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Transkript:

Verbandssatzung des Gemeindewasserverbands Massenbach- Massenbachhausen Legende: Ursprungsfassung vom 09.12.1976 In Kraft seit 01.01.1977 1. Änderungssatzung vom 23.02.1994 - In Kraft seit 01.04.1994 2. Änderungssatzung vom 20.03.2015 In Kraft seit 28.03.2015

SATZUNG DES GEMEINDEWASSERVERBANDS MASSENBACH MASSENBACHHAUSEN SATZUNG Zur Änderung der Verbandssatzung Aufgrund der 5 und 6 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit hat die Verbandsversammlung des Gemeindewasserverbandes Massenbach Massenbachhausen am 20. März 2015 folgende Satzung beschlossen: Die Verbandssatzung in der Fassung vom 09.12.1976, zuletzt geändert am 23.02.1994, wird wie folgt geändert: 1 Mitglieder, Name, Sitz und Aufgaben des Verbandes (1) Die Stadt Schwaigern als Rechtsnachfolgerin der 1971 eingegliederten Gemeinde Massenbach und die Gemeinde Massenbachhausen bilden unter dem Namen Gemeindewasserverband Massenbach -Massenbachhausen einen Zweckverband im Sinne des GKZ vom 16.09.1974 Ges.Bl. S. 408. (2) Der Verband hat seinen Sitz in Massenbachhausen, Landkreis Heilbronn. (3) Aufgabe des Verbands ist es, seinen Mitgliedern Trinkwasser zu liefern. Er übernimmt gleichzeitig Wasserverteilung sowie die Erhebung von Gebühren und Beiträgen. (4) Der Verband erstrebt keinen Gewinn. 2 Der Verband erstellt, betreibt, unterhält und erneuert die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Anlagen und Einrichtungen. 3 Organe (1) Organe des Zweckverbands sind: a) Die Verbandsversammlung ( 5), b) Der Verbandsvorsitzende ( 6). (2) Soweit sich aus dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit uns aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, sind auf die Vertretung und

Verwaltung des Zweckverbandes sie Bestimmungen der Gemeindeordnung sinngemäß anzuwenden. 4 Zusammensetzung der Verbandsversammlung und Stimmrecht (1) In die Verbandsversammlung entsenden die Stadt Schwaigern drei und die Gemeinde Massenbachhausen drei Vertreter. (2) Vertreter in der Verbandsversammlung sind die Bürgermeister, im Falle ihrer Verhinderung ihre allgemeinen Stellvertreter oder ein beauftragter Bediensteter nach 53, Abs. 1 der Gemeindeordnung. (3) Die weiteren Vertreter und die gleiche Zahl von Stellvertretern werden vom Gemeinderat nach jeder Wahl aus der Mitte des Gemeinderates widerruflich längstens auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderats gewählt. (4) Scheidet ein als weiterer Vertreter Gewählter als Gemeinderatsmitglied vorzeitig aus, so endet mit dem Ausscheiden auch seine Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. (5) Jedes Verbandsmitglied hat 1 Stimme in der Verbandsversammlung. (6) Die Tagegelder der Mitglieder richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Beschlüssen der Verbandsversammlung. 5 Zuständigkeit der Verbandsversammlung und Geschäftsgang (1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes. Sie ist zuständig und beschließt 1.1 die Änderung der Verbandssatzung ( 12), sowie den Erlass und die Änderung sonstiger Satzungen, 1.2 die Zustimmung zur Abgabe von Wasser an Abnehmer außerhalb ihres Gebietes, 1.3 die Wahl des Verbandsvorsitzenden ( 7) und seines Stellvertreters, sowie des Verbandsrechners ( 8) und des Schriftführers ( 8); ferner die Anstellung und Entlassung von Beamten und Angestellten ( 8), 1.4 die Aufnahme weiterer Mitglieder, das Ausscheiden von Mitgliedern und die Auflösung des Zweckverbandes, 1.5 die Feststellung des Wirtschaftsplanes ( 10), der Umlagen ( 11), des Gesamtbetrages der aufzunehmenden Kredite und des Höchstbetrages

der Kassenkredite, 1.6 die Feststellung des Ergebnisses des Jahresabschlusses, 1.7 den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, 1.8 die Übernahme von Bürgschaften oder von bleibenden Verbindlichkeiten, 1.9 die Änderung, Erneuerung und Erweiterung der Werksanlagen, soweit die einzelne Maßnahme den Betrag von 50.000 übersteigt, 1.10 die Aufnahme von Darlehen (2) Die Verbandsversammlung wird von dem Vorsitzenden durch schriftliche Einladung einberufen. (3) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, so oft es die Verbandsgeschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn ein Verbandsmitglied die unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, der zum Aufgabengebiet des Zweckverbandes gehörten muss, beim Vorsitzenden beantragt. (4) Für die Versammlungsleitung und den Geschäftsgang gelten 15 GKZ und ergänzend in entsprechender Anwendung die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats, soweit in dieser Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist. (5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitgliedsgemeinden vertreten sind. Die Stimmen der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden vom Bürgermeister oder dessen Vertreter geführt, sofern ein Verbandsmitglied an seine Vertreter keine Weisungen über die Stimmabgabe erteilt, befinden die Vertreter durch Mehrheitsbeschluss über die Abgabe der Stimmen ihrer Körperschaft. (6) Die Niederschrift über die Verhandlungen der Verbandsversammlung ist vom Verbandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist der Verbandsversammlung spätestens bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. 6 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende und ein Stellvertreter werden in der ersten Sitzung der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach jeder regelmäßigen Neubestellung der weiteren Vertreter nach 4 Abs. 3 gewählt. Verbandsvorsitzender soll in der Regel ein Bürgermeister einer Verbandsgemeinde sein. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet

auch sein Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter. Die Verbandsversammlung hat für die restliche Amtszeit einen neuen Verbandsvorsitzenden bzw. Stellvertreter zu wählen. (2) Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und leitet die Verbandsverwaltung. Er vertritt den Zweckverband, vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. (3) Der Verbandsvorsitzende entscheidet über 1. Die Bewirtschaftung von Mitteln des Wirtschaftsplanes, insbesondere die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, bis zu 50.000 im Einzelfall. 2. Die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von 5.500 im Einzelfall. 3. Die Stundung von Forderungen bis zu 5.500 im Einzelfall und bis zu längstens sechs Monaten sowie Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu 2.500 im Einzelfall. 4. den Erwerb und die Veräußerung von Vermögen bis zu einem Wert von 5.500 im Einzelfall, 5. den Abschluss von laufenden Verträgen bis zu einem Jahresbetrag von 5.500 im Einzelfall. Soweit in diesem Absatz Wertgrenzen genannt sind, gelten diese Werte ohne Umsatzsteuer. (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung spätestens in der nächsten Sitzung mitzuteilen. 7 Dienstkräfte (1) Der Zweckverband stellt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Bediensteten ein. (2) Die Verbandsversammlung kann einen Geschäftsführer bestellen. (3) Für die Besorgung des Kassen- und Rechnungswesens des Verbandes kann die Verbandsversammlung auf die Dauer ihrer Amtszeit einen Verbandsrechner bestellen. (4) Ebenso kann die Verbandsversammlung auf die Dauer ihrer Amtszeit einen Schriftführer bestellen, der die Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung fertigt.

8 Verfassung, Verwaltung und Wirtschaftsführung (1) Auf die Verfassung, Verwaltung und Wirtschaftsführung sowie das Rechnungswesen finden nach 20 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Betriebssatzung tritt die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende tritt. (2) Das Haushaltsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. 9 Deckung des Aufwands Der Gemeindewasserverband erhebt nach der jeweils gültigen Wasserabgabesatzung zur Deckung seines Aufwandes einen Wasserversorgungsbeitrag zur Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und einen Wasserzins, für die Bereithaltung des Wassers und dessen Verbrauch. 10 Satzungsänderungen (1) Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes gilt 21 GKZ. (2) Bei der Aufnahme weiterer Mitglieder setzt die Verbandsversammlung die Aufnahmebedingungen fest. Dabei hat sie die Vorausbelastung der bereits dem Verband angehörenden Gemeinden zu berücksichtigen. 11 Auflösung des Zweckverbandes (1) Der Zweckverband kann nur mit Zustimmung sämtlicher Verbandsgemeinschaften aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. (2) Im Falle der Auflösung gehen a) die Ortsrohrnetze auf die einzelnen Verbandsgemeinden über,

b) die übrigen Anlagen und Vermögen (einschließlich der Verbindlichkeiten) werden nach den Einwohnerzahlen der Gemeinde Massenbachhausen und des Schwaigerner Stadtteils Massenbach verteilt. Maßgebend sind die Einwohnerzahlen auf 30.06. des der Auflösung vorausgehenden Kalenderjahres. 12 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im amtlichen Mitteilungsblatt der Mitgliedergemeinden. 13 Inkrafttreten der Satzung Vorstehende Änderung der Verbandssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Gemeindewasserverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Massenbachhausen, den 23.03.2015 gez.: Nico Morast Verbandsvorsitzender