Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen.

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Transkript:

Finanzreglement BeE 60.00 Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen. Vom 0. November 00 (Stand. Januar 00) Der Gemeinderat Bettingen beschliesst, gestützt auf der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom. November 985 ), folgendes Finanzreglement: A. Geltungsbereich und Grundsätze Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen; insbesondere richten sich Voranschlag (Budget) und Jahresrechnung nach diesen Bestimmungen. Vorbehalten bleiben übergeordnete gesetzliche Regelungen. Grundsätze der Haushaltsführung Bei der Haushaltsführung sind die Grundsätze einer gesunden Finanzverwaltung zu beachten. Dazu gehören in erster Linie die Sparsamkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Vermeidung bzw. Beseitigung einer Überschuldung der Gemeinde. Grundsätze der Rechnungsführung Die Rechnungsführung hat eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über die Haushaltsführung, das Vermögen und die Schulden zu vermitteln. Dabei gelten die Grundsätze der Vollständigkeit, der Einheit, der Bruttodarstellung und der Spezifikation. B. Aufbau des Rechnungswesens B.I. Allgemeines 4 Aufbau Es werden Voranschlag (Budget), Vermögensrechnung (Bilanz) und Verwaltungsrechnung geführt. Die Verwaltungsrechnung setzt sich zusammen aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung. ) BeE.00.

BeE 60.00 Bettingen: Einwohnergemeinde 5 Kontenrahmen mit Kontierungsanleitung Für das Rechnungswesen gilt der vom Gemeinderat beschlossene Kontenrahmen. Spezialfinanzierungen wie die Gemeinschafts-Antennen-Anlage (GAA) sind in einer eigenen Funktion zu führen. B.II. Vermögensrechnung (Bilanz) 6 Begriff Die Vermögensrechnung enthält in zusammenfassender und methodischer Weise die verschiedenen Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag. 7 Finanzvermögen Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. 8 Verwaltungsvermögen Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Es sind dies insbesondere die Investitionen in Sachgütern und die Investitionsbeiträge. 9 Eventualverpflichtungen Eventualverpflichtungen (treuhänderische Landkäufe, Bürgschaften usw.) sind in einem Zusatz zur Vermögensrechnung aufzuführen. 0 Bewertungsgrundsätze Die Aktiven dürfen höchstens zu ihrem Beschaffungs- oder Herstellungswert, unter Abzug der Abschreibungen, bilanziert werden. Bei Übertragungen vom Finanz-ins Verwaltungsvermögen darf der Verkehrswert nicht überstiegen werden. Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zum Restbuchwert ins Finanzvermögen zu übertragen. B.III. Laufende Rechnung Aufbau und Grundsatz Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Sie muss in der Regel ausgeglichen sein.

Finanzreglement BeE 60.00 Abschreibungen vom Finanzvermögen Beim Finanzvermögen sind die Abschreibungen freigestellt. Es sind jedoch die allgemein gültigen, betriebswirtschaftlichen Grundsätze zu beachten, nach denen eine Überbewertung von Aktiven nicht zulässig ist. Abschreibungen vom Verwaltungsvermögen Beim Verwaltungsvermögen erfolgt die Abschreibung vom jeweiligen Restbuchwert per. Januar. Die Abschreibung beginnt spätestens im Jahr nach der Inbetriebnahme des Objektes. Sie beträgt für alle Sachgüter und für die lnvestitionsbeiträge insgesamt mindestens 0%. In besonderen Fällen kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten. Zusätzliche Abschreibungen sind separat auszuweisen. 4 Abschreibung des Bilanzfehlbetrages Der Bilanzfehlbetrag ist innerhalb weniger Jahre abzuschreiben (in der Regel innerhalb von 5 Jahren). 5 Interne Verrechnungen Die internen Verrechnungen sind Gutschriften bzw. Belastungen zwischen und innerhalb den in der Verwaltungsrechnung brutto erfassten Verwaltungsabteilungen. B.IV. Investitionsrechnung 6 Begriff und Inhalt Die Investitionsrechnung enthält die Finanzvorfälle, die das Verwaltungsvermögen verändern. Die Nutzungsdauer der eigenen oder subventionierten Vermögenswerte muss mehrere Jahre betragen. Investitionsaufwendungen unter Fr. 40'000.- können nach den Weisungen des Gemeinderates direkt der Laufenden Rechnung belastet werden. Die Investitionsausgaben umfassen namentlich die Eigeninvestitionen für Sachgüter einschliesslich der Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen und der Eigenleistungen sowie die Investitionsbeiträge und die Darlehen und Beteiligungen. Die Investitionseinnahmen umfassen namentlich die Übertragungen vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen, die eingehenden lnvestitionsbeiträge (einschliesslich der Vorteilsbeiträge) und die Rückzahlungen von Darlehen. 7 Abschluss Die Investitionsrechnung wird über drei Stufen abgeschlossen.

BeE 60.00 Bettingen: Einwohnergemeinde Die erste Stufe zeigt die Zu- oder Abnahme der Nettoinvestition, die zweite den Finanzierungsfehlbetrag oder -überschuss und die dritte die Kapitalveränderung. C. Kreditarten C.I. Voranschlagskredite 8 Begriff und Inhalt Ein Voranschlagskredit ist eine Ermächtigung an die Gemeindebehörde, die Verwaltungsrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten. 9 Nachtragskredit Es wird auf 57 ) der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom. November 985 verwiesen. 0 Nicht beanspruchte Voranschlagskredite Voranschlagskredite der Laufenden Rechnung verfallen mit dem Ablauf des Rechnungsjahres. Kreditübertragungen sind unzulässig, sofern noch keine Verpflichtungen eingegangen worden sind. C.II. Verpflichtungskredite Begriff und Inhalt Sollen zur Ausführung eines bestimmten Vorhabens über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist ein Verpflichtungskredit einzuholen. Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag (Kostendach) fest, bis zu welchem die zuständige Behörde ermächtigt ist, für das bestimmte Vorhaben finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Bei der Beantragung eines Verpflichtungskredites sind die eingehenden Beiträge von Dritten bekanntzugeben. 4 Die voraussichtlichen jährlich fälligen Teilbeträge sind in den Voranschlag aufzunehmen. Es kann daraus keine Pflicht bezüglich der Einhaltung des vorgesehenen Betrages abgeleitet werden. ) 9: 57 der Gemeindeordnung in der Fassung vom.. 00, wirksam seit.. 00. 4

Finanzreglement BeE 60.00 Zusatzkredite Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so muss ohne Verzug ein Zusatzkredit angefordert werden. Es dürfen keine Verpflichtungen eingegangen werden, die nicht durch den ursprünglichen oder den um einen Zusatzkredit erhöhten Verpflichtungskredit gedeckt sind. Verpflichtungskontrolle Über die Verpflichtungskredite ist eine Kontrolle zu führen, aus der die bereits eingegangenen und die zur Vollendung des Vorhabens voraussichtlich noch erforderlichen Verpflichtungen hervorgehen. 4 Abrechnung Der Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen. D. Haushaltsvollzug D.I. Voranschlag (Budget) 5 Inhalt des Voranschlages Der Voranschlag umfasst die Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung. Er ist nach dem Kontenrahmen zu gliedern. 6 Gesunde Finanzverwaltung Mit den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung sind insbesondere nicht vereinbar: a) ein Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung, der die Höhe der Abschreibungen übersteigt; b) ein Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung, wenn bereits ein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist; c) ein Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung, wenn die Nettozinslast in der Einwohnerrechnung mehr als 0% des Gesamtertrages ausmacht. 7 Entwurf des Voranschlages Für die Vorlage des Voranschlages (Budgets) gilt 55 ) der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom. November 985. ) 7: 55 der Gemeindeordnung in der Fassung vom.. 00, wirksam seit.. 00. 5

BeE 60.00 Bettingen: Einwohnergemeinde Unterlässt es die Gemeindeversammlung trotz rechtzeitiger Vorlage des Entwurfes, bis zum. Dezember den Voranschlag zu beschliessen, so ist die zuständige Behörde ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen. D.II. Jahresrechnung 8 Aufbau und Fristen Die Verwaltungsrechnung hat den gleichen Aufbau wie der Voranschlag (Budget) und ist den gleichen Grundsätzen unterstellt. Sie ist durch die Vermögensrechnung (Bilanz) zu vervollständigen. Bei der Rechnungsablage sind überdies die folgenden Verzeichnisse zu erstellen: a) Anlagen des Finanzvermögens; b) Verwaltungsvermögen mit Ausnahme der Strassen, Anlagen und Werkleitungen; c) Mittel- und langfristige Schulden; d) Verpflichtungskredite. Für die Vorlage der Jahresrechnung gilt 59 4) der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom. November 985. D.III. Verwaltung der Gelder 9 Grundsatz Die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder sind zu marktgemässen Bedingungen sicher und zinstragend anzulegen. E. Organe, deren Aufgaben und Kompetenzen E.I. Gemeindebehörde 0 Aufsicht Die zuständige Gemeindebehörde übt die unmittelbare Aufsicht über das Rechnungswesen aus. 4) 8: 59 der Gemeindeordnung in der Fassung vom.. 00, wirksam seit.. 00. 6

Finanzreglement BeE 60.00 E.II. Rechnungsführung Aufgaben Die Finanzverwaltung erfolgt nach den bestehenden Vorschriften und nach den Anweisungen der zuständigen Gemeindebehörde. Dazu gehören namentlich: a) die Vorbereitung des Voranschlages (Budgets), der Nachtragskredite und der Jahresrechnung; b) die Führung der Buchhaltung und der Kasse, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind; c) die Beschaffung kurzfristiger Mittel zur Erhaltung der steten Zahlungsbereitschaft; d) die Vorbereitung der Aufnahme langfristiger Mittel. Amtsübergabe Wechselt die Person des Rechnungsführers oder der Rechnungsführerin, so sind dem Nachfolger oder der Nachfolgerin unter Aufsicht des Gemeinderates oder der Rechnungsprüfungskommission alle Unterlagen betreffend die Haushaltsführung zu übergeben. Dabei ist ein von mindestens zwei Mitwirkenden zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen. E.III. Rechnungsprüfungskommission Zuständigkeit Die Kontrolle der Rechnungsprüfungskommission erstreckt sich auf die Haushaltsführung a) der Einwohnergemeinde; b) der Sonderrechnungen; c) der öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Genossenschaften, welche Gemeindeaufgaben erfüllen. Die Rechnungsprüfungskommission kann ein im Revisionswesen tätiges Unternehmen mit einzelnen Prüfungsarbeiten beauftragen. Der Gemeinderat kann zur Begutachtung besonderer Fragen auch andere Kommissionen einsetzen. 4 Im Übrigen gilt 4 5) der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom. November 985. 4 Umfang der Kontrolltätigkeit Die Rechnungsprüfungskommission übt ihre Kontrolltätigkeit gemäss den in diesem Reglement erwähnten Weisungen und nach den allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen aus. 5) ) : 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom.. 00, wirksam seit.. 00. 7

BeE 60.00 Bettingen: Einwohnergemeinde 5 Beanstandungen, rechtliches Gehör Sind Beanstandungen von erheblicher Bedeutung anzubringen, so informiert die Rechnungsprüfungskommission die zuständige Gemeindebehörde. Diese hat vor der Ausarbeitung der Berichterstattung an die Gemeindeversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird eine strafbare Handlung entdeckt, so ist dies sofort dem Gemeinderat zu melden, welcher für die gebotenen Massnahmen zu sorgen hat. F. Verschiedene Bestimmungen 6 Verzinsung interner Schulden Schulden eines Rechnungskreises an einen anderen sind angemessen zu verzinsen. G. Schlussbestimmungen 7 Inkrafttreten Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird am. Januar 00 wirksam. 8