Amtsblatt FÜR DIE STADT WOLFSBURG Herausgegeben vom Oberbürgermeister der Stadt Wolfsburg, Porschestraße 49, 38440 Wolfsburg Herstellung: Stadt Wolfsburg, Grundstücks- und Gebäudemanagement, Angela Havemann, Tel.: 05361 28-2741 Porschestraße 49, 38440 Wolfsburg Druck: Stadt Wolfsburg Druckerei Jahrgang 13 Wolfsburg, 23. Dezember 2016 Nummer 51 Inhaltsverzeichnis Hundesteuersatzung der Stadt Wolfsburg vom 28.01.1981 i. d. F. der 7. Änderungssatzung vom 07.12.2016 Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Wolfsburger Struktur- und Beteiligungsgesellschaft (AöR) Satzung für das Unternehmen Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (WAS) 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) in der Stadt Wolfsburg der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung - Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (WAS) Seite 708-711 Seite 711-712 Seite 713-720 Seite 721-726 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung) in der Stadt Wolfsburg der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung - Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (WAS) Satzung über die Abfallwirtschaft der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung - kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts - WAS (Abfallwirtschaftssatzung) Seite 727 Seite 728-790
Jahrgang 13 Amtsblatt Nr. 51 Wolfsburg, 23. Dezember 2016 Seite 721 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) in der Stadt Wolfsburg der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung - Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (WAS) Aufgrund der 10, 13, 143 und 145 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) und des 6 Abs. 1 und 12 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. 2003, S. 273) in Verbindung mit 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 41) und 28 der Satzung über die Abfallwirtschaft der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Verwaltungsrat der WAS gemäß 2 Abs. 2 und 3 i. V. m. 7 Abs. 3 Nr. 1 der Unternehmenssatzung in seiner Sitzung am 23.11.2016 folgende 2. Nachtragssatzung beschlossen. Der Rat der Stadt Wolfsburg hat der 2. Nachtragssatzung mit Beschluss vom 07.12.2016 zugestimmt. Artikel I Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Wolfsburg (Abfallgebührensatzung) der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung der 1. Nachtragssatzung wird wie folgt geändert. 1 Allgemeines (4) Sind Abfälle gemäß Anlage 4 der Satzung über die Abfallwirtschaft der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung an Anlagen anzuliefern, die nicht durch die WAS betrieben werden, sind die vom Anlagenbetreiber festgesetzten Entgelte zu entrichten. 2 Gebührentatbestand, Gebührenmaßstab und Gebührentarif (5) Werden fehlbefüllte Abfallbehälter zusätzlich entleert oder ausgetauscht beträgt die Gebühr für die zusätzliche Entleerung oder den Tausch: Behältervolumen 770 l/1.100 l 86,70 je Entleerung/Tausch Behältervolumen 240 l 18,90 je Entleerung/Tausch Behältervolumen 120 l 9,45 je Entleerung/Tausch Neben dieser Gebühr kann bei Befüllung dieser Behälter mit gefährlichen Abfällen eine zusätzliche Beseitigungsgebühr für diese Abfälle erhoben werden. Für eine einmalige Entleerung von verunreinigten Abfallbehältern als Restabfall wird neben der Gebühr für die Entleerung/Tausch des Behälters zusätzlich der tatsächliche Zeitaufwand für das Entsorgungsfahrzeug berechnet. Für fehlbefüllte gelbe Säcke, die als Restabfall entsorgt werden müssen, wird je Sack eine Gebühr von 7,00 erhoben. (7) Für den Tausch von Abfallbehältern und Volumenänderungen beträgt die Gebühr pro Abfallbehälter in der Größe von: 20 l bis 240 l Fassungsvermögen 20,00 770 l bis 1.100 l Fassungsvermögen 30,00
Jahrgang 13 Amtsblatt Nr. 51 Wolfsburg, 23. Dezember 2016 Seite 722 Im Falle eines defekten Abfallbehälters, eines Diebstahls oder bei Beschädigung aufgrund von höherer Gewalt wird keine Gebühr erhoben. Des Weiteren entfällt die Tauschgebühr bei Erstaufstellung und endgültiger Abmeldung von Restabfallbehältern oder Restabfallsäcken und Bioabfallbehältern. Für zusätzliche Bioabfallbehälter und Altpapierbehälter die bereitgestellt werden, entfällt die Tauschgebühr bei der erstmaligen Aufstellung pro Behälter und Grundstück. (10) Am Entsorgungszentrum Wolfsburg, Weyhäuser Weg, dürfen ausschließlich Abfälle angeliefert werden, die in Anlage 2 der Satzung über die Abfallwirtschaft der Wolfsburger Abfallwirtschaft und Straßenreinigung aufgeführt sind. Die Entsorgungsgebühren werden per Fahrzeugwaage oder für in Abs. 14 aufgeführte Abfälle per Waage am Sonderabfallzwischenlager bestimmt. Eine Wägung der Abfälle, die über die Fahrzeugwaage erfasst werden, ist bei einer Mindestwiege-differenz von 200 kg sowie bei der Erreichung der Mindestwaagenlast von 500 kg möglich. Die Gewichtsbestimmung erfolgt hier in vollen 10-kg-Schritten, ab einer Gesamtlast von 30 Mg in 20-kg-Schritten. (11) Entsorgungsgebühr für über die Fahrzeugwaage erfasste Abfallarten aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen: Entsorgungsgebühr für zugelassene und nicht anderweitig genannte Abfälle Asbestabfälle (AVV-Nr. 16 02 12* und 17 06 05*) zur Beseitigung 184,20 /t 230,60 /t Straßenkehricht zur Beseitigung (AVV-Nr. 20 03 03) 184,20 /t Stückiges Altholz (AVV-Nr. 17 02 01) Stückiges Altholz (AVV-Nr. 17 02 04*) 156,80 /t 230,30 /t Sägespäne u. Holzschnitzel (AVV-Nr. 17 02 01) 184,20 /t Sägespäne u. Holzschnitzel (AVV-Nr. 17 02 04*) Altfenster (AVV-Nr. 17 02 04*) 230,30 /t Mineralfaserstoffe (AVV-Nr. 17 06 03*) 276,60 /t Kompostierbare Garten- und Parkabfälle Baumstubben und Stammholz) (AVV-Nr. 20 02 01) 39,00 /t PKW/LKW/Motorrad-Breitreifen (AVV-Nr.16 01 03) 260,00 /t Sonderreifen (Außendurchmesser >1600 mm oder Reifenbreite >450 mm; AVV-Nr. 16 01 03) 76,00 /Stück (12) Entsorgungsgebühr für über die Fahrzeugwaage erfasste Abfallarten privater Herkunft: a) Entsorgungsgebühr für zugelassene und nicht anderweitig genannte Abfälle 184,20 /t b) Asbestabfälle (AVV-Nr. 16 02 12* und 17 06 05*) zur Beseitigung c) Stückiges Altholz (AVV-Nr. 17 02 01) 230,60 /t 156,80 /t
Jahrgang 13 Amtsblatt Nr. 51 Wolfsburg, 23. Dezember 2016 Seite 723 d) Stückiges Altholz (AVV-Nr. 17 02 04*) 230,30 /t e) Sägespäne u. Holzschnitzel (AVV-Nr. 17 02 01) 184,20 /t f) Sägespäne u. Holzschnitzel (AVV-Nr. 17 02 04*) 230,30 /t g) Altfenster (AVV-Nr. 17 02 04*) 230,30 /t h) Mineralfaserstoffe (AVV-Nr. 17 06 03*) 276,60 /t i) Kompostierbare Garten- und Parkabfälle Baumstubben und Stammholz; AVV-Nr. 20 02 01) 39,00 /t j) PKW-Reifen/Motorradreifen (AVV-Nr. 16 01 03) 2,50 /Stück k) LKW-Reifen (AVV-Nr. 16 01 03) 5,00 Stück l) Sonderreifen (Außendurchmesser >1600 mm oder Reifenbreite >450 mm; AVV-Nr. 16 01 03) 76,00 /Stück (13) Für Abfälle, die unterhalb des Anzeigegewichtes von 200 kg der Waage liegen (Mindestwiegedifferenz) sowie bei Anlieferung von Abfällen durch Fußgänger, Fahrradfahrer und Fahrer von Kleinkrafträdern (nachfolgend Kleinstkunden genannt) wird für alle unter 11 a) bis f) angegebenen Abfallarten eine pauschale Gebühr in Höhe von 9,00 erhoben. Für kompostierbare Garten- und Parkabfälle beträgt diese Pauschalgebühr 4,00. Für Altreifen (AVV-Nr. 16 01 03) aus privaten Haushalten und aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten sind die in Abs. 11 aufgeführten Gebühren zu entrichten. (15) Die Gebühren für Direktanlieferungen von Sonderabfallkleinmengen nicht privater Herkunft betragen: AVV-Nr. Bezeichnung gemäß Beschreibung / Interne Gebühren AVV Bezeichnung 02 01 08* Abfälle von Chemikalien i. d. R. Düngemittel, für die Landwirtschaft Streusalz 08 01 17* Abfälle aus der Farb- Abgebeizte Fassadenfarbe oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder sonstige gefährliche Stoffe 09 01 01* Fotochemikalien Entwickler und Aktivatoren 2,90 /kg (wässrig) 09 01 04* Fotochemikalien Fixierlösung (wässrig) 2,90 /kg 09 01 05* Bleichlösungen und Bleichfixierer 2,90 /kg Bleich-Fixier-Bäder 15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen (Kunststoff) 15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen (Metall)
Jahrgang 13 Amtsblatt Nr. 51 Wolfsburg, 23. Dezember 2016 Seite 724 15 01 11* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche poröse Masse (z. B. Asbest), einschließlich entleerter Druckbehältnisse 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Ethin- und Wasserstoff- Flaschen feste, fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel <= 5 kg** 25 /Stück <= 10 kg** 50 /Stück über 10 kg** 150 /Stück 2,20 /kg 16 01 07* Ölfilter Ölfilter 2,00 /kg 16 01 13* Bremsflüssigkeit Bremsflüssigkeit 2,55 /kg 16 01 14* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe Frostschutzmittel 2,70 /kg 16 01 21* Gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen 16 02 09* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB 16 05 04* Gefährliche Stoffe de 16 05 04* Gefährliche Stoffe de 16 05 04 Gefährliche Stoffe de 16 05 04* Gefährliche Stoffe de 16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche 16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche Ölgefüllte Stoßdämpfer Kondensatoren, PCBhaltig Spraydosen Stahldruckflaschen (Propan, Butan, andere Gase) Pulverlöscher Feuerlöscher Gase, Halonlöscher) ABC Feuerlöschpulver BC Feuerlöschpulver 2,60 /kg 3,20 /kg 3,10 /kg <= 5 kg** 25 /Stück <= 10 kg** 50 /Stück über 10 kg** 150 /Stück 2,40 /kg** 4,90 / kg** 2,90 /kg 3,10 /kg
Jahrgang 13 Amtsblatt Nr. 51 Wolfsburg, 23. Dezember 2016 Seite 725 16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche 16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche Laborchemikalien, anorganisch Laborchemikalien, organisch 6,35 /kg 6,35 /kg 16 06 01 Bleibatterien Bleiakkumulatoren 1,00 /kg 16 06 02* Ni-Cd-Batterien laugenbefüllte Ni-Cd- 2,45 /kg Batterien 20 01 13* Lösemittel Lösemittel und Lösemittelgemische 2,50 /kg 20 01 14* Säuren Säuren, Säuregemische 3,30 /kg 20 01 15* Laugen Laugen, Laugengemische 3,30 /kg 20 01 19* Pestizide Pestizide 4,80 /kg 20 01 25 Speiseöle und -fette Speiseöl und Speisefett 1,60 /kg 20 01 26* Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen Altöl 20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe 20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen 20 01 29* Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe 20 01 31* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel **) Normfüllmengen Lackfarbe, Klebstoffe, Harze Dispersionsfarben Reinigungsmittel Zytostatika 2,40 /kg 2,20 /kg 4,80 /kg 2,80 /kg Entscheidend für die Zuordnung zum Abfallschlüssel ist der tatsächlich gewählte Entsorgungsweg und nicht die ggf. in Sicherheitsdatenblättern vorgeschlagenen Abfallschlüssel. Problemabfälle aus Haushaltungen, soweit es sich nicht um Massenabfälle wie verunreinigte Holzarten und verunreinigte Bodenabfälle handelt, werden in haushaltsüblichen Mengen ohne zusätzliche Gebühren übernommen. 3 Kalkulationszeitraum Der Gebührenberechnung liegt eine 3-Jahres-Kalkulation vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 zugrunde.
Jahrgang 13 Amtsblatt Nr. 51 Wolfsburg, 23. Dezember 2016 Seite 726 4 Gebührenpflichtige (5) Gebührenpflichtig für die Gebühr für die Sperrmüllentsorgung gemäß 2 Abs. 8 ist der Antragsteller. (6) Die Entsorgungsgebühren gemäß 2 Abs. 8 entstehen mit Abholung des Sperrmülls. (7) Gebührenpflichtig für die Gebühr für Sonderbehälter gemäß 2 Abs. 9 ist derjenige, der die Aufstellung des Sonderbehälters beantragt. Artikel II Diese 2. Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Wolfsburg, den 09.12.2016 Der Vorstand der WAS