B e n u t z u n g s- u n d E n t g e l t o r d n u n g. für die Sportanlagen des Eigenbetriebes Sportzentrums der Stadt Frankfurt (Oder)

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Transkript:

1 B e n u t z u n g s- u n d E n t g e l t o r d n u n g für die Sportanlagen des Eigenbetriebes Sportzentrums der Stadt Frankfurt (Oder) Auf der Grundlage der 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10, 15 und des 75 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I, Seite 154) in der zuletzt geänderten Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) in ihrer Sitzung am 15.12.2005 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportanlagen des Eigenbetriebes Sportzentrum der Stadt Frankfurt (Oder) beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Sportanlagen im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind alle Übungs- und Wettkampfstätten des Eigenbetriebes Sportzentrums der Stadt Frankfurt (Oder) (nachfolgend Sportzentrum genannt). (2) Die Benutzung einer Sportanlage schließt die dazugehörigen Nebenräume ein. Näheres wird im Nutzungsvertrag geregelt. Sportanlagen im Sinne dieser Satzung sind: Sporthallen 1 Oderlandhalle 2 Brandenburg-Halle 3 Judohalle 1 4 Judohalle 2 5 Ringerhalle 6 Kraftraum 7 Gewichtheberhalle 1 8 Gewichtheberhalle 2 9 Boxhalle 1 10 Boxhalle 2 Sportfreiflächen 1 Rasenplatz mit Laufbahn Kunststoff Schießsportanlagen 1 Eisenhüttenstädter Chaussee 55 2 Stendaler Str. 26 2 Zweck (1) Sportanlagen im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung werden als öffentliche Einrichtungen betrieben. Sie stehen vorrangig zur Förderung des Spitzen- und Nachwuchsleistungssportes in festgelegten Sportarten zur Verfügung. (2) Entsprechend den städtischen Richtlinien für die Sportförderung fördert das Sportzentrum insbesondere den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Bundes- und Landesstützpunkte sowie zentrale Trainings- und Schulungsmaßnahmen der Sportverbände.

2 3 Nutzungsdauer (1) Die Sportanlagen werden 1. für die Dauer eines Jahres, in Anlehnung an das Schuljahr, an Bundesstützpunkte, Landesstützpunkte, Vereine der Stadt Frankfurt (Oder) 2. an Bundes- und Landesverbände, Sportfördergruppe 3. für die Dauer eines Schuljahres, mit Ausnahme der Weihnachts- und Sommerferien (Jahres- u. Schuljahreswechsel) für die Sportschule Frankfurt (Oder) 4. für einzelne Veranstaltungen überlassen. (2) Die Nutzung in den Weihnachts- und Sommerferien muss bei Bedarf gesondert schriftlich beantragt werden. (3) Der Antrag zu Ziffer (1) 1. ist bis zum 10.06. für das neue Schuljahr, der Antrag zu den Ziffern (1) 2., 3. und (2) ist mindestens 14 Tage vorher zu stellen. 4 Antragsverfahren / Vertrag (1) Die Sportanlagen werden vorrangig für den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Bundes- und Landesstützpunkte, für den Sportunterricht der Sportschule sowie für eingetragene gemeinnützige Sportvereine (nachfolgend Nutzer/Veranstalter genannt) der Stadt nur auf schriftlichen Antrag und nach schriftlicher Zustimmung durch das Sportzentrum überlassen. Nutzer/Veranstalter sind auch andere in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung genannte Antragsteller, die einen gültigen Nutzungsvertrag auf schriftlichen Antrag erhalten können. Der Nutzungsvertrag ist mindestens eine Woche vor der ersten Nutzung abzuschließen. In Ausnahmefällen können auch kommerzielle Nutzer/Veranstalter auf schriftlichen Antrag die Sportanlagen anmieten. Hierzu werden gesonderte Nutzungsvereinbarungen getroffen. (2) Die Belange des Sports (zentrale Maßnahmen der Bundes- und Landesverbände, Bundesstützpunkte, Landesstützpunkte, Sportschule, Vereine der Stadt Frankfurt (Oder)) haben bei der Benutzung der Sportanlagen durch Dritte Vorrang und dürfen nur bedingt beeinträchtigt werden. (3) Die dem Sportzentrum unterstellten Sporthallen stehen den Nutzern in der Regel täglich von 07.00 bis 21.30 Uhr (einschließlich Duschen und Umkleiden) ganzjährig zur Verfügung. Auf die Nutzung einer bestimmten Sportanlage und Zeit besteht für die Nutzer / Veranstalter kein Anspruch. (4) Über die grundsätzliche Freigabe von Flächen entscheidet das Sportzentrum. (5) Für den Wettkampfspielbetrieb auf Freiflächen ist die Bespielbarkeit lt. Spielordnung des jeweiligen Fachverbandes durch den platzbauenden Sportverein herzustellen. Abweichend davon kann die Übernahme der aufbauenden Arbeiten mit dem Sportzentrum vertraglich geregelt werden.

3 (6) Das Sportzentrum ist berechtigt, eine erteilte Zustimmung ganz oder vorübergehend oder für bestimmte Sportarten oder Nutzungszeiten, sofern übergeordnete Interessen vorliegen oder gegen den Nutzungsvertrag verstoßen wurde, zurückzunehmen, ohne dass daraus Ersatzansprüche hergeleitet werden können. 5 Pflichten des Sportzentrums, Pflichten der Nutzer (1) Das Sportzentrum überlässt den Nutzern die Sportanlagen (Sporthallen, Freiflächen) in funktionstüchtigem und sicherem Zustand. Ein Anspruch auf Unterbringung vereinseigener Materialien in Räume des Sportzentrums besteht nicht. Wettkampf- und spezielle Ausstattungen sind durch die Nutzer eigenverantwortlich zu beschaffen und zu unterhalten. Die Nutzung und Einlagerung vereinseigener Ausstattungen und Geräte in Räumen des Sportzentrums sind vorher abzustimmen. Das Sportzentrum übernimmt keine Haftung für diese Ausstattungen. Die Nutzer/Veranstalter sind verpflichtet: (2) Die Sportanlagen und deren Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln und jede Beschädigung und Verunreinigung zu vermeiden. (3) Beschädigungen der Sportanlagen oder deren Einrichtungen und Geräte unverzüglich dem Sportzentrum oder dessen Beauftragten (Hallenwarte/Platzwarte, Objektleiter des Sportzentrums der Stadt Frankfurt (Oder)), nachfolgend Verantwortlicher genannt, mitzuteilen. (4) Die im Nutzungsvertrag geregelte Beauflagung, den notwendigen Begleitern von Schwerbehinderten freien Eintritt zu gewähren, zu beachten. 6 Haftung (1) Für alle Schäden und Verunreinigungen, die durch die Nutzer/Veranstalter im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlagen und den darin befindlichen Einrichtungen und Geräten sowie Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Nutzer/Veranstalter. (2) Jeder entstandene Schaden ist dem Verantwortlichen des Sportzentrums unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die auf Grund der Verletzung der Anzeigepflicht entstehen, haftet ebenfalls der Nutzer/Veranstalter. (3) Der Nutzer/Veranstalter haftet auch für den Verlust von Schlüsseln und die durch ihn, seine Beauftragten oder Teilnehmer verursachten Schäden. 7 Aufsicht und Freistellung (1) Die Benutzung der Sportanlagen geschieht auf eigene Gefahr der Nutzer/ Veranstalter und in deren alleiniger Verantwortung. (2) Für den öffentlichen Spiel- und Wettkampfbetrieb sowie für andere Veranstaltungen hat der Nutzer/Veranstalter Ordner in angemessener Zahl einzusetzen. (3) Das Sportzentrum und die Stadt werden von Ersatzansprüchen freigestellt, die von dem Nutzer/Veranstalter oder Dritten insbesondere wegen Körperschäden, Sachschäden und des 4

Verlustes von Sachen geltend gemacht werden, es sei denn, dass der zum Ersatz verpflichtende Umstand auf ein Verschulden des Sportzentrums bzw. der Stadt zurückzuführen ist. 8 Überlassung an Dritte Eine Überlassung der Sportanlagen durch die berechtigten Nutzer/Veranstalter an Dritte ist nicht zulässig. 9 Hausrecht Das Hausrecht wird durch die Verantwortlichen des Sportzentrums ausgeübt. Diese haben jederzeit Zutritt zu den Sportanlagen. Den Anordnungen dieser Verantwortlichen ist Folge zu leisten. 10 Einrichtung von Verkaufsständen Die Einrichtung von Verkaufsständen jeglicher Art ist zusätzlich schriftlich zu beantragen. Vom Nutzer/Veranstalter sind die erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und bei Abschluss des Nutzungsvertrages dem Verantwortlichen des Sportzentrums (Hallenwarte, Platzwart, Objektverantwortliche) vorzulegen. 11 Rücktritt Der Nutzer/Veranstalter kann durch schriftliche Erklärung vom Nutzungsvertrag zurücktreten. Geht diese Erklärung dem Sportzentrum bis spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu, so ist er von der Leistung des vereinbarten Entgeltes oder einer Entschädigung befreit, anderenfalls ist das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu zahlen. 12 Garantiesumme (1) Vor Überlassen einer Sportanlage zu anderen als sportlichen Zwecken kann von dem Nutzer/Veranstalter eine Garantiesumme verlangt werden, die auf das zu zahlende Entgelt angerechnet und vertraglich vereinbart wird. (2) Die Höhe der Garantiesumme wird durch die Höhe des Entgeltes nicht beschränkt. 13 Überschreitung und unberechtigte Nutzung (1) Die Nutzungszeiten für die Sportanlagen werden durch einen Belegungsplan vom Sportzentrum festgelegt und sind entsprechend der Zeitbegrenzung einzuhalten. Die Überschreitung wird je angefangene Stunde in Rechnung gestellt. (2) Für die unberechtigte Nutzung, außerhalb der lt. Vertrag vereinbarten Nutzungszeit und/oder ohne gültigen Nutzungsvertrag, erhebt das Sportzentrum einen pauschalen Aufwendungssatz plus Bewirtschaftungs- und Reinigungskosten. Der pauschale Aufwendungssatz beträgt 100,00 Euro/Stunde. 5

14 Verunreinigungen / Schäden (1) Der Nutzer/Veranstalter überlässt nach Nutzung der Sportanlage diese dem nachfolgenden Nutzer/Veranstalter in einem sauberen Zustand. (2) Der Nutzer/Veranstalter ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die durch die Beseitigung der Schäden oder Verunreinigungen entstehen. 15 Nutzungsentgelte (1) Das Sportzentrum erhebt für die Nutzung von Sportanlagen ein privatrechtliches Entgelt. Die konkrete Höhe der Entgelte ergibt sich aus den nachfolgend aufgeführten Punkten. Abweichungen und Ausnahmen regeln die 16 und 17. (2) Allgemeines 1. Betriebskosten (Entgelte) werden für die Nutzung von Sportanlagen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb gegenüber den eingetragenen gemeinnützigen Sportvereinen erhoben. 2. Soweit für Veranstaltungen bzw. für den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb aus Sicherheitsgründen oder auf Wunsch des Nutzers/Veranstalters zusätzliches Personal des Sportzentrums angefordert wird, werden Kostensätze entsprechend 15 Pkt. 4. 1. erhoben. 3. Nutzungspauschalen (Entgelte) werden für alle Nutzer/Veranstalter erhoben, die nicht eingetragene gemeinnützige Sportvereine der Stadt sind. 4. Bei Erhebung von Eintrittsgeld ist eine Gebühr von 10 % der Einnahmen an das Sportzentrum abzuführen.

16 Entgeltfreiheit 14 (1) Die Sportanlagen des Sportzentrums werden folgenden Personengruppen der eingetragenen gemeinnützigen Sportvereine der Stadt entgeltfrei überlassen: 1. Bundeskader (A/B/C/DC), Landeskader Brandenburg (D.- Kader) 2. Kinder- und Jugendsportgruppen sowie Schulsportgemeinschaften mit Schüler/innen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und gültigem Schülerausweis 3. Behindertengruppen und Rehabilitationsgruppen 4. Eltern/Kind-Sportgruppen mit Kindern bis zum 6. Lebensjahr (2) Die Sportanlagen des Sportzentrums werden für besondere Wettkämpfe, wie Meisterschaften entgeltfrei bereitgestellt, wenn sie nachfolgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Die Sportverbände, die dem Landessportbund Brandenburg (LSB) angehören, schreiben die Meisterschaften aus und 2. mit der Durchführung dieser Meisterschaften sind Frankfurter Sportvereine beauftragt. (3) Entgeltfrei ist die Nutzung von Aufenthalts- bzw. Schulungsräumen für eingetragene gemeinnützige Sportvereine zum Zwecke vereinseigener, satzungsgemäßer Aufgabenerfüllung. 17 Entgeltermäßigung Für Studentengruppen (Studenten mit gültigem Studentenausweis) von eingetragenen gemeinnützigen Sportvereinen gelten ermäßigte Entgelte in Höhe von 50 von 100 entsprechend 15. 18 Rechnungslegung Die Rechnungslegung erfolgt durch das Sportzentrum der Stadt Frankfurt (Oder) entsprechend 15. 19 Fälligkeit (1) Die Entgelte gemäß 15 sind nach Rechnungslegung für die jeweiligen Halbjahre bis 1 Woche vor Schuljahresende (Beginn der Sommerferien) oder zum 30.12. fällig, wenn die Sportanlagen entsprechend 3 Absatz (1), Ziffer 1 vergeben wurden. (2) In allen anderen Fällen hat die Zahlung des Entgeltes 14 Tage nach Rechnungslegung zu erfolgen.

20 Entgeltschuldner 15 (1) Entgeltschuldner sind die Nutzer/Veranstalter. Mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch. (2) Entgeltschuldner erhalten bis zur Begleichung der Schuld keinen neuen Nutzungsvertrag für Sportanlagen des Sportzentrums. 21 Mehrwertsteuer Die Entgelte sind Nettobeträge. In Abhängigkeit von der Steuerbarkeit / Steuerpflicht erhöhen sich diese Beträge um die gesetzliche Umsatzsteuer. 22 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Die Benutzungs- und Entgeltordnung des Sportzentrums der Stadt Frankfurt (Oder) tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) in Kraft. Gleichzeitig treten die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportanlagen des Eigenbetriebes Sportzentrum der Stadt Frankfurt (Oder) vom 13.07.2000 und die Erste Änderungsordnung zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportanlagen des Eigenbetriebes Sportzentrums der Stadt Frankfurt (Oder) vom 13.07.2000 außer Kraft. Frankfurt (Oder), den 20.12.2005 M. Patzelt Oberbürgermeister

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