Rechtsgrundlage und Gegenstand
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- Alexa Frank
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1 Betriebssatzung des Eigenbetriebes Städtische Parkhäuser Homburg vom 01. April 1993 und 08. Juli 1993 in der Fassung der 2. Änderung vom 12. Juni Rechtsgrundlage und Gegenstand (1) Der Homburg Parkhaus- und Stadtbusbetrieb HPS Eigenbetrieb der Kreisstadt Homburg besteht aus der Tiefgarage Tal-/Gerber-/Uhlandstraße und aus Einrichtungen für den Betrieb von Stadtbuslinien in der Stadt Homburg, die eine Einheit i.s.d. 109 Abs. 1 KSVG und 1 Abs. 1 EigVO bilden. Der Eigenbetrieb kann alle den Betriebszweck fördernden oder diesen wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben. (2) Der Eigenbetrieb dient dem Gemeinwohl mit den Zwecken, durch Schaffung und Vorhaltung von Parkmöglichkeiten und den Betrieb von Stadtbuslinien einen Beitrag zur Entlastung des fließenden und des ruhenden Verkehrs in der Stadt zu leisten, die Erreichbarkeit der Innenstadt mit Individual- und öffentlichem Nahverkehr zu verbessern und die Mobilität aller Bürgerinnen und Bürger zu steigern. (3) Gegenstand des Eigenbetriebes ist die Wirtschaftsführung für die Parkhäuser und Parkplätze der Stadt Homburg und die Sicherstellung eines öffentlichen Nahverkehrs auf konzessionierten Stadtbuslinien. Der Fahrbetrieb auf den Stadtbuslinien oder die gesamte Wirtschaftsführung für den Stadtbus können auf Dritte übertragen werden. (4) Weitere dem Betriebswohl dienende Einrichtungen können dem Betrieb angeschlossen werden. Ebenso kann der Betrieb weitere Einrichtungen der genannten Art errichten, insbesondere Konzessionen für Nahverkehrslinien erwerben.. (5) Die Inanspruchnahme der Einrichtung wird durch besondere Benutzungs- und Entgeltordnungen geregelt. 2 Name des Eigenbetriebes Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung Homburger Parkhaus- und Stadtbusbetriebe HPS. Unter dieser Bezeichnung ist auch der Schriftwechsel zu führen. 1
2 3 Vertretung des Eigenbetriebes Der Oberbürgermeister ist der gesetzliche Vertreter der Stadt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlussfassung des Stadtrates unterliegen. Im übrigen ist gesetzlicher Vertreter die Werkleitung. 4 Organe des Eigenbetriebes Organe des Eigenbetriebes sind der Stadtrat, der Werksausschuß und die Werkleitung. 5 Aufgaben des Stadtrates (1) Der Stadtrat beschließt in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie nicht dem Oberbürgermeister, dem Werksausschuss oder der Werkleitung übertragen sind. (2) Die dem Stadtrat in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vorbehaltenen Aufgaben ergeben sich aus 35 KSVG und 4 Abs. 2 EigVO. Der Stadtrat kann diese Aufgaben nicht übertragen. 6 Werksausschuss (1) Der Stadtrat bildet aus seiner Mitte den Werksausschuss. (2) Alle den Eigenbetrieb betreffenden Beschlüsse des Stadtrates sollen im Werksausschuss vorberaten werden. (3) Dem Werksausschuss werden folgende den Eigenbetrieb betreffenden Angelegenheiten zur Beschlussfassung übertragen: 2 1. Vergabe von Aufträgen, auch Bauaufträgen, Lieferungen und Leistungen Bei Vergabe nach Losen gelten die Wertgrenzen für die jeweiligen Lose von bis EUR
3 2. Stundungen von städtischen Forderungen ab bis EUR 3. Niederschlagung von städtischen Forderungen 4. Erlass von Gemeindegefällen und Abschluss von Vergleichen ab bis EUR über bis EUR 5. Einstellung, Einstufung und Entlassung von a) Arbeitern / Arbeiterinnen, b) Angestellten bis Vergütungsgruppe Vc/Vb BAT im Rahmen des Stellenplanes 6. Einstellung, Anstellung, Beförderung und sonstige Ernennungen von Beamten/Beamtinnen bis Bes.Gr. A 9 m.d. im Rahmen der Stellenübersicht. 7 Vertretung und Werkleitung (1) Die Werkleitung obliegt dem Oberbürgermeister der Stadt Homburg. Der O- berbürgermeister kann einen ständigen Vertreter berufen. (2) Der Werkleiter leitet den Eigenbetrieb selbständig soweit nicht KSVG, EigVO oder diese Betriebssatzung etwas anderes bestimmen. Dem Werkleiter obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. (3) Lieferungen und Leistungen sowie Investitionen, die im Wirtschaftsplan veranschlagt sind, können bei einem Geschäftswert bis zu EUR vom Werkleiter selbständig im Rahmen der geltenden Bestimmungen vergeben werden. (4) Der Werkleiter kann ferner selbständig handeln in allen Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden und in denen die sonst notwendige Beschlussfassung des Werksausschusses oder des Stadtrates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Er hat den Werksausschuss bzw. den Stadtrat in der nächsten Sitzung von der getroffenen Entscheidung zu unterrichten. (5) Der Werkleiter kann Bedienstete des Eigenbetriebes und der Verwaltung bei der Erledigung einzelner Aufgaben mit seiner Vertretung beauftragen. Zeichnungsberechtigte Personen sowie den Umfang der Zeichnungsbefugnis bestimmt der Werkleiter. (6) Der Werkleiter ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Er erlässt notwendige Dienstanweisungen. 3
4 8 Stammkapital Das Stammkapital wird auf EUR festgesetzt. Es darf zur Abdeckung von Jahresverlusten nicht in Anspruch genommen werden. 9 Grundsätze der Wirtschaftsführung (1) Die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes hat so zu erfolgen, daß sein Vermögen sowie die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhalten bleiben. Notwendige Instandsetzungs- / Instandhaltungsarbeiten sind rechtzeitig durchzuführen. (2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite, auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Stadt, einem anderen Eigenbetrieb der Stadt oder einer Gesellschaft, an der die Stadt beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten bzw. zu verzinsen. (3) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. (4) Die Stadt darf das Eigenkapital zum Zwecke der Rückzahlung nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Hierüber entscheidet der Stadtrat. Vor der Beschlussfassung ist die Werkleitung zu hören; sie hat schriftlich Stellung zu nehmen. (5) Hinsichtlich des Jahresergebnisses gilt 8 EigVO Kassenführung (1) Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten. (2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Stadt angelegt werden.
5 (3) Wenn die Stadt die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen. (3) Für Kredite und Kassenkredite, die die Stadt dem Eigenbetrieb oder dieser der Stadt zur Verfügung stellt, sind marktübliche Zinsen zu entrichten. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 11 Wirtschaftsjahr 12 Aufbau und Leitung des Rechnungswesens (1) Das Rechnungswesen des Eigenbetriebes besteht aus a) Wirtschaftsplan b) Buchführung c) Jahresabschluss d) Lagebericht e) Kostenrechnung (2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. 13 Wirtschaftsplan Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und der Aufstellung der Kredite, der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite. Für Kredite, Kassenkredite und Verpflichtungsermächtigungen gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechend. Im Wirtschaftsplan sind ferner die gesamten Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplans sowie die Aufwendungen und Erträge des Erfolgsplans anzugeben. Im übrigen gelten die Bestimmungen der 12 Abs. 2 und 3, 13 bis 17 EigVO. 5
6 14 Zwischenberichte Die Werkleitung hat den Werksausschuss mindestens zum 30. Juni des laufenden Wirtschaftsjahres über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. 15 Jahresabschluss Auf den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang besteht. Die für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des HGB geltenden allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften sowie über den Anhang finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus den 20 bis 24 EigVO nichts anderes ergibt. 16 Prüfungen (1) Der Eigenbetrieb ist jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer wird vom Stadtrat bestellt. Die Kosten trägt der Eigenbetrieb. Die Prüfung erstreckt sich auf den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Das Nähere regelt die Verordnung des Ministers des Innern über die Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe und der Einrichtungen mit Sonderrechnung vom 27. Oktober (2) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes nach den 121 ff. KSVG bleiben unberührt. 6
7 17 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 1993 in Kraft. Homburg, den 08. Juli 1993 Der Oberbürgermeister gez. Ulmcke Feststellung der Rechtskraft der Satzung Die Betriebssatzung des Eigenbetriebes Städtische Parkhäuser Homburg vom 01. April und 08. Juli 1993 wurde gem. 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Kreisstadt Homburg vom 30. Juni 1982 am 19. Juli 1993 in der Saarbrücker Zeitung und im Pfälzischen Merkur veröffentlicht. Sie ist gemäß 12 Abs. 4 KSVG und 17 dieser Satzung rückwirkend zum 01. Januar 1993 in Kraft getreten. Homburg, den 24. September 1993 Der Oberbürgermeister gez. Ulmcke *) Veröffentlichungs- und Änderungshinweise: Veröffentlicht in der Saarbrücker Zeitung und im Pfälzischen Merkur am 19. Juli 1993 In Kraft getreten rückwirkend zum 01. Januar 1993 Satzungs-Nr Änderungssatzung vom 27. November 1997 Veröffentlicht in der Saarbrücker Zeitung und im Pfälzischen Merkur am 16. Januar 1998 In Kraft getreten am 17. Januar 1998 Satzungs-Nr. 80-1a 2. Änderungssatzung vom 12. Juni 2001 Veröffentlicht in der Saarbrücker Zeitung und im Pfälzischen Merkur am 10. Dezember 2001 In Kraft getreten am 01. Januar 2002 Satzungs-Nr. 80-1b 7
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