Ortsrecht-Inhalt VI Bauwesen...1

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Transkript:

ORTSRECHT Herausgeber Stadt Konstanz / Referat Oberbürgermeister Service Kommunalrecht Kanzleistraße 15 (0 75 31) 900-228 Verena.Mohr@konstanz.de Stand: 20.12.2018

Ortsrecht-Inhalt VI Bauwesen...1 VI/5 Satzung über Werbeanlagen und Automaten der Stadt Konstanz...1 l. Allgemeines...1 II. Werbeanlagen...1 III. Automaten...3 IV. Verfahrensbestimmungen...3 V. Schlußvorschriften...4 i

VI Bauwesen VI/5 Satzung über Werbeanlagen und Automaten der Stadt Konstanz Das Erscheinungsbild einer Stadt wird nicht nur von der Architektur einzelner Gebäude oder Gebäudegruppen, sondern auch von Anlagen bestimmt, die, an und bei den Gebäuden angebracht, der Werbung dienen. Solche Anlagen können den architektonischen Gesamteindruck stören, wenn sie ohne Rücksicht auf Gebäude und ihren Charakter ausgebildet sind. Dies betrifft auch Werbeanlagen sowie Hinweisschilder in der Nähe von historischen Gebäuden. Um das typische Bild der historischen Altstadt zu wahren, müssen Werbeanlagen in ihrer Gestaltung und Anordnung bestimmten Anforderungen entsprechen. Zu diesem Zweck hat der Gemeinderat der Stadt Konstanz aufgrund von 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 74 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 28. Nov. 1983 (GBI. S. 770) sowie 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Okt. 1983 (GBI. 1983, S. 577) als örtliche Bauvorschrift folgende Satzung beschlossen: l. Allgemeines 1 Gegenstand (1) Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Automaten zum Schutz der historischen Altstadt. (2) Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. (3) Unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzrechtes und der Stadtbildsatzung, die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis bedürfen sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln. Unberührt bleiben ferner auch Festsetzungen von bestehenden Bebauungsplänen. 2 Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich der Satzung umfaßt das Gebiet der Altstadt, begrenzt: im Norden vom Rhein, im Osten vom See im Bereich der ehemaligen Dominikanerinsel, der Bahnlinie, der Ostseite des Konzilgebäudes, der Hafenstraße, im Süden von der Bodanstraße, der Westgrenze des Bundesbahnareals, der Otto-Raggenbass-Straße, der Schwedenschanze, im Westen von der Straße Zur Laube, der Oberen und der Unteren Laube. (2) Der Geltungsbereich ist in dem beigefügten Lageplan dargestellt, der Bestandteil der Satzung ist. 3 Allgemeine Anforderungen (1) Werbeanlagen und Automaten sind so anzuordnen, zu errichten, zu unterhalten und zu gestalten, daß sie nach Form, Maßstab, Werkstorf, Farbe und Gliederung das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind, sowie das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und das Straßenbild nicht beeinträchtigen sowie deren historischen, künstlerischen und städtebaulichen Charakter nicht stören. (2) Abs. 1 gilt auch, wenn keine der nachfolgenden Einzelbestimmungen dieser Satzung anzuwenden ist. II. Werbeanlagen

VI/5 4 Gemeinsame Vorschriften (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie können Werbung für Hersteller oder Zulieferung mit anderer Betriebsstätte enthalten (gemischte Werbeanlagen), wenn sie einheitlich gestaltet sind und die Werbung für den genannten Hersteller oder Zulieferer deutlich zurücktritt; ausgenommen sind die Fälle, bei denen der Name des Herstellers der Geschäftsname ist. (2) An einer Gebäudefassade ist je Gewerbebetrieb oder sonstiger Arbeitsstätte nur eine Werbeanlage zulässig; ausgenommen schmiedeeiserne Ausleger und Beschriftungen auf Schaufenstern. Die Werbeanlage kann aus mehreren Teilen bestehen, wenn sie insgesamt einheitlich gestaltet ist. (3) Außer im Erdgeschoß sind Werbeanlagen nur bis zur Unterkante von Fenstern des 1. Obergeschosses zulässig, jedoch nur bis zu einer Höhe von 5 m über der Straßenoberkante. (4) Für Art und Anbringung von Werbeanlagen gilt darüber hinaus: 1. 1. Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. 2. 2. Werbeanlagen müssen von den Unterkanten der Geschoßgesimse einen Abstand von mindestens 10 cm einhalten. 3. 3. Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen weder zugeklebt, zugedeckt noch zugestrichen werden. Sie dürfen nicht großflächig beklebt, angestrichen oder verdeckt werden; dies gilt nicht für befristet genehmigte (max. 4 Wochen) Sondervereinbarungen. 4. 4. Werbeanlagen mit senkrecht untereinandergesetzten Schriftzeichen oder Symbolen sind unzulässig. 5. 5. Werbefahnen und Spruchbänder sind unzulässig; ausgenommen für befristet genehmigte Sonderveranstaltungen. (5) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muß blendfrei sein. Lauf-, Wechsel- und Blinklichtschaltungen sind nicht zulässig. Ebensowenig grelle und fluoreszierende Farben. (6) An den an den Münsterplatz angrenzenden Gebäudeseiten ist nur eine indirekte weiße Beleuchtung von Werbeanlagen zulässig. 5 Beschriftungen, Zeichen, Symbole (1) Beschriftungen, Zeichen und Symbole dürfen in der Länge höchstens zwei Drittel der Gebäudefassade einnehmen. (2) Einzelbuchstaben oder Schriftzüge dürfen in der Höhe bei Groß- und Kleinschreibweise nicht mehr als zwei Drittel, bei Großbuchstaben nicht mehr als die Hälfte der zur Verfügung stehenden Fläche ausfüllen, höchstens jedoch 50 cm hoch sein. (3) Für jedes Unternehmen ist die Beschriftung in einheitlicher Farbe und Form zu halten. 6 Tafel- und kastenförmige Werbeanlagen Tafel- und kastenförmige Werbeanlagen sind bis zu einer Höhe von 50 cm und einer Länge von einem Viertel der Fassadenbreite zulässig. Die Tiefe darf nur 15 cm betragen. Bei diesen Anlagen dürfen der Grund und die Seiten der Trägeranlagen nicht beleuchtet sein (negative Ausführung). 7 Stechschilder, Schaukästen und Anschlagtafeln (1) Stechschilder sind bis zu einer Ausladung von 100 cm gestattet. Sie dürfen keine größere Fläche als 0,65 m2 aufweisen. Bei kastenförmiger Gestaltung ist eine Ausladung bis zu 100 cm, eine Fläche bis 0,65 m2 und eine Tiefe bis 15 cm zulässig. Kastenförmige, selbstleuchtende Stechschilder sind nur in einer Ausführung zulässig, bei der der Grund und die Seiten der Trägeranlagen nicht beleuchtet sind (negative Ausführung). (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für nicht-leuchtende Ausleger. VI/5 Satzung über Werbeanlagen und Automaten der Stadt Konstanz 2

(3) Schaukästen und Anschlagtafeln sind nur ausnahmsweise zulässig. Sie dürfen eine Fläche von 0,5 m2 nicht überschreiten. VI/5 III. Automaten 8 Automaten Automaten sind nur in Haus- und Ladeneingängen, Hofeinfahrten, Passagen und Arkaden zulässig. IV. Verfahrensbestimmungen 9 Ausnahmen, Befreiungen und Freistellungen (1) Von den Vorschriften dieser Satzung können gemäß 57 der Landesbauordnung Ausnahmen und Befreiungen gewährt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen hierfür vorliegen. Mit den öffentlichen Belangen ist eine Ausnahme oder Befreiung in der Regel vereinbar, wenn die in 3 formulierten allgemeinen Anforderungen erfüllt bleiben. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Säulen, Tafeln und Flächen, die von der Stadt Konstanz für Amtliche Bekanntmachungen oder zur Information über kulturelle und sonstige Veranstaltungen bereitgestellt werden. Sie gelten ferner nicht für die von der Stadt angebrachten Erinnerungstafeln, Hinweise auf Ausstellungen, Sehenswürdigkeiten oder touristische Ziele in der Stadt. Ausnahmen für weitere notwendige Hinweisschilder oder Einrichtungen können nach Abs. 1 zugelassen werden. 19 Denkmalschutzgesetz bleibt unberührt. (3) Die Beschränkungen in den Vorschriften des 4 Abs. 3, 4 und 5 sowie des 5 dieser Satzung gelten nicht für Werbeanlagen, die für zeitlich begrenzte, maximal jedoch auf die Dauer von 4 Wochen beschränkte Veranstaltungen, insbesondere für Aus- und Schlußverkäufe, an der Stätte der Leistung angebracht werden. 10 Baugenehmigung (1) Die Einrichtung von Werbeanlagen und Automaten bedarf einer Baugenehmigung. (2) Dies gilt nicht für Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt, maximal jedoch 4 Wochen, angebracht oder aufgestellt werden sowie für Namensschilder bis zu 0,2 m2 Größe. 11 Bestehende Werbeanlagen und Automaten (1) Werbeanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits bestehen, sind auf Verlangen der Baurechtsbehörde zu ändern oder zu beseitigen, sofern sie den Vorschriften dieser Satzung widersprechen. Dies gilt nicht, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften genehmigungsfrei waren oder genehmigt worden sind. (2) Abs. 1 Satz 1 gilt auch für Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind und nach den bisherigen Vorschriften nicht genehmigt worden sind. VI/5 Satzung über Werbeanlagen und Automaten der Stadt Konstanz 3

V. Schlußvorschriften VI/5 12 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 4-8 dieser Satzung oder gegen vollziehbare Anordnung aufgrund dieser Satzung können gemäß 74 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 der Landesbauordnung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.564,59? geahndet werden. 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt nach 73 Abs. 5 der Landesbauordnung in Verbindung mit 12 des Bundesbaugesetzes mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung ihrer rechtsaufsichtlichen Genehmigung in Kraft. Konstanz, den 23. Februar 1985 Der Oberbürgermeister Quelle: http://konstanz.de/rathaus/ortsrecht/03651/00073/index.html VI/5 Satzung über Werbeanlagen und Automaten der Stadt Konstanz 4