Reglement zur Gewährung von Energie-Förderbeiträgen Entwurf vom 26. April 2018
Inhaltsverzeichnis Präambel... 3 A. Zweck... 3 Art. 1 Absicht... 3 B. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 2 Gesetzliche Grundlagen, Vollzugsbehörden... 3 Art. 3 Weitere Grundlagen... 3 C. Geförderte Massnahmen... 4 Art. 4 Energieberatung... 4 Art. 5 Solarwärmeanlagen... 4 Art. 6 Solarstromanlagen... 4 Art. 7 Stückholzfeuerung, Pelletfeuerung mit Tagesbehälter... 5 Art. 8 Automatische Holzfeuerung bis 70 kw FL... 5 Art. 9 Sole/Wasser-, Wasser/Wasser Wärmepumpen... 5 Art. 10 Förderung im Bereich Mobilität... 6 Art. 11 Weitere Fördermassnahmen... 6 D. Beitragsgesuch, Bewilligung und Auszahlung... 6 Art. 12 Gesuche, Bewilligung... 6 Art. 13 Auszahlung... 6 E. Inkrafttreten... 6 Art. 14 Inkrafttreten... 6 Seite 2
Präambel Mit einem auf fünf Jahre 2019 bis 2023 begrenzten Rahmenkredit fördert die politische Gemeinde Rüti ZH (nachfolgend Gemeinde genannt) nachhaltige Projekte, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Masterplans Energie, des Energiekonzepts und dem Label Energiestadt stehen. Ziel ist den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen auf dem Gemeindegebiet zu reduzieren. Das neue Förderprogramm wurde unter Berücksichtigung der aktuellen Fördergegenstände des Kantons Zürich erarbeitet. Seit 2017 werden nur noch wärmedämmende Massnahmen an der Gebäudehülle gefördert, die Förderung von erneuerbaren Energien / Abwärme wurde eingestellt. Dem Ausfall der kantonalen Förderung möchte die Gemeinde dort Rechnung tragen, wo eine gewisse Nachfrage bestanden hat und stützt sich dabei zum Teil auf das Harmonisierte Fördermodell (HMF) der Kantone 2015. Wie das kantonale Förderprogramm ab 2018 aussieht, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Der Gemeinderat behält sich deshalb vor, dieses Förderreglement anzupassen, wenn sich das kantonale Förderprogramm verändern sollte. Gemäss der Zustimmung zum Masterplan Energie 2019-2023 (Urnenabstimmung vom 23. September 2018) erlässt der Gemeinderat dieses Reglement. A. Zweck Art. 1 Absicht Dieses Reglement legt die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung von einmaligen Beiträgen zur Förderung einer nachhaltigen Erzeugung und effizienten Verwendung von Energie in der Gemeinde Rüti ZH fest. B. Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Art. 3 Gesetzliche Grundlagen, Vollzugsbehörden Weitere Grundlagen Das Natur- und Umweltamt Rüti prüft die Gesuche im Rahmen der folgenden Bestimmungen und entscheidet über die Vergabe von Förderbeiträgen. a) Die Gesuche werden in der Reihenfolge des Eingangsdatums behandelt. b) Förderbeiträge werden für Vorhaben auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Rüti ZH ausgerichtet. c) Die Fördermittel werden im Rahmen des jährlichen von der Gemeindeversammlung bewilligten Budgets zugesichert. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf einen Förderbeitrag. Die Beitragsgewährung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Beiträge erhöht oder gekürzt werden. d) Förderberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen. Vorhaben der Gemeinde, der gemeindeeigenen Betriebe, Schulgemeinden sowie Anlagen auf gemeindeeigenen Gebäuden sind von Förderbeiträgen ausgenommen. e) Verschiedene Förderbeiträge gemäss diesem Reglement oder Förderbeiträgen Dritter (z. B. Kanton oder Bund) dürfen kumuliert werden. f) Förderbeiträge werden nur an Projekte ausgerichtet, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. g) Über die Ausgaben und die geförderten Massnahmen wird durch das zuständige Amt jährlich ein Bericht erstellt und in geeigneter Form kommuniziert. Der Masterplan Energie, das Energiekonzept und das Aktivitätenprogramm bilden die Grundlage für das Förderprogramm. Des Weiteren stützt sich das Förderreglement auf das Förderprogramm des Kantons Zürich und das Harmonisierte Fördermodell (HMF) der Kantone 2015. Seite 3
C. Geförderte Massnahmen Art. 4 Energieberatung Für energetische Bauberatungen, Beratung zu Solarenergie, Beratung zu Stromeffizienz in Haushalten und kommunalen Gebäuden und Energiecheck bei Heizungsersatz durch akkreditierte Fachpersonen trägt die Gemeinde Rüti 50% der Beratungskosten. Für Einfamilienhäuser werden max. CHF 1000.- und für Mehrfamilienhäuser max. CHF 1500.- ausbezahlt. Art. 5 Art. 6 Solarwärmeanlagen d) Mindestens 2 kw thermische Kollektor-Nennleistung (bei Anlagenerweiterungen: min. 2 kw zusätzliche thermische Kollektor-Nennleistung). Solarstromanlagen a) Die energetische Bauberatung erfolgt durch die von der Gemeinde bestimmten, akkreditierten Energiefachpersonen im Bereich Energieberatung (akkreditierte BeraterInnen FEZ www.forumenergie.ch). b) Die Beratung zu Solarenergie erfolgt durch die von der Gemeinde bestimmten, akkreditierten Energiefachpersonen im Bereich erneuerbare Energien (akkreditierte BeraterInnen FEZ www.forumenergie.ch). c) Die Beratung zu Stromeffizienz erfolgt durch akkreditierte Energiefachpersonen im Bereich Stromeffizienz. Die Beratung zu Stromeffizienz wird für Haushalte und KMU gefördert. d) Der Energiecheck bei Heizungsersatz erfolgt durch die von der Gemeinde bestimmten, akkreditierten Energiefachpersonen im Bereich Heizsysteme. Die Gemeinde Rüti stellt finanzielle Mittel für den Bau von Solarwärmeanlagen zur Verfügung. Es wird ein Sockelbeitrag von CHF 1200.- + 500.- /kw ausgerichtet. Bezugsgrösse ist die kw thermische Nennleistung der Kollektoranlage (bei Anlagenerweiterung: zusätzliche kw thermische Nennleistung gegenüber. Zustand vor Massnahme). Es werden Solarwärmekollektoren gemäss www.kollektorliste.ch "HFM 2015" gefördert. Es werden max. CHF 20'000.- pro Anlage ausbezahlt. a) Neuanlage oder Anlagenerweiterung (kein reiner Ersatz bestehender Solarkollektoranlage) auf bestehenden Gebäuden (Kollektoranlage nicht im Rahmen eines Neubaus installiert). b) Förderberechtigt sind Kollektoren, die auf www.kollektorliste.ch aufgeführt sind (im Wesentlichen mit Label Solar Keymark, mit Prüfung EN 12975-1/-2 oder EN 12975-1 resp. ISO 9806). c) Validierte Leistungsgarantie VLG von Swissolar/Energie Schweiz. e) Aktive Anlagenüberwachung gemäss Vorgaben Swissolar bei Anlagen ab 20 kw thermischer Kollektor-Nennleistung. f) Luftkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen sind nicht förderberechtigt. Der Bau von Photovoltaikanlagen wird bis zu einer Anlagengrösse von 30kW p mit einem Beitrag von CHF 200.- pro kw p installierter Leistung gefördert. Anlagen zwischen 30 und 100kW p werden mit einem Beitrag von CHF 150.- pro kw p installierter Leistung gefördert. Es werden max. CHF 10'000.- pro Anlage ausbezahlt. Vorschlag basierend auf aktuellen Vorinformationen durch das BFE bezüglich der Ausgestaltung der EIV ab 2018: EIV wird ab 2018 voraussichtlich abgestuft nach Leistung daherkommen: CHF 400.- < 30kW / CHF 300.- > 30kW. - Förderung von Anlagen bis 100kW (Förderung gewerblicher Anlagen, aber Begrenzung für grössere "kommerzielle" Anlagen). - Förderung mit CHF 200.-. / 150.- anstelle der ursprünglichen 300.-, da EIV (bei Entwicklung der Förderung von CHF 300.- gab es noch keine EIV). - Begrenzung auf CHF 10'000.- pro Anlage. Aufgrund der Erweiterung der EIV auf grössere Anlagen kann mit einem "Boom" gerechnet werden. Seite 4
Alternativ könnte ein Beitrag gemäss EIV oder x% der EIV ausbezahlt werden, sobald EIV für grössere Anlagen zulässig wird (gemäss Entwurf neue Energieförderungsverordnung). Dies wäre dann administrativ sehr einfach. Da zu erwarten ist, dass die Installationskosten weiter sinken, werden die Förderbeiträge werden jährlich überprüft und ggf. den EIV-Beiträgen angepasst. Art. 7 Art. 8 Art. 9 Stückholzfeuerung, Pelletfeuerung mit Tagesbehälter Automatische Holzfeuerung bis 70 kw FL Sole/Wasser-, Wasser/Wasser Wärmepumpen a) Neuanlage oder Anlagenerweiterung (kein reiner Ersatz bestehender Solarstromanlagen) auf bestehenden Gebäuden und bei Neubauten. Der Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung durch eine Stückholzfeuerung oder Pelletfeuerung mit Tagesbehälter wird mit CHF 3000.- pro Anlage gefördert. Die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems wird mit einem Zusatzbeitrag von CHF 2000.- gefördert. a) Die geförderte Anlage muss als Hauptheizung eingesetzt werden. b) Anlage ersetzt Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung. c) Anlage mit Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz oder gleichwertig. d) Einbau eines Staubabscheidsystems zwingend e) Leistungsgarantie (zur Offerte) von Energie Schweiz. Der Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung durch eine automatische Holzfeuerung bis 70 kw FL Feuerungswärmeleistung wird mit einem Sockelbeitrag von CHF 3000.-. + 50.-./kW th gefördert. Die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems wird mit einem Zusatzbeitrag von CHF 1600.- + 40.-/kW th gefördert. Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 W th installierter Kessel-Nennleistung pro m 2 Energiebezugsfläche bemessen. a) Die geförderte Anlage muss als Hauptheizung eingesetzt werden. b) Anlage ersetzt Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung. c) Anlage mit Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz oder gleichwertig. d) Einbau eines Staubabscheidsystems gemäss Anforderungen der LRV (Art. 20 Abs. 1 Bst. h Ziff. 2) e) Leistungsgarantie (zur Offerte) von Energie Schweiz. Der Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung durch eine Sole/Wasseroder Wasser/Wasser-Wärmepumpe bis 500 kw th wird mit einem Sockelbeitrag von CHF 2400.-. + 180.-/kW th gefördert. Die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems wird mit einem Zusatzbeitrag von CHF 1600.- + 40.-/kW th gefördert. Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 W th installierter thermische Nennleistung pro m 2 Energiebezugsfläche bemessen. a) Die geförderte Anlage muss als Hauptheizung eingesetzt werden. b) Anlage ersetzt Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung. c) Förderberechtigt sind ausschliesslich Elektromotor-Wärmepumpen. d) Anlage ohne Wärmenetz (Leistungsbereich nicht beschränkt) oder Anlage mit Wärmenetz mit einer thermischen Nennleistung bis 200 kw th. e) Anlage nutzt eine höherwertige Wärmequelle als Aussenluft (bspw. Umweltwärme aus dem Untergrund, Grundwasser, Seewasser, Wärme aus Eisspeicher etc.). f) Wärmepumpen-System Modul (WPSM) soweit für installierte thermische Nennleistung anwendbar (bis 15 kw th ). Seite 5
Art. 10 Förderung im Bereich Mobilität Art. 11 Weitere Fördermassnahmen g) Anlage mit in der Schweiz gültigem internationalem oder nationalem Wärmpumpen-Gütesiegel (falls kein WPSM). h) Für Erdwärmesonden: Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen. i) Leistungsgarantie (zur Offerte) von Energie Schweiz (falls kein WPSM). j) Ab 100 kw th : Fachgerechte Strom- und Wärmemessung vorausgesetzt. Die Gemeinde Rüti stellt finanzielle Mittel für Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität zur Verfügung. Es werden grundsätzlich 50% der Kosten übernommen. Max. werden CHF 5'000.- ausbezahlt. Für die folgenden Projekte werden Förderbeiträge ausbezahlt: Freiwillige Einführung eines nachhaltigen Mobilitätsmanagements in einem Unternehmen, einer neuen Arealüberbauung oder einer bestehenden Überbauung. a) Unternehmen mit mindestens 20 Vollzeitstellen b) Arealüberbauungen gemäss BZO c) Umsetzung von mindestens einer Mobilitätsmassnahme Für Pilotanlagen, innovative Projekte sowie Machbarkeits- und Projektstudien im Sinne der kantonalen und kommunalen Energiepolitik kann die Gemeinde Rüti Beiträge an besondere Investitionen oder Risiken gewähren. Es werden grundsätzlich 50% der Kosten übernommen. Max. werden CHF 10 000.- ausbezahlt. Die Gemeinde Rüti finanziert und unterstützt periodische Aktionen für innovative oder besonders energiesparende Produkte und Geräte. D. Beitragsgesuch, Bewilligung und Auszahlung Art. 12 Gesuche, Bewilligung Art. 13 Auszahlung Die Gesuche sind vor Beratungs-, Projekt-, Bau- bzw. Installationsbeginn bei der Gemeinde Rüti, Natur- und Umweltamt, auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular und versehen mit den darauf vermerkten Unterlagen einzureichen. Gesuche werden nur behandelt, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die förderberechtigten Massnahmen sind innerhalb von 18 Monaten ab Erteilung der provisorischen Förderzusage zu realisieren. Anschliessend verfällt der Anspruch auf die finanziellen Fördermittel. Eine Verlängerung wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Die Auszahlung des Förderbeitrags erfolgt nach Einreichung der Schlussrechnung. Es ist Sache der Gesuchstellenden, die erforderlichen Unterlagen für die Auszahlung fristgerecht einzureichen. Die Gemeinde Rüti ist berechtigt, Ausführungskontrollen durchzuführen. Den Verantwortlichen ist dafür Zutritt zum Gebäude zu gewähren. Beiträge werden nicht ausbezahlt, ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn Auflagen verletzt, die Beiträge mit falschen oder unvollständigen Angaben erwirkt oder nicht dem im Fördergesuch beantragten Zweck entsprechend verwendet worden sind. E. Inkrafttreten Art. 14 Inkrafttreten Dieses Förderreglement ersetzt alle früheren Bestimmungen der Gemeinde über das Förderprogramm Energie und tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Genehmigt vom Gemeinderat Rüti am xx.xx.2018. Gemeinderat Peter Luginbühl Gemeindepräsident Thomas Ziltener Gemeindeschreiber Seite 6