PENSIONSVERSICHERUNG FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE MARTINA THOMASBERGER I

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PENSIONSVERSICHERUNG FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE MARTINA THOMASBERGER I 31.1.2019

PENSIONSVERSICHERUNG Pflichtversicherung Arbeit mit Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze ( 446,81 pro Monat) Krankenversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung Pensionsversicherung Anspruch auf Alterspension Ausreichend Versicherungszeiten Wartezeit und Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters

PENSIONSKONTO (AB JAHRGANG 1955) Jährliche Teilgutschriften = 1,78% des Jahresbruttogehalts Teilgutschrift : 14 = monatlicher Pensionszuwachs Jährliche Aufwertung Summe aller Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift Zum Pensionstichtag: Gesamtgutschrift : 14 = monatliche Bruttopension Beispiel: Frau A, geb. 16.08.1958 2017: 12.780 Jahresbruttoeinkommen, Teilgutschrift 227,48, monatlicher Pensionszuwachs 16,25 Pensionsstichtag 01.09.2018, Gesamtgutschrift 21.458 : 14 = 1.532,71 monatliche Bruttopension (14x)

Die Höhe der individuellen Beitragsgrundlagen ist ausschlaggebend für die Höhe der Teilgutschriften und der Gesamtgutschrift. Die Höhe der Gesamtgutschrift bestimmt die Höhe der Pension. Auswirkung von Unterbrechungen des Arbeitslebens bzw. von Teilzeitarbeit? Weniger Gesamtgutschrift, weniger Pension.

SOZIALPOLITISCHE AUSGLEICHSMAßNAHMEN Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (bis zu 48 Monate pro Kind, Beitragszeiten, Teilversicherung) Kostenfreie Einbeziehung in die Pensionsversicherung für Pflegepersonen Eltern von Kindern mit schweren Behinderungen Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Wirkung Weiterführung von Beiträgen zur Pensionsversicherung Vermeidung von Lücken in den Beitragszeiten bzw. Erhöhung der Beitragsgrundlagen und damit der Teilgutschriften

PENSIONSVERSICHERUNG FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen Weiterversicherung für Pflege eines nahen Angehörigen Gemeinsamkeiten: Festlegung der jeweiligen Beitragsgrundlage durch Gesetz Übernahme der Beiträge durch die öffentliche Hand Gewährung nur auf Antrag! Pflege in häuslicher Umgebung Wohnsitz im Inland

WEITERVERSICHERUNG FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen der Pflege eines nahen Angehörigen Begünstige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung Vorliegen von ausreichend Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung (zb mindestens 60 Versicherungsmonate vor der Antragstellung) Pflege eines/einer nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 (mehr als 120 h Pflegebedarf im Monat) sowie gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege

SELBSTVERSICHERUNG FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft Beginn: Mit Antragstellung sowie auch rückwirkend für höchstens 12 Monate ab Antragstellung Ende: mit Wegfall einer der Voraussetzungen bzw. mit Erklärung über den Austritt Für die versicherte Person beitragsfrei Auch parallel zu einer (weiter geführten) Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung Wirkung: Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen, daher Erhöhung der Teil/Gesamtgutschriften und der monatlichen Pension!

SELBSTVERSICHERUNG BEI PFLEGE EINES BEHINDERTEN KINDES Pflege eines behinderten Kindes, für das die erhöhte Familienbeihilfe zusteht Überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege Ausgeschlossen für Beamte/Beamtinnen mit ruhegenussfähigen Dienstbezügen und für die Dauer der Pensions-Teilversicherung für Wochengeld und für die Kindererziehungszeiten Beginn: Ab Antrag (bzw. sobald die Voraussetzungen vorliegen) Rückwirkend für ein Jahr Und: Bei Vorliegen der Voraussetzungen irgendwann ab 1.1.1988 rückwirkend für maximal 120 Monate Ende: Wegfall von Voraussetzungen 40. Geburtstag des gepflegten Kindes

BEITRAGSGRUNDLAGEN Weiterversicherung: Abgeleitet aus den Beitragsgrundlagen des Jahres vor dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung, mindestens 186,70, höchstens 1.388,52 (2019) Selbstversicherung pflegende Angehörige Gesetzlich bestimmt: 1.864,78 (2019) Pensionssteigerung: rund 28 monatlich (14 x) Selbstversicherung für Pflege eines behinderten Kindes Gesetzlich bestimmt: 1.864,78 (2019) Pensionssteigerung rund 28 monatlich (14 x) Beiträge werden vollständig vom Bund getragen!

MITVERSICHERUNG Nur in der Krankenversicherung für Angehörige (Ehepartner/innen, Lebensgefährt/innen, Kinder) sowie Pflegende bei Pflege eines/einer Versicherten mit Pflegegeld ab Stufe 3 (erweiterter Kreis der einbezogenen Personen) Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung der versicherten Person Anspruch auf Sachleistungen (zb Arztbesuche, Spitalsbehandlungen, Medikamente) Kein Anspruch auf Barleistungen (Krankengeld, Wochengeld) In den meisten Fällen beitragsfrei (Ausnahme: Ehepartner/innen und Lebensgefährt/innen, wenn es keine Kinder im gemeinsamen Haushalt gibt 3,4% des Bruttogehalts der versicherten Person)