Tierseuchen-Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Schweinepest vom 07. Januar 2009

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1.3. Der Halter der Fische hat verendete oder getötete Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Veterinärbehörde unschädlich zu beseitigen.

Transkript:

Tierseuchen-Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Schweinepest vom 07. Januar 2009 Aufgrund - 2, 18, 19, 20 Absatz 1 und 2, 22 bis 24, 26 bis 30 und 79 Absatz 4 des Tierseuchengesetzes (TierSG) vom 22.06.2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1260) - 1 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz (AGTierSG TierNebG NRW) vom 02.09.2008 (Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 612) - 14 a f der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) vom 20.12.2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 3547) - 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts vom 27.2.1996 (Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 104) - 11 Absatz 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen-Schutzverordnung vom 06.04.2005 (Bundesgesetzblatt Seite 997) in Verbindung mit der Viehverkehrsverordnung vom 24.03.2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 381) - in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen wird von der Stadt Köln, Der Oberbürgermeister, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Veterinäramt und Institut für Lebensmitteluntersuchungen folgende Tierseuchen-Allgemeinverfügung erlassen: 1 gemäß 5 der Schweinepestverordnung wird die amtliche Feststellung des Ausbruchs der Schweinepest im Rheinisch-Bergischen Kreis öffentlich bekannt gemacht. 2 Aufgrund des amtlich festgestellten Vorkommens von Schweinepest bei einem Wildschwein im Rheinisch-Bergischen Kreis auf dem Gebiet der Stadt Rösrath am 08.01.2009, werden die mit folgender Umschreibung bezeichneten Gebiete der Stadt Köln zum Gefährdeten Bezirk erklärt: - nördlich: die B 506 (Bergisch-Gladbacher Straße) bis zur Stadtgrenze - östlich : die Stadtgrenze - südlich : die Stadtgrenze bis zur A 59, dann

- westlich : nach Norden der A 59 folgend, übergehend in die A 3 bis zur Schnittstelle mit der B 506 Für den Gefährdeten Bezirk werden folgende Schutzmaßnahmen angeordnet: 3 1. Halter von Schweinen haben der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Veterinäramt und Institut für Lebensmitteluntersuchungen unverzüglich anzuzeigen a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine. Weiterhin haben Halter von Schweinen c) die Schweine so abzusondern, das sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können, d) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten, e) verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach Anweisung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Veterinäramt und Institut für Lebensmitteluntersuchungen serologisch oder virologisch auf Schweinepest untersuchen zu lassen, f) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren, g) sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen. 2. Außerdem gilt für den Gefährdeten Bezirk folgendes: a) auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden, b) Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb im Gefährdeten Bezirk verbracht werden, c) Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels aus dem Gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden, d) Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Veterinäramt und Institut für Lebensmitteluntersuchungen durchzuführen,

e) Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildschweine sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden. 3. Die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Veterinäramt und Institut für Lebensmitteluntersuchungen kann für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im Gefährdeten Bezirk Ausnahmen genehmigen, wenn a) die Schweine aus Beständen stammen, in denen alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind, b) im Falle des Verbringens von Nutz- und Zuchtschweinen in außerhalb des gefährdeten Bezirks gelegene Betriebe die Schweine innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Versand serologisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind und c) sichergestellt ist, dass - die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Buchstaben a) und b) ergibt, - die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden, - der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der Stadt Köln, Umweltund Verbraucherschutzamt, Veterinäramt und Institut für Lebensmitteluntersuchungen unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird und - im Falle von Schlachtschweinen diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des Gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden. Absatz 3 Buchstabe a gilt entsprechend. 4. Im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutzschweinen aus einem in einen im Gefährdeten Bezirk liegenden Betrieb darf eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Schweine a) in einen Betrieb verbracht werden, in dem Schweine ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, oder b) 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde untersucht werden. 5. Halter von Hausschweinen haben in den Anlagen der Schweinehaltung Schadnager durch geeignete Maßnahmen fernzuhalten beziehungsweise zu bekämpfen.

4 Gemäß 11 Absatz 2 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung dürfen Haus- und Wildschweine sowie Fleisch von Wildschweinen aus Gefährdeten Bezirken nicht innergemeinschaftlich verbracht werden. 5 1. Im Gefährdeten Bezirk ist die Schwarzwildpopulation durch intensive und konsequente Bejagung möglichst bis unter 2 Stück pro 100 ha Waldrevier zu verringern. Insbesondere sind alle Frischlinge, Überläufer und Bachen ohne anhängige Jungtiere sowie außerhalb der Schonzeit Bachen, die keine Leitbachenfunktion wahrnehmen, intensiv zu bejagen. 2. Über Einzel- und Gemeinschaftsansitzjagd hinaus sind im Gefährdeten Bezirk großräumige revierübergreifende Bewegungsjagden unter Verwendung weniger, einzeln und kurz jagender Hunde durchzuführen. Der Einsatz von Hundemeuten ist verboten. 3. Zur Abwehr akuter Wildschadensgefährdung und in besonders gelagerten Fällen sind abweichend von Nummer 2 kleinräumige Drückjagden zulässig und sollten vorher mit der Unteren Jagdbehörde unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Veterinäramt und Institut für Lebensmitteluntersuchungen abgestimmt werden. 4. Das Ausbringen von Speise-, Küchen- und Schlachtabfällen und tierischen Abfällen aus der Jagd sowie das Anlegen von Luderplätzen im Gefährdeten Bezirk ist verboten, da es eine große Ansteckungsgefahr für Wildschweine darstellt. Alle Beobachtungen solcher verbotswidrigen Ausbringungen sind der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Veterinäramt und Institut für Lebensmitteluntersuchungen anzuzeigen. 5. Jagdausübungsberechtigte haben im Gefährdeten Bezirk a) jedes erlegte Wildschwein nach näherer Anweisung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Veterinäramt und Institut für Lebensmitteluntersuchungen unverzüglich zu kennzeichnen und einen von dort vorgegebenen Begleitschein auszustellen, b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Veterinäramt und Institut für Lebensmitteluntersuchungen zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der Wildsammel- und -entsorgungsstelle zuzuführen. c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der erlegten Tiere und die Sammlung der Aufbrüche zentral an einem Ort, der mit der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Veterinäramt und Institut für Lebensmitteluntersuchungen abgestimmt ist, erfolgt. Der Ort ist so zu wählen, dass er durch die Transportfahrzeuge der mit der Tierkörperbeseitigung beauftragten Firma Denzin, Tierkörperbeseitigungsanstalt,

Hardter Str. 400, 41748 Viersen, Telefon 02162 300 44, problemlos erreicht werden kann. d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fundortes der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Veterinäramt und Institut für Lebensmitteluntersuchungen anzuzeigen und nach näherer Anweisung desselben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten. Buchstabe a) gilt entsprechend. Die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Veterinäramt und Institut für Lebensmitteluntersuchungen kann für den Gefährdeten Bezirk von den Buchstaben a, b und d Ausnahmen zulassen; es kann anordnen, dass das Aufbrechen jedes erlegten Wildschweins und die Probenentnahme generell in der Wildsammel- und Entsorgungsstelle zu erfolgen hat. 6. Im Gefährdeten Bezirk sind grundsätzlich alle Tierkörper, Tierkörperteile und Aufbrüche von Wildschweinen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, über die Wildsammel- und Entsorgungsstelle nach den Vorschriften des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes unschädlich zu beseitigen. Im Einzelfall kann die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Veterinäramt und Institut für Lebensmitteluntersuchungen eine anderweitige unschädliche Entsorgung auf Antrag zulassen. 7. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest aufgrund eines virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt, ist der Tierkörper im zuständigen Zwischenbehandlungsbetrieb (Tierkörperbeseitigungsanstalt) unschädlich zu beseitigen. Tierkörper, die durch Kontakt kontaminiert sein können, sind ebenfalls unschädlich zu beseitigen. 8. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologischer Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann die Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Veterinäramt und Institut für Lebensmitteluntersuchungen die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Zwischenbehandlungsbetrieb (Tierkörperbeseitigungsanstalt) anordnen. 9. Jagdausübungsberechtigte und sonstige Jagdbeteiligte haben Kontakte zu schweinehaltenden Betrieben zu meiden. 10. Das Verbringen von Wildschweinen oder Teilen erlegter oder verendeter Wildschweinen in schweinehaltende Betriebe ist verboten. 6 Gemäß 76 Tierseuchengesetz in Verbindung mit 25 der Schweinepestverordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Tierseuchen-Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach 76 Absatz 3 Tierseuchengesetz mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. 7 Für diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

8 Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Köln, den 7. Januar 2009 Der Oberbürgermeister gez. Schramma