Unternehmenssteuerrecht I 7. Januar Lösungsschema

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Transkript:

Prof. Dr. René Matteotti Herbstsemester 2015 Unternehmenssteuerrecht I 7. Januar 2016 Lösungsschema Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst 10 Seiten und 23 Aufgaben. Hinweise zur Bewertung Bei der Bewertung kommt den Aufgaben unterschiedliches Gewicht zu. Die Punkte verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Aufgaben: Teil 1 60 Punkte 50% des Totals Teil 2 20 Punkte 16.67% des Totals Teil 3 40 Punkte 33.33% des Totals Total 120 Punkte 100% Hinweise zur Aufgabenlösung Die Einkommens- und Gewinnsteuerfolgen sind ausschliesslich in Bezug auf die direkte Bundessteuer zu beurteilen. Die kantonalen Steuern müssen nur dann geprüft werden, wenn dies in der Aufgabenstellung ausdrücklich verlangt wird. Hinweise zu Teil 1: siehe unten Hinweise zu den Multiple-Choice-Fragen. Hinweise zu Teil 2: Prüfen Sie die Aussagen auf ihren Richtigkeitsgehalt. Ist die jeweilige Aussage völlig richtig, schreiben Sie auf ein separates Antwortblatt richtig ohne Begründung. In den übrigen Fällen schreiben Sie falsch und erläutern Sie kurz, inwiefern die betreffende Aussage unrichtig oder ungenau ist und warum. Beschränken Sie sich bei Ihren Antworten auf maximal 30 Wörter. Das Überschreiten dieser Limite hat Punktabzüge zur Folge. Hinweise zu Teil 3: Die Lösungen sind auf ein separates Antwortblatt zu schreiben. Benutzen Sie für jede Aufgabe ein neues Blatt. Bei der Bewertung wird auf die saubere Gedankenführung und Argumentation grosses Gewicht gelegt. Geben Sie die einschlägigen Gesetzesbestimmungen an und nehmen Sie in Ihren Antworten nur auf die in der Aufgabenstellung erwähnten Steuerarten Bezug. Hinweise zu den Multiple-Choice-Fragen Für jede Multiple-Choice-Frage stehen drei Antworten zur Verfügung. Geben Sie für jede Antwort an, ob diese richtig oder falsch ist. Es können keine, eine, mehrere oder alle Antworten richtig sein.

Pro Aufgabe werden 0 bis 6 Punkte vergeben. Im Einzelnen gilt folgendes: - Kreuzen Sie bei einer Aufgabe alle drei Antworten korrekt an, erhalten Sie 6 Punkte; - kreuzen Sie bei einer Aufgabe zwei Antworten korrekt an, erhalten Sie 3 Punkte; - kreuzen Sie bei einer Aufgabe eine oder keine Antwort korrekt an, erhalten Sie keine Punkte. Hinweise zum Multiple-Choice-Lösungsblatt Die Antworten zu den Multiple-Choice-Fragen sind zwingend auf dem Multiple- Choice-Lösungsblatt gemäss Vorgabe anzubringen. Es wird ausschliesslich dieses Lösungsblatt korrigiert. Hinweise zum Ausfüllen Wir empfehlen Ihnen, die Lösungen erst vor dem Ende der Prüfung auf das Lösungsblatt zu übertragen. Dies ist deshalb ratsam, weil Ihnen möglicherweise die Lösung einer Aufgabe Anlass gibt, auf eine zuvor gelöste Aufgabe zurückzukommen und die betreffende Frage anders zu beantworten. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! 2

1. Teil: Multiple-Choice-Fragen (60 Punkte) Empfohlene Zeit: 60 Minuten Die Aufgabenstellung der Multiple-Choice-Fragen wird nicht veröffentlicht. Den Studierenden wird jedoch nach Anmeldung am Lehrstuhl Einsicht in die Prüfungen gewährt (lst.matteotti@rwi.uzh.ch). Aufgabe Richtig Falsch Bemerkungen 1a 1b 1c 2a 2b 2c 3a 3b 3c 4a 4b 4c 5a 5b 5c 6a 6b Aufgabe missverständlich, daher beide möglichen Antworten als richtig gewertet. 6c 7a 7b 7c 8a 8b 8c 9a 9b 9c 10a 10b 10c 3

2. Teil: Schriftlich zu wertende Aussagen (20 Punkte) Empfohlene Zeit: 20 Minuten Aufgabe 11 Bei natürlichen Personen, die Inhaber einer Einzelfirma sind, muss zwischen Geschäfts- und Privatvermögen unterschieden werden. Bei gemischt genutzten Vermögensgegenständen gelangt dabei die Wertzerlegungsmethode zur Anwendung. Falsch, die Präponderanzmethode gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG gelangt zur Anwendung. Aufgabe 12 Eine Steuerbilanz kann nur aufgrund einer steuerrechtlichen Korrekturnorm erstellt werden. Falsch, Bilanzberichtigung aufgrund handelsrechtswidriger Erfolgsrechnung wird auch in einer Steuerbilanz vorgenommen. Aufgabe 13 Ein Darlehen einer vom Steuerpflichtigen unabhängigen Bank kann für steuerliche Zwecke in Eigenkapital umqualifiziert werden, wenn dem Darlehen wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Falsch, eine Umqualifikation ist nur bei Aktionärsdarlehen möglich. Aufgabe 14 Der Alleinaktionär verzichtet auf die Rückzahlung eines Darlehens, welches er der AG gewährt hat, an der er zu 100% beteiligt ist. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Kapitaleinlage. Richtig oder Falsch, sofern eine Umbuchung in die Kapitaleinlagereserven erfolgt. Aufgabe 15 Die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern können sowohl von Selbständigerwerbenden wie auch von juristischen Personen als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden. Falsch, nur bei juristischen Personen können die Steuern als Aufwand abgezogen werden. Aufgabe 16 4

Für die selbständige Erwerbstätigkeit entspricht die Steuerperiode dem Kalenderjahr. Für juristische Personen entspricht die Steuerperiode dem Geschäftsjahr. Richtig. Aufgabe 17 Um im Konzern Mehrfachbelastungen zu vermeiden, wird der so genannte Beteiligungsabzug angewendet. Er besagt, dass Dividenden von Tochtergesellschaften von der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden. Falsch, die Ermässigung erfolgt auf dem Steuerbetrag. Aufgabe 18 Die Ausschüttung einer Substanzdividende vermindert den inneren Wert der Aktien. Deshalb muss eine Substanzdividende nicht versteuert werden, unabhängig davon, ob die Aktien im Privat- oder Geschäftsvermögen gehalten werden. Falsch, die Ausschüttung einer Substanzdividende ist im Privatvermögen steuerbar, im Geschäftsvermögen kann, sofern geschäftsmässig begründet, eine Abschreibung auf der Beteiligung gemacht werden. Aufgabe 19 Natürliche Personen, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, können wählen, ob sie AHV-Beiträge einzahlen wollen oder nicht. Falsch, die AHV-Beiträge sind geschuldet. Aufgabe 20 Aktien können nicht höher als zu den Anschaffungskosten bilanziert werden. Falsch, bei börsenkotierten Aktien ist eine höhere Bilanzierung möglich. 5

3. Teil: Schriftlich zu beantwortende Fälle (40 Punkte) Empfohlene Zeit: 40 Minuten Aufgabe 21 Die AG ist im Bereich der Bauplanung tätig. und die M AG sind zu je 50% an ihr beteiligt. Einziger Aktionär der M AG ist Y, Bruder von. Im Jahr 2015 schüttet die AG ihren Aktionären je eine Dividende von CHF 20 000 aus. Davon stammen CHF 15 000 aus ordentlichem Gewinn und CHF 5 000 aus Kapitaleinlagereserven. Zudem verkauft sie den beiden Aktionären je eine Wohnung aus einer Kapitalanlageliegenschaft zum Preis von je CHF 200 000. Zur selben Zeit verkauft sie eine gleichartige Wohnung in derselben Liegenschaft an K (einen unabhängigen Dritten) zum Preis von CHF 300 000. Frage: Welche Steuerfolgen ergeben sich nach DBG, VStG und Stempelabgabegesetz für die AG, die M AG, und Y? Lösung: StG: Keine Steuerfolgen. 1 Punkt AG DBG: Keine Steuerfolgen bei der Dividendenausschüttung. Beim Verkauf der Wohnungen kommt es zu einer Aufrechnung im Umfang von CHF 200 000 bei der AG, da es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt (Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). 2 Punkte VStG: Die AG ist Steuersubjekt der VSt (Art. 10 VStG). Sie muss die VSt für die Dividende an, die aus ordentlichem Gewinn stammt, der ESTV überweisen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Soweit die Dividende aus Kapitaleinlagereserven ausgeschüttet ist, braucht keine VSt überwiesen zu werden, sofern die Kapitaleinlagen auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden (Art. 5 Abs. 1 bis VStG). Für die M AG kann das Meldeverfahren angewendet werden (Art. 20 VStG und Art. 26a VStV). Beim Verkauf der Liegenschaft liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei der VSt besteht eine Überwälzungspflicht, so dass die VSt entweder von den Aktionären zurückgefordert werden muss oder eine Aufrechnung ins Hundert erfolgt. Gegebenenfalls ist das Meldeverfahren nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c VStV (Naturaldividende) und für die M AG gemäss Art. 26a VStV anwendbar. 4 Punkte 6

M AG DBG: Für die Dividendenausschüttung sowie für die CHF 100 000 aus dem Kauf der Liegenschaft ist die Gewinnsteuer geschuldet (Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG). Die M AG kann hier den Beteiligungsabzug geltend machen (Art. 69 DBG). Soweit die Dividendenausschüttung aus Kapitaleinlagen erfolgt, kann die M AG bei geschäftsmässiger Begründetheit eine Abschreibung auf der Beteiligung an der AG vornehmen (Art. 62 DBG). 4 Punkte VStG: Eine Rückerstattung der VSt nach den Art. 21 ff. VStG ist möglich, soweit die Verrechnungssteuerpflicht durch Entrichtung erfüllt wurde. 1 Punkt DBG: Soweit die Dividende aus ordentlichen Gewinn stammt ist die Einkommensteuer geschuldet (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG). kann das Teileinkünfteverfahren geltend machen (Art. 20 Abs. 1 bis DBG). Soweit die Dividende aus Kapitaleinlagen stammt, ist keine Einkommenssteuer geschuldet (Art. 20 Abs. 3 DBG). Auf die CHF 100 000 aus dem Kauf der Liegenschaft ist die Einkommenssteuer geschuldet. kann auch hier das Teileinkünfteverfahren geltend machen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c und Art. 20 Abs. 1 bis DBG). 4 Punkte VStG: Sofern die Einkünfte ordnungsgemäss deklariert, kann er die VSt auf der Dividende aus ordentlichem Gewinn zurückfordern (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG). 2 Punkte Y DBG und VStG: Keine Folgen. 1 Punkt 7

Aufgabe 22 Die AG hat anfangs 2014 von ihrem Alleinaktionär eine Liegenschaft gekauft. Der Kaufpreis betrug CHF 700 000. Kurz nach dem Verkauf hat die AG die Liegenschaft um CHF 200 000 abgeschrieben. Der neue Buchwert von CHF 500 000 entspricht dem Verkehrswert der Liegenschaft. Im Jahr 2015 verkaufte die AG die Liegenschaft an einen Dritten zum Preis von CHF 550 000. Die CHF 50 000 hat die AG in ihrer Erfolgsrechnung entsprechend als Ertrag verbucht. Frage: Welche Steuerfolgen ergeben sich nach DBG, VStG und Stempelabgabegesetz für die AG und? Lösung: Der Kaufpreis der Liegenschaft ist zu hoch, da der Bilanzwert gemäss Sachverhalt erst nach der Abschreibung um CHF 200 000 dem Verkehrswert entspricht. Der Grund, dass die AG diesen Preis bezahlte, liegt im Beteiligungsverhältnis. Es handelt sich hier um eine verdeckte Gewinnausschüttung nach Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG. 2 Punkte Gemäss Praxis wird bei der AG der Gewinn im Jahr 2014 um CHF 200 000 erhöht (Korrekturnorm gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Im Jahr 2015 werden die CHF 50 000 ebenfalls aufgerechnet (Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG). 3 Punkte VStG: Bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist die VSt geschuldet. Im Zeitpunkt des Kaufs wurde diese nicht abgeliefert. Nun erfolgt entweder eine Aufrechnung ins Hundert auf den CHF 200 000, die zu viel bezahlt wurden oder bezahlt die geschuldete VSt. Dies ist eine Folge aus der Überwälzungspflicht in Art. 14 Abs. 1 VStG. 2 Punkte Für stellen die CHF 200 000 Einkommen aus Beteiligungen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG dar. kann auf diesem Einkommen das Teileinkünfteverfahren gemäss Art. 20 Abs. 1 bis DBG geltend machen. 3 Punkte Stempelabgaben: Keine Steuerfolgen. 1 Punkt 8

Aufgabe 23 ist Alleinaktionär der AG, die mit Kunstgegenständen handelt. Die AG hat ein einbezahltes Aktienkapital von CHF 100 000. Weitere Einlagen des Aktionärs liegen im Umfang von CHF 700 000 vor. Im Jahr 2015 erhöht dieses Aktienkapital auf CHF 300 000. Zu diesem Zweck bringt er ein Gemälde aus seiner Privatsammlung in die AG ein. Fragen: 1. Ist dieser Vorgang handelsrechtlich zulässig, wenn der Wert des Gemäldes - CHF 300 000 oder - CHF 100 000 beträgt? 2. Ist auf der Kapitalerhöhung die Emissionsabgabe geschuldet, wenn der Wert des Gemäldes - CHF 300 000 oder - CHF 100 000 beträgt. 3. Wenn der Wert des Gemäldes CHF 300 000 beträgt, welche Massnahmen sollte die AG im Hinblick auf allfällige zukünftige Ausschüttungen an ihren Aktionär treffen? Lösung: 1. Wenn der Wert des Gemäldes CHF 300 000 beträgt, ist das Vorgehen handelsrechtlich zulässig (Art. 624 und 630 OR). Wenn der Wert des Gemäldes CHF 100 000 beträgt ist das Vorgehen handelsrechtlich nicht zulässig (Art. 624 und 630 OR). 2 Punkte 2. Grundsätzlich ist auf der Ausgabe von Aktien die Emissionsabgabe geschuldet (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 StG). Zu beachten ist allerdings der in Art. 6 Abs. 1 Bst. h StG genannte Freibetrag von CHF 1 Mio. Vor der Kapitalerhöhung hat bereits Einlagen im Umfang von CHF 800 000 getätigt. Liegt der Wert des Gemäldes bei CHF 100 000 ist der Freibetrag von CHF 1 Mio. noch nicht erreicht und somit ist keine Emissionsabgabe geschuldet. Liegt der Wert des Gemäldes bei CHF 300 000 wird der Freibetrag um CHF 100 000 überschritten. Diese CHF 100 000 unterliegen der Emissionsabgabe. Da es sich um eine Über-Pari-Emission handelt, können bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Emissionskosten und die Emissionsabgabe in Abzug gebracht werden. 5 Punkte 3. Von den CHF 300 000 werden CHF 200 000 auf das Aktienkapital gebucht. Die restlichen CHF 100 000 stellen eine Kapitaleinlage des dar. Damit diese Kapitaleinlage gemäss dem Kapitaleinlageprinzip in Art. 20 Abs. 3 DBG dereinst wieder steuerfrei zurücknehmen kann, müssen diese CHF 100 000 auf einem separaten Konto ausgewiesen werden und der ESTV gemeldet werden (Art. 125 Abs. 3 DBG und Art. 5 Abs. 1 bis VStG). 3 Punkte 9