Satzung. des Zweckverbandes Bahnhof Wiesloch/Walldorf

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1 Satzung des Zweckverbandes Bahnhof Wiesloch/Walldorf Für den Bahnhofbereich und dessen Umfeld streben die Städte Wiesloch und Walldorf eine gemarkungsübergreifende, städtebauliche Neuordnung des Bereiches an. Ziel hierbei ist die Verbesserung der stadträumlichen Qualitäten als eine der Voraussetzungen für zukünftige Einrichtungen des gehobenen Dienstleistungssektors. Aufgrund der veränderten wirtschaftsstrukturellen und umweltrelevanten Rahmenbedingungen wird die zukünftige, mittel- und längerfristige Nutzung des Gebietes zum Beispiel in Richtung arbeitsplatzintensive und umweltfreundliche Gewerbe- bzw. Dienstleistungsbetriebe gesehen. Insgesamt streben die Städte eine Stärkung des Raumes unabhängig von den jeweiligen Gemarkungsgrenzen an. Die Städte Wiesloch und Walldorf reagieren auf die in Zukunft größere Bedeutung des ÖPNV für die städtebauliche und wirtschaftliche Entwicklung. Sie streben eine dauerhafte stadt- und umweltverträgliche Mobilität der Bevölkerung an und sehen in der geplanten Erweiterung des bestehenden Bahnhofes in einen S-Bahn-Haltepunkt eine große Chance für die Zukunft. Die Städte betrachten die nachhaltige Verbesserung der ÖPNV-Situation und die Akzeptanz eines erhöhten Modal- Split als eine kommunal-politische Pflicht. Die Attraktivierung des Bahnhofes und seines Umfeldes spielen hierbei eine immense Rolle, um dessen Nutzung und Akzeptanz in der Bevölkerung und bei den in dem Gebiet tätigen Mitarbeiter/-innen zu erhöhen. Aufgrund der 5,6 und 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.September 1974 (GBl.S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1998 (GBL.S. 418), haben die Städte Wiesloch und Walldorf die Bildung eines Zweckverbandes beschlossen und folgende Satzung vereinbart: I Allgemeine Bestimmungen 1 Mitglieder, Name, Sitz Die Städte Wiesloch und Walldorf, im folgenden Verbandsmitglieder genannt, bilden den Zweckverband mit Sitz in Wiesloch.. Bahnhof Wiesloch/Walldorf 2 Verbandsaufgaben Der Verband erfüllt in eigener Zuständigkeit die Aufgaben des allgemeinen Städtebaurechts (erstes Kapitel des BauGB) und des besonderen Städtebaurechts (zweites Kapitel des BauGB) für den Bereich Bahnhof Wiesloch/Walldorf, so wie er der vorbereitenden Untersuchung zur Sanierung zugrunde gelegt wurde. Er plant und tätigt Investitionen, die unmittelbar die Funktion der Bahnstation (Gebäude- Nebenanlagen) betreffen und die nicht von den Gesellschaften der Bahn AG übernommen werden. Das Gebiet ist auf beiliegender Karte (Anlage 1) markiert. Ferner bereitet der Verband die Antragstellung, Planung und Vorbereitung für eine gemeinsame Landesgartenschau der Verbandsmitglieder vor. Stadtverwaltung Wiesloch 1

2 II Verfassung und Verwaltung 3 Organe des Verbands Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und der/die Verbandsvorsitzende. 4 Zusammensetzung und Stimmverteilung in der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern/-innen der Verbandsmitglieder. Im Verhinderungsfall treten an die Stelle der gesetzlichen Vertreter/-innen deren allgemeine Stellvertreter/- innen oder jeweils ein/e beauftragte/r Mitarbeiter/-in nach 53 Gemeindeordnung. Jedes Mitglied entsendet außerdem 4 weitere Vertreter/-innen. Im Verhinderungsfall treten an deren Stelle deren Stellvertreter/-innen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 5 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckverbands fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbands, soweit nicht der/die Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes oder aufgrund der Verbandssatzung zuständig ist oder ihm/ihr die Verbandsversammlung bestimmte Aufgaben überträgt. Die Verbandsversammlung ist für den Erlass von Satzungen zuständig und beschließt insbesondere über: - Feststellung des Wirtschaftsplanes - Feststellung des Jahresabschlusses - Festsetzung der Verbandsumlage - Aufnahme von Darlehen - Erlass und Änderung von Satzungen - Alle genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte - Die Auflösung des Verbandes - Personalangelegenheiten - Alle sonstigen Angelegenheiten, die für den Zweckverband von erheblicher wirtschaftlicher und/oder politischer Bedeutung sind - Wahl des/der Verbandsvorsitzenden und seines/ihres Stellvertreters/Stellvertreterin Die Verbandsversammlung überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den/die Verbandsvorsitzenden. Jedes Verbandsmitglied kann in allen Angelegenheiten des Zweckverbands verlangen, dass der/die Verbandsvorsitzende die Verbandsversammlung unterrichtet und dass der Verbandsversammlung oder einem/r von ihr Beauftragten Akteneinsicht gewährt wird. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertreter/-innen Weisungen erteilen. 6 Geschäftsgang der Verbandsversammlung Der Geschäftsgang der Verbandsversammlung bestimmt sich nach 15 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Mindestens einmal im Jahr findet eine Verbandsversammlung statt. Sie ist öffentlich. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen und der Versammlung in der darauffolgenden Sitzung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder wird von der Verbandsversammlung durch Satzung festgelegt. Stadtverwaltung Wiesloch 2

3 7 Beschlußfassung Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn beide Verbandsmitglieder vertreten sind. Im übrigen gelten für die Beschlussfassung neben den Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. 8 Vorsitz Der Verbandsvorsitzende sowie dessen Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus deren Mitte gewählt. * Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Amtsantritt des/der neuen Verbandsvorsitzenden oder Stellvertreters/Stellvertreterin weiter. Der/die Verbands-vorsitzende ist Vorsitzende/r der Verbandsversammlung. Er/Sie ist Leiter der Verbandsverwaltung und vertritt den Zweckverband. Er/Sie bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und vollzieht sie. In eigener Zuständigkeit erledigt der/die Verbands-vorsitzende die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm/ihr sonst durch Gesetz, durch Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, werden dem/der Verbandsvorsitzenden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen - Ausführung des Wirtschaftsplans - Die Bewirtschaftung der Mittel im Vermögensplan bis zu einer Höhe von DM ,- ( Euro) - Unter Beachtung des 84 GO die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu DM ( Euro) im Einzelfall. - Die Führung von Rechtsstreitigkeiten und zum Abschluß von Vergleichen bis zu einem Streitwert von DM ( Euro). In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der/die Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verbandsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 9 Bedienstete Die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Zweckverbandes werden vorab von der Stadt Walldorf (Bauamt) wahrgenommen. Der Zweckverband ist berechtigt, Bedienstete einzustellen. III Wirtschaftsführung 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Der Verband wendet die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß an. Die Eigenprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Wiesloch. Bei der Prüfung hat eine beauftragte Person des anderen Verbandsmitglieds das Recht auf Akteneinsicht. 11 Deckung des Finanzbedarfs Die Aufwendungen des Zweckverbands werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen oder Erträge gedeckt werden können, durch eine Umlage finanziert. Der Zweckverband kann im Rahmen der Festsetzungen des Wirtschaftsplanes Kredite aufnehmen. * Es sollte Vorsitzender der/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin der Stadt Wiesloch, Stellvertreter der/die Bürgermeister/Bürgermeisterin der Stadt Walldorf sein. Stadtverwaltung Wiesloch 3

4 12 Umlage Die im Zweckverbandsgebiet durchzuführenden öffentlichen Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen werden von den Mitgliedern je zur Hälfte getragen. Dies gilt auch für die in 2 angesprochenen Planungen und Investitionen im unmittelbaren Bahnhofsbereich. Die Umlage für im Zweckverbands-Gebiet zu fördernden privaten Maßnahmen wird vom jeweiligen Mitglied gemarkungsbezogen erhoben. IV Sonstiges 13 Satzungsänderung Diese Satzung kann nur einvernehmlich geändert werden. Bei Änderung der Verbandsaufgaben ist außerdem die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich. 14 Auflösung Der Beschluss, den Zweckverband aufzulösen, kann nur einstimmig gefasst werden. Bei der Auflösung werden das Vermögen und die Verbindlichkeiten hälftig auf die Mitglieder aufgeteilt, soweit sie nicht auf andere Rechtsträger, die die Verbandsaufgaben ganz oder teilweise übernehmen, übertragen werden. Für die Verpflichtungen des Verbandes, die nur einheitlich erfüllt werden können und über die Abwicklung der Auflösung hinauswirken, bleiben die Verbandsmitglieder Gesamtschuldner. Die Erfüllung solcher Verpflichtungen ist, sofern bei der Auflösung nichts anderes vereinbart wird, Aufgabe der Sitzgemeinde. Das andere Verbandsmitglied hat die Hälfte der Kosten zu tragen. Das Recht eines Verbandsmitglieds auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 15 Entscheidung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern sowie der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis ist vor Beschreiten des Rechtswegs eine Schlichtungsstelle anzurufen. Die Schlichtungsstelle besteht aus: - einem/r Vertreter/-in des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde, der/die den Vorsitz führt; - zwei von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 5 Jahren gewählten Vertreter/-innen von Verbandsmitgliedern. 16 öffentliche Bekanntmachung Die Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen in der Rhein-Neckar-Zeitung, Ausgabe Wiesloch/Walldorf und im Amtsblatt der Stadt Walldorf/Walldorfer Rundschau. 17 Inkrafttreten Die Verbandssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und der hierzu erteilten Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft. Wiesloch, den 31. März 2000 für die Stadt Wiesloch: gez. Gustav Bylow, Oberbürgermeister für die Stadt Walldorf: gez. Heinz Merklinger, Bürgermeister Stadtverwaltung Wiesloch 4

5 Stadtverwaltung Wiesloch 5

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