Die Freizeitoption Nahrungs- und Genussmittelindustrie 2018

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Transkript:

Die Freizeitoption Nahrungs- und Genussmittelindustrie 2018 Bei den KV-Verhandlungen 2018 wurde für die Allgemeine Gruppe der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie die Süßwarenindustrie erneut eine Freizeitoption vereinbart. Die Freizeitoption gilt nicht für die Verbände der Brauindustrie, Mühlenindustrie, Futtermittelindustrie, der Zuckerindustrie und Milchindustrie sowie der Großbäcker. Wer kann bei der Freizeitoption teilnehmen? Durch die Freizeitoption kann das Gehalt per 1.11.2018 um bis zu höchstens 3,0 % in bis zu max. 5 Stunden und 36 Sekunden bezahlte Freizeit pro Monat umgewandelt werden. Um an der Freizeitoption teilnehmen zu können, benötigt man ein Monatsgehalt (das sogenannte tatsächliche Gehalt), das höher ist als das kollektivvertragliche Mindestgehalt. MindestgehaltsbezieherInnen können daher keine Freizeitoption für sich beanspruchen. Der Kollektivvertrag sieht vor, dass durch Betriebsvereinbarung die Möglichkeit eröffnet wird, statt eines Teiles des Gehaltes Freizeit zu vereinbaren. In Betrieben ohne Betriebsrat benötigt man für die Anwendung der Freizeitoption eine schriftliche Vereinbarung der Kollektivvertragspartner (also dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie und der Gewerkschaft GPA DJP). Grundsätze Voraussetzung dafür, dass in einem Betrieb die Freizeitoption angewandt werden kann, ist der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung. Daher kann weder der Betriebsrat noch die Geschäftsleitung das Zustandekommen dieser Vereinbarung mit rechtlichen Mitteln erzwingen. Wird eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen, kann vereinbart werden, dass anstelle eines Teiles des Gehaltes Freizeit gegeben wird. Welche Varianten gibt es? 1. Es kommt keine Betriebsvereinbarung zustande. In diesem Fall erhalten alle ArbeitnehmerInnen die vorgesehene Gehaltserhöhung. Eine einzelvertragliche Vereinbarung, zusätzliche Freizeit zu erhalten, ist nicht möglich. 2. Es kommt eine Betriebsvereinbarung zustande. In diesem Fall haben die ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit zusätzliche Freizeit zu vereinbaren. 3. Betriebe ohne Betriebsrat In diesem Fall kann nur dann zusätzliche Freizeit vereinbart werden, wenn dies der Arbeitgeber mit dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie und der Gewerkschaft GPA DJP vereinbart. Welche ArbeitnehmerInnen können die Freizeitoption vereinbaren? Grundvoraussetzung für die Nutzung der Freizeitoption ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Gibt es eine solche, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, durch Einzelvereinbarung Freizeit zu erhalten. Es ist nicht möglich, dass die Betriebsvereinbarung selbst, für einzelne oder alle ArbeitnehmerInnen, Freizeit vorsieht. Jene ArbeitnehmerInnen, die der Freizeit den Vorzug geben, brauchen dazu die Zustimmung ihres Arbeitgebers. Weder ist es möglich, dass dies der Arbeitgeber anordnet, noch ist ein Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers vorgesehen. Daher gilt nur dann zusätzliche Freizeit, wenn sich der/die ArbeitnehmerIn mit dem Betrieb darauf einigt. Innerhalb eines Betriebes wird es daher unterschiedliche Gruppen von ArbeitnehmerInnen geben: Jene ArbeitnehmerInnen, die tatsächlich zusätzliche Freizeit erhalten und jene ArbeitnehmerInnen, deren Gehalt entsprechend der zusätzlichen Freizeit gekürzt wird. 1

Keine Möglichkeit, zusätzliche Freizeit zu vereinbaren, besteht für jene ArbeitnehmerInnen, die kein Gehalt haben, das über dem Mindestgehalt liegt oder deren Gehalt nach der Wandlung unter dem Mindestgehalt liegen würde. Wie viel Freizeit gebührt? Der Kollektivvertrag sieht vor, dass ArbeitnehmerInnen, die zusätzliche Freizeit vereinbaren, pro Monat bis zu 5 Stunden und 36 Sekunden zusätzliche Freizeit erhalten, dafür wird im Gegenzug das tatsächliche Gehalt um bis zu höchstens 3,0 % gekürzt. Berechnung: 167/Monat x 60 Minuten = 10.020 Minuten Davon 3% => 300 Minuten und 36 Sekunden = 5 Std. 36 Sek. Der Verbrauch von noch nicht erworbenen Ansprüchen auf Freizeit ist ausgeschlossen. Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch. Was gilt für Teilzeitbeschäftigte? Auch teilzeitbeschäftigten ArbeitnehmerInnen kann die Freizeitoption gewährt werden. Sie erhalten Freizeit im aliquoten Ausmaß, entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit. Beispielsrechnung: 20 Stunden/Woche x 4,35 Woche/Monat x 60 Minuten = 5.220 Minuten Davon 3 % => 156 Minuten und 36 Sekunden = 2 Std. 36 Min. 36 Sek. Was geschieht, wenn sich die Normalarbeitszeit von ArbeitnehmerInnen ändert? Die gebührende Freizeit ändert sich ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit entsprechend des Ausmaßes der Veränderung. Bis zur Änderung der Normalarbeitszeit erworbene Freizeitansprüche werden weder auf- noch abgewertet. Was geschieht bei Altersteilzeit? ArbeitnehmerInnen, die eine Freizeitoption in Anspruch nehmen und in weiterer Folge Altersteilzeit vereinbaren, gebühren während der Altersteilzeit der der herabgesetzten Arbeitszeit entsprechende Freizeitanspruch. Wird Altersteilzeit in Form der geblockten Altersteilzeit vereinbart, entsteht der volle Freizeitanspruch in der Einarbeitungsphase. In der Freistellungsphase entsteht kein Freizeitanspruch. Die Kollektivvertragsparteien empfehlen, das Freizeitguthaben aus der Freizeitoption vor Beginn der Freistellungsphase zu verbrauchen. Wie lange gebührt die zusätzliche Freizeit? Die zusätzliche Freizeit gebührt für jedes Kalendermonat, bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Wofür kann die zusätzliche Freizeit verwendet werden? Es kann vereinbart werden, dass: sich durch die zusätzliche Freizeit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verringert. die zusätzliche Freizeit stundenweise variabel verbraucht wird. das Zeitguthaben in ganzen Tagen verbraucht wird oder ganzwöchiger Zeitausgleich erfolgt. Der Verbrauch der Freizeit kann nicht für Zeiträume vereinbart werden, in denen aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Kann die zusätzliche Freizeit angespart werden? Es ist möglich, die jährlich gebührende zusätzliche Freizeit nicht in jenem Jahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch entstanden ist, sondern die Ansprüche mehrerer Jahre zu sammeln. Damit entsteht die Möglichkeit längerer Freizeitphasen. Welche Ansprüche bestehen während der Konsumation der zusätzlichen Freizeit? Egal, ob die zusätzliche Freizeit regelmäßig konsumiert wird oder längere Freizeitphasen vereinbart werden, während des Verbrauches der zusätzlichen Freizeit läuft die Bezahlung weiter. Zur Berechnung ist sinngemäß 11 bis 12b RKV heranzuziehen. 2

Wie lange gilt eine einmal getroffene Vereinbarung? Wurde Freizeit vereinbart, gilt diese Vereinbarung auf Dauer. Wie oft haben die einzelnen ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, zusätzliche Freizeit zu vereinbaren? Als Grundsatz für die Zukunft wurde fixiert, dass für den/die einzelne/n ArbeitnehmerIn während des Arbeitsverhältnisses insgesamt bis zu vier Mal zusätzliche Freizeit vereinbart werden kann, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zwei Mal. Was geschieht, wenn kein Einvernehmen über die Lage des Verbrauches der zusätzlichen Freizeit zustande kommt? Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der/die ArbeitnehmerIn den Verbrauch der Freizeit vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag oder sonstigen Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes antreten. Jedoch kann der/die ArbeitgeberIn aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen verlangen, dass die Freizeit frühestens vier Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird. Was passiert, wenn ArbeitnehmerInnen zu einem anderen Arbeitgeber wechseln? Eine getroffene Vereinbarung gilt nur für jenen Betrieb, mit dem sie abgeschlossen wurde. Getroffene Vereinbarungen werden daher nicht automatisch wie ein Rucksack mitgenommen. Was passiert mit Zeitguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses? Bezahlte Freizeit sollte grundsätzlich im aufrechten Arbeitsverhältnis verbraucht werden. Bestehen trotzdem am Ende des Arbeitsverhältnisses erworbene, aber nicht verbrauchte Ansprüche, sind diese zu bezahlen. Konkret gebührt für jede Stunde Freizeit (bei Vollzeitbeschäftigten) 1/167 des Monatsverdienstes (zur Berechnung ist sinngemäß 11 bis 12b RKV heranzuziehen). Wann ist es empfehlenswert, Freizeit zu vereinbaren? Generell sieht der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie die Freizeitoption skeptisch, da sich unserer Ansicht nach für die ArbeitgeberIn nur in Einzelfällen Vorteile ergeben können. Aus Sicht des/der Arbeitnehmer/s/In? Ob es für ArbeitnehmerInnen sinnvoll ist, das Gehalt in Freizeit umzuwandeln, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Am wichtigsten ist die Frage, ob dem oder der ArbeitnehmerIn die zusätzliche Freizeit, das ausfallende Gehalt, wert ist. Dies wird vor allem von der jeweiligen Lebenssituation abhängig sein. Wenig sinnvoll wird die Wandlung für den/die ArbeitnehmerIn sein, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses (zb Pensionsantritt) unmittelbar bevorsteht, weil Beendigungsansprüche (zb Abfertigung alt) davon betroffen wären. Weitere wichtige Aspekte wären unter anderem die Arbeitsbelastung, Gesundheit, familiäre Verpflichtungen und die finanzielle Situation. Welcher Ablauf ist im Kollektivvertrag vorgesehen und welche Fristen sind zu beachten? Schritt 1: Schritt 2: Mit Wirkung vom 1.11.2018 erhalten alle ArbeitnehmerInnen, eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung gemäß Lohnvertrag vom 18.12.2018. Das Unternehmen und der Betriebsrat sprechen darüber, ob sie die erforderliche Betriebsvereinbarung abschließen wollen. Nur wenn dies einvernehmlich (nicht erzwingbar!) angestrebt wird, folgt Schritt 3. Schritt 3: Das Unternehmen und der Betriebsrat geben diese Absicht bis spätestens 31.1.2019 im Betrieb bekannt (zb durch Aushang). Schritt 4: Schritt 5: Jene ArbeitnehmerInnen, die Interesse daran haben, zusätzliche Freizeit zu erhalten, haben bis 15.5.2019 die Möglichkeit, dies (wir empfehlen schriftlich) dem Unternehmen mitzuteilen. Das Unternehmen und der Betriebsrat haben bis zum 15.4.2019 Zeit, die angestrebte Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Freizeitoption abzuschließen. 3

Schritt 6: Kommt bis zum 15.4.2019 die Betriebsvereinbarung zustande, besteht für jene ArbeitnehmerInnen, die ihr Interesse schriftlich bekundet haben, die Möglichkeit, bis zum 15.6.2018 einzelvertraglich die Anwendung der Freizeitoption zu vereinbaren. Auch diese Einzelvereinbarung hat einvernehmlich zu erfolgen, sie ist nicht erzwingbar. Bitte überlegen Sie sich gut, wem Sie die Freizeitoption gewähren und wem nicht und vor allem, warum Sie sie eine/m/r ArbeitnehmerIn gewähren und eine/m/r ArbeitnehmerIn nicht eine sachliche Differenzierung/ Begründung ist in diesen Fällen von größtem Vorteil! Schritt 7: Kommt bis zum 15.6.2019 eine derartige Einzelvereinbarung zustande, so sind die tatsächlichen Gehälter der betroffenen ArbeitnehmerInnen ab 1.8.2019 um bis zu höchstens 3,0 % zu reduzieren. Ab diesem Zeitpunkt erwerben die betroffenen ArbeitnehmerInnen die zusätzliche Freizeit. Kann von den vorgesehenen Schritten bzw. Terminen abgewichen werden? Der Kollektivvertrag definiert jene Termine, zu denen bestimmte Schritte spätestens erfolgen müssen. Ist beispielsweise vor dem 31.1.2019 die Absicht klar, eine Betriebsvereinbarung anzustreben, kann dies natürlich sofort bekanntgegeben werden. Damit kann zb die Überlegungsfrist für die ArbeitnehmerInnen verlängert werden. Es kann natürlich auch die erforderliche Betriebsvereinbarung vor dem 15.4.2019 abgeschlossen werden. In allen Fällen müssen die Einzelverträge bis 15.6.2019 finalisiert sein. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information geholfen zu haben. Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung! Mit freundlichen Grüßen Mag. Martin Lotz Fachverband der Lebensmittelindustrie Wirtschaftskammer Österreich Zaunergasse 1-3 1030 Wien Tel.: +43 (1) 712 21 21 56 Fax: +43 (1) 712 21 21 35 e-mail: m.lotz@dielebensmittel.at Web: http://www.dielebensmittel.at 4

1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption gemäß Artikel 3 des Gehaltsvertrages für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie der Süßwarenindustrie per 1.11.2018 abgeschlossen zwischen und dem Betrieb, Standort Betriebsrat der Angestellten des Betriebes Präambel Die Freizeitoption ist eine innovative Möglichkeit der Arbeitszeitgestaltung. Sie ist vor allem für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen, die aus persönlichen Gründen, ohne Teilzeitbeschäftigte zu werden, ihre Arbeitszeit verkürzen (zb für alternsgerechtes Arbeiten, zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, für die Erleichterung der Teilnahme an Weiterbildung oder um längere Freizeitperioden über mehrere Jahre anzusparen) und dafür die Freizeitoption des Jahres 2018 nützen. 1. Anwendung der Freizeitoption Die Vertragsparteien kommen überein, die kollektivvertragliche Freizeitoption unter folgenden Bedingungen anzuwenden: z.b. Beschränkung der Anzahl der Dienstnehmer, die dies in Anspruch nehmen können; ausschließlich für MitarbeiterInnen, die. Jahre vor dem Pensionsantritt stehen, usw. 2. Geltungsbereich, Geltungsdauer Diese Betriebsvereinbarung gilt unbefristet für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die kollektivvertraglichen Voraussetzungen im Sinne des Gehaltsvertrages vom 18.12.2018 erfüllen. 3. Inanspruchnahme der Freizeitoption Jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Freizeitoption gemäß dem Kollektivvertrags-Abschluss 2018 in Anspruch nehmen möchten, haben - dies bis 15.5.2019 dem Unternehmen bekanntzugeben und - bis 15.6.2019 eine Einzelvereinbarung abzuschließen.

2 Jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Unternehmen bekanntgegeben haben, dass sie die Freizeitoption in Anspruch nehmen möchten, sind in einer Namensliste (NICHT Beilage 2) zu erfassen, die dem Betriebsrat zu übermitteln ist. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers ist der Betriebsrat den Gesprächen über den Abschluss der Einzelvereinbarung beizuziehen. Jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit denen einvernehmlich eine Einzelvereinbarung abgeschlossen wird, sind in einer Namensliste (Beilage 2) zu erfassen, die der Betriebsvereinbarung beizulegen ist. 4. Bezahlte Freizeit Mit Wirkung ab 1.8.2019 entsteht für die in Beilage 2 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Monat ein Freizeitanspruch gemäß den zusatzkollektivvertraglichen Bestimmungen über die Freizeitoption. Gleichzeitig werden die tatsächlichen Gehälter entsprechend, jedoch um höchstens 3,0 % verringert. Zwischen dem Unternehmen und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer soll die Art des überwiegenden Verbrauches (stundenweise, ganztägig, ganzwöchig) schriftlich vereinbart werden. Die konkrete Vereinbarung, wann Freizeit verbraucht wird, hat im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Führungskraft und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Inanspruchnahme zu erfolgen. Die kollektivvertraglichen Bestimmungen bezüglich des Verbrauches der Freizeit bleiben unberührt. 5. Sonstige Bestimmungen Diese Betriebsvereinbarung kann von den Vertragsparteien für die betroffene/n Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin (Beilage 2) nicht gekündigt werden. Ort, Datum.... Betrieb... Betriebsrat der Angestellten Beilagen: Kollektivvertragsbestimmungen über die Freizeitoption, Namensliste (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit denen Einzelvereinbarungen abgeschlossen wurden)

3 Beilage 1 Freizeitoption (Auszug aus dem Gehaltsvertrag vom 18.12.2018) Anstelle eines Teiles oder des gesamten Gehaltes (per 01.11.2018) kann durch eine Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit von bis zu maximal 5 Stunden 36 Sekunden - dies entspricht 3 % des Gehaltes - zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung): Bei Vollzeitbeschäftigung und vollständiger Nutzung der Freizeitoption entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von bis zu maximal 5 Stunden 36 Sekunden, dies entspricht 3 % des Gehaltes; Berechnung: 167/Monat x 60 Minuten = 10.020 Minuten Davon 3% => 300 Minuten und 36 Sekunden = 5 Std. 36 Sek. bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon. Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (zb Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungs-anspruch). Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist. Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen. Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf; auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten. Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung. Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß 11 bis 12b RKV (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes zu zahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird. Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden. Ablauf: Die IST- und KV-Gehälter aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit 01.11.2018 gemäß Gehaltsvertrag vom 18.12.2018 zu erhöhen. Der angestrebte Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist bis 31.1.2019 im Betrieb bekannt zu geben (z.b. durch Aushang). Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben bis 15.5.2019 die Möglichkeit, gegenüber dem Unternehmen die Absicht zu bekunden, diese Option zu wählen. Bis 15.4.2019 kann eine Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Freizeitoption abgeschlossen werden.

4 - Wird bis 15.4.2019 eine solche Betriebsvereinbarung abgeschlossen, besteht für jene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die ihr Interesse bekundet haben, die Möglichkeit, bis 15.6.2019 einzelvertraglich die Anwendung der Freizeitoption zu vereinbaren. Kommt bis 15.6.2019 eine derartige Einzelvereinbarung zustande, ist das tatsächliche Gehalt der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. des betroffenen Arbeitnehmers mit 01.8.2019 um bis zu 3,0 % zu verringern. Ab diesem Zeitpunkt sind die Freizeitgutschriften vorzunehmen. Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Gehalt bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestgehalt zum 01.11.2018 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. Während eines Arbeitsverhältnisses darf eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer insgesamt bis zu vier Mal die Freizeitoption wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zwei Mal. Wird mit einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt: Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen. Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß 11 bis 12b RKV (Berechnung der Sonderzahlung)ermittelten Monatswertes heranzuziehen.

5 Beilage 2 Liste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit denen Einzelvereinbarungen über die Anwendung der Freizeitoption abgeschlossen wurden. Familienname, Vorname Personalnummer monatlich entstehender Freizeitanspruch (Stunden)

6 Vereinbarung Zwischen. (Unternehmen) und (Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) wird die Anwendung der Freizeitoption gemäß Gehaltsvertrag Artikel 3 Freizeitoption vom 18.12.2018 vereinbart. Ab 1.8.2019 entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch im Ausmaß von Stunden, der auf einem eigenen Zeitkonto erfasst wird. Dieser Freizeitanspruch wird überwiegend (zb: stundenweise stundenweise bevorzugt vor oder nach Wochenenden oder Feiertagen in ganzen Tagen in ganzen Wochen geblockt unmittelbar vor dem geplanten Pensionsantritt geblockt innerhalb der nächsten 5 Jahre) im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Führungskraft verbraucht. Ort, Datum. Unternehmen.. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer