lebensgemeinschaft nach 1353 Abs. 1 S. 2 BGB ist einklagbar, aber gemäß 120 Abs. 3 FamFG nicht vollstreckbar. Aber: Aus 1353 Abs. 1 s. 2 BGB können sich auch vermögensrechtliche Pflichten ergeben, z.b. Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer (vollstreckbar nach 894 ZPO). Eine Pflicht zum Verzicht auf die gerichtliche Durchsetzung wechselseitiger Ansprüche folgt aus 1353 BGB nur in Ausnahmefällen. Außerdem kann die eheliche Lebensgemeinschaft nach 1353 BGB Grundlage eines Besitzmittlungsverhältnisses sein. Bsp.: M benutzt das Auto der F, um täglich zur Arbeit zu fahren. F ist mittelbare, M unmittelbarer Besitzer im Sinne des 868 BGB. Prof. Dr. Th. Rüfner 4

Der Ehename ( 1355 BGB) Grundsätze: Ehename wird entweder der Name des Mannes oder der Frau. Derjenige, dessen Name weicht, kann dem Ehenamen den Geburtsnamen als Begleitname hinzufügen. Bsp.: Herr Müller heiratet Frau Schulze. Wenn beide den Ehenamen Schulze wählen, kann er sich Müller Schulze oder Schulze Müller nennen (Abs. 4 S. 1). Die Kinder heißen aber Schulze ( 1616 BGB). Ein Doppelname aus den beiden Geburtsnamen darf nicht gebildet werden. Verzicht auf die Bestimmung eines Ehenamens ist möglich. In diesem Fall müssen die Eltern den Namen der Kinder bei Geburt des ersten Kindes festlegen ( 1617 BGB). Bei nicht ehelichen Kindern: Sofern gemeinsame elterliche Sorge besteht ( 1626a Abs. 1 BGB) Möglichkeit zur Festlegung des Namens des Vaters oder der Mutter für das erste und alle künftigen Kinder nach 3 1617 BGB. Bei Alleinsorge der Mutter ( 1626a Abs. 2 BGB) kann die Mutter nach 1617a Abs. 2 BGB einzelnen Kindern den Namen des Vaters erteilen. Prof. Dr. Th. Rüfner 5

Fall Frau Schulze heiratet Herrn Müller. Als Ehenamen wählen beide Schulze. Herr Müller nennt sich fortan Müller Schulze. Später lassen sich beide scheiden. Herr Müller Schulze möchte Frau Meier heiraten. Beide wollen den Ehenamen Müller Schulze führen. Ist das zulässig? Prof. Dr. Th. Rüfner 6

Lösung Gewählt werden können nach 1355 Abs. 2 BGB: Der Geburtsname der Frau (Meier). Der Geburtsname des Mannes (Müller). Der derzeit geführte Name der Frau (Meier). Der derzeit geführte Name des Mannes (Müller Schulze). Der Doppelname aus einer früheren Ehe kann gewählt werden! Prof. Dr. Th. Rüfner 7

Die Schlüsselgewalt ( 1357 BGB) Ursprünglich: Verpflichtung des Ehemannes durch die haushaltsführende Ehefrau. Jetzt: Jeder Ehegatte verpflichtet den anderen mit bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensdarf. Gernhuber/Coester-Waltjen: deformiertes Relikt, aufgedrängte[r] Zweitschuldner[] für die Gläubiger eines Ehegatten. Prof. Dr. Th. Rüfner 8

Bestehen einer Ehe. Voraussetzungen (Rechts-)Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Kriterien: Eheliche Lebensverhältnisse; handelt es sich um ein Geschäft, das gewöhnlich ohne Konsultation des Partners abgeschlossen wird, oder um eine Anschaffung, die ohne weiteres zurückgestellt werden kann und über das man sich üblicherweise mit dem Partner verständigt? Ausschluss wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt ( 1357 Abs. 1 S. 2 BGB a.e.) insbesondere bei Erklärung eines entgegenstehenden Willens. bei Beschränkung oder Ausschließung nach 1357 Abs. 2 BGB 1412 BGB beachten! bei Getrenntleben ( 1357 Abs. 3 BGB). Prof. Dr. Th. Rüfner 9

Rechtsfolgen Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Ehegatten sind als Gesamtgläubiger berechtigt. Widerrufsrechte nach 312 BGB und anderen verbraucherschützenden Vorschriften stehen beiden Partnern zu. Einhaltung von Formerfordernissen und Informationspflichten gegenüber dem handelnden Ehepartner genügt (aa LG Detmold, NJW-RR 1989, 10). Dingliche Geschäfte werden nicht erfasst. Nach h.m. ist aber bei Erfüllung von Verträgen oft Übereignung an beide Ehepartner gewollt. Prof. Dr. Th. Rüfner 10

Fall (nach OLG Köln, FamRZ 1999, 1134) F findet ihren Ehemann M leblos im Badezimmer vor. Sie bringt ihn sofort ins Krankenhaus, wo ein Herzinfarkt diagnostiziert wird. F unterzeichnet im Namen ihres Mannes, der seit jeher Privatpatient ist, die Aufnahmepapiere, zu denen ein Behandlungsvertrag gehört. M erklärt sich nach seiner Genesung ausdrücklich mit den von F in seinem Namen abgegebenen Erklärungen einverstanden. Da M aber nach geschäftlichen Misserfolgen Privatinsolvenz anmelden muss und auch keine Krankenversicherung mehr besitzt, verlangt der Krankenhausträger die Bezahlung der Behandlungskosten durch F. F ist der Meinung, dazu könne schon deshalb nicht verpflichtet sein, weil ihre finanzielle Situation als Hausfrau ohne Berufsausbildung ihr die Bezahlung der Summe von mehr als 10.000,- nicht gestatte. Prof. Dr. Th. Rüfner 11

Lösung Bestehen einer Ehe (+) (Rechts-)Geschäft: Abschluss des Behandlungsvertrages. F schließt den Vertrag als Vertreterin des M nach 164, 177 BGB ab. Deckung des angemessenen Lebensunterhaltes: Medizinisch notwendige und unaufschiebbare ärztliche Behandlungen sind idr von 1357 erfasst. Steht die ärztliche Behandlung nach ihren Kosten außer Verhältnis zum (nach Außen erkennbaren) Lebenszuschnitt der Familien, so kann dies dazu führen dass die Zugehörigkeit zum angemessenen Lebensunterhalt verneint oder ein Ausnahmefall nach 1357 Abs. 1 S. 2 a.e. bejaht wird (so der BGH). Prof. Dr. Th. Rüfner 12

Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 30.06.2011 Allgemeine Ehewirkungen (2) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=40423