Schule Oberrieden. Reglement Schulzahnpflege. 16. August 2010

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Transkript:

Schule Oberrieden Reglement Schulzahnpflege 16. August 2010 Reglement Schulzahnpflege

Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Grundlagen:... 1 2 Ziel und allgemeine Bestimmungen... 1 3 Organe der Schulzahnpflege... 1 4 Der Schulzahnarzt... 2 5 Prophylaxe... 2 6 Untersuchung... 2 7 Behandlung... 3 8 Finanzielle Bestimmungen... 3 9 Rechnungsstellung... 4 9.1 Untersuche... 4 9.2 Behandlungen... 4 10 Kontrolle... 4 11 Kompetenzen... 4 12 Inkraftsetzung... 5 Reglement Schulzahnpflege

1 Gesetzliche Grundlagen: VSG 57 Reglement der Schulpflege vom 28.9.09 Formular Gesuch um Rückerstattung von zahnärztlichen Behandlungen Zahnindex (Beitragsleistung der Schulgemeinde an die Behandlungskosten) Auszug VSG: Das Schulzahnarztwesen ist im Gesundheitsgesetz (LS 810.1) in den 57 ff geregelt. Weiter gibt es eine Verordnung (Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege, LS 818.22), die - da sie sich auf das Gesundheitsgesetz stützt - gültig bleibt. Es braucht deshalb keine Regelung im Volksschulgesetz, die bis jetzt gültige Praxis kann beibehalten werden. 2 Ziel und allgemeine Bestimmungen Das Ziel der Schulzahnpflege besteht darin, durch Massnahmen zur Erhaltung einer gesunden Mundhöhle einen Beitrag an die Gesundheit der Schüler (w/m) zu leisten. Die Schulzahnpflege umfasst: Regelmässige Aufklärung der Eltern, Lehrer (w/m) und Kinder über zweckmässige Mundpflege und Ernährung vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall bei schulpflichtigen Kindern Auf Kosten der Schulgemeinde erfolgt jährlich bei jedem schulpflichtigen Kind (Kindergarten bis 3. Sekundarschule) eine obligatorische zahnärztliche Einzeluntersuchung beim Schulzahnarzt. Schaffung der Möglichkeiten zur Behandlung des kranken Gebisses Für die ausserhalb der Wohngemeinde zur Schule gehenden Kinder ist der Schulzahnarzt der Wohngemeinde zuständig. 3 Organe der Schulzahnpflege Die Organe der Schulzahnpflege sind: die Schulpflege der Schulzahnarzt Die Schulzahnärzte sind verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Schulzahnpflege. Der Schulverwaltung obliegt die Überwachung. In Fachfragen ist der Schulzahnarzt beizuziehen, auf kantonaler Ebene eine entsprechende Fachperson oder ein Fachgremium. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Schulzahnpflege nach den kantonalen Bestimmungen durchzuführen. Die Verordnungen der Gemeinde über die Durchführung der Schulzahnpflege bedürfen der Genehmigung der kantonalen Gesundheitsdirektion/ Bildungsdirektion/Schulzahnärztlicher Dienst. Reglement Schulzahnpflege 1

4 Der Schulzahnarzt Der Schulzahnarzt übernimmt die zahnärztliche Betreuung der Kinder, sofern die Eltern keinen anderen Zahnarzt beauftragen. Der Schulzahnarzt weist die betroffenen Eltern schriftlich oder mündlich direkt auf grobe Vernachlässigung oder unbefriedigende Handhabung der Vorbeugungsmassnahmen hin. Er macht generelle Verbesserungsvorschläge zum bestehenden Schulzahnpflegedienst. Die Wahl der Schulzahnärzte ist Sache der Schulpflege. Sie soll unter den in der Gemeinde praktizierenden, eidgenössisch diplomierten Zahnärzten getroffen werden. Pflichten und Rechte des Schulzahnarztes sind durch Vertrag mit der Schulgemeinde zu regeln, unter Berücksichtigung der kantonalen Vorschriften. 5 Prophylaxe Die Schulverwaltung sorgt für die Durchführung der Vorbeugungsmassnahmen. Sie lässt sich dabei vom Schulzahnarzt oder der kantonalen Gesundheitsdirektion/Bildungsdirektion beraten. Unter Vorbeugungsmassnahmen sind zu verstehen: Abgabe von Merkblättern und Aufklärung der Eltern schulpflichtiger Kinder Empfehlungen für die Ernährung und Hygiene in schulergänzenden Betreuungen und bezüglich Schülerverpflegung Regelmässiges Üben der Zahnreinigung in Kindergarten und Schule unter fachkundiger Anleitung. Diese Reinigungsübungen erfolgen unter Anwendung von Fluoridpräparaten zur Erhöhung der Kariesresistenz. Ein Zwang zur Fluoridbehandlung wird nicht ausgeübt. Eltern, die bei ihren Kindern keine Fluoridanwendung wünschen, haben dies schriftlich im Voraus der Schulverwaltung mitzuteilen. 6 Untersuchung Die Schulzahnärzte führen durch die jährliche obligatorische Untersuchung. Die Kinder werden direkt von den Schulzahnärzten aufgeboten. Die Eltern sind über das Ergebnis dieser Untersuchung zu orientieren. Für weitere, fakultative Untersuchungen und Beratungen steht der Schulzahnarzt zur Verfügung. Die Eltern, oder ein Elternteil sollte/n nach Möglichkeit beim Schuluntersuch anwesend sein. Die Eltern haben schriftlich zu erklären, ob das Kind durch den Schulzahnarzt oder einen privaten, frei zu bestimmenden Zahnarzt zu behandeln sei. Die schulzahnärztliche Untersuchung sämtlicher Schüler ist obligatorisch und wird jährlich einmal durchgeführt. Die Kontrolle über den Besuch liegt bei der Schulverwaltung. Routinemässig werden bei Schulanfängern (1. Klasse) sowie im 15. Lebensjahr Bissflügel- (bite-wings) Röntgenbilder angefertigt. Bei Bedarf können zusätzliche Röntgenbilder als auch Panoramaaufnahmen (OPT) erstellt werden. Die Kosten für die Untersuchung sowie die vorerwähnten Röntgenbilder exkl. OPT gehen zulasten der Schule. Reglement Schulzahnpflege 2

Für die Untersuchung besteht für die Eltern freie Wahl unter den Zahnärzten, die mit der Schulpflege einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben. Im Laufe eines Schuljahres soll womöglich kein Zahnarztwechsel stattfinden. Die Untersuchungen sind grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit, d.h. vorzugsweise an einem Mittwochnachmittag, anzusetzen. 7 Behandlung Die weiterführende Behandlung durch den Schulzahnarzt ist nicht obligatorisch. Die Behandlung bezweckt die Gesunderhaltung und gute Funktion der Zähne. Behandlungen sollen in der Regel den Schulbetrieb nicht tangieren. Bei Bedarf empfiehlt der Schulzahnarzt eine kieferorthopädische Behandlung. Die Verantwortung einer Durchführung obliegt den Eltern. Die gesetzlichen Vertreter sind dafür verantwortlich, dass die Kinder rechtzeitig beim Zahnarzt erscheinen. 8 Finanzielle Bestimmungen Die öffentliche Hand trägt die Kosten der obligatorischen Untersuchungen, die nach dem Schulzahnpflegetarif des Kantons berechnet werden. Eingeschlossen sind auch die angefertigten Röntgenbilder (exkl. OPT). Die Kosten der Behandlung sind von den Eltern entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und ihrer Kinderzahl teilweise oder ganz zu übernehmen. Die Beitragsleistung der Gemeinde an die Behandlungskosten richtet sich nach dem Reineinkommen (ohne Sozialabzüge) und der Kinderzahl gemäss der letzten Steuererklärung. Für Behandlungen, welche den Betrag von Fr. 500.- übersteigen, muss der Gemeinde im Voraus ein Kostenvoranschlag eingereicht werden. Berechnungsgrundlage ist der Zahnpflegeindex, Stand 1. Mai des laufenden Jahres (Zahnpflegeindex auf Verwaltung einsehbar Beiträge an kieferorthopädische Massnahmen sowie das Entfernen von Weisheitszähnen werden nur auf entsprechendes Gesuch und subsidiär zur Krankenkassenleistung gewährt. Für die Ausrichtung von Beiträgen sind Einkommens- und Vermögensgrenzen massgebend, welche von der Schulpflege festgelegt werden (gemäss Index). An die Kosten für kieferorthopädische Massnahmen werden max. 25% bei ersten und max. 50% bei den weiteren Kindern der gleichen Familie als Beiträge ausgerichtet. Eltern deren finanzielle Lage es nicht erlaubt, ihren reglementarischen Kostenbeitrag zu bestreiten, können ein schriftliches Gesuch um Reduktion an die Schulpflege richten. Dieses Gesuch muss vor der Behandlung an die Schulpflege gerichtet werden. Die Auszahlung des Reglement Schulzahnpflege 3

Schulbeitrages kann davon abhängig gemacht werden ob der Schüler regelmässig zur Untersuchung erschienen ist. Schulbeiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn: - die kollektiven prophylaktischen sowie fluoridierenden Massnahmen verweigert werden - die Zahnschäden offensichtlich auf grobe Vernachlässigung der Gebisspflege zurückzuführen sind - eine notwendige Behandlung infolge Nachlässigkeit der Eltern oder des Kindes nur teilweise ausgeführt oder abgebrochen wurde - Kinder Sitzungen beim Zahnarzt mehrmals ohne Entschuldigung versäumen. Unfallbedingte Zahnschäden gehen grundsätzlich nicht zulasten der Schulzahnpflege, sondern sind mit der Krankenkasse abzurechnen. 9 Rechnungsstellung 9.1 Untersuche Die Schule trägt die Kosten für die obligatorischen Untersuchungen inkl. Röntgenbilder (exkl. OPT). Der entsprechende Taxpunktwert wird von der Schulpflege festgelegt; es bestehen kantonale Regelungen, welche die Schulpflege berücksichtigen kann. Die Verrechnung der Untersuchungskosten erfolgt direkt von den Zahnärzten an die Schulverwaltung. Die Honorierung der Vertragszahnärzte erfolgt durch das Finanzsekretariat. 9.2 Behandlungen Die Rechnungsstellung für alle in Verbindung mit der Schulzahnpflege ausgeführten Behandlungen erfolgt durch die Vertragszahnärzte direkt an die Eltern. Die Debitorenkontrolle ist Sache der Vertragszahnärzte. Es liegt in der Verantwortung der Eltern den Unterstützungsbeitrag bei der Schulverwaltung geltend zu machen. 10 Kontrolle Die Schulpflege behält sich vor, die Arbeit der Schulzahnärzte durch die Zentralstelle der Schul- und Volkszahnpflege überwachen zu lassen. 11 Kompetenzen Die Schulpflege ist berechtigt, das Reglement im Rahmen der in der Gemeindeordnung festgelegten Kompetenzen abzuändern. Reglement Schulzahnpflege 4

12 Inkraftsetzung Dieses Reglement ist an der Schulpflegesitzung vom 5. Juli 2010 angepasst worden und tritt ab dem 16. August 2010 in Kraft. Dieses Reglement ersetzt alle früheren Bestimmungen. SCHULPFLEGE OBERRIEDEN Schulpflegepräsidium Leitung Schulverwaltung Verena Reichmuth-Graf Susi Fröhlich Reglement Schulzahnpflege 5