Merkblatt zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Stand: August 2010

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Transkript:

Merkblatt zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Stand: August 2010 Nach der Viehverkehrsverordnung vom 03. März 2010 (BGBl. I S. 203) sind Sie als Halter von Schafen und/oder Ziegen dazu verpflichtet, ein Bestandsregister zu führen, bei der Abgabe von Schafen dem Empfänger ein sog. Begleitpapier auszuhändigen und die Tiere entsprechend der gesetzlichen Vorgabe zu kennzeichnen. 1. Bestandsregister Schaf- und Ziegenhalter sind verpflichtet, ein Bestandsregister nach dem beigefügten Muster zu führen. Die Aufzeichnungen sind 3 Jahre aufzubewahren. Zu Teil A: Die Gesamtzahl der am 01.01. im Bestand insgesamt vorhandenen Schafe und Ziegen ist zu Beginn jeden Jahres neu zu ermitteln. Zu Teil B: Die Aufzeichnungen in Teil B können entfallen, wenn sämtliche Begleitdokumente der zugegangenen Tiere und Kopien der Begleitdokumente von abgegebenen Tieren chronologisch aufbewahrt werden. Zu Teil C: Es müssen folgende Tiere eingetragen werden a. Schafe, die nach dem 31.12.2009 geboren wurden. Der Eintrag erfolgt nach der Kennzeichnung, also spätestens nach Vollendung des 9. Lebensmonats. Verendete, ungekennzeichnete Lämmer müssen nicht eingetragen werden b. Kennzeichnungspflichtige Schafe, auch vor dem 31.12.2009 geboren, die verendet sind c. Schafe, die ein Ersatzkennzeichen bekommen 2. Begleitpapier und Übernahme-Meldung Werden Schafe oder Ziegen abgegeben, muss vom bisherigen Tierhalter ein Begleitpapier nach dem beigefügten Muster erstellt werden und dem Empfänger der Tiere ausgehändigt werden. Der Empfänger muss das Begleitpapier nach Übergabe noch drei Jahre lang aufbewahren. Des Weiteren muss neben der Stichtagsmeldung zum 01.01. eines jeden Jahres auch der Zugang von Schafen und Ziegen innerhalb von 7 Tagen bei der HIT-Datenbank gemeldet werden. Nähere Informationen beim Landeskontrollverband (Adresse s. Seite 2) und unter http://www2.hi-tier.de/entwicklung/konzept/sonstiges/schafziege001.htm 3. Kennzeichnung 3.1. Schafe und Ziegen, die bis zum 09. Juli 2005 geboren wurden: Die Kennzeichnung mit der Betriebsohrmarke (eine Ohrmarke) erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. 3.2. Schafe und Ziegen, die im Zeitraum 09. Juli 2005 01.01.2010 geboren wurden Die Kennzeichnung musste bei diesen Tieren innerhalb der ersten neun Lebensmonate, spätestens jedoch vor dem Verlassen des Betriebes, mit zwei identischen Ohrmarken erfolgen. Ausgenommen sind Schlachttiere, die spätestens mit Vollendung des 1. Lebensjahres geschlachtet werden (siehe unten). Die Ohrmarken sind gelb mit schwarzer Schrift und enthalten auf dem Dornteil (Vorderseite) eine Nummer nach folgender Vorgabe: DE 01 05 + einer individuellen Nummer (8stellig) für das Tier. Das Lochteil (Rückseite) bleibt unbeschriftet. 1/2

3.3. Schafe und Ziegen, die ab dem 01.01.2010 geboren werden Für die Kennzeichnung ergeben sich folgende Optionen: a. Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß Punkt 3.2., von denen eine Ohrmarke einen elektronischen Transponder enthält (elektronische Kennzeichnung). Die Transponder-Ohrmarke sollte ins linke Ohr eingezogen werden. b. Kennzeichnung mit einer Ohrmarke gemäß Punkt 3.2. + Eingabe eines Bolus- Transponders (elektronische Kennzeichnung) c. Kennzeichnung mit einer Ohrmarke gemäß Punkt 3.2. + Fußfessel-Transponder (elektronische Kennzeichnung) Nur für Tiere, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind! d. Ohrmarken- oder Bolustransponder + Ohrmarkentätowierung, aus der Kreiskennung (HX) und die letzten 7 Ziffern der Betriebsnummer hervorgehen Nur für Tiere, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind! Ausgenommen sind auch hier Schlachttiere, die spätestens mit Vollendung des 1. Lebensjahres geschlachtet werden (siehe unten). Bei Verlust oder Unlesbarkeit eines Kennzeichens sind die Tiere unverzüglich mit einem Ersatzkennzeichen mit den selben Angaben wie auf dem ursprünglichen Kennzeichen zu versehen. Alternativ kann das Tier, sofern es nicht mit Bolus gekennzeichnet ist, mit zwei neuen identischen - wie anfangs beschriebenen - Ohrmarken gekennzeichnet werden. Die Neu-Kennzeichnung ist mit Angabe der alten und der neuen Ohrmarkennummer umgehend im Bestandsregister zu dokumentieren. Beim Tod eines Tieres darf der Tierhalter die Kennzeichnung nicht eigenmächtig entfernen oder entfernen lassen. Dies gilt nicht im Falle einer Schlachtung des Tieres. Die Ohrmarken sind über den Landeskontrollverband Nordrhein-Westfalen e.v. Postfach 9247, 47749 Krefeld Tel.: 02151-4111-100 Fax: 02151-4111-199 E-Mail: info@lkv-nrw.de Internet: www.ikv-nrw.de zu beziehen. Kennzeichnung von Schlachttieren bis zu einem Alter von einem Jahr: Schafe und Ziegen, die vor Vollendung des ersten Lebensjahres in Deutschland geschlachtet werden, können auch wie folgt gekennzeichnet werden: a) eine gelbe Ohrmarke mit wie oben angeführtem Dornteil (Vorderseite) plus einem mit folgender schwarzer Beschriftung versehenem Lochteil (Rückseite): Ländercode DE, Kfz-Kennzeichen HX und den letzten sieben Ziffern der Betriebs-Registriernummer ODER b) eine weiße Ohrmarke mit schwarzer Beschriftung auf dem Dornteil (Vorderseite): Ländercode DE, Kfz-Kennzeichen HX und die letzten sieben Ziffern der Betriebs-Registriernummer Das Lochteil (Rückseite) bleibt unbeschriftet. 2/2

Bestandsregister für Schafe für Ziegen A. Angaben zum Betrieb Seite.. Nutzungsart: Zucht Milch Mast Gesamtanzahl am 1. Januar. Schafe: Ziegen: bis 9 Monate Registriernummer nach 10-18 Monate 15 oder 26 Abs. 2: ab 19 Monate B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen 1) Lfd. Nr. Datum des Zugangs oder des Abgangs Zugang Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters Abgang Name und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers Name und Anschrift oder Registriernummer des Transportunternehmers, Kfz-Kennzeichen des Transportmittels Kennzeichen des Tieres oder der Tiere 3) Anzahl Bemerkungen 2) 1) Ersatz der Angaben durch Beifügen einer Ablichtung des Begleitdokuments mit diesen Angaben möglich. 2) Z. B. Angabe des Ersatzkennzeichens; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren. 3) Schlachtlämmer < 12 Monate, die im Inland geschlachtet werden, Angaben zur Identifikation des Geburtsbetriebes (Rückseite der Ohrmarke) ausreichend, sonst individuelle OM-Nr. (Vorderseite der Ohrmarke).

Seite. A. Angaben zum Betrieb Nutzungsart: Zucht Milch Mast Gesamtanzahl am 1. Januar. Schafe: Ziegen: bis 9 Monate Registriernummer nach 10-18 Monate 15 oder 26 Abs. 2: ab 19 Monate C. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen Lfd. Nr. Datum Kennzeichen des Tieres Geburtsjahr Datum der Kennzeichnung Rasse bzw. Genotyp, soweit bekannt Tod (Monat und Jahr) Ersatzkennzeichen Bemerkungen

Begleitpapier gemäß 36 Abs. 1 ViehVerkV vom 6. Juli 2007 für Schafe für Ziegen Angaben zum abgebenden Betrieb Registriernummer Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter/Schlachthof) 1) oder Registriernummer: bei Wanderschafherden: Genehmigung nach 10 Abs. 1 / Bestimmungsort 2) : Angaben zu den zu verbringenden Tieren Anzahl Schafe 3) : Anzahl Ziegen 3) : Kennzeichen: Angaben zum Transportmittel Transportunternehmen: Registriernummer: Transportmittel: Kraffahrzeugkennzeichen: Ort, Datum Unterschrift des abgebenden Tierhalters 1) Nicht zutreffenden Bestimmungsbetrieb streichen. 2) Nicht zutreffendes streichen. 3 ) Nicht zutreffende Tierart streichen.