Die Statuten des Vereins DAMP

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Transkript:

Statuten

Die Statuten des Vereins DAMP I. Name des Vereins Art. 1 1 Unter dem Namen "DAMP" (Deutschschweizerische Arbeitsgruppe für MinistrantInnenpastoral) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Nach kirchlichem Recht ist es ein privater Verein von Gläubigen mit Rechtspersönlichkeit gemäss cc. 321-326 CIC. II. Vereinszweck Art. 2 1 Der Verein bezweckt die Förderung der MinistrantInnenpastoral in den Deutschschweizer Pfarreien im Auftrag der DOK (Deutschschweizerische Ordinarienkonferenz). Grundlage dieses Auftrags ist eine Vereinbarung zwischen der DOK und dem Verein. III. Mittel Art. 3 1 Der Verein versucht sein Ziel zu erreichen durch: a) Führung einer Arbeitsstelle b) Kurse für Leiter und Leiterinnen c) Tagesseminare und Kurse für Präsides d) Unterstützung bei der Ausbildung der Sakristane e) Herstellung und Vertrieb von Hilfsmitteln f) Angebote für alle MinistrantInnen (z.b. Wallfahrten, Minifest etc.) g) Kontakt mit anderen kirchlichen Organisationen h) andere Aktivitäten Art. 4 1 Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus dem Erlös der Aktivitäten, Verkauf von Hilfsmitteln, Mitglieder- und Gönnerbeiträgen, Beiträgen kirchlicher und staatskirchenrecht licher Organisationen, sowie Kollekten und Spenden zusammen. 2 Der Verein ist ermächtigt, Gaben und Schenkungen entgegenzunehmen, soweit sie für ihn nützlich sind und ihn nicht belasten. 3 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. IV. Organisation Art. 5 1 Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Arbeitsstelle d) die Finanzkommission e) die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen A) Die Generalversammlung (GV) Art. 6 1 Die GV wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt, unter Bekanntgabe der Traktanden, durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder, und muss spätestens 20 Tage vor der GV bei den Mitgliedern eintreffen. 2 Ordentlicher weise findet die GV einmal jährlich statt. 3 Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen: a) auf Beschluss einer Generalversammlung, b) auf Beschluss des Vorstandes oder c) auf Begehren eines Fünftels aller Mitglieder (Art. 64 Abs. 3 ZGB), sofern ein solches Begehren schriftlich, unter Anführung des Grundes, an den Vorstand gestellt wird. 4 Wird im Sinne von Abs. 3 eine ausserordentliche GV verlangt, so hat sie der Vorstand innert 60 Tagen seit Beschlussfassung bzw. Eingang des Begehrens anzusetzen. Art. 7 1 Beschlüsse der GV werden durch das Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Ein Fünftel der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Stimmabgabe verlangen. 2 Die Beschlüsse werden, soweit es die Statuten nicht anders festlegen, mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst. 3 Für Abstimmungen über die Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem andern Verein ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte sämtlicher Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Art. 8 1 Den Vorsitz in der GV führt der Präsident / die Präsidentin des Vorstandes, das Protokoll der Stellenleiter / die Stellenleiterin. 2 Anträge an die GV haben bis spätestens 10 Tage vor Durchführung der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Anträge auf Änderung der Statuten müssen vor der Einladung zur GV beim Vorstand eintreffen. Art. 9 1 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der bei den Rechnungsrevisoren /Rechnungsrevisorinnen,

b) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des Revisorenberichtes, c) Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes, d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, e) Änderung oder Ergänzung der Vereinsstatuten, f) Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Institutionen, g) Behandlung der Anträge von Mitgliedern i. S. v. Art. 82. B) Der Vorstand Art. 10 1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich: Präsident oder Präsidentin, und je einer Vertretung aus den Diözesen Basel, Chur und St. Gallen. Aus diesen sowie aus weiteren deutschsprachigen Bistumsgebieten der Schweiz können weitere Mitglieder gewählt werden, bis zu einer maximalen Vorstandsgrösse von zwölf Mitgliedern. 2 Der Stellenleiter / die Stellenleiterin der Arbeitsstelle nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. 3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. 4 Der Präsident / die Präsidentin bedarf nach seiner/ihrer Wahl der Zustimmung des Vertreters der DOK (siehe Art. 162). 5 Im Vorstand muss mindestens ein Priester vertreten sein. Art. 11 1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin so oft es die Geschäfte erfordern. 2 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Vorstandsmitglieder er forderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Art. 12 1 Der Vorstand hat folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der GV oder anderen Organen übertragen sind b) Anstellung des Leiters /der Leiterin der Arbeitsstelle c) Wahl der Mitglieder der Finanzkommission d) Organisation und Durchführung des Jahresprogramms e) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse f) Vertretung des Vereins nach Aussen und Öffentlichkeitsarbeit g) Einberufung der Generalversammlung h) Regelmässige Kontakte mit den Bistumsleitungen

C) Die Arbeitsstelle Art. 13 1 Die Arbeitsstelle wird von einem Stellenleiter / einer Stellenleiterin geführt. Er / sie wird vom Vor stand gewählt und nach der Zustimmung des Vertreters der DOK (siehe Art. 162) angestellt. Die Arbeitsstelle dient der Förderung des Vereinszweckes. Sie führt die Korrespondenz und die Kasse des Vereins. Die weiteren Aufgaben des Stellenleiters / der Stellenleiterin sind in einem Pflichtenheft festgelegt. Der Vorstand bestimmt einen Personalverantwortlichen / eine Personalverantwortliche als direkte Vorgesetzte Ansprechperson. D) die Finanzkommission Art. 14 1 Die Finanzkommission besteht aus Vereinsmitgliedern und ev. weiteren Personen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Sie ist im Auftrag des Vorstands bestrebt, die nötigen finanziellen Mittel für den Verein zu beschaffen. Die Mitglieder der Kommission werden vom Vorstand gewählt. E) die Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen Art. 15 1 Die GV wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Revisoren / Revisorinnen, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Sie prüfen und verifizieren Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassa bestand, und legen der GV einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit und über die Prüfung der Jahresrechnung vor, mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung. 2 Eine Wiederwahl der Revisoren / Revisorinnen ist möglich, ebenso eine Abwahl während der Amtszeit bei Vorliegen wichtiger Gründe. 3 Die Rechnungsperiode stimmt mit dem Kalenderjahr überein. V. Mitgliedschaft Art. 16 1 Mitglied des Vereins können Personen werden, welche die Deutschschweizerische MinistrantInnenpastoral aktiv unterstützen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. 2 Die DOK ernennt einen Vertreter, der als Verbindungsglied zwischen dem Verein und der DOK wirkt, aber nicht Mitglied des Vereins sein muss. 3 Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. 5 Mitglieder, die dem Ansehen des Vereins oder seinem Zweck schaden, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied müssen die Gründe des Ausschlusses dargelegt werden.

VI. Haftung Art. 17 1 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. VII. Auflösung Art. 18 1 Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen (vgl. Art. 73). 2 Kann der Verein seinen Zweck nicht mehr erfüllen, so muss er aufgelöst werden. 3 Bei Auflösung des Vereins ist ein allfälliges Vereinsvermögen der DOK für die Förderung der Deutschschweizerischen MinistrantInnenpastoral zu übergeben. 4 Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einer andern Institution mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die GV auf Vorschlag des Vorstandes die näheren Modalitäten. 5 Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung des Vertreters der DOK. VIII. Schlussbestimmungen Art. 19 1 Die Änderungen der Vereinsstatuten sind an der Generalversammlung des Vereins "DAMP" in Zürich am 4. März 2015 angenommen worden. 2 Diese Statuten wurden von der DOK in ihrer Sitzung vom 17. März 2015, gemäss Schreiben vom 25. März 2015, gebilligt. Und treten dadurch mit sofortiger Wirkung in Kraft.