STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG sail fast and light!

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Transkript:

STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG sail fast and light! I. NAME UND ART 1. Die Schweizerische F18HT-Vereinigung ist ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60ff ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen worden ist. Der Sitz des Vereins ist am Wohnsitz des amtierenden Präsidenten. Die Amtsprache ist eine der drei Landessprachen. II. ZWECK 2. Die Vereinigung bezweckt die Förderung der F18HT-Bootsklasse und ihres Regattawesens sowie die Pflege der kameradschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern. 3. Ziel der Vereinigung, ist die Mitgliedschaft nationalen und internationalen Vereinigungen. 4. Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral. III. ORGANISATION A Mitgliederkategorien, Rechte und Pflichten 5. Die Mitglieder der Vereinigung sind natürliche Personen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in den Statuten festgelegten Vorschriften sowie den Beschlüssen der Versammlung pünktlich nachzukommen. Es gibt folgende Mitgliederkategorien: a) Aktivmitglieder 6. Segler und Seglerinnen aus der Schweiz und den Nachbarländern, welche auf einem Boot der 18HT-Klasse segeln und als Hauptsegelrevier ein schweizerischen Binnengewässer haben. 7. Aktivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. b) Passivmitglieder 8. Gönner und Freunde der Vereinigung, die nicht aktiv F18HT segeln. Ausländische F18HT- Segler, die an den schweizerischen F18HT-Aktivitäten interessiert sind. Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. c) Technische Mitglieder 9. Mitglieder, die für eine beschränkte Zeitdauer für bestimmte Dienstleistungen durch den Vorstand bestimmt werden. Sie haben Stimm- und Wahlrecht. STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG Seite 1 / 5

d) Ehrenmitglieder 10. Personen oder Mitglieder, die sich um die Vereinigung in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Aktivmitglieder. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. B Aufnahme/ Erwerb der Mitgliedschaft 11. Wer der Schweizerischen F18HT-Vereinigung beitreten will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand der Vereinigung zu richten. Der Vorstand kann die Aufnahme - ohne Angabe eines Grundes - ablehnen. Ehrenmitglieder werden an der Hauptversammlung mit dem einfachen Mehr gewählt. C Übertritt 12. Wünscht ein Mitglied in eine andere Mitgliederkategorie überzutreten, so hat es schriftlich ein entsprechendes Gesuch an den Vorstand zu richten. D Austritt 13. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung an den Vorstand. Ein austretendes Mitglied hat seinen finanziellen Verpflichtungen vor Genehmigung des Austrittes nachzukommen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist in jedem Fall voll zu bezahlen. E Ausschluss 14. Ein Mitglied kann - wenn es den Interessen der Vereinigung in der schwerwiegender Weise zuwiderhandelt - ausgeschlossen werden. Im Übrigen erfolgt ein Ausschluss automatisch, wenn der Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht einbezahlt wird. STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG Seite 2 / 5

IV. VEREINSORGANE 15. Die Organe der Vereinigung sind: - Die Generalversammlung der Mitglieder - Der Vorstand - Rechnungsrevisoren A Die Generalversammlung 16. Die Generalversammlung der Mitglieder ist das höchste Organ der Vereinigung. a) Zuständigkeit 17. Die Generalversammlung ist zuständig für: - Genehmigung des Protokolls der letzten GV - Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten - Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes - Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets - Wahl des Vorstandes (im 2-Jahres-Turnus) und der Rechnungsrevisoren (im 1-Jahres- Turnus) - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Mutationen inkl. Rekurse und Ausschlüsse - Beschlussfassung über Statutenänderungen - Behandlung von Anträgen des Vorstandes oder von Mitgliedern - Festlegung des Ortes und der Modalitäten der nationalen Meisterschaft - Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung b) Einberufung und Leitung der Generalversammlung 18. Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich durchzuführen und durch den Vorstand mit einer minimalen Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuberufen. 19. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder mit einer minimalen Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen werden. 20. Die GV wird vom Präsidenten geleitet. c) Anträge 21. Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidenten mindestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. d) Beschlussfassung und Stimmberechtigung 22. Die Generalversammlung entscheidet und beschliesst über die in Ziffer 17 genannten Geschäfte. STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG Seite 3 / 5

23. Die ordentliche Generalversammlung ist immer beschlussfähig. Eine ausserordentliche Generalversammlung hingegen ist nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens _ der Aktivmitglieder daran teilnimmt. 24. Die Beschlüsse an einer GV werden mit einem einfachen Mehr gefasst, ausser: - bei Statutenänderungen, wo eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig ist 25. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. B Der Vorstand 26. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und besteht im Minimum aus 3 Mitgliedern. Der Präsident und der Vizepräsident werden in ihrer Funktion gewählt; ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst. a) Zuständigkeit 27. Der Vorstand ist zuständig für: - die administrative, finanzielle und technische Leitung der Vereinigung - die Ausführung der Beschlüsse der GV - die Orientierung der Mitglieder - diverse Öffentlichkeitsarbeiten - die Vertretung der Vereinigung bei nationalen und internationalen Vereinigungen 28. Der Präsident ist zuständig für: - die Leitung der Generalversammlung, Vorstandssitzung - die rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied - die schriftliche Erstellung des Jahresberichts - die Aufstellung der Geschäftsordnung für den Vorstand 29. Der Vizepräsident ist zuständig für: - die Unterstützung des Präsidenten in allen seinen Aufgaben - die Vertretung des Präsidenten bei dessen Verhinderung 30. Der Kassier ist zuständig für: - sämtliche Korrespondenz der Vereinigung und die Mitgliederkontrolle - führt das Rechnungswesen und die Vermögensverwaltung, erstellt die Rechnung für das laufende Jahr, das Budget für das kommende Geschäftsjahr und überwacht das Inkasso - ist verantwortlich für die Protokollführung b) Einberufung und Beschlussfassung 31. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten. Er tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen, um die Generalversammlung vorzubereiten. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder sowie Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG Seite 4 / 5

V. BEITRÄGE, VERMÖGEN UND VERBINDLICHKEITEN A Einnahmen 32. Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu leisten, der von der Generalversammlung festgesetzt wird. 33. Weitere Einnahmen sind Erträge aus Veranstaltungen und Dienstleistungen, Spenden und Geschenke. B Ausgaben 34. Die Kasse bestreitet folgende Ausgaben: - die ordentlichen Verwaltungskosten - Allfällige Beiträge an nationale oder internationale Vereinigungen - die durch den Vorstand oder die Generalversammlung beschlossenen Ausgaben 35. Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Vereinigung ist auf die Höhe der Jahresbeiträge begrenzt. Dieser wird alljährlich durch die Generalversammlung festgesetzt und beträgt maximal CHF 100.-- 36. Für Unfälle und andere Schäden irgendwelcher Art übernimmt die Vereinigung keine Verantwortung gegenüber den Mitgliedern, insbesondere ist der Abschluss einer Unfallversicherung Sache des einzelnen Mitgliedes. VI. STATUTEN 37. Eine Änderung der Statuten kann nur an einer GV oder a.o. GV erfolgen. 38. Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet auf Antrag des Vorstandes die GV. VII. SCHLUSSBESTIMMUNG 39. Das Vereinigungsvermögen wird im Falle einer Auflösung einer Vereinigung mit ähnlichem Zweck überlassen. 40. Die Auflösung der Vereinigung kann nur an einer GV oder einer a.o. GV zu der in der Einladung speziell auf dieses Traktandum hingewiesen wurde, beantragt und beschlossen werden. 41. Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung der Schweizerischen F18HT-Vereinigung vom 14. Januar 2005 in Bern genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Präsident XX XXXXX Der Vizepräsident XX XXXXX STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG Seite 5 / 5