La regenza dal chantun Grischun. 25. September September

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Transkript:

Die Regierung des Kantons Graubünden La regenza dal chantun Grischun Il Governo del Cantone dei Grigioni Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr. 25. September 2018 25. September 2018 748 Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Per E-Mail an: rtvg@bakom.admin.ch (PDF- und Word-Version) Neues Bundesgesetz über elektronische Medien Vernehmlassung Sehr geehrte Frau Bundesrätin Leuthard Sehr geehrte Damen und Herren Für die uns eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme in vorbezeichneter Angelegenheit danken wir Ihnen und nehmen hierzu wie folgt Stellung: 1. Allgemeine Bemerkungen In einem digitalisierten Umfeld von Radio und Fernsehen sowie angesichts des durch das Internet stark veränderten Nutzerverhaltens ist die Notwendigkeit eines neuen, auch nicht lineare Medienangebote berücksichtigenden Gesetzes zweifellos gegeben. Vor diesem Hintergrund wird die Schaffung des hier zur Diskussion stehenden Bundesgesetzes über elektronische Medien (BGeM) von der Regierung des Kantons Graubünden im Grundsatz begrüsst. Im Folgenden wird auf einige kritische Punkte näher eingegangen.

2 2. Vermeidung einer Benachteiligung der nationalen Minderheitensprachen Italienisch und Rätoromanisch Aus sprachpolitischer Sicht ist für den Kanton Graubünden die Berücksichtigung der nationalen Minderheitensprachen Italienisch und Rätoromanisch von zentraler Bedeutung. Mit Blick auf die Minderheitensprachen im Allgemeinen sind im Kapitel zur Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) die folgenden, weitgehend dem geltenden Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) entsprechenden Bestimmungen positiv zu werten: SRG fördert mit der Gesamtheit ihres publizistischen Angebots das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften und Kulturen (Art. 21 Abs. 4 E-BGeM). Die Medienangebote der SRG berücksichtigen die jeweils anderen Sprachregionen (Art. 25 Abs. 4 E-BGeM). Die SRG organisiert sich so, dass die Anliegen der Sprachregionen berücksichtigt werden (Art. 35 Abs. 1 Bst. c E-BGeM). Mit Bezug auf die italienische Sprache ist grundsätzlich zu begrüssen, dass die italienische Sprachminderheit den beiden grossen nationalen Sprachgruppen Deutsch und Französisch gleichgestellt wird, indem die SRG auf Deutsch, Französisch und Italienisch ein gleichwertiges publizistisches Angebot erbringt (Art. 25 Abs. 2 E-BGeM). Diskussionen in den vergangenen Jahren haben jedoch wiederholt gezeigt, dass das Angebot in italienischer Sprache sehr stark auf den Kanton Tessin ausgerichtet ist, weshalb die Berichterstattung in Italienischbünden häufig zu kurz kommt. In diesem Zusammenhang ist auf gesetzlicher Stufe präzisierend zu gewährleisten, dass in den relevanten Sendegefässen das gesamte italienischsprachige Einzugsgebiet angemessen zu berücksichtigen ist. Gemäss heute geltendem RTVG veranstaltet die SRG für die rätoromanische Schweiz mindestens ein Radioprogramm. Im Übrigen legt der Bundesrat die Grundsätze fest, nach denen die Radio- und Fernsehbedürfnisse dieser Sprachregion zusätzlich berücksichtigt werden müssen (Art. 24 Abs. 2 RTVG). Demgegenüber sieht

3 der Gesetzesentwurf in Art. 25 Abs. 4 lediglich vor, dass die SRG in der deutschen, französischen und italienischen Sprachregion je mindestens ein Radio- und ein Fernsehprogramm anbietet. Gemäss Abs. 2 der erwähnten Bestimmung berücksichtigt die SRG bei dem von ihr auf Deutsch, Französisch und Italienisch zu erbringenden gleichwertigen publizistischen Angebot das Rätoromanische auf angemessene Weise. Im erläuternden Bericht sucht man vergeblich nach einer einlässlichen Begründung für diesen Richtungswechsel bzw. die Streichung des Angebots eines rätoromanischen Radioprogramms. Der Kommentar zu Art. 25 Abs. 2 und 4 E-BGeM fällt äusserst knapp aus (vgl. S. 36 des erläuternden Berichts): "Absatz 2 entspricht weitgehend den heutigen Bestimmungen zum Programmauftrag der SRG (Art. 24 Abs. 1 und 2 RTGV), welche von einer Gleichwertigkeit der Medienangebote in der deutsch-, französisch- und italienischsprachigen Schweiz ausgehen. Das Rätoromanische ist angemessen zu berücksichtigen." Und weiter: "Das Gesetz selbst verlangt in Absatz 4 ein Mindestangebot an linearen Programmen, um sicherzustellen, dass auch Menschen mit einem traditionellen Nutzerverhalten berücksichtigt werden. Darum schreibt das Gesetz vor, dass in den drei Sprachregionen Deutschschweiz, Romandie und italienischsprachige Schweiz mindestens je ein (lineares) Radio- und Fernsehprogramm vorzusehen ist." In diesem Zusammenhang erachtet die Regierung des Kantons Graubünden die "Reduktion auf eine angemessene Berücksichtigung des Rätoromanischen" als diskriminierend. Sie fordert deshalb, dass im neuen Bundesgesetz über elektronische Medien wie im geltenden RTVG zugunsten der rätoromanischen Sprachregion ein konkretes publizistisches Angebot zu statuieren ist. Dazu gehört ein Grundangebot sowohl im Bereich Radio wie auch Fernsehen, das den Bedürfnissen der vierten Landessprache gerecht wird. Wie vorstehend erwähnt, schreibt der Gesetzesentwurf ein Mindestangebot an linearen Programmen für die deutsche, französische und italienische Sprachregion vor um sicherzustellen, dass auch Menschen mit einem traditionellen Nutzerverhalten berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit, auch Menschen mit einem traditionellen Nutzerverhalten zu bedienen, muss nach Ansicht der Regierung jedoch für alle vier Sprachregionen in gleichem Masse gelten. Vor diesem Hintergrund wirkt es deshalb sehr befremdend, dass der Gesetzesentwurf die bisherigen

4 Bestimmungen im RTGV aufweicht. Schliesslich darf auch nicht übersehen werden, dass die in der Schweizerischen Bundesverfassung verankerte vierte Landessprache in den vergangenen 25 Jahren kontinuierlich aufgewertet worden ist. Die Sprachencharta des Europarates und die Sprachengesetze sowohl des Bundes wie auch des Kantons Graubünden unterstreichen diese Entwicklung. An dieser Stelle erlauben wir uns noch folgenden Hinweis: Aktuell laufen Gespräche zwischen den rätoromanischen Sprachorganisationen, dem Kanton Graubünden und dem Bundesamt für Kultur bezüglich Zukunft der rätoromanischen Medien im Allgemeinen und mit besonderem Blick auf die schwierige Situation im Printbereich. Für die kleine rätoromanische Sprachgemeinschaft wie im Übrigen auch für die italienische Sprachgemeinschaft Graubündens ist je länger, desto schwieriger, die finanziellen und personellen Ressourcen sowohl für die elektronischen Medien als auch für die Printmedien aufzubringen. Von verschiedener Seite wurde in der Diskussion die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit zwischen allen romanischsprachigen Medienschaffenden betont. Zwar ist im Gesetz über elektronische Medien vorgesehen, dass die SRG "publizistische Angebote in Zusammenarbeit mit anderen Medienunternehmen erstellen" könne (Art. 29 Abs. 2 E-BGeM). Jedoch wird ausdrücklich festgehalten, dass sich das Gesetz auf Medien bezieht, die fernmeldetechnisch übertragen werden (Art. 1 Abs. 2 E-BGeM), was den Printbereich ausschliesst, und dass die SRG ihre publizistischen Leistungen überwiegend mit audio- und audiovisuellen Medienbeiträgen erbringt (Art. 21 Abs. 2 E-BGeM). Ohne den Grundauftrag der SRG inklusive Radiotelevisiun Rumantscha im Bereich elektronische Medien in Frage stellen zu wollen, ersuchen wir in diesem Zusammenhang zu prüfen, inwieweit für die spezielle Situation der rätoromanischen Schweiz Hürden abgebaut werden könnten, welche andernfalls Kooperationen zwischen Medienanbietern im elektronischen und im Printbereich erschweren oder gar verunmöglichen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltende Regelung, wonach die SRG für die rätoromanische Schweiz mindestens ein Radioprogramm veranstaltet, in jedem Fall beizubehalten ist. Alles andere wäre eine krasse Diskriminierung der rätoromanischen Sprache. Der Bündner Regierung ist es ein grosses Anliegen, dass die zweifellos berechtigten Radio- und Fernsehbedürfnisse der rätoromanischen Bevölkerung gebührend berücksichtigt werden.

5 3. Wegfall der Förderung von Bergregionen hinsichtlich der Verbreitung von Radioprogrammen und der Unterstützung neuer Verbreitungstechnologien Gemäss heute geltendem Recht wird in den Bergregionen die Verbreitung von Radioprogrammen mit allgemeinen Bundesmitteln gefördert. Zudem werden neue Verbreitungstechnologien finanziell unterstützt. Der mit dem neuen Gesetz verbundene Wegfall der Subventionen in diesem Bereich wirkt einschneidend (vgl. S. 12 des erläuternden Berichts) und kann so nicht hingenommen werden. Die Regierung hält dafür, dass ohne kompensatorische Massnahmen die bisherige Ausrichtung von Fördergeldern für genannte Bereiche beizubehalten ist. 4. Hohe Machtkonzentration bei der vorgeschlagenen Kommission für elektronische Medien (KOMEM) Neu soll eine unabhängige, nicht an Weisungen des Bundesrates oder der Bundesverwaltung gebundene Regulierungsbehörde geschaffen werden. Die KOMEM ist in ersten Linie Rechtsanwendungs- und Aufsichtsbehörde. In deren Kompetenzen fallen unter anderem die Erteilung der Konzession an die SRG, der Abschluss von Leistungsvereinbarungen, die Überprüfung der publizistischen Leistungsaufträge und die damit verbundene Aufsicht über die unter das neue Gesetz fallenden Medienanbieterinnen sowie die Verteilung der finanziellen Mittel auf die drei Angebotskategorien gemäss Art. 47 bis 49 E-BGeM. Grundsätzlich ist die Entkoppelung von der Landesregierung und der Bundesverwaltung (UVEK, BAKOM) vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich verankerten Staatsunabhängigkeit der öffentlichen Medien positiv zu werten. Die Machtfülle der KOMEM ist jedoch sehr gross und kritisch zu hinterfragen. Im Unterschied zum gelten Recht sieht der Gesetzesentwurf keine flächendeckenden Versorgungsgebiete mehr vor. Neu definiert der Bundesrat schweizweit grossflächige Gebiete (Kommunikationsräume), in denen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden können. Dabei kommt der KOMEM die Kompetenz zu, innerhalb dieser Kommunikationsräume Regionen zu bestimmen, in denen sie entsprechende Leistungsvereinbarungen vorsehen will. Zur Förderung der Medienvielfalt sollen Leistungsvereinbarungen namentlich in jenen Regionen, in denen sich ein Angebot nicht am Markt finanzieren

6 lässt, abgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf den dreisprachigen Kanton Graubünden ein besonderes Augenmerk auf die Sprache als zentrales Kriterium zu werfen (vgl. S. 44 des erläuternden Berichts). Gemäss Art. 92 Abs. 1 E-BGeM besteht die KOMEM aus fünf bis sieben unabhängigen Sachverständigen. Um breit abgestützte Entscheide zu ermöglichen, muss eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen, namentlich der italienischen und rätoromanischen Sprachregion, gewährleistet sein (vgl. S. 60 des erläuternden Berichts). 5. Unterstützung der indirekten Presseförderung Die in Graubünden existierenden Lokal- und Regionalzeitungen spielen für die Medienvielfalt in den Regionen unseres dreisprachigen Kantons eine bedeutende Rolle. Um dem Ungleichgewicht zulasten der Printmedien und einer allfälligen Wettbewerbsverzerrung durch die Förderung neuer Online-Medienangebote entgegenzuwirken, unterstützt die Bündner Regierung die Forderung des Verbands Schweizer Medien (VSM) nach einer Erweiterung und Stärkung der indirekten Presseförderung. Gerade für den Kanton Graubünden ist es vor dem Hintergrund der zum Teil geringen Anzahl abonnierter Lokal- und Regionalzeitungen ohne Weiteres legitim, dass das heutige Modell der Zustellförderung ausgebaut und gestärkt wird. Im Zusammenhang mit der Verbilligung der Zustelltarife stellt dabei die Aufhebung der Auflagenbeschränkung eine wirkungsvolle Massnahme dar. Für die Berücksichtigung der Anliegen und speziellen Bedürfnisse des Kantons Graubünden danken wir Ihnen bestens. Der Präsident: Namens der Regierung Der Kanzleidirektor: Dr. Mario Cavigelli Daniel Spadin