Anlage Frankfurt am Main: Mai Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Klimaanpassungsstrategie der Stadt Frankfurt am Main

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Transkript:

Anlage Frankfurt am Main: Mai 2017 Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Klimaanpassungsstrategie der Stadt Frankfurt am Main - Entsiegelung und Begrünung von Hinterhöfen, Begrünung von Dächern und Gebäudefassaden sowie Investitionen in Verschattungsmaßnahmen und in Trinkbrunnen Vorbemerkungen: Durch die Förderung von individuellen Klimaanpassungsmaßnahmen sollen Beiträge zur Erreichung der in der Frankfurter Klimaanpassungsstrategie von 2014 skizzierten Ziele geleistet werden. Im Fokus stehen insbesondere Maßnahmen, die der zunehmenden Erwärmung in Frankfurt am Main entgegenwirken. Hierzu zählen z.b. Dach- und Fassadenbegrünungen sowie die Entsiegelung und Begrünung von Hinterhöfen, aber auch der Sonnenschutz an Gebäuden und die Installation von Trinkbrunnen. Prioritär sollen diese Maßnahmen in denjenigen Stadtquartieren umgesetzt werden, welche nach den aktuellen Erkenntnissen des Klimaplanatlas bezogen auf die unterschiedlichen Folgen des Klimawandels - besonders belastet bzw. bedroht sind. Die Stadt Frankfurt am Main steht als stark wachsende und dicht besiedelte Metropole vor besonderen Herausforderungen. Die Nachverdichtung von Wohnquartieren wie auch die Umwidmung von Freiflächen zu Siedlungsgebieten wirken sich zusätzlich zu den ohnehin vorhandenen Klimaveränderungen auf das Stadtklima aus. Dem gilt es mit stadtplanerischen Maßnahmen (Erhalt von Freiflächen und Frischluftschneisen usw.) wie auch mit vielen kleineren Investitionen an einzelnen Gebäuden, auf Plätzen oder in Straßenzügen zu begegnen. Diese können im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes mit Klimaschutz-Programmen koordiniert und kombiniert werden. Im Einzelfall können etwa Solaranlagen mit Dachbegrünungen kombiniert werden, wobei sich die Förderung auf die nachfolgend in Punkt 1. Fördergegenstand genannten Maßnahmen beschränkt. Ziel ist der Erhalt bzw. die Verbesserung der Lebens- und Aufenthaltsqualität im öffentlichen wie privaten Raum. Damit ein gesundes und angenehmes Lebens- und Arbeitsumfeld in der Stadt erhalten bleibt, muss mit dem Wachstum an Wohnbebauung auch ein Wachstum an Grün einhergehen. Private Haus- und Grundstückseigentümer sollen deshalb ebenso wie Unternehmen oder Wohnungsgesellschaften durch diese Förderrichtlinie ermutigt werden, insbesondere mit Begrünungsmaßnahmen das Klima und die Aufenthaltsqualität des direkten Wohnumfeldes und des umliegenden Stadtquartiers zu verbessern.

Hierzu stehen für die Jahre 2017-2021 jeweils bis zu zwei Millionen Euro pro Jahr aus dem Haushalt der Stadt Frankfurt am Main bereit. 1. Fördergegenstand Gefördert werden Fassadenbegrünungen: Vorbereitende Maßnahmen wie das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen, die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, Rankhilfen, Fassadenbegrünungssysteme (aber nicht die Fassadensanierung) und Pergolen, Pflanzen und Pflanzmaßnahmen inklusive der erforderlichen Planung. Dachbegrünungen bei Neubauten sowie die Nachrüstung vorhandener, geeigneter Dächer (max. Neigung 30 Grad) mit extensiver (mind. acht Zentimeter Schichtaufbau) oder intensiver Begrünung inklusive der erforderlichen Planung - soweit diese nicht anderweitig bereits als verpflichtende Maßnahme zur Umsetzung auferlegt ist. Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme ab Oberkante Dachabdichtung entstehen. Dachbegrünungen auf Asbest- oder PVC-haltigen Dachabdeckungen werden nicht gefördert. Entsiegelung und Begrünung von (Hinter-)Höfen, Grundstückseinfahrten u.ä.: Vorbereitende Maßnahmen wie der genehmigungsfreie Abbruch von Gebäuden, Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen, Boden-aufbereitung beziehungsweise Bodenaustausch, Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Flächen, Mauern und Zäunen einschließlich Rankhilfen, Schaffen von öffentlichen Zugängen, Anlegen von Hochbeeten und Anschaffen von Pergolen inklusive der jeweils erforderlichen Planung. Investitionen zur Verschattung von Gebäuden (Bäume, Pergolen, Sonnensegel etc.) und zur Steigerung der Aufenthaltsqualität sowie zur Vermeidung energieverbrauchender Kühlung inklusive der erforderlichen Planung mit Wirkung in den öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Raum. Investitionen in Trinkbrunnen in öffentlich zugänglichen Bereichen inklusive der erforderlichen Planung. Eine Förderung der genannten Maßnahmen ist nur möglich, sofern dafür keine anderweitigen Rechtsvorschriften oder Auflagen existieren bzw. ihnen entgegenstehen und sofern ihre Qualität den anerkannten Regeln der guten fachlichen Praxis entspricht.

Nicht förderungsfähig sind insbesondere Hochbauten mit Ausnahme von mehrseitig offenen Konstruktionen wie zum Beispiel Pergolen Unterstände aufwändige gärtnerische Anlagen wie Skulpturenbrunnen und Ähnliches Maßnahmen, welche in den Geltungsbereich des Naturschutzes, insbesondere der Baumschutzsatzung fallen bewegliches Mobiliar, ausgenommen dauerhafte Pflanzkübel technische Anlagen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Begrünung stehen Spielplätze, die gemäß 8 Absatz 2 HBO erforderlich sind Flächen und bauliche Maßnahmen, welche nach baurechtlichen Bestimmungen gefördert werden Maßnahmen, die anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechen Maßnahmen, welche vorhandene oder baurechtlich erforderliche Anlagen wie zum Beispiel Kinderspielplätze, erforderliche PKW-Stellplätze oder Geh-, Fahrund Leitungsrechte beeinträchtigen. 2. Fördergebiet Zunächst sollen Investitionen in denjenigen Stadtquartieren prioritär gefördert werden, welche nach dem Klimaplanatlas (Klimafunktionskarte) der Stadt Frankfurt am Main vom November 2016 von starker Überwärmung betroffen sind und gleichzeitig einen hohen Anteil hitzesensibler Personen aufweisen. Sollten die vorhandenen Mittel des Förderprogramms damit nicht ausgeschöpft werden, können auch Investitionen in Quartieren mit Überwärmungspotential bzw. moderater Überwärmung berücksichtigt werden. Neben der Förderung von Einzelmaßnahmen wird angestrebt, Straßenzüge oder Quartiere möglichst in Gänze, d.h. mit einem ganzen Maßnahmenbündel zu fördern, um so spürbare und sichtbare Effekte zu erzielen. 3. Zuschussempfänger Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen als Grund- und/oder Gebäudeeigentümer (private oder Gesellschaften) oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte. Verfügungsberechtigt ist, wer aufgrund eines bürgerlichen

dinglichen Rechts zum Besitz berechtigt ist, nämlich der Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder Inhaber eines dinglichen Wohnrechts. Bei Eigentümergemeinschaften ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Teilnahme am Förderprogramm Klimaanpassung der Stadt Frankfurt am Main dem Antrag beizufügen. 4. Art, Umfang und Höhe der Förderung Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Planungs- und Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest. Eine fachliche Beratung vor oder bei Antragstellung wird durch die Stadt Frankfurt kostenfrei angeboten. Die kostenfreie Beratung kann auch für eine Umgestaltung (Entsiegelung, Begrünung/Wiederbegrünung/Bepflanzung) von Vorgärten gewährt werden; in diesen Fällen ist eine finanzielle Förderung der Maßnahme selbst allerdings nicht möglich. 4.1. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, höchstens jedoch 50.000 EURO pro Maßnahme/Liegenschaft. Sofern der Höchstbetrag nicht überschritten wird, können mehrere Maßnahmen in einer Liegenschaft gefördert werden. Eigenleistungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Es gelten die städtischen Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung. Insbesondere sind die Vorgaben des Vergaberechts einzuhalten. 4.2. Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese inklusive Zinsen zurückgefordert werden (siehe 5.). Dies gilt auch für den Fall, dass die geförderte Maßnahme innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird bzw. aufgrund mangelhafter Pflege ihren Zweck nicht/nicht mehr erfüllt. Im Falle eines beabsichtigten Rückbaus ist der Fördergeber mit einem Vorlauf von 4 Wochen vor Realisierung der Rückbaumaßnahme schriftlich zu informieren. 4.3. Führen die nach diesen Förderrichtlinien geförderten Maßnahmen zu einer Mieterhöhung, liegt eine nicht sachgerechte Verwendung der Fördermittel vor, so dass eine Rückforderung der gewährten Fördermittel durch den Fördergeber grundsätzlich erfolgt. 4.4. Jede Maßnahme kann nur einmal gefördert werden. Mehrfachförderungen sind ausgeschlossen. Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein. Ein entsprechender Nachweis ist bei Antragstellung einzureichen. Eigenmittel sollten nachgewiesen werden. 4.5. Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. In besonderen Fällen sind Ausnahmen möglich, hierzu bedarf es eines Antrags mit detaillierter Begründung an den Magistrat.

4.6. Die Bewilligung einer Maßnahme mittels Zuwendung ersetzt keine Genehmigungen, insbesondere keine erforderliche Baugenehmigung oder Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben wie z.b. städtischer Satzungen (Bebauungspläne, Vorgartensatzung etc.) oder denkmalschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. 4.7. Die Fördersumme wird durch Bescheid bewilligt, anteilige Abschlagszahlungen erfolgen nach Vorlage und Prüfung von Kostenbelegen in Höhe von maximal 50 Prozent der Fördersumme. Der Restbetrag wird nach Schlussabnahme nach Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung ausgezahlt. Die Vorsteuerbeträge nach 15 des Umsatzsteuergesetzes gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 4.8. Eine Auszahlung der Förderung nach Erlass des Bewilligungsbescheids wird nicht vorgenommen, wenn innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nicht mit der Maßnahme begonnen wurde. 4.9. Soweit es sich bei den Förderungen nach dieser Richtlinie um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden sie gewährt nach der Verordnung (EU) Nummer 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-De-minimis-Beihilfen) erbringen (ABI. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), in der jeweils geltenden Fassung. In diesem Rahmen stellt die Förderung nach dieser Richtlinie einen Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) dar, deren gemeinwohlgebundenen Ziele, Zwecke und Inhalte sich insbesondere aus den Vorbemerkungen zu dieser Richtlinie ergeben. Hiernach sollen durch das Förderprogramm im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen zur Klimaanpassung in von Überwärmung betroffenen Stadtquartieren der Stadt Frankfurt am Main initiiert werden. Insoweit ist die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung nicht nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, sondern zugleich auch von der Anmeldepflicht bei der EU- Kommission gemäß Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) befreit. Das Nähere hierzu (z.b. Regelungen über die genaue Zweckbestimmung des Förderbetrags, die buchhalterische Trennung eines geförderten Einrichtungsbereichs von einem nicht förderfähigen Tätigkeitssegment der Organisation, weitere Bestimmungen zum genauen Gegenstand und der Dauer der dem Fördernehmer übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen etc.) wird in Förderbescheiden geregelt.

5. Widerruf Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist, wenn schuldhaft Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderungsrichtlinien verletzt wurden oder die Maßnahme auf Grund mangelhafter Pflege durch den Antragsteller Schaden nimmt, kann die Bewilligung der Fördermittel ganz oder teilweise widerrufen werden. Ausgezahlte Fördermittel werden inklusive Zinsen zurück gefordert. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 5 % über dem Zinssatz gemäß 247 BGB zu verzinsen. 6. Schlussabnahme Nach Abschluss der Maßnahme ist der Antragsteller verpflichtet, innerhalb von drei Monaten einen Verwendungsnachweis über die durchgeführten Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. Die Rechnungen und sonstigen Ausgaben und Belege sind beizufügen. Danach folgt eine Prüfung des Verwendungsnachweises sowie die Abnahme der Maßnahme durch den Fördergeber. Dies ist eine Voraussetzung für die Auszahlung der Gesamtfördersumme. 7. Schlussbestimmungen Es handelt sich bei der Gewährung von Fördergeldern auf Grundlage dieser Förderrichtlinie um freiwillige Leistungen, die nur gewährt werden, wenn entsprechende Budgetmittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderleistungen besteht nicht. 8. Antragstellung Die Antragstellung erfolgt in Textform beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main - Umweltamt (Amt 79) - 79.23 Stadtklima, Klimawandel Galvanistraße 28 60486 Frankfurt am Main Dem Antrag sind eine Erläuterung der geplanten Maßnahmen (ggf. Skizze), eine Darlegung der geplanten Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie ein Kostenvoranschlag beizufügen. 9. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft.