Gemeinde Nebikon. Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde Nebikon

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Transkript:

Gemeinde Nebikon Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde Nebikon Gültig ab 1. Oktober 2013

- 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Geltungsbereich und Bewirtschaftungszeiten 3 Art. 2 Grundsatz 3 Art. 3 Verwendung der Gebühren 3 Il. Gebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren 4 Art. 4 Gebührenpflicht 4 Art. 5 Parkgebühr 4 Art. 6 Gebührenerhebung 4 Ill. Dauerparkieren 4 Art. 7 Gebührenpflicht 4 Art. 8 Rechtsstellung des Fahrzeughalters 4 Art. 9 Berechtigte 5 Art. 10 Parkplatz-Zonen und Nutzungsbestimmungen 5 Art. 11 Gültigkeitsdauer 5 Art. 12 Gebühr 5 Art. 13 Parkkarte 6 Art. 14 Erteilung der Parkkarte 6 Art. 15 Entzug der Bewilligung 6 Art. 16 Gebührenerhebung und Rechtsschutz 6 Art. 17 Rechtsmittel 6 IV. Schlussbestimmungen 7 Art. 18 Vollzug 7 Art. 19 Strafbestimmungen 7 Art. 20 Verweis 7 Art. 21 Inkrafttreten 7 V. Gebühren-Verordnung Parkgebühren der Gemeinde Nebikon separates Blatt

3 Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund für die Gemeinde Nebikon Die Einwohnergemeinde Nebikon erlässt, gestützt auf die 27 und 28 des Strassengesetzes (StrG) vom 21. März 1995, folgendes Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Bewirtschaftungszeiten 1 Das Reglement gilt für das Zentrum der Gemeinde Nebikon laut Situationsplan. 2 Es regelt die Gebühren für das Dauerparkieren und das zeitlich beschränkte Parkieren von Fahrzeugen, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder, auf öffentlichem Grund. 3 Die öffentlichen, gekennzeichneten Parkplätze im Dorfzentrum der Gemeinde Nebikon werden an Werktagen von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr bewirtschaftet. 4 Bei den als Blaue Zone gekennzeichneten Parkplätzen gelten die gesetzlich geregelten Parkzeiten an Werktagen (inkl. Samstag) von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Art. 2 Grundsatz 1 Auf den öffentlichen Parkplätzen der Gemeinde Nebikon im Dorfzentrum, die laut Situationsplan bezeichnet sind, können Parkgebühren erhoben und die Parkdauer kann beschränkt werden. 2 In der Blauen Zone gelten die gesetzlich geregelten Parkzeiten. 3 Die gebührenpflichtigen Parkplätze sind im Situationsplan gekennzeichnet. 4 Der Situationsplan wird bei Veränderungen durch den Gemeinderat angepasst und ergänzt. Art. 3 Verwendung der Gebühren Die erhobenen Gebühren sind zu verwenden für: a) Erstellung, Ausbau, Erneuerung, Unterhalt, Betrieb und Subventionierung von öffentlichen Abstell- und Verkehrsflächen für Motorrahrzeuge und Fahrräder b) Förderung des öffentlichen Verkehrs

- 4 - Il Gebühren für das zeitlich beschränkte Parkieren Art. 4 Gebührenpflicht Wer ein Fahrzeug auf einem entsprechend gekennzeichneten Parkfeld auf öffentlichem Grund abstellt, ist je nach Parkdauer und Zonenzugehörigkeit gebührenpflichtig. Art. 5 Parkgebühr 1 Die Parkgebühr auf den entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen ist in der separaten Gebühren-Verordnung der Gemeinde Nebikon geregelt. Der Gemeinderat legt die Parkgebühren zwischen Fr. 1.00 und Fr. 10.00 fest. 2 Der Gemeinderat kann gebührenfreie Zeiten festlegen. Art. 6 Gebührenerhebung Die Gebühren werden mit Parkuhren je nach Gegebenheiten oder entsprechendem System oder durch einen vom Gemeinderat beauftragten Parkplatzdienst erhoben. Ill Dauerparkieren Art. 7 Gebührenpflicht Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug regelmässig, (mindestens dreimaliges Abstellen pro Woche mit mehr als vier Stunden Parkzeit) während längerer Zeit (mehr als eines Monats) auf öffentlichem Grund parkieren, haben eine Dauerparkiergebühr zu entrichten. Art. 8 Rechtsstellung des Fahrzeughalters 1 Die Entrichtung der Dauerparkiergebühr verschafft keinen Anspruch auf ein Parkfeld auf öffentlichem Grund. 2 Polizeiliche Anordnungen nach dem Strassenverkehrsrecht gelten auch für Fahrzeughalter, die eine Dauerparkiergebühr entrichtet haben.

5 Art. 9 Berechtigte 1 Folgende Halter von Motorfahrzeugen (Personenwagen, Kleinbusse und Lieferwagen), können Parkkarten beantragen, sofern sie für ihr Fahrzeug über keinen Parkplatz auf privatem Grund verfügen: a) Schriftenpolizeilich gemeldete Einwohner im Zentrumsgebiet der Gemeinde Nebikon, die nachweisen können, dass sie keine privaten Abstellplätze oder Tiefgaragenplätze mieten oder erwerben können. b) Geschäftsbetriebe im Dorfzentrum. c) Angestellte der Geschäftsbetriebe im Dorfzentrum, der Gemeindeverwaltung und Lehrpersonen der Gemeinde Nebikon. 2 Für Baustellen und Servicearbeiten kann der Gemeinderat eine besondere Regelung erlassen. 3 Jeder berechtigte Gesuchsteller erhält für maximal ein Fahrzeug eine Parkkarte. 4 Der Gemeinderat kann die Anzahl Parkkarten beschränken, die pro Geschäftsbetrieb und Familie ausgegeben werden. Art 10 Parkplatz-Zonen und Nutzungsbestimmungen Die Parkkarte berechtigt das Fahrzeug auf den signalisierten Parkplatz-Zonen (Blaue Zone und gebührenpflichtige Parkfelder) während unbeschränkter Zeit stehen zu lassen. Die verschiedenen Parkplatz-Zonen sind im beiliegenden Plan ersichtlich. Vorbehalten bleiben temporär angeordnete Parkierbeschränkungen. Art 11 Gültigkeitsdauer Die Parkkarten werden monatlich oder jährlich erteilt. Art 12 Parkgebühr für Dauerparkieren 1 Die Parkgebühr auf den entsprechend signalisierten Parkplatz-Zonen ist in der separaten Gebühren-Verordnung der Gemeinde Nebikon geregelt. 2 Der Gemeinderat legt die Parkgebühren zwischen Fr. 40.00 bis Fr 80.00 pro Monat fest, die Jahreskarte kostet den zehnfachen Monatsbetrag.

6 Art 13 Parkkarte 1 Die Parkkarte dient zusammen mit dem PW-Kontrollschild als Kontrolle. Die Parkkarte ist nicht übertragbar. 2 Die Parkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen, wenn das Fahrzeug in der Blauen Zone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld der Gemeinde Nebikon abgestellt wird. Art 14Ausstellung und Gültigkeit der Parkkarte 1 Die Gemeindeverwaltung Nebikon stellt Parkkarten auf Gesuch hin aus, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Gesuchstellenden haben die Berechtigung nachzuweisen. 2 Die Gültigkeitsdauer der Parkkarte kann erneuert werden. 3 Die Parkkarte der Gemeinde ist auf den von der SBB bewirtschafteten Parkplätzen nicht gültig. Umgekehrt ist die Parkkarte der SBB auf den von der Gemeinde bewirtschafteten Parkplätzen oder der Blauen Zone nicht gültig. Art 15 Entzug und Rückgabe der Parkkarte 1 Der Gemeinderat kann die Parkkarte dauernd oder für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, oder wenn die Parkkarte missbräuchlich verwendet wird. 2 Bei einer vorzeitigen Rückgabe der Parkkarte wird die bezahlte Gebühr zinslos für die ganzen verbleibenden Monate zurückerstattet. Art 16 Gebührenerhebung Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gebührengesetz. Art 17 Rechtsmittel 1 Der Gemeinderat erlässt nötigenfalls einen beschwerdefähigen Entscheid über die Gebührenpflicht und die Gebührenhöhe. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gebührengesetz. 2 Gegen Entscheide des Gemeinderates betreffend das Dauerparkieren kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden. 3 Entscheide des Gemeinderates über Einsprachen und den Entzug von Bewilligungen können innert 30 Tagen seit Zustellung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern angefochten werden.

6 Art 13 Parkkarte 1 Die Parkkarte dient zusammen mit dem PVV-Kontrollschild als Kontrolle. Die Parkkarte ist nicht übertragbar. 2 Die Parkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen, wenn das Fahrzeug in der Blauen Zone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld der Gemeinde Nebikon abgestellt wird. Art 14Ausstellung und Gültigkeit der Parkkarte 1 Die Gemeindeverwaltung Nebikon stellt Parkkarten auf Gesuch hin aus, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Gesuchstellenden haben die Berechtigung nachzuweisen. 2 Die Gültigkeitsdauer der Parkkarte kann erneuert werden. 3 Die Parkkarte der Gemeinde ist auf den von der SBB bewirtschafteten Parkplätzen nicht gültig. Umgekehrt ist die Parkkarte der SBB auf den von der Gemeinde bewirtschafteten Parkplätzen oder der Blauen Zone nicht gültig. Art 15 Entzug und Rückgabe der Parkkarte 1 Der Gemeinderat kann die Parkkarte dauernd oder für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, oder wenn die Parkkarte missbräuchlich verwendet wird. 2 Bei einer vorzeitigen Rückgabe der Parkkarte wird die bezahlte Gebühr zinslos für die ganzen verbleibenden Monate zurückerstattet. Art 16 Gebührenerhebung Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gebührengesetz. Art 17 Rechtsmittel 1 Der Gemeinderat erlässt nötigenfalls einen beschwerdefähigen Entscheid über die Gebührenpflicht und die Gebührenhöhe. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gebührengesetz. 2 Gegen Entscheide des Gemeinderates betreffend das Dauerparkieren kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden. 3 Entscheide des Gemeinderates über Einsprachen und den Entzug von Bewilligungen können innert 30 Tagen seit Zustellung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern angefochten werden.

7 IV Schlussbestimmungen Art 18 Vollzug Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Gemeinderat. Art 19 Strafbestimmungen Auf die Gebührenhinterziehung beim Dauerparkieren sind die Strafbestimmungen des Gebührengesetzes anwendbar. Übertretungen beim zeitlich beschränkten Parkieren werden nach dem Strassenverkehrsrecht des Bundes im Ordnungs-Bussenverfahren geahndet. Art 20 Verweis Das Strassenverkehrsrecht bleibt vorbehalten. Art 21 Inkrafttreten Das Reglement tritt nach dem Beschluss durch die Gemeindeversammlung Nebikon und mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am 1. Oktober -2013 in Kraft. Dieses Reglement wurde von der Gemeindeversammlung Nebikon am 22. Mai 2013 beschlossen. Namens des Gemeinderates Gemeindeschreiberin 40 IW/W? Agnes Sommer Die Stimmenzähler ix--low/ti s. Dieses Reglement wurde vom Regierungsrat mit Entscheid Ni. 873 vom 20. August 2013 genehmigt.

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V Gebühren-Verordnung Parkgebühren der Gemeinde Nebikon Diese Gebührenordnung tritt per 10. Januar 2019 in Kraft, in Übereinstimmung mit dem Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund der Gemeinde Nebikon" laut Art. 5, Art. 9, Art. 10 und Art. 12. Diese Gebührenverordnung ersetzt diejenige vom 1. Oktober 2013. Parkgebühr für zeitlich beschränktes Parkieren Die Parkgebühr auf den entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen beträgt: a) für 1 bis 1 1/2 Stunden in der Blauen Zone keine Gebühren b) für 2 Stunden (Parkuhr auch für Gratiszeit bedienen) keine Gebühren c) für 3 Stunden Fr. 1.00 d) für 4 Stunden Fr. 2.00 e) für 5 Stunden Fr. 3.00 f) für ganztägiges Parkieren bis 24 Stunden Fr. 5.00 Parkgebühr für Dauerparkieren Die Parkgebühr auf den entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen beträgt: a) für die Monatskarte b) für die Jahreskarte Fr. 40.00 Fr. 400.00 Die Monats- und Jahreskarten können jeweils ab dem 1. oder dem 15. des jeweiligen Monats gelöst werden. Im übrigen Gemeindegebiet: keine Gebühren Die Parkkarte der Gemeinde ist auf den von der SBB bewirtschafteten Parkplätzen nicht gültig. Umgekehrt ist die Parkkarte der SBB auf den von der Gemeinde bewirtschafteten Parkplätzen oder der Blauen Zone nicht gültig. Die Gebühren sind im Voraus zu bezahlen.