Leseexemplar. Satzung über die Regelungen der Fernwärmeversorgung der Stadt Blankenhain. vom

Ähnliche Dokumente
Satzung über die Regelung der Fernwärmeversorgung der Stadt Schmalkalden

S a t z u n g über die Regelung der Fernwärmeversorgung der Stadt Pößneck

Satzung der Stadt Velten über die Fernwärmeversorgung in der Stadt Velten (Fernwärmesatzung FernWS)

Fernwärmesatzung der Stadt Gotha

Fernwärmesatzung der Stadt Erfurt vom 7. Juni 2005

Fernwärmesatzung der Stadt Ilmenau

Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung der Landeshauptstadt Schwerin (Fernwärmesatzung)

Fernwärmesatzung der Stadt Nordhausen

Fernwärmesatzung der Stadt Bad Blankenburg

Fernwärmesatzung der Stadt Haldensleben Seite 1

Satzung zum Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung vom mit eingearbeiteter

in der Fassung vom

S a t z u n g. der Stadt Kaiserslautern über die Fernwärmeversorgung in der Stadt Kaiserslautern. vom

Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung der Stadt Hagenow (Fernwärmesatzung)

F E R N W Ä R M E V E R S O R G U N G S S A T Z U N G

Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung der Stadt Weil am Rhein (Fernwärmesatzung)

Satzung der Stadt Schleswig über die Fernwärmeversorgung

Satzung der Stadt Wernigerode. Über den Anschluss von Grundstücken an die Fernwärmeversorgung der Stadtwerke Wernigerode/Harz GmbH

Satzung der Gemeinde Fernwald über die Fernwärmeversorgung des Baugebietes Oppenröder Straße. Fernwärmeversorgungssatzung

S a t z u n g. über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Kaiserslautern. (Wassersatzung)

Satzung. über die öffentliche Fernwärmeversorgung in der Stadt Werdau (Fernwärmesatzung) vom

Stadt Waldshut-Tiengen Globalberechnung Wasserversorgung Satzung. über den Anschluss an die öffentliche

S ATZUNG des DERAWA Zweckverband

Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Niesky (Wasserversorgungssatzung)

Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet Gänsweinberg-Langenäcker in Remshalden

Satzung der Stadt Bad Wildungen über die Nahwärmeversorgung des Baugebietes "Am Grünen Rain-Warteköppel" (Nahwärmeversorgungssatzung)

Allgemeines. (2) Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)

Wasserversorgungssatzung Seite 1 von 5 SATZUNG

Satzung über die Fernwärmeversorgung in der Stadt Suhl. vom i.d.f. vom veröffentlicht am: / /

1. Die Stadt Vlotho versorgt die Grundstücke ihres Gebietes mit Trink- und Betriebswasser durch die STADTWERKE VLOTHO GmbH.

Inhaltsverzeichnis. vom zuletzt geändert am in Kraft getreten am Seite

--- Aufgabe _--- und Obertragung --

i.d.f. der Änderung vom

Inhaltsverzeichnis. vom zuletzt geändert am in Kraft getreten am Seite

ABl. Nr. 13 vom , geändert durch Satzung vom (ABl. Nr. 9 vom ) 1 Allgemeines

Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet Möglinger Weg in Markgröningen

der Stadt Bad Homburg v.d.höhe über die Fernwärmeversorgung im Baugebiet Am Hühnerstein (Fernwärmesatzung)

7/3. Präambel. 1 Allgemeines

Wasserversorgungseinrichtung 81/ Erg. Lief. 3/96 HdO

Satzung über den Anschluss an die. öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung)

Wasserversorgungssatzung 60.7

Satzung für den Anschluss- und Benutzungszwang der kommunalen Fernwärmeversorgung der Gemeinde Karsdorf

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

Satzung der Gemeinde Alpen über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen vom

Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in Frankfurt (Oder) (Fernwärmeversorgungssatzung)

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und der Wort- und Bildmarken der Stadt Apolda durch Dritte (Wappen- und Markensatzung)

S A T Z U N G des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung) - WVS - vom

Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Gebiet der Stadt Angermünde

Satzung der Stadt Osnabrück zur Fernwärmeversorgung vom 1. März 2011 (Amtsblatt 2011, S. 11 ff.)

Satzung über den Anschluss der Grundstücke ihres Gebietes an die öffentliche Wasserversorgung und über die Benutzung dieser Einrichtung

Satzung der Stadt Osnabrück zur Fernwärmeversorgung (Amtsblatt 1998, S ff.), zuletzt geändert durch Satzung vom 19.

Satzung über die Regelung der Fernwärmeversorgung. Ortsrecht Stadt Bernburg (Saale) (Fernwärmesatzung)

3 - Anschluss- und Benutzungsrecht

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Deggingen

2 Anschluß- und Benutzungsrecht

6.5. *) in Kraft ab dem 17. September 2017

Fernwärmesatzung der Gemeinde Königswartha vom

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Blankenhain (Hundesteuersatzung)

Satzung der Stadt Heusenstamm über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern

- Lesefassung - Satzung

Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Baden-Baden und der Wasserversorgung des Reblandes

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung

Weimarer Ortsrecht 22.9 Seite 1 Kulturförderabgabe für Übernachtungen i.d.f.d. 2.Änderung

Satzung über die Wärmeversorgung der Grundstücke und den Anschluss an die Fernwärmeversorgung der Gemeinde Lieth (Anschlusssatzung)

Vom 28. November Präambel:

Bereitstellungstag: 16. September 2017

Satzung zur Fernwärmeversorgung in der Stadt Teltow (Fernwärmesatzung)

SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS)

GEBÜHRENSATZUNG. zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS)

Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Stadt Leinefelde-Worbis (Wappensatzung)

1 Allgemeines. (1) In der Stadt Rheinberg betreibt das Kreiswasserwerk Wesel (KWW) die Wasserversorgung als öffentliche Aufgabe.

Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall

Anschluss-Satzung Ahrensburger Redder S a t z u n g

Kreisstadt Mettmann Ortsrecht Anschluss- und Benutzungszwang Fernwärmeversorgung

STADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 7 Vorlage Nr. 185/2017 Sitzung des Gemeinderats am öffentlich- AZ

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach

Satzung für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Lege der Gemeinde Hainrode

Satzung über die Fernwärmeversorgung Fernwärmeschiene Süd im Bereich Lichtscheid/Erbschlö/Otto-Hahn-Strasse in der Stadt Wuppertal vom

Weimarer Ortsrecht 32.4 Seite 1 Marktgebührensatzung i. d. F. d. 4. Änderung

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt Frankfurt (Oder)

VIII. Öffentliche Einrichtungen Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Linnich vom 16. Dezember 2005

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land (GS-WBS) vom 25.

1 Änderungen. Der 2 - Steuerfreiheit erhält nachstehende neue Fassung: Steuerfrei ist das Halten von:

2. Änderung der Fernwärmesatzung der Stadt Ilmenau

S a t z u n g. Allgemeines

Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis

Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Großen Kreisstadt Coswig (Trinkwassersatzung) - Rumpfsatzung -

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2012 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 19

Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14.

S A T Z U N G über die Entsorgung von Grüngut in der Gemeinde Mehring

Transkript:

Seite 1 von 5 Satzung über die Regelungen der Fernwärmeversorgung der vom 16.10.2006 in folgender Änderungsfassung: 1. Änderungsfassung vom 02.10.2008 Leseexemplar

Seite 2 von 5 Satzung über die Regelungen der Fernwärmeversorgung der Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. Nr. 18 S. 446) erlässt die Stadt Blankenhain folgende Satzung. 1 Allgemeines (1) Im Rahmen des Umweltschutzes verfügt die zur Einschränkung der Emissionen aus Heizungsanlagen in ausgewählten Stadtgebieten eine umweltfreundliche Versorgung mit Fernwärme nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Gebiete, in denen die Versorgung vorrangig mit Fernwärme erfolgt (Vorranggebiet Fernwärme), ergeben sich aus der Anlage. 2 Fernwärmeversorgung (1) Zur Durchführung der Versorgung bedient sich die der Stadtwerke Jena-Pößneck GmbH. (2) Über Art und Umfang der Fernwärmeversorgungsanlagen, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt die. 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Anhang ausgewiesenen und bebauten Grundstückes kann verlangen, dass sein Grundstück, vorbehaltlich der Einschränkungen des 4, an die Fernwärmeversorgung angeschlossen wird. (2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstückes an die Fernwärmeversorgung haben die Anschlussnehmer das Recht, die vertraglich vereinbarten Wärmemengen aus den Versorgungsanlagen zu entnehmen. 4 Begrenzung des Anschlussrechts (1) Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und sind dafür besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erforderlich, kann die den Anschluss versagen und den Auftragsteller auf andere Energiequellen verweisen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, den zu vereinbarenden Baukostenzuschuss zu tragen. In diesem Fall hat er auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten. Entfallen die Gründe, die zum Versagen des Anschlusses geführt haben, ist nach den Vorschriften dieser Satzung zu verfahren. (2) Abs. (1) findet entsprechende Anwendung für Randbereiche des Versorgungsgebietes, in denen die Arbeiten zur Verlegung der Fernwärmeleitung in den Straßenuntergrund noch nicht abgeschlossen sind.

Seite 3 von 5 5 Anschlusszwang (1) Jeder Eigentümer eines Grundstückes oder Inhaber eines Erbbaurechts oder sonstige Berechtigte (z. B. Pächter, Mieter) an einem Grundstück, das in einem in der Anlage ausgewiesenen Gebiet liegt, ist verpflichtet, dieses an die Fernwärmeversorgung anzuschließen, wenn auf dem Grundstück - Wärmeversorgungsanlagen betrieben werden oder - wesentliche Änderungen an den Heizungsanlagen vorgenommen werden oder - Gebäude mit Wärmeversorgungsanlagen errichtet werden. (2) Der Grundstückseigentümer oder Inhaber eines Erbbaurechtes oder sonstiger Berechtigter (z. B. Pächter, Mieter) an einem Grundstück hat die Herstellung des Anschlusses an die Fernwärmeversorgung bei der Stadtwerke Jena - Pößneck GmbH zu beantragen. (3) Der Anschlusszwang entfällt insoweit und solange, wie das Anschlussrecht nach 4 begrenzt ist. Entfallen die Gründe, die zum Entfallen des Anschlusszwanges geführt haben, ist nach den Vorschriften dieser Satzung zu verfahren. 6 Benutzungszwang In den in der Anlage ausgewiesenen Gebieten ist der gesamte Heizungswärmebedarf eines Grundstückes aus dem Fernwärmeversorgungsnetz zu entnehmen. 7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Von den Vorschriften des 5 (Anschlusszwang) und 6 (Benutzungszwang) kann befreit werden, sobald und soweit emissionsfreie Heizungsanlagen errichtet und betrieben werden. Als nicht emissionsfrei sind Heizungsanlagen anzusehen, in denen feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden. (2) Von den Vorschriften der 5 und 6 kann Befreiung erteilt werden soweit und so lange dem Pflichtigen der Anschluss an die öffentliche Einrichtung oder ihre Benutzung nicht zugemutet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn das private Interesse der Pflichtigen an einer anderweitigen Wärmeversorgung die öffentlichen Belange überwiegen. Ein Übergewicht der privaten Belange ist in der Regel anzunehmen, wenn durch die Stilllegung der bisher benutzten privaten Wärmeversorgungsanlagen ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust auftreten würde. In diesen Fällen ist die zeitliche Dauer der Befreiung nach der verbleibenden wirtschaftlichen Lebensdauer der privaten Wärmeversorgungsanlagen zu bemessen, höchstens jedoch für 10 Jahre, gerechnet ab dem 1. Juli 2006. Die Befreiung ist auf fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere fünf Jahre zu befristen. Nach Ablauf des Bestandsschutzes und im Falle der Neuerrichtung einer baulichen Anlage ist ein Übergewicht der privaten Belange in der Regel anzunehmen, wenn der für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung zu zahlende Baukostenzuschuss mehr als 100,- je kw beträgt. Die Befreiung ist auf fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre zu befristen. Sobald der Baukostenzuschuss weniger als 100,- je kw beträgt, richtet sich die weitere Befreiungsfrist nach vorstehenden Sätzen 4 und 5.

Seite 4 von 5 (3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der Stadtverwaltung Blankenhain zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen. 8 Ergänzungen Änderungen der Anlage zu dieser Satzung und damit des Anwendungsgebietes erfolgen durch Änderungssatzung. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 19 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Satzung über 1. die Verpflichtung zum Anschluss eines Grundstückes an die Fernwärmeversorgung gemäß 5 Abs. 1 2. die Regelung des Benutzungszwanges gemäß 6 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit der in vorstehenden Abs. (1) genannten Vorschrift der ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. ausgefertigt: Blankenhain, 16. Oktober 2006 gez. Kellner Bürgermeister (Dienstsiegel) Hinweis gemäß 21 Abs. 4 ThürKO: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Bekanntmachungsanordnung: Mit Beschluss-Nr. 228-09/2006 vom 21.09.2006 beschloss der Stadtrat der einstimmig die Satzung über die Regelungen der Fernwärmeversorgung der. Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 11.10.2006, Az: I/2/08-092.01-48.008.001/06 den Eingang der Satzung über die Regelungen der Fernwärmeversorgung der bestätigt. Gegen eine vorfristige Bekanntmachung bestehen keine Bedenken. Blankenhain, 16. Oktober 2006 gez. Kellner Bürgermeister

Seite 5 von 5 Anlage zur Satzung über die Regelungen der Fernwärmeversorgung der 1 Absatz 2