Zertifizierungsvereinbarung

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Zertifizierungsvereinbarung Zwischen der Firma Musterfirma GmbH Musterstraße 123 12345 Musterstadt in der Folge kurz Hersteller genannt, und dem HNL Ingenieur- und Prüfgesellschaft mbh Flensburger Straße 15 25421 Pinneberg in der Folge kurz Zertifizierungsstelle genannt, wird folgende Zertifizierungsvereinbarung geschlossen. Erstellt: Voß Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: 26.09.2016 Seite 1 von 8

1 Vertragsgegenstand und Grundlagen der Zertifizierung Vertragsgegenstand ist die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle des Werkes für Produkt + Norm entsprechend dem Konformitätsbescheinigungssystem 2+ der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011, Anhang V 1.3 b System 2+ mit laufender Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle. 2 Aufgaben der Zertifizierungsstelle 1. Die Zertifizierungsstelle ist verantwortlich für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens. 2. Das Zertifizierungsverfahren besteht aus folgenden Elementen: a) Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle b) Erteilung des Zertifikates für das unter 1 benannte Bauprodukt und Herstellwerk c) laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle d) falls notwendig: Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen e) bei schwerwiegenden Mängeln Zurückziehung des Zertifikates f) beim Wechsel der Zertifizierungsstelle, im Falle der Zurückziehung des Zertifikates oder der Kündigung des Zertifizierungsvertrages (nach Punkt 5 Nr. 2) erfolgt die Anbringung eines Ungültigkeitsvermerkes auf dem Zertifikat 3. Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, die Ergebnisse eines etwaigen vorangegangenen Zertifizierungsverfahrens durch eine andere notifizierte Stelle zu berücksichtigen. 4. Die Zertifizierungsstelle ist berechtigt, vom Hersteller direkt und/oder von der beauftragten Überwachungsstelle ergänzende Informationen und Nachweise abzufordern, die der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit als Zertifizierungsstelle gemäß Punkt 2, Nr. 2 a) bis e) dienen. 5. Die Beauftragten der Zertifizierungsstelle sind berechtigt, während der Betriebszeit, auch ohne vorherige Anmeldung, Zugang zu den Standorten, den Produktionsbereichen, der Austattung, zu Dokumenten und Aufzeichnungen und dem Personal zu erhalten, die im Zusammenhang mit Erstellt: Voß Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: 26.09.2016 Seite 2 von 8

der Überwachung stehen. Einer Begleitung der Beauftragten der Zertifizierungsstelle durch die Akkreditierungsstelle, zur Überprüfung der Zertifizierungsstelle, kann der Hersteller nicht widersprechen. 3 Pflichten des Herstellers 1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Zertifizierung hat der Hersteller der Zertifizierungsstelle folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: a) Angaben über das Bauprodukt wie unter 1 benannt b) Nachweis über die werkseigene Produktionskontrolle c) Nachweis und Ergebnisse der bisherigen Überwachung einschließlich der Produktprüfung (Eigenüberwachung). Der Hersteller gestattet der Zertifizierungsstelle die Einholung von Auskünften bei der vorherigen Stelle. 2. Der Hersteller verpflichtet sich, die Zertifizierungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die seine Fähigkeit, die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen, beinträchtigen könnte. Zudem verpflichtet er sich zu folgenden Punkten: a) Änderungen die die technische Spezifikation gemäß 1 betreffen, Änderungen des Herstellverfahrens oder Änderungen des verantwortlichen Fachpersonals der Zertifizierungsstelle sofort anzuzeigen; b) die Zertifizierungsstelle über alle für die Zertifizierung und Überwachung relevanten physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften des Bauproduktes zu informieren; c) dafür Sorge zu tragen, dass das zertifizierte Produkt weiterhin die Produktanforderungen erfüllt, wenn die Zertifizierung für eine laufende Produktion gilt; d) die Zertifizierungsstelle über eine Unterbrechung der Herstellung der Bauprodukte, die eine vertragsgemäße Überwachung unmöglich macht, unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt für die Wiederaufnahme des Herstellprozesses; e) der Zertifizierungsstelle einen geplanten Wechsel der Überwachungsstelle vorher mitzuteilen und die reibungslose Fortführung der Überwachung durch eine andere notifizierte Überwachungsstelle zu veranlassen; f) beim Wechsel der Zertifizierungsstelle, der Kündigung des Zertifizierungsvertrages oder im Falle der Mitteilung über die Zurückziehung des Zertifikates über die werkseigene Produktionskontrolle der Zertifizierungsstelle das von ihr erteilte Zertifikat unverzüglich vorzulegen. Es wird dem Hersteller mit einem entsprechenden Ungültigkeitsvermerk Erstellt: Voß Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: 26.09.2016 Seite 3 von 8

versehen, wieder zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zertifizierung auf Wunsch des Kunden beendet, ausgesetzt oder zurückgezogen wird; g) mit der beauftragten Überwachungsstelle zu vereinbaren, dass die Zertifizierungsstelle die Überwachungsberichte unverzüglich und auf direktem Wege übermittelt werden. Dies gilt auch für andere Informationen, die die Zertifizierungsstelle für ihre Tätigkeit benötigt, auch ohne extra Aufforderung durch die Zertifizierungsstelle. Dies schließt auch Informationen über die Mitteilung einer geplanten Einstellung der Überwachung oder Kündigung des Überwachungsvertrages mit ein; h) alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen für: a) die Durchführung der Evaluierung und Überwachung, einschließlich der Berücksichtigung der Prüfung der Dokumentation und Aufzeichnungen, des Zugangs zu der entsprechenden Ausstattung, dem/den Standort(en), dem/den Bereich(en) und dem Personal, und den Unterauftraggebern des Kunden (z.b. externer WPK-Beauftragter; b) die Untersuchung von Beschwerden; c) die Teilnahme von Beobachtern (z.b. der DAkkS oder der Zert-Stelle), falls zutreffend; i) Aufzeichnungen aller Beschwerden aufzubewahren, die sich auf die Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen beziehen. Die Aufzeichnungen sind der Zertifizierungsstelle auf Anforderung zur Verfügung zu stellen; j) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich Beschwerden gegen die Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen richten und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren; k) die Zertifizierung nicht in einer Weise zu verwenden, die die Zertifizierungsstelle in Misskredit bringen könnte. Es dürfen zudem keinerlei Äußerungen über die Zertifizierungstätigkeit der Zertifizierungsstelle getroffen werden, die die Zertifizierungsstelle als irreführend und/oder unberechtigt betrachten könnte. 4 Berichterstattung und Auskunftspflicht 1. Das Ergebnis der Überwachung wird dem Hersteller durch ein Überwachungsprotokoll und ggf. mit einem Abweichungsbericht bekannt gegeben. 2. Der Hersteller hat nach Zugang der unter Nr. 1 bezeichneten Unterlagen einen Monat Zeit, gegen das Ergebnis der Überwachung Einspruch zu erheben. Die Zertifizierungsstelle wird dann eine Nachprüfung durchführen. Ist die Beanstandung unberechtigt, trägt der Hersteller die Kosten der Nachprüfung. Anderenfalls wird die Berichtigung der Überwachungsunterlagen kostenlos durchgeführt. Erstellt: Voß Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: 26.09.2016 Seite 4 von 8

3. Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, die notifizierende Behörde, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBT), über die Kündigung des Zertifizierungsvertrages unverzüglich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. 4. Bei Einstellung, Zurückziehung, Aussetzen oder Wieder-in-Kraft-Setzen des Übereinstimmungszertifikates informiert die Zertifizierungsstelle die notifizierende Behörde, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBT) und gewährt auf Anfrage Einsicht in die Unterlagen. 5. Bei Auflösung des Zertifizierungsvertrages ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, die Ergebnisse der Überwachung und Zertifizierung an die vom Hersteller nachfolgende Zertifizierungsstelle zur Verfügung zu stellen. 5 Verstöße und Fehler 1. Sollte die Zertifizierungsstelle Verstöße gegen technische Spezifikationen feststellen, die in der unter 1 genannten Norm geregelt sind, fordert die Zertifizierungsstelle den Hersteller auf, die aufgetretenen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, die im Regelfall einen Monat nicht überschreiten soll, zu beheben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, eine Nachüberwachung anzuordnen. 2. Wird bei der Wiederholungsprüfung festgestellt, dass die Mängel nicht beseitigt wurden und wiederholt Unregelmäßigkeiten auftreten, mit der Folge, dass die Übereinstimmung des Bauprodukts mit dem Bestimmungen der unter 1 genannten Norm, und der darin enthaltenen technischen Spezifikationen, nicht mehr sichergestellt ist, so ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. 3. Sollte der Vertrag fristlos gekündigt werden, wird die Zertifizierungsstelle das Zertifikat über die werkseigene Produktionskontrolle zurückfordern. Das Zertifikat verliert mit der Einstellung der Überwachung oder der fristlosen Kündigung seine Gültigkeit. Der Hersteller ist dann nicht mehr zur Kennzeichnung des Bauprodukts mit dem CE-Zeichen berechtigt. 6 Vertraulichkeit Das mit der Zertifizierung und Überwachung befasste Personal ist zur Vertraulichkeit gegenüber Dritten verpflichtet. Auskünfte über den Inhalt des Zertifizierungsvertrages und die bei dessen Ausführung getroffenen Feststellungen dürfen mit Ausnahme der unter 4 festgelegten Erstellt: Voß Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: 26.09.2016 Seite 5 von 8

Berichterstattung bzw. Auskunftspflicht nur mit Zustimmung des Herstellers erteilt werden. Dies gilt nicht für Auskunftsersuchen von Behörden oder Gerichten in den durch Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen. 7 Veröffentlichung und Werbung 1. Der Vertrag darf nur vollständig und unverändert an Dritte weitergegeben werden. Die Weitergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Vertragspartner. 2. Zertifikate dürfen nur ungekürzt veröffentlicht werden. 3. Überwachungsberichte dürfen nur ungekürzt an Dritte weitergegeben werden. Jede Veröffentlichung, auch von Auszügen, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Zertifizierungsstelle. 4. Der Hersteller ist berechtigt, in seinen Geschäftspapieren sowie auf dem Bauprodukt, der Verpackung bzw. auf dem dazugehörigen Lieferschein auf die Zertifizierung hinzuweisen. Der Text des Hinweises darf sich nur auf das Bauprodukt beziehen, welches unter 1 benannt ist. Es bedarf in jedem Falle vor Nutzung der vorherigen Zustimmung der Zertifizierungsstelle. 5. Bei Aussetzung, Beendigung oder Entzug der Zertifizierung hat der Hersteller die Verwendung aller Werbematerialien, die einen Bezug auf die Zertifizierung enthalten, einzustellen. 6. Eine inkorrekte Bezugnahme auf das Zertifizierungssystem bzw. eine irreführende Verwendung von Zertifikaten, Genehmigungen oder anderen Mechanismen, die anzeigen, dass ein Produkt zertifiziert ist, und die in Veröffentlichungen oder anderen Publikationen gefunden werden, werden mit entsprechenden Maßnahmen geahndet. 7. Die Zertifizierungsstelle wird auf Anfrage Dritten gegenüber das Zertifikat zur Kenntnis geben. 8 Kostenregelung Die Kostenregelung wird zwischen den Vertragspartnern unabhängig von dieser Vereinbarung getroffen. Die Kosten des Zertifizierungsverfahrens werden dem Hersteller nach dem jeweils geltenden Leistungsverzeichnis der Zertifizierungsstelle in Rechnung gestellt. Erstellt: Voß Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: 26.09.2016 Seite 6 von 8

9 Haftung Die Zertifizierungsstelle führt ihre Aufgaben innerhalb des Zertifizierungsverfahrens nach bestem Wissen und Gewissen durch. Eine Haftung der Zertifizierungsstelle, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, ist nicht begründet. Die alleinige Haftung für eine vorschriftsmäßige und technisch einwandfreie Herstellung des Bauproduktes verbleibt beim Hersteller. Rückgriffsansprüche gegen die Zertifizierungsstelle aus einer Inanspruchnahme wegen mangelhafter Ausführung des Bauproduktes sind ausgeschlossen. Der Hersteller kann nur Ansprüche geltend machen, die in Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich der Zertifizierung stehen. 10 Vertragsdauer 1. Der Vertrag wird mit dem Datum der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Zertifikat verbleibt im Eigentum der Zertifizierungsstelle (HNL Ingenieur- und Prüfgesellschaft). 2. Der Vertrag kann von jedem der beiden Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Frist zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der fristlosen Kündigung gemäß 5 Nr. 2 + 3. 3. Dem Hersteller steht ein Sonderkündigungsrecht bei Änderung des Leistungsverzeichnisses zu. Der Hersteller wird durch ein Angebot über die Änderung des Leistungsverzeichnisses in Kenntnis gesetzt. Nach Vorlage des Angebotes hat der Hersteller 4 Wochen Zeit, dass Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. 4. Unabhängig davon endet der Vertrag mit dem Tag des Ungültig Werdens der unter Punkt 1 genannten gültigen Regelwerke. 5. Der Hersteller ist verpflichtet, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seine Urschriften des Vertrages sowie das Zertifikat der Zertifizierungsstelle unverzüglich herauszureichen. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Pinneberg. 11 Gerichtsstand Erstellt: Voß Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: 26.09.2016 Seite 7 von 8

12 Vereinbartes Recht Auf das zwischen dem Hersteller und der HNL Ingenieur- und Prüfgesellschaft mbh bestehende Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 13 Schriftform Änderungen des Vertrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 14 Annahme des Zertifizierungsprogramms 2+ Das Zertifizierungsprogramm 2+ der Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle ist Bestandteil dieses Vertrages. Der Hersteller bestätigt mit der Unterzeichnung des Vertrages, dass er eine Ausfertigung erhalten und zur Kenntnis genommen hat. 15 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ort: Pinneberg Datum: (Unterschrift) Zertifizierungsstelle / Stempel (rechtsverbindliche Unterschrift) Hersteller / Stempel Erstellt: Voß Geprüft: Walser Freigegeben: Dr. Hase Stand: 26.09.2016 Seite 8 von 8