4 Statuten der Jungschützen Stand 03/2018. Beschluss des ord. Bundesausschusses vom

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Transkript:

4 Statuten der Jungschützen Stand 03/2018 Beschluss des ord. Bundesausschusses vom 17. 3. 2018 Brixner Straße 2, A-6020 Innsbruck Tel. +43 (0) 512 / 566610 kanzlei@tiroler-schuetzen.at www.tiroler-schuetzen.at Statuten der Jungschützen - Stand 03/2018 Seite 1 / 8

1 Grundsätze und Zweck (1) Für die Ausbildung und Erziehung der Tiroler Jungschützen und Jungmarketenderinnen gelten die Grundsätze des Tiroler Schützenwesens: Die Treue zu Gott und dem Erbe der Vorfahren, der Schutz von Heimat und Vaterland, (* siehe Erläuterung!) die größtmögliche Einheit des ganzen Landes, die Freiheit und Würde des Menschen, die Pflege des Tiroler Schützenbrauches. * Erläuterung: Der Schutz von Heimat und Vaterland Leitsatz Wir stehen zum historischen Tirol als unsere Heimat und verstehen diese als geographisch und geschichtlich definierten Raum. Wir bekennen uns zur Tiroler Identität, die auf die historischen Freiheiten des Landes zurückgeht. Wir pflegen die größtmögliche Einheit unseres Landes durch gelebte Freundschaften, Partnerschaften und Kooperationen. Die verstärkte und verschränkte Zusammenarbeit innerhalb der Verbandsstruktur, besonders innerhalb der Landesteile des historischen Tirol, schafft Identität für den gemeinsamen Kultur-, Wirtschafts- und Lebensraum. Die Tiroler Schützen verstehen sich als positive Kraft dieses Landes und sehen in ihrer historischen Aufgabe der Landesverteidigung heute die Verteidigung und Förderung der Tiroler Identität. (2) Die verantwortungsbewusste Jugendarbeit im Tiroler Schützenwesen ist getragen von hoher und gegenseitiger Wertschätzung. Als Grundlage dafür sehen wir eine offene Kommunikation mit Eltern, innerhalb der Kompanie sowie anderen Organisationseinheiten, Vereinen oder Verbänden. Es ist unser erklärtes Ziel, den Kindern und der heranwachsenden Jugend Unterstützung zu bieten, sie zu begleiten, Orientierung zu geben und ihre Entwicklung zu fördern. Dabei steht das Kindeswohl stets im Mittelpunkt. Jungmarketenderinnen und Jungschützen reifen mit zunehmendem Alter zu vollwertigen Mitgliedern in den Kompanien heran. Dem entsprechend sind sie verantwortungsvoll und verantwortlich in die Vereinsarbeit einzubinden. Statuten der Jungschützen - Stand 03/2018 Seite 2 / 8

2 Organisation Die Jungschützen und Jungmarketenderinnen bilden keine selbständige Organisation, sondern sind Teil der Schützenkompanie, der sie angehören. Ihre Interessen werden in der Schützenkompanie vom Jungschützenbetreuer, im Regiment, Viertel und Bataillon (Bezirk und Talschaft) vom Regiments- Viertel- und Bataillons- (Bezirks- und Talschafts-) Jungschützenbetreuer und in der Bundesleitung vom Landesjungschützenbetreuer gewahrt. 3 Mitglieder (Ordentliche Mitglieder) Kinder und Jugendliche (männlich und weiblich) können bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Jungschützen oder Jungmarketenderinnen geführt werden, die, die entsprechende Eignung besitzen um an den Ausrückungen der Schützenkompanie teilzunehmen. Jungschützen bzw. Jungmarketenderinnen können bei Bewährung und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ehestens ab vollendetem 16. Lebensjahr als aktive Mitglieder in die Schützenkompanie überstellt werden. Wird ein Jungschütze oder eine Jungmarketenderin mit vollendetem 16. Lebensjahr in die Kompanie übernommen, muss die Funktion Jungschütze oder Jungmarketenderin im INTRAnet beendet werden. Die neuen Mitglieder werden dann als Schütze oder Marketenderin geführt. (1) Ab dem vollendetem 16. Lebensjahr kann ein Jungschütze im Ermessen des Kompaniekommandanten und nach vorhergehender Ausbildung zu den Gewehrträgern überstellt werden. Die Führung des Gewehrs (Tragen und Abfeuerung einer Salve) ist nach den Bestimmungen des Waffengesetzes 11 geregelt. Bestimmungen und Informationen werden in der grünen Mappe unter Waffenrecht dokumentiert. (2) Jungmarketenderinnen dürfen erst ab dem vollendeten 18.Lebenjahr alkoholische Getränke ausschenken. Weitere Vorschriften sind in der grünen Mappe im Bereich Leitlinien - Frauen bei den Tiroler Schützen festgelegt. (3) Die Anzahl der Jungschützen und Jungmarketenderinnen wird durch den Kompanieausschuss festgelegt. In der Kompanieversammlung, solange sie nicht als ordentliche Mitglieder übernommen wurden, haben sie weder Sitz noch Stimme. Statuten der Jungschützen - Stand 03/2018 Seite 3 / 8

4 Gliederung (1) Die Jungschützen und Jungmarketenderinnen der Schützenkompanie werden in Jungschützengruppen, diese allenfalls in einem Jungschützenzug zusammengefasst. (2) In einer Jungschützengruppe sollen nicht mehr als 10 Jungschützen bzw. Jungmarketenderinnen, in einem Jungschützenzug nicht mehr als 40 Jungschützen und Jungmarketenderinnen zusammengefasst sein. (3) Die Jungschützenfahne wird vom Jungschützen-Fahnenträger getragen. Für diese Funktion sollen besonders tüchtige und erfahrene Jungschützen herangezogen werden. 5 JungschützenbetreuerIn (1) Bei Ausrückungen obliegt die Führung der Jungschützen und Jungmarketenderinnen einer Schützenkompanie dem Hauptmann. Nach dessen Anweisung dem Jungschützenbetreuer oder der Jungschützenbetreuerin bzw. deren Stellvertreter. Sind mehrere Jungschützengruppen eingerichtet, sollte jeder Gruppe ein eingeteilter Betreuer vorstehen. (2) Wenn eine Schützenkompanie Jungschützen bzw. Jungmarketenderinnen hat, wird von der Kompanieversammlung ein Jungschützenbetreuer oder Jungschützenbetreuerin gewählt. (3) Als Jungschützenbetreuer oder Jungschützenbetreuerin sollen aktive Mitglieder der Schützenkompanie mit besten charakterlichen Eigenschaften und pädagogischen Fähigkeiten, die für die Jugendführung geeignet und in der Lage sind die Jungschützen und Jungmarketenderinnen nach den gegebenen Richtlinien zu leiten und zu betreuen, gewählt werden. 6 Rechte und Pflichten - der Jungschützen und Jungmarketenderinnen (1) Die Jungschützen und Jungmarketenderinnen haben das Recht, die Tracht zu tragen, an den Ausrückungen und den für sie geeigneten sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen und bei Bewährung als aktive Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in die Schützenkompanie überstellt zu werden. Statuten der Jungschützen - Stand 03/2018 Seite 4 / 8

(2) Die Jungschützen haben die Pflicht, a) die Grundsätze des Tiroler Schützenwesens zu wahren, b) den Vorgesetzten Gehorsam zu leisten und gute Kameradschaft zu pflegen, c) an den vorgeschriebenen Ausrückungen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, d) Die Jungschützen Veranstaltungen sowie sonstige Übungen und Schulungen zu besuchen, e) die Tracht und die Ausrüstungsgegenstände in Ehren zu halten, zu pflegen und sauber und ordentlich zu verwahren. 7 Jungschützenleistungsabzeichen (1) Alle Jungschützen und Jungmarketenderinnen sollen im Zuge der Ausbildung die Möglichkeit erhalten, das Jungschützen-Leistungsabzeichen zu erwerben. Dem Alter der Jungschützen und Jungmarketenderinnen entsprechend gibt es das Jungschützenleistungsabzeichen in Bronze bis vollendetem 12. Lebensjahr, in Silber bis vollendetem 14. Lebensjahr und in Gold bis vollendetem 18. Lebensjahr. Die näheren Bestimmungen für die einzelnen Stufen des Jungschützen- Leistungsabzeichens werden über Vorschlag des Landesjungschützenbetreuers nach Anhörung der Regiments-, Viertel-, und Bataillons- (Bezirks- und Talschafts-) Jungschützenbetreuer durch die Bundesleitung des Bundes der Tiroler Schützenkompanien festgelegt. (2) Die Jungschützen-Leistungsabzeichen dürfen auch nach der Überstellung als aktive Mitglieder in die Schützenkompanie getragen werden; es ist jeweils nur das zuletzt erworbene Jungschützen-Leistungsabzeichen zu tragen. Statuten der Jungschützen - Stand 03/2018 Seite 5 / 8

8 Jungschützen-Schießleistungsabzeichen und Schützenschnur (1) In Treue zur Schützentradition sollen auch die Jungschützen und Jungmarketenderinnen im Schießwesen ausgebildet werden. (2) Für besondere Leistungen wird das Jungschützen-Schießleistungsabzeichen in Bronze, Silber oder Gold verliehen. (3) Jungschützen oder Jungmarketenderinnen, die dreimal die Bedingung für das Jungschützen-Schießleistungsabzeichen in Gold erfüllen, erhalten als besondere Auszeichnung auf dem Golden Jungschützen-Schießleistungsabzeichen einen geschliffenen Stein. (4) Jungschützen oder Jungmarketenderinnen die bereits dreimal die Bedingung für das Jungschützen-Schießleistungsabzeichen in Gold erfüllt und den geschliffenen Stein erworben haben, können im darauffolgenden Jahr auch wenn das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet ist stehend frei die Schützenschnur erwerben. (5) Grundsätzlich gelten für den Erwerb und das Tragen der Jungschützen- Schießleistungsabzeichen sowie der Erwerb der Schützenschnur, die Bestimmungen der Schießordnung (Pkt.6) des Bundes der Tiroler Schützenkompanien Statuten der Jungschützen - Stand 03/2018 Seite 6 / 8

9 Ehrenzeichen der Tiroler Jungschützen (1) Zweck der Auszeichnung: Das Ehrenzeichen der Tiroler Jungschützen des BTSK wird an Persönlichkeiten verliehen, die sich um das Tiroler Jungschützenwesen außerordentliche Verdienste erworben haben. (2) Das Ehrenzeichen der Tiroler Jungschützen wird in drei Stufen, und zwar in Bronze, Silber oder Gold verliehen. (3) Mindestdienstzeiten für die Verleihung der einzelnen Ehrenzeichen an aktive Jungschützenbetreuer auf Kompanieebene (mit Bronze beginnend): Bronze: 5 Jahre Silber: 10 Jahre Gold: 20 Jahre Das Verdienstzeichen in Gold kann unabhängig der vorgenannten Mindestdienstzeiten an Jungschützenbetreuer verliehen werden, die sich mindestens 3 Jahre über die Kompanie hinaus (z.b. Bezirk, Talschaft, Bataillon, Regiment, Viertel) besondere Verdienste um das Tiroler Jungschützenwesen erworben haben. (4) Die Beschlussfassung über die Verleihung eines Ehrenzeichens der Tiroler Jungschützen obliegt der Bundesleitung. Die schriftlichen Anträge sind über Vorschlag der Kompanie, des Bataillons (Talschaft, Bezirk) Viertel, oder Regiments über den jeweiligen Bataillons-, Bezirks-, Talschafts-, Viertel-, oder Regimentskommandanten bzw. von Mitgliedern der Bundesleitung mindestens ein Monat vor dem beabsichtigten Verleihungstermin bei der Bundesgeschäftsführung einzubringen. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. (5) Die Verleihung soll in würdiger Form und in festlichem Rahmen durch den Kompanie-, Bataillons-, Talschafts-, Bezirks-, Viertel-, Regimentskommandanten oder Landesjungschützenbetreuer erfolgen. Erfolgt der Antrag durch ein Mitglied der Bundesleitung, ist die Verleihung durch die Bundesleitung oder einen durch sie Beauftragten durchzuführen. Statuten der Jungschützen - Stand 03/2018 Seite 7 / 8

10 Geltung anderer Vorschriften Im Übrigen gelten für die Jungschützen die Satzungen des Bundes der Tiroler Schützenkompanien und die vom Bundesausschuss zur einheitlichen Organisation und Führung des Schützenwesens erlassenen Vorschriften sinngemäß. 11 Einverständniserklärung Die Mitglieder des Bundes der Tiroler Schützenkompanien achten streng auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen. Im Rahmen der Nachwuchsarbeit wird den Kindern und Jugendlichen unter anderem eine fachliche Unterweisung zur Sicherheit bei der Ausübung des Schießsportes, der richtige und sichere Umgang mit dem Luftgewehr und das verantwortungsvolle Verhalten am Schießstand vermittelt. Von größter Wichtigkeit ist die Zusammenarbeit der Kompanieverantwortlichen mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten. Mit der Einverständniserklärung wird die Teilnahme an sportlichen oder freizeitlichen Veranstaltungen sowie zur Teilnahme an diesbezüglich ausgeschriebenen Wettbewerben freigegeben. Ein Formular steht in der grünen Mappe zur Verfügung. Statuten der Jungschützen - Stand 03/2018 Seite 8 / 8