Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom

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Transkript:

Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom 25.01.2005 (Fahrradabstellsatzung) Aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F. der Bek. vom 04.08.1997 (GVBl. S.434, ber. 1998 S.270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1999 (GVBl. S. 532) erlässt die Gemeinde Neufahrn bei Freising folgende Satzung: 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das Gemeindegebiet der Gemeinde Neufahrn mit Ausnahme der Gemeindebereiche, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Festsetzungen für Fahrradabstellplätzen gelten. 2 Pflicht zur Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Abstellplatzpflicht) Die Verpflichtung zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen besteht entsprechend Art. 52 Abs. 2 und 3 BayBO, - wenn eine bauliche oder andere Anlage errichtet wird, bei der ein entsprechender Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder - wenn durch die Änderung einer solchen Anlage oder ihrer Benutzung ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. 3 Anzahl der Fahrradabstellplätze Die Anzahl der Abstellplätze (Abstellplatzbedarf) ist nach der in der Anlage 1 festgelegten Richtzahlenliste, die Bestandteil dieser Satzung ist, zu ermitteln. 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Abstellplatzpflicht Die Abstellplatzpflicht wird durch Schaffung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen auf dem Baugrundstück erfüllt. Die Herstellung ist auf einem geeigneten Grundstück in dessen Nähe zulässig, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.

5 Größe, Lage und Ausstattung der Abstellplätze (1) Pro Fahrradabstellplatz ist eine Mindestfläche von 1,80 m Länge und 0,70 m Breite vorzusehen. Eine Anschließmöglichkeit für ein Seilschloss ist anzubieten. Bei Wohngebäuden sind die Fahrradabstellplätze zu überdachen. (2) Abstellanlagen im Freien ohne Überdachung sollen nicht versiegelt werden. (3) Die Abstellanlagen müssen gut zugänglich sein. (4) Besucherstellabstellplätze müssen leicht und auf kurzem Weg erreichbar sein und dürfen grundsätzlich nicht in der Tiefgarage nachgewiesen werden. 6 Abweichungen Von den Vorschriften der Satzung können Abweichungen nach Art. 70 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Neufahrn, den 02.03.2005 Rainer Schneider 1. Bürgermeister

Anlage 1 zu 3 Fahrradabstellsatzung Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze hiervon Stellplätze für Besucher v. H. 1. Wohngebäude i.s.d. Art. 46 BayBO 1 Stellplatz je 30 m² Wohnfläche nach DIN 20 277 ( 1) 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen ( 2) 2.1. Büro- und Verwaltungsräume allgemein 2.2. Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter, Abfertigungsoder Beratungsräume, Arztpraxen u. dergl.) 3. Verkaufsstätten ( 2,3) 3.1. Läden, Waren- und Geschäftshäuser 3.2. Verbrauchermärkte, Einkaufszentren 1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze 1 Stellplatz je 20 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stellplätze 1 Stellplatz je 20 m² Verkaufsnutzfläche jedoch mind. 2 Stellplätze je Laden 1 Stellplatz je 20 m² Verkaufsnutzfläche 20 4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten) 4.1. Versammlungsstätten (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze 90 5. Sportstätten 5.1. Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze) 1 Stellplatz je 300 m² Sportfläche

5.2. Sportplätze inkl. Sportstadien mit Besucherplätzen 1 Stellplatz je 300 m² Sportfläche zusätzlich 1 Stellplatz je 5 Besucherplätze Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze hiervon Stellplätze für Besucher v. H. 5.3. Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 5.4. Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 5..5. Freibäder und Freiluftbäder 1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche 1 Stellplatz je 50 m² zusätzlich 1 Stellplatz je 5 Besucherplätze 1 Stellplatz je 100 m² Grundstücksfläche 5.6. Hallenbäder 1 Stellplatz je 5 Kleiderablagen 5.7. Tennisplätze ohne Besucherplätze 5.8 Tennisplätze mit Besucherplätzen 2 Stellplätze je Spielfeld 2 Stellplätze je Spielfeld zusätzlich 1 Stellplatz je 5 Besucherplätze 5.9. Minigolfplätze 6 Stellplätze je Minigolfanlage 5.10. Kegelbahnen, Bowlingbahnen 4 Stellplätze je Bahn 6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1. Gaststätten, Biergärten 1 Stellplatz je 10 m² Nettogastraumfläche 6.2. Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stellplatz je 4 Betten, für zugehörigen Restaurantbetrieb Zuschlag nach 6.1. 6.3. Diskotheken, Tanzlokale 1 Stellplatz je 10 m² Nettogastraumfläche 6.4. Vergnügungsstätten, Spielsalons 1 Stellplatz je 5 m² Nutzfläche 7. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

7.1. Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen 10 Stellplätze je Klasse

Nr. Verkehrsquell Zahl der Stellplätze hiervon Stellplätze für Besucher v. H. 7.2. Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 5 Stellplätze je Klasse 7.3. Sonderschulen für Behinderte 7.4. Fachhochschulen, Hochschulen 7.5. Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 7.6. Jugendfreizeitheime und dergleichen 7.7. Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten und dergleichen 8. Altenpflegeheime, Pflegeheime für Behinderte 1 Stellplatz je 15 Schüler 1 Stellplatz je 3 Studierende 3 Stellplätze je Gruppe, jedoch mindestens 4 Stellplätze 1 Stellplatz je 5 Besucherplätze 1 Stellplatz je 5 Auszubildende 1 Stellplatz je 6 Betten 9. Gewerbliche Anlagen 1 Stellplatz je 50 m² 3 9.1. Handwerks- und Industriebetriebe ( 3) Nutzfläche oder je 3 Beschäftigten 30 9.2. Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze ( 3) 10. Verschiedenes 1 Stellplatz je 80 m² 3 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigten -- 10.1. Kleingartenanlage 1 Stellplatz je 2 Kleingärten 10.2. Friedhöfe 1 Stellplatz je 1.500 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze

1. Die errechnete Zahl ist aufzurunden auf eine volle Stellplatzzahl. Das gleiche gilt bei nachstehenden Ziffern. 2. Ist die Lagerfläche größer als 10 % der Verkaufsnutzfläche, so ist für die Mehrfläche ein Zuschlag nach Ziffer 9.2 zu berechnen. 3. Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen. Ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.

I. Die Satzung vom 25.01.2005 wurde im Rathaus zur Einsichtnahme niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 27.01.2005 durch Anschlag an den Gemeindetafeln in Neufahrn amtlich bekannt gegeben. Die Satzung tritt am 03.02.2005 in Kraft. Neufahrn, den 10.02.2005 Rainer Schneider 1. Bürgermeister