Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Neuenhof G E M E I N D E N E U E N H O F 1
Inhaltsverzeichnis Seite Teil A: Reglement I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Vorschriften über das Bestattungswesen 4 III. Grabstätten (Details der Gräber siehe Anhang) 6 IV. Haftung, Strafbestimmungen 10 V. Schlussbestimmungen 10 Teil B: Anhang Ausführungsvorschriften für Grabstätten und Grabmäler 1. Reihengrab für Erdbestattungen 14 2. Reihengrab für Urnen 17 3. Urnenplattengrab 19 4. Urnengemeinschaftsgrab mit und ohne Namensnennung 20 5. Familiengrab für Erdbestattungen 21 6. Familiengrab für Urnen 22 7. Kindergrab 23 8. Gestaltung und Materialien von Grabmälern 24 2
Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Neuenhof vom 30. Juni 2003 Die Einwohnergemeindeversammlung, gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) vom 22. Januar 1990, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck Das Bestattungs- und Friedhofreglement ordnet alle im Zusammenhang mit der Bestattung vorzunehmenden Handlungen sowie die Benützung und Pflege der Friedhofanlagen in der Gemeinde Neuenhof. 2 Zuständigkeit 1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde. Es untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. 2 Mit dem Vollzug werden beauftragt: a) der Gemeindeammann b) das Bestattungsamt c) die Bauverwaltung d) das Friedhofpersonal 3 Gegen Verfügungen kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Eingabe muss ein Begehren und eine Begründung enthalten. 3 Friedhof 1 Die Bestattungen werden auf den hiefür ausgeschiedenen Arealen der Friedhofanlage Papprich vorgenommen. 2 Die Grabgestaltung und der Grabschmuck sind ansprechend und schicklich zu halten. Den für den Vollzug Beauftragten steht hiefür ein Weisungsrecht und allenfalls das Recht zur Ersatzvornahme zu. 3
II. Vorschriften über das Bestattungswesen 4 Todesfallmeldung Jeder Todesfall in der Gemeinde und jeder Todesfall von Einwohnern ausserhalb der Gemeinde ist dem zuständigen Bestattungsamt innert 2 Tagen zu melden. 5 Bestattungszeiten Das Bestattungsamt Neuenhof setzt in Verbindung mit den Pfarrämtern die Zeit der Bestattung fest. Bestattungen können von Montag bis Freitag um 09.30 Uhr, 11.00 Uhr und 14.00 Uhr (ausgenommen lokale und gesetzliche Feiertage) angesetzt werden. Anmerkung: Bestattungen von evang.-reformierten Verstorbenen finden nur morgens statt. 6 Anordnung der Bestattung 1 Die Bestattung darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden. Das Bestattungsamt kann bei Vorliegen besonderer Umstände gestützt auf das Zeugnis des Bezirksarztes Ausnahmen bewilligen. 2 Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Todesfall dem zuständigen Bestattungsamt vorschriftsgemäss angezeigt wurde und dieses im Besitze der ärztlichen Todesbescheinigung ist. Ist eine amtliche Untersuchung im Gange, so ist die Einwilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich. 7 Transport 1 Die Leiche ist unter Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen sowie gemäss ärztlicher Verfügung in den Aufbahrungsraum des Friedhofes Papprich oder ins Krematorium zu überführen. 2 Für den Transport der Leiche ist das von der Gemeinde beauftragte Transportunternehmen verantwortlich. 8 Aufbahrung Der Aufbahrungsraum im Friedhofgebäude Papprich steht den Angehörigen in der Regel während der Aufbahrungszeit offen. 9 Ort der Bestattung 1 Alle Verstorbenen, welche in Neuenhof Wohnsitz hatten oder Anrecht auf Bestattung in einem bestehenden Grab haben, werden auf dem Friedhof Papprich beigesetzt. 2 Für Personen mit auswärtigem Wohnsitz kann der Gemeindeammann eine Bewilligung für die Beisetzung in Neuenhof erteilen, wenn besondere Beziehungen zur Gemeinde bestehen. 4
10 Leistungen Gemeinde/Angehörige 1 Bei der Bestattung eines Gemeindeeinwohners übernimmt die Gemeinde Neuenhof folgende Leistungen und Kosten: - amtliche Bestattungsanzeige - Kremationskosten inkl. Standardurne aus Holz, Aufbahrungskosten im Krematorium und Überbringen der Urne auf den Friedhof Papprich Neuenhof - Kosten eines Grabes für Erd- oder Urnenbestattung (ausgenommen Familiengräber) - Grabkreuz mit Beschriftung (Name, Vorname, Geburts- und Todesjahr) - Überführung der Leiche entweder vom Trauerhaus oder von Spitälern und Heimen in der Region direkt ins Krematorium Liebenfels Baden oder in den Aufbahrungsraum der Friedhofkirche Papprich Neuenhof - Aufbahrung im Aufbahrungsraum der Friedhofkirche Papprich Neuenhof, allfällige Ausschmückung des Raumes geht zu Lasten der Angehörigen - Beisetzung der Urne oder des Sarges - Herrichten des Grabes - Umranden eines Grabes mit wintergrünen Pflanzen bzw. Rasensaat - Zurverfügungstellung der Friedhofkirche Papprich für die Abdankung 2 Für Bestattungen gemäss 9 Abs. 2 sind die Angehörigen, welche eine Bestattung in Neuenhof verlangen, in vollem Umfange kostenpflichtig. 3 Die Bestattungskosten sind in einem separaten Gebührenreglement geregelt. 11 Friedhofkirche und Abdankung 1 Die Friedhofkirche Papprich steht allen Personen für die Abdankungsfeier zur Verfügung. Die Angehörigen haben für eine schickliche Durchführung der Abdankung Gewähr zu bieten. 2 Wenn die verstorbene Person keiner Konfession angehörte, hat das Bestattungsamt für eine schickliche Bestattung zu sorgen (Zurverfügungstellung der Friedhofkirche, Personal für die Beisetzung). Für allfällige Ansprachen haben die Angehörigen selbst besorgt zu sein. 12 Gräberverzeichnis und Beisetzungsplan Das Friedhofpersonal und das Bestattungsamt führen ein Gräberverzeichnis und einen Beisetzungsplan. 13 Besuchszeiten, allgemeines Verhalten 1 Die Besuchszeiten auf dem Friedhof Papprich werden wie folgt festgelegt: Mai bis August April, September, Oktober November bis März 06.00-21.00 Uhr 07.00-19.00 Uhr 08.00-17.00 Uhr 5
2 Die Besucherinnen und Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 3 Das freie Laufen lassen von Hunden ist auf dem gesamten Friedhofareal untersagt. 4 Das Befahren des Friedhofareals mit Fahrzeugen aller Art ist nur mit Bewilligung gestattet, ausgenommen sind Transporte mit gehbehinderten Personen und die Lieferung von Grabmälern nach Rücksprache mit dem Friedhofwart. Die Zufahrt zum oberen Parkplatz der Friedhofanlage ist von dieser Regelung ausgenommen. III. Grabstätten (Details der Gräber siehe Anhang) A. Allgemeine Bestimmungen 14 Beisetzungsmöglichkeiten 1 Für die Beisetzung bestehen folgende Möglichkeiten: a) Reihengrab für Erdbestattungen b) Reihengrab für Urnen c) Urnenplattengrab d) Urnengemeinschaftsgrab 2 Die Beisetzung in Familien- und Kindergräbern ist nur noch in den bestehenden Grabschildern möglich. 15 Zusätzliche Urnenbeisetzung 1 Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Beisetzung von Urnen auch in einem bestehenden Reihen- bzw. Familiengrab eines verstorbenen Angehörigen erfolgen. In den letzten 10 Jahren der ordentlichen Ruhezeit eines Grabes sind hingegen keine Bestattungen mehr möglich. 2 Bei der turnusgemässen Aufhebung eines solchen Grabes besteht kein Anspruch, die Urne in einem neuen Grab beisetzen zu können. 16 Benützungsdauer der Gräber / Ruhezeit Die Ruhezeit für Reihengräber für Erdbestattungen und Urnen und für Bestattungen im Urnenplatten- bzw. Gemeinschaftsgrab beträgt 25 Jahre. Das Benützungsrecht für Familiengräber beträgt 50 Jahre. Die Gräber dürfen unter Vorbehalt der gesetzlich geregelten Exhumation frühestens nach Ablauf von 25 Jahren geöffnet werden. 6
17 Aufhebung der Grabfelder 1 Sind Grabfelder oder Familiengräber infolge Ablauf der Benützungsdauer zu räumen, werden die Angehörigen durch amtliche Publikation aufgefordert, Grabmäler und Pflanzen innert 3 Monaten zu entfernen. 2 Falls das Friedhofpersonal nach Ablauf der Frist einzelne Gräber räumen muss, verfallen die Grabmäler und Pflanzen der Gemeinde, ohne dass daraus ein Entschädigungsanspruch der Angehörigen entsteht. B. Reihengräber 18 Reihengräber/Grabmasse Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Grabfelder, Grabmasse, Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen. 19 Gemeinschaftsgrabfelder 1 Nach Belegungsplan werden Flächen für Gemeinschaftsgräber ausgeschieden. 2 Auf Wunsch wird der Name der bestatteten Person von der Gemeinde auf einer Grabplatte eingraviert. 3 Die Grabstelle wird nicht markiert. 20 Zuweisung der Grabfelder Die Bestattungen in den Reihengräbern erfolgen in den vom Gemeinderat bestimmten Grabfeldern der Reihe nach. C. Familiengräber 21 Familiengräber/Grabmasse 1 In den gemäss Belegungsplan vorgesehenen Feldern können Familiengräber angelegt werden. 2 In Familiengräbern können Angehörige und Personen, die in enger Beziehung zueinander standen, bestattet werden. 3 Die Zahl der gewünschten Bestattungen ist beim Erstverstorbenen bekannt zu geben. 7
D. Grabmäler 22 Einheitliches Grabkreuz 1 Jedes Grab erhält ein von der Gemeinde geliefertes einheitliches Kreuz mit Namen sowie Geburts- und Todesjahr bis zum Zeitpunkt, da es durch ein anderes Grabzeichen ersetzt wird. Das Grabkreuz ist längstens innert 2 Jahren durch ein von den Angehörigen in Auftrag zu gebendes Grabmal zu ersetzen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde. 2 Beim Urnenplattengrab und beim Gemeinschaftsgrab wird kein Grabkreuz angebracht. 23 Individuelle Grabzeichen 1 Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen zur Erinnerung an die verstorbene Person. Es muss sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Die Grabmäler dürfen die Würde des Friedhofes und das Erscheinungsbild der Anlage nicht beeinträchtigen. 2 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien über die zulässigen Werkstoffe, Bearbeitung, Form und Gestaltung. 3 Die zulässigen Grössen der Grabmäler und deren Platzierung innerhalb der Grabfläche auf den einzelnen Grabschildern sind im Anhang zu diesem Reglement geregelt. 24 Bewilligung für die Aufstellung 1 Für die Aufstellung eines Grabmals ist bei der Bauverwaltung der Gemeinde Neuenhof eine Bewilligung einzuholen. 2 Entwürfe für Grabmäler und Grabmaländerungen sind vom Ersteller der Bauverwaltung Neuenhof vorzulegen. Mit dem Gesuch ist eine Zeichnung im Doppel, Massstab 1 : 10, mit Bezeichnung des Materials, der Grabart, des Todesdatums und der Art der Bearbeitung einzureichen. 3 Die Bauverwaltung kann Grabmäler, die den Vorschriften dieses Reglements inklusive Anhang nicht entsprechen, zurückweisen oder allenfalls auf Kosten der Angehörigen entfernen lassen. 25 Zeitpunkt und Art der Aufstellung 1 Grabmäler auf Erdbestattungsgräbern dürfen frühestens 9 Monate nach der Beisetzung und erst wenn die Grabstätten endgültig eingeteilt und planiert sind, auf Urnengräbern nach 3 Monaten, gesetzt werden. 2 Das Setzen der Grabmäler hat nach Vereinbarung mit dem Friedhofpersonal zu erfolgen. 3 Alle Grabmäler müssen auf ein versenktes Betonfundament gestellt werden (Oberkante mind. 10 cm unter dem gewachsenen Terrain). 4 Liegende Platten sind mit max. 10 % Gefälle zu verlegen. 8
26 Unterhaltspflicht 1 Grabmäler und Grabflächen sind von den Angehörigen in gutem Zustand zu halten. 2 Schiefstehende Grabsteine sind aufzurichten. 3 Grabsteine, die nach Aufforderung durch die Bauverwaltung oder den Gemeinderat nicht aufgerichtet werden, werden auf Kosten der Angehörigen in Ordnung gehalten. E. Grabeinfassungen / einheitliche Begrünung 27 Einfassungen/einheitliche Begrünung 1 Einfassungen der einzelnen Gräber mit festen Materialien wie Granit, Beton, Kunststein, Eisen usw. sind nicht gestattet. 2 Alle Gräber werden von der Gemeinde mit einer niedrigen, immergrünen Pflanzung umrandet oder mit Rasen angesät und gepflegt. Die einheitliche Begrünung darf nicht geändert, ausgewechselt oder entfernt werden. 28 Kosten/Unterhalt der Einfassung/Begrünung Die Kosten der Pflanzenumrandung bzw. der einheitlichen Begrünung inklusive deren Unterhalt trägt die Gemeinde. F. Grabbepflanzungen 29 Anpflanzungen 1 Die Bepflanzung der Grabfläche innerhalb der von der Gemeinde angelegten Begrünung ist Sache der Angehörigen. Die Fläche für den individuellen Grabschmuck ist aus dem Anhang zum Friedhofreglement ersichtlich. Kieselflächen sind nicht gestattet. 2 Anpflanzungen, die das Gesamtbild der Gräberreihe stören, sind nicht erlaubt (Bäume und Sträucher sowie Zwergsträucher). Alle Arbeiten dürfen nur während der Öffnungszeiten des Friedhofes vorgenommen werden. 30 Grabunterhaltsfonds Angehörige, welche ein Grab nicht selbst bepflanzen oder dafür nicht selbst einen Gärtner beauftragen möchten, können für die Dauer der Grabesruhe beim Bestattungsamt einen Grabunterhaltsfonds eröffnen. 31 Beseitigung von Blumen und leeren Gefässen Welke Kränze, Blumen usw. sind zu beseitigen. Das Friedhofpersonal ist befugt, leere Gefässe oder verwelkten Grabschmuck zu entfernen. 9
32 Friedhofaufsicht Das Friedhofpersonal sorgt für Ruhe und Ordnung auf dem Friedhofareal, in der Friedhofkirche und in den Aufbahrungsräumen. IV. Haftung, Strafbestimmungen 33 Haftung Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für private Grabmäler, Pflanzungen, Kränze und andere Gegenstände. 34 Schadenersatz Wer beim Aufstellen von Grabmälern oder bei sonstigen Arbeiten Nachbargräber oder Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. 35 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Vorschriften werden vom Gemeinderat geahndet, sofern nicht Strafverfolgung gemäss übergeordnetem Recht eintritt. V. Schlussbestimmungen 36 Aufhebung Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Bestattungs- und Friedhofreglement vom 18. Oktober 1993 aufgehoben. 37 Inkrafttreten Dieses Reglement wird auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Neuenhof, 22. Dezember 2003 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann W. Benz Der Gemeindeschreiber M. Muther 10
11
Anhang Ausführungsvorschriften für Grabstätten und Grabmäler 1. Reihengrab für Erdbestattungen Es gelten folgende Masse: Länge Breite Tiefe inkl. Weg (m) (m) (m) 2.40 1.00 1.50 Details Grabgestaltung 12
Auf diesen Reihengräbern dürfen Grabzeichen (stehende Steine, Stelen, liegende Platten, Kreuze) in den nachfolgenden Grössen versetzt werden. Die Minimalstärken beziehen sich auf Grabzeichen aus Naturstein. Stehende Grabzeichen 13
Sofern als Grabmal ein Kreuz aufgestellt wird, darf als Schriftträger eine liegende Platte kleineren Formates verlegt werden. Je niedriger das Kreuz, desto breiter, je höher, desto schmäler muss seine Form sein. 14
2. Reihengrab für Urnen Es gelten folgende Masse: Länge Breite Tiefe inkl. Weg (m) (m) (m) 2.00 1.00 0.60 Details Grabgestaltung 15
Auf diese Reihengräber dürfen Grabzeichen (stehende Steine, Stelen, liegende Platten, Kreuze) in den nachfolgenden Grössen versetzt werden. Die angegebenen Minimalstärken beziehen sich auf Grabmäler in Naturstein. 16
3. Urnenplattengrab Die Namen der hier Bestatteten werden auf einer Schriftplatte verzeichnet. Das Bestattungsamt erteilt dem für die Beschriftung zuständigen Bildhauer direkt Auftrag. Die Angehörigen haben die Kosten für die Schriftplatte und die Beschriftung zu übernehmen. Die Grabfläche wird durch das Friedhofpersonal bepflanzt. Details Grabgestaltung 17
4. Urnengemeinschaftsgrab mit und ohne Namensnennung Auf diesem Grabfeld werden die Urnen in eine Rasenfläche oder bepflanzte Fläche beigesetzt. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach gemäss speziellem Belegungsplan. Die Grabstelle wird nicht markiert. Die Namen der hier Bestatteten können auf den Bodenplatten beim gemeinsamen Grabmal verzeichnet werden. Die Angehörigen haben die Kosten für die Beschriftung zu übernehmen. Die Grabfläche wird durch das Friedhofpersonal wieder mit Rasen angesät oder bepflanzt. Auf den individuellen Blumenschmuck muss verzichtet werden. Frische Blumen ohne Gefässe dürfen hingelegt werden. Das Friedhofpersonal ist befugt, verwelkte Blumen zu entfernen. Details Grabgestaltung 18
5. Familiengrab für Erdbestattungen Es gelten folgende Masse: Länge Breite Tiefe inkl. Weg (m) (m) (m) für 2 Erd- und 4 Urnenbestattungen 3.00 2.00 1.50 Details Grabgestaltung 19
6. Familiengrab für Urnen Es gelten folgende Masse: Länge Breite Tiefe inkl. Weg (m) (m) (m) bis zu 6 Urnen 2.00 1.50 0.60 Die Wegbreite zwischen den Grabreihen beträgt mindestens 60 cm. Details Grabgestaltung Grabzeichen Breite maximal Höhe maximal Sichtfläche maximal Steinstärke mindestens 1.20 m 1.00 m 0.80 m2 0.18 m Die minimalen Stärken beziehen sich auf Grabzeichen in Naturstein. Über die Zulassung von Freiplastiken und anderen frei gestalteten Grabmälern entscheidet die Bauverwaltung. Sie kann ein Modell bis zum Massstab 1:10 verlangen. 20
7. Kindergrab Es gelten folgende Masse: Länge Breite Tiefe inkl. Weg (m) (m) (m) Erdbestattung 2.00 1.00 1.50 Urnen 2.00 1.00 0.60 Details Grabgestaltung Grabzeichen Auf den Kindergräbern dürfen nachfolgende Grabzeichen aufgestellt werden: Stehende Grabplatten, Stelen, Kreuze. Sofern ein Kreuz aufgestellt wird, darf als Schriftträger eine liegende Platte kleineren Formates verlegt werden. Je niedriger das Grabzeichen, desto breiter, je höher, desto schmäler muss seine Form sein. Breite maximal Höhe maximal Sichtfläche maximal Steinstärke mindestens 0.50 m 0.80 m 0.25 m2 0.12 m Die minimalen Stärken beziehen sich auf Grabzeichen in Naturstein. 21
8. Gestaltung und Materialien von Grabmälern Werkstoffe Als Werkstoffe für Grabmäler werden speziell empfohlen: Naturstein, Holz, Schmiedeeisen und Bronze. Von den Natursteinarten werden besonders empfohlen: Sandsteine, Muschelkalksteine, Kalksteine, Granite, Gneise und Serpentine. Andere Materialien dürfen ausnahmsweise verwendet werden, sofern sie auch künstlerisch gestaltet sind. Unzulässig sind: weisser Marmor, Rosa-Marmor, Wachauer-Marmor, Cristallina-Marmor (mit Ausnahme der Sorten Colombo hell, dunkel und uni). Geschliffene Steine: schwarz-schwedischer Granit (sog. SS-Granit), rot-schwedische Granite, nordischer Granit sowie Labrador (hell und dunkel). Bearbeitung Alle sichtbaren Flächen des Grabmales müssen einheitlich, materialgerecht bearbeitet sein. Das Polieren, Anpolieren, Einbrennen, Einwachsen von ganzen Steinflächen sowie das Fräsen von Seitenkanten ist nicht gestattet. Grosse zusammenhängende Holzflächen dürfen nicht mit glänzenden Materialen behandelt werden. Form und Gestaltung Alle Grabmäler müssen auf ein Betonfundament gestellt werden, welches nicht sichtbar sein darf (vgl. 25 des Reglements). Die Grabmäler sollen in ihren Formen schlicht sein. Besondere Beachtung ist auf klare Linienführung und gute Grössenverhältnisse zu legen. Schrift und Schmuck müssen handwerklich ausgeführt werden und sich dem Grabmal harmonisch einfügen. Unzulässig sind: - unbefriedigende Bildreliefs - Metallschriften (mit Ausname von Bronze- - Radierungen schriften auf Hartgesteinen) - unkünstlerische Portraitdarstellungen - das Bemalen von Ornamenten - Fotografien - Schriften und Reliefs - bemalte oder versilberte Inschriften - unbearbeitete Felssteine - Goldschriften - Findlinge Der Ersteller kann seitlich auf dem Grabmal (max. 15 cm über Boden) seinen Namen unauffällig anbringen. Die Verwendung von Namensplaketten ist nicht gestattet. 22