Verbandssatzung des Zweckverbandes Klärwerk Gärtringen - Nufringen

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1 S e i t e 1 Verbandssatzung des Zweckverbandes Klärwerk Gärtringen - Nufringen Aufgrund der 5 und 13 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom (Ges.Bl. S. 408) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Klärwerk Gärtringen - Nufringen am 9. März 1999 die folgende Satzung beschlossen: 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbands (1) Die Gemeinden Gärtringen und Nufringen, beide, bilden unter dem Namen einen Zweckverband. Klärwerk Gärtringen - Nufringen (2) Der Zweckverband, im folgenden Verband genannt, hat seinen Sitz in Gärtringen. 2 Aufgaben des Verbands (1) Der Verband hat die Aufgabe, das auf dem Verbandsgebiet anfallende Abwasser abzuführen und zu reinigen. Zu diesem Zweck betreibt er die erforderlichen Zuleitungen und eine Kläranlage. (2) Weiter übernimmt der Verband für die Regenüberlaufbecken der Verbandsgemeinden die Aufgaben nach Ziff. 2.2, 2.3 und 3 des Anhangs 1 der Eigenkontrollverordnung und nach den 3 und 7 der Eigenkontrollverordnung jeweils i.d.f. v (GBl. S. 391) wahr. Bei Gefahr im Verzug ist er nach näherer Regelung mit den Verbandsgemeinden für die Beseitigung etwaiger Mängel auch der Verband zuständig. 3 Zweckverbandsanlagen (1) Die vom Verband erstellten und gegebenenfalls noch zu erstellenden Anlagen stehen in seinem Eigentum und werden von ihm unterhalten. Der Bau und die Unterhaltung der Ortskanalisation sind Sache der Verbandsgemeinden. Die Verbandsgemeinden sind berechtigt, Hausanschlüsse an die im Eigentum des Verbandes stehenden Zuleitungen vornehmen zu lassen. (2) Wird eine Erweiterung der Verbandsanlagen infolge von Umständen erforderlich, die ausschließlich auf einem gesteigerten Abwasseranfall oder einer außerordentlichen Abwasserbeschaffenheit einer Verbandsgemeinde beruhen, so hat die veranlassende Gemeinde die Kosten der Erweiterung zu tragen.

2 S e i t e 2 (3) Die Gemeinden haben dem Verband ihr Grundeigentum für die Erstellung der Verbandsanlagen mit Ausnahme des Geländes für die Gruppenkläranlage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4 Organe des Verbandes (1) Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. (2) Soweit sich aus dem Zweckverbandsgesetz und aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, sind auf die Verbandsversammlung die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Gemeinderat und auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen über den Bürgermeister sinngemäß anzuwenden. 5 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern kraft ihres Amtes und 9 weiteren Vertretern, von denen 6 auf die Gemeinde Gärtringen und 3 auf die Gemeinde Nufringen entfallen. Die weiteren Vertreter werden nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte von dem jeweils neugebildeten Gemeinderat widerruflich gewählt. (2) Scheidet ein als weiterer Vertreter bestellter Gemeinderat vorzeitig aus diesem Amt aus, so endet mit seinem Ausscheiden auch seine Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Für den Rest der Amtszeit wird ein Ersatzmann bestellt. (3) Der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde wird bei Verhinderung durch seinen allgemeinen Stellvertreter oder einen beauftragten Bediensteten nach 53 Abs. 1 GO vertreten. (4) Für die Sitzungen der Verbandsversammlung, für die Verhandlungsleitung, den Geschäftsgang, die Beschlußfassung und die Niederschrift gelten die Vorschriften der GKZ und sinngemäß 33 Abs. 2 und 3 und die 34 bis 38 der Gemeindeordnung (GO) mit folgenden Ausnahmen oder Besonderheiten: 1. Die Sollvorschrift in 34 GO, mindestens einmal im Monat zu einer Sitzung zusammenzutreten, ist nicht anzuwenden. 2. Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn die anwesenden Vertreter mehr als die Hälfte der Gesamtstimmenzahl der Verbandsversammlung vertreten. 3. Die Niederschrift über die Verhandlungen der Verbandsversammlung (vgl. 38 GO) ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist der Verbandsversammlung bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Der Schriftführer wird von der Verbandsversammlung bestimmt.

3 S e i t e 3 6 Verbandsvorsitzender Der Verbandsvorsitzende und ein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf 6 Jahre gewählt. Scheiden sie vorzeitig aus der Verbandsversammlung aus, so findet für den Rest ihrer Amtszeit eine Neuwahl statt. 7 Übertragung von Zuständigkeiten auf den Verbandsvorsitzenden Dem Verbandsvorsitzenden werden folgende Zuständigkeiten zur Erledigung übertragen: 1. Die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan unbegrenzt. 2. Die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu ,00 DM im Einzelfall. 3. Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu ,00 DM im Einzelfall. 8 Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte des Verbandes werden von der Verbandsgemeinde Gärtringen besorgt. Der Verband zahlt ihr als Kostenersatz einen jährlichen Pauschalbetrag, der zwischen ihm und ihr vereinbart wird. 9 Deckung des Finanzbedarfs Soweit der Finanzbedarf des Verbandes nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden kann, wird er von den Verbandsgemeinden durch eine jährliche Kostenumlage ( 9) aufgebracht. 10 Jährliche Kostenumlage (1) Der laufende persönliche und sächliche Betriebsaufwand (einschließlich der Verwaltungskosten), die erforderlichen künftigen Investitionen, der Schuldendienst für Darlehen zur Anlagenfinanzierung von Investitionen und die Aufwendungen für die Unterhaltung und Erneuerung der Anlagen des Verbandes werden von den Verbandsgemeinden nach folgendem Schlüssel aufgebracht:

4 S e i t e 4 40 % nach der maßgebenden Einwohnerzahl auf des vorangegangenen Jahres ( 143 GemO) 60 % nach den Verbraucherwerten ermittelt durch die Zulaufmessung der Kläranlage des Rechnungsjahres. (2) Bis zur Feststellung der Jahresumlage kann der Verband von den Verbandsgemeinden angemessene Abschlagszahlungen verlangen. 11 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Verbandsgemeinden in der durch die Satzungen über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen örtlich vorgeschriebenen Weise. Die Haushaltssatzung des Verbandes wird nur auf dem Rathaus der Sitzgemeinde öffentlich ausgelegt. (2) Für den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 ist die letzte Bekanntmachung maßgebend. 12 Satzungsänderungen Ein Beschluß, der die Verbandssatzung ändert, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. 13 Neuaufnahme und Ausscheiden von Verbandsgemeinden (1) Die Gemeinde Ehningen hat das Recht, dem Verband beizutreten. Sie und weitere Gemeinden können in den Verband nur zu Beginn eines Rechnungsjahres aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für das Ausscheiden einer Gemeinde aus dem Verband. (2) Die Bedingungen, unter denen eine Gemeinde in den Verband neu aufgenommen wird, werden zwischen dem Verband und ihr schriftlich vereinbart. In der Regel hat die beitretende Gemeinde an den Verband einen Kapitalzuschuß zu zahlen, der im Sinne des 9 des Zweckverbandsgesetzes die Vor- und Nachteile der Beteiligten in angemessener Weise ausgleichen soll. Müssen die Verbandsanlagen ausschließlich infolge des Beitritts der Gemeinde Ehningen erweitert werden, so hat diese die Kosten der Erweiterung zu tragen. (3) Scheidet eine Gemeinde aus dem Verband aus, so gewährt ihr dieser in der Regel eine angemessene Abfindung. Deren Höhe setzt die Verbandsversammlung unter Berücksichtigung des Maßes der bisherigen Beteiligung der ausscheidenden Gemeinde am Verband und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen an der Mitgliedschaft im Verband fest.

5 S e i t e 5 14 Auflösung des Verbandes (1) Zum Beschluß über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung erforderlich. (2) Bei der Auflösung werden das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbandes auf die ihm bei der Auflösung angehörenden Gemeinden aufgeteilt, soweit sie nicht auf andere Rechtsträger, die die Verbandsaufgabe ganz oder teilweise übernehmen, übertragen oder von diesen übernommen werden. Maßstab für die Aufteilung ist der 5- Jahres-Durchschnitt der letzten allgemeinen Kostenumlagen. (3) Für Verpflichtungen des Verbandes, die nur einheitlich erfüllt werden können und über die Abwicklung der Auflösung hinauswirken, bleiben die Verbandsgemeinden Gesamtschuldner. Die Erfüllung solcher Verpflichtungen ist, sofern bei der Auflösung nichts anderes vereinbart wird, Aufgabe der Gemeinde Gärtringen. Die übrigen Gemeinden haben dieser ihren Anteil nach dem Maßstab des Absatzes 2 zu zahlen. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (siehe 11). Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (Gesetzblatt S. 577) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung beim Zweckverband Klärwerk Gärtringen - Nufringen, Sitz Gärtringen, geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen läßt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Verbandsvorsitzende Bürgermeister dem Beschluß nach 43 GO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Gärtringen, den 9. März 1999 Verbandsvorsitzender gez. Drexler

6 S e i t e 6 10 geändert durch Änderungssatzung vom geändert durch Änderungssatzung vom Zweckverband Klärwerk Gärtringen - Nufringen Zusatzprotokoll zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Klärwerk Gärtringen - Nufringen Im Zusammenhang mit der Beratung und Beschlussfassung zur Neufassung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Klärwerk Gärtringen - Nufringen vom erklären die beiden Verbandsgemeinden Gärtringen und Nufringen zur Auslegung des 2 Abs. 2 folgendes: In 2 Abs. 2 der Verbandssatzung vom heißt es: Wird eine Erweiterung der Verbandsanlagen infolge von Umständen erforderlich, die ausschließlich auf einem gesteigerten Abwasseranfall oder einer außerordentlichen Abwasserbeschaffenheit einer Verbandsgemeinde beruhen, so hat die veranlassende Gemeinde die Kosten der Erweiterung zu tragen. 1. Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn in einer der beiden Verbandsgemeinden außerhalb der Festsetzungen der Flächennutzungspläne bauliche Anlagen erstellt werden, die einen überaus großen Abwasseranfall haben oder deren Abwasser von außerordentlicher Beschaffenheit ist, so dass das Abwasser einer besonderen Klärung bedarf oder wenn z.b. in einer Gemeinde eine chemische Produktionsstätte o.ä. ausgewiesen würde oder ein bestehender Betrieb seine Produktion so einrichtet oder verändert, dass ein außerordentlich hoher Abwasseranfall entsteht oder eine außerordentliche Beschaffenheit der Abwässer aus solch einer Anlage zu befürchten ist. Die Beurteilung soll im Einzelfall durch die zuständige Wasserbehörde (in der Regel Landratsamt) erfolgen. 2. Die Verbandsgemeinden sind sich darin einig, dass der 2 Abs. 2 der Verbandssatzung weder für die Gemeinde Gärtringen noch für die Gemeinde Nufringen im Rahmen einer normalen Entwicklung auf dem Sektor des Wohnungsbaus und der gewerblichen Flächen Anwendung findet. Gärtringen, den Nufringen, den gez. Drexler Vorsitzender und Bürgermeister der Gemeinde Gärtringen gez. Schittenhelm Stellv. Vorsitzender und Bürgermeister der Gemeinde Nufringen

7 S e i t e 7 Zweckverband Klärwerk Gärtringen - Nufringen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband Klärwerk Gärtringen - Nufringen - vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Herrn Bürgermeister Drexler, dieser vertreten durch den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden, Herrn Bürgermeister Wolf und der Gemeinde Gärtringen - vertreten durch Herrn Bürgermeister Drexler der Gemeinde Nufringen - vertreten durch Bürgermeister Wolf wird gemäß 2 Abs. 2 der Verbandssatzung in der Fassung vom 9. März 1999 folgende Vereinbarung getroffen: 1 Gegenstand der Vereinbarung Der Zweckverband Klärwerk Gärtringen - Nufringen übernimmt für die Regenüberlaufbecken der Verbandsgemeinden die Aufgaben nach Ziff. 2.2, 2.3 und 3 des Anhangs 1 der Eigenkontrollverordnung und nach den 3 und 7 der Eigenkontrollverordnung jeweils i.d.f. v (GBl. S. 391). Diese werden mit der technisch erforderlichen Einrichtung ausgestattet und zur Überwachung an die Fernsteueranlage der Kläranlage aufgeschaltet. 2 Kosten (1) Die Kosten für die Wartung und Unterhaltung der Schaltanlage in der Kläranlage und für die Überwachung der aufgeschalteten RÜB werden vom Zweckverband

8 S e i t e 8 getragen. Die Kosten für die Wartung und Unterhaltung der Steuerungsanlagen in den RÜB trägt die Verbandsgemeinde. Die übrige Wartung und Unterhaltung der RÜB wird von der Verbandsgemeinde durchgeführt. Die Kosten für die Datenübermittlung zur Kläranlage trägt die Verbandsgemeinde. (2)Das Personal des Zweckverbands ist berechtigt auf Kosten der Verbandsgemeinden die erforderlichen Arbeiten für die Wartung und Unterhaltung und Erneuerung der Steuerungsanlagen in den RÜB zu veranlassen. Werden bei der Wartung sonstige Mängel an den RÜB festgestellt, wird die Verbandsgemeinde hierüber informiert, die dann zur unverzüglichen Instandhaltung verpflichtet ist. 3 Kündigung, Inkrafttreten (1)Diese Vereinbarung kann mit einer einjährigen Frist auf den Ablauf eines Haushaltsjahres gekündigt werden. (2)Die Vereinbarung tritt mit dem Aufschaltung der technischen Einrichtungen auf die Steuerungsanlagen in der Kläranlage in Kraft. Den Zweckverband Klärwerk Gärtringen - Nufringen Gemeinde Gärtringen Wolf stv. Verbandsvorsitzender Drexler Bürgermeister Zweckverband Klärwerk Gärtringen - Nufringen Gemeinde Nufringen Drexler Verbandsvorsitzender Wolf Bürgermeister

9 S e i t e 9

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