1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbewirtschaftung im Landkreis Stade

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1 1 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbewirtschaftung im Landkreis Stade Aufgrund der 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom (Nds. GVBl.S. 48), des 4 Abs.1 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.f. vom (Nds. GVBI., S. 121), der 6 Abs. 1 und 12 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) i.d.f. vom (Nds. GVBl. S.273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S.48,119) und 25 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung für den Landkreis Stade hat der Kreistag des Landkreises Stade in seiner Sitzung am folgende 1. Änderungssatzung zu der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbewirtschaftung im Landkreis Stade (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom (Amtsblatt für den Landkreis Stade vom , S.49) beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallbewirtschaftung im Landkreis Stade wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs.2 wird wie folgt geändert: Außerdem werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren für die Nutzung der öffentlichen Waage an den Abfallwirtschaftszentren Stade Süd und Buxtehude Ardestorf erhoben Abs.3 wird wie folgt gefasst: Im Rahmen einer vierwöchentlichen Abfuhr wird für die Behälter bzw. für die entsprechenden Abfallsäcke pro Monat nachstehende Gebühr erhoben: 30-Liter-Abfallsack 1,70 Euro 60 Liter- Hausmüllbehälter/ Abfallsack 3,40 Euro 80 Liter Hausmüllbehälter/ Abfallsäcke 4,53 Euro 120 Liter- Hausmüllbehälter/ Abfallsäcke 6,79 Euro 240 Liter- Hausmüllbehälter/ Abfallsäcke 13,58 Euro 770 Liter- Hausmüllbehälter 43,58 Euro Liter Hausmüllbehälter 62,25 Euro 3. 3 Abs.4 wird wie folgt gefasst: Im Rahmen einer vierzehntäglichen Abfuhr wird für die Behälter bzw. die entsprechenden Abfallsäcke pro Monat nachstehende Gebühr erhoben: 20-Liter-Abfallsack 2,26 Euro 60 Liter- Hausmüllbehälter/ Abfallsäcke 6,79 Euro 80 Liter Hausmüllbehälter/ Abfallsäcke 9,06 Euro 120 Liter- Hausmüllbehälter/ Abfallsäcke 13,58 Euro 240 Liter- Hausmüllbehälter/ Abfallsäcke 27,16 Euro 770 Liter- Hausmüllbehälter 87,16 Euro Liter Hausmüllbehälter 124,50 Euro 4. 3 Abs.5 wird wie folgt gefasst: Im Rahmen einer wöchentlichen Abfuhr wird für die Behälter pro Monat nachstehende Gebühr erhoben: 770 Liter- Hausmüllbehälter 174,32 Euro Liter Hausmüllbehälter 249,00 Euro

2 Abs.6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Im Rahmen einer Abfuhr auf Abruf wird für die Behälter pro Entleerung nachstehende Gebühr erhoben: 770 Liter- Hausmüllbehälter 40,22 Euro Liter Hausmüllbehälter 57,46 Euro 6. 4 Abs.3 wird wie folgt gefasst: Im Rahmen einer vierzehntäglichen Abfuhr wird für die Behälter pro Monat nachstehenden Gebühr erhoben: 60 Liter- Bioabfallbehälter 1,35 Euro 80 Liter Bioabfallbehälter 1,80 Euro 120 Liter- Bioabfallbehälter 2,70 Euro 7. 5 Abs.1 wird wie folgt gefasst: Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr bis zu einem Monat, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt hat die/ der Anschlusspflichtige keinen Anspruch auf Gebührenminderung Abs.2 wird wie folgt gefasst: Für die Auslieferung, den Tausch und den Einzug von Abfallbehältern wird eine Gebühr von 10,50 Euro je Auftrag erhoben. Dieser Auftrag kann auch die Auslieferung mehrerer Behälter beinhalten. Ein Auftrag kann nicht mehrere Objektnummern umfassen. Der Antrag auf Anmeldung bzw. Änderung eines Behälters muss zum 15. eines Monats gestellt sein, damit die Änderung zum 1. des Folgemonats ausgeführt werden kann Abs.2 wird wie folgt gefasst: Die Höhe der Gebühr pro Anlieferung bemisst sich bei Anlagen mit Waage bei einer Waagetoleranz von 20 kg, nach dem Gewicht der angelieferten Grünabfälle, soweit diese ein Gewischt von 400 kg überschreiten. Soweit aus technischen, rechtlichen oder betrieblichen Gründen keine Verwiegung der Abfälle möglich oder zulässig ist, wird die Gebühr nach dem Volumen erhoben Abs.3 wird wie folgt gefasst: Für die Anlieferung von Grün- und Gehölzabfällen wird eine Gebühr in Höhe von 5,90 Euro pro Kubikmeter erhoben bzw Euro je angefangene 100 l bzw. 45,38 Euro pro Tonne erhoben Abs.4 wird wie folgt gefasst: Für die Anlieferung von Boden wird eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro pro Kubikmeter bzw. 0,25 Euro je angefangene 100 l bzw. 1,39 Euro pro Tonne erhoben Abs.5 wird wie folgt gefasst: Der Landkreis bietet die aus der Verwertung von Grün- und Gehölzabfällen gewonnen Kompostprodukte an: t m³ 30 l- Sack Kompost 11,50 Euro 9,20 Euro 1,30 Euro

3 3 Uni Erde 10,22 Euro 10,22 Euro - Frischkompost 2,50 Euro 1,38 Euro Abs.2 wird wie folgt gefasst: Die Höhe der Gebühr pro Anlieferung bemisst sich bei Abfallannahmestellen mit Waage, bei einer Waagetoleranz von 20 kg, nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle, soweit diese ein Gewicht von 400 kg überschreiten. Soweit aus technischen, rechtlichen oder betrieblichen Gründen keine Verwiegung der Abfälle möglich oder zulässig ist, wird die Gebühr nach dem Volumen erhoben Abs.3 wird wie folgt gefasst: Für die Anlieferung von Beseitigungsabfällen wird eine Gebühr in Höhe von 35,92 Euro pro Kubikmeter bzw. 3,59 Euro je angefangene 100 l bzw. 179,61 Euro pro Tonne erhoben Abs.2 wird wie folgt gefasst: Die Höhe der Gebühr pro Anlieferung bemisst sich bei Abfallannahmestellen mit Waage nach Art und, bei einer Waagetoleranz von 20kg, nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle, soweit diese ein Gewicht von 400 kg überschreiten, ansonsten nach Art und Volumen der angelieferten Abfälle. Soweit aus technischen, rechtlichen oder betrieblichen Gründen keine Verwiegung der Abfälle möglich oder zulässig ist, wird die Gebühr nach dem Volumen erhoben. In den nach Anlage 1 zu Abs. 11 vorgesehen Fällen bemisst sich die Gebühr nach Stückzahl Abs.3 wird wie folgt gefasst: Für die Anlieferung von Bauschutt wird eine Gebühr in Höhe von 48,75 Euro je Kubikmeter bzw. 4,88 Euro je angefangene 100 l, bei Nutzung der Waage in Höhe von 37,50 Euro pro Tonne erhoben Abs.4 wird wie folgt gefasst: Für die Anlieferung von Altholz der Kategorie A I bis A III wird eine Gebühr in Höhe von 43,62 Euro pro Kubikmeter bzw. 4,36 Euro je angefangene 100 l, bei Nutzung der Waage in Höhe von 87,23 Euro pro Tonne erhoben Abs.5 wird wie folgt gefasst: Für die Anlieferung von Altholz der Kategorie A IV wird eine Gebühr in Höhe von 65,70 Euro pro Kubikmeter bzw. 6,57 Euro je angefangene 100 l, bei Nutzung der Waage in Höhe von 109,50 Euro pro Tonne erhoben Abs. 6 wird wie folgt gefasst: Für die Anlieferung von Asbestzementabfällen wird eine Gebühr in Höhe von 160,51 Euro pro Tonne bzw. in Höhe von 240,77 Euro pro Kubikmeter erhoben. Der Preis je angefangene 100 Liter beträgt 24,08 Euro Abs.6a wird wie folgt gefasst: Für die Anlieferung von künstlichen Mineralfasern wird eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro pro Kubikmeter bzw. 2,88 Euro je angefangene 100l erhoben.

4 4 21. In 9 wird folgender Abs.6 b eingefügt: Für die Anlieferung von HBCD-Abfällen wird eine Gebühr in Höhe von 1.520,84 Euro pro Tonne erhoben. 22. In 19 Abs.7a wird die Zahl 2,75 ersetzt durch die Zahl 2, Abs.10 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Abweichend davon wird für Feuerlöscher eine Gebühr in Höhe von 1,78 Euro pro kg, sowie für Altöl in Höhe von 0,86 Euro je kg erhoben. 24. In 10 Abs.1 wird der Begriff Abfallentsorgung ersetzt durch den Begriff Abfallbewirtschaftung 25. In 10 Abs.2 Satz 1 wird die Zahl 6,96 ersetzt durch die Zahl 3, In 12 Abs.3 Satz 2 wird ersetzt durch Abs.1 Satz 3 wird gestrichen wird wie folgt gefasst: Diese Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung tritt zum in Kraft. 29. Anlage 1 zu 9 Abs.11 wird wie folgt gefasst: Anlage 1 zu 9 Abs.11 AbfGS Gebühren für die Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle Gebühr Abfallart Euro/kg Altlacke/Altfarben Altöl Ammoniaklösung Bleiakkumulatoren Eisenmetallemballagen mit schädlichen Restinhalten Entwicklerbäder Feinchemikalien Feuerlöscher Fixierbäder Gase in Patronen (Spraydosen)/Halone Heizöl und Diesel Kunststoffemballagen mit schädlichen Restinhalten 1,32 Euro/kg 0,86 Euro/kg 2,14 Euro/kg gebührenfrei 1,54 Euro/kg 1,78 Euro/kg 1,27 Euro/kg 2,08 Euro/kg 0,98 Euro/kg

5 5 Laborchemikalien, organisch Laborchemikalien, anorganisch/abc-pulver Laugengemische Leuchtstoffröhren Lösemittelgemische, halogenhaltig Ni-Cd-Akkus PCB-haltige Kondensatoren Pflanzenschutzmittel Quecksilberrückstände Säuregemische Seenotboje Verölte Werkstattrückstände Verunreinigte Kraftstoffe Wasser-Öl-Gemische 1,80 Euro/kg 1,80 Euro/kg 1,57 Euro/kg gebührenfrei 1,36 Euro/kg 2,26 Euro/kg 2,14 Euro/kg 1,42 Euro/kg 8,68 Euro/kg 1,57 Euro/kg tatsächliche Entsorgungskosten zum Zeitpunkt der Anlieferung 1,08 Euro/kg 0,98 Euro/kg 0,89 Euro/kg Artikel II Diese 1. Änderungssatzung tritt zum in Kraft. Stade, den Landkreis Stade Der Landrat

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