Bildung der Verbände

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Transkript:

Mecklenburg Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) Vom 4. August 1992 * Zum Ausgangs oder Titeldokument Fundstelle: GVOBl. M V 1992, S. 458 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 4, 6 geändert, 1a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2015 (GVOBl. M V S. 474) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über wasserrechtliche und wasserverbandsrechtliche Regelungen (Wasserrechts und Wasserverbandsrechtsregelungsgesetz WWVRG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M V S. 458) 1 Bildung der Verbände Für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung werden durch dieses Gesetz Unterhaltungsverbände (Wasser und Bodenverbände) nach Wasserverbandsgesetz für die Gewässereinzugsgebiete entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz gegründet. 1 a Verbandsgebiete (1) Maßgeblich für für die Verbandsgebiete sind die Gewässereinzugsgebiete, die das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie jeweils zum Stichtag am 1. Juni für das Folgejahr im Umweltkartenportal (www.lung.mv regierung.de http://www.umweltkarten.mv regierung.de) öffentlich zugänglich ausweist. Für das Jahr 2015 gilt der Stichtag 1. Juni 2015. (2) Abweichend von Absatz 1 und den Regelungen in den jeweiligen Verbandssatzungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2021 anstelle der nach Gewässereinzugsgebieten bestimmten Verbandsgebietsgrenzen die Grenzen der durch die Gewässereinzugsgebiete geschnittenen Flurstücke als Verbandsgebietsgrenzen. Dabei gehören die Flurstücke http://www.landesrecht mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr GUVGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs 1/7

jeweils ganz zu dem Verbandsgebiet, in dem der flächenmäßig größere Anteil liegt. 6 Absatz 2 Nummer 3 des Wasserverbandsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. (1) Mitglieder der Verbände sind: 2 Mitglieder der Verbände 1. die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen, 2. die Gemeinden für alle übrigen Flächen. Die Mitgliedschaft nach Satz 1 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis. Der Nachweis entfällt, wenn die Eigentümer bereits am 31. Dezember 2008 im Mitgliederverzeichnis erfasst sind. (2) Den Verbänden können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Wasser und Bodenverbände als Unterverbände beitreten, sie sind danach Oberverbände im Sinne des 71 WVG. Voraussetzung für den Beitritt ist, daß den Unterverbänden als Verbandsaufgabe der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung landwirtschaftlicher Be und Entwässerungsanlagen und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen obliegt, soweit diese Anlagen im Zusammenhang mit den von den Oberverbänden zu unterhaltenden Gewässern stehen und nicht in die Unterhaltungspflicht des Oberverbandes fallen. 3 Anzuwendendes Recht (1) Für die Unterhaltungsverbände gilt das Gesetz über Wasser und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) mit der Maßgabe, daß die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Für die Erschwerung der Unterhaltung können besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen http://www.landesrecht mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr GUVGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs 2/7

Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Die Gemeinden können die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen. (2) Die Verbände führen ein Mitgliederverzeichnis und passen es den jeweiligen Verhältnissen ständig an. Das Mitgliederverzeichnis enthält neben der Bezeichnung des Mitgliedes Angaben zu den die Mitgliedschaft vermittelnden Grundstücken. Der Vorstand stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Satz 1 fest und veranlasst die Eintragung ins Mitgliederverzeichnis. Abweichend davon kann die Satzung diese Aufgabe dem Verbandsvorsteher allein oder nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. 3 a Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung sind für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. 4 Erweiterung der Verbandsaufgaben Eine Erweiterung der Aufgaben und Umgestaltung der Verbände ist zulässig. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können die Verbände untereinander eine Umgestaltung und Neugestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Anlage zu 1 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu ändern, wenn sich der Name des Verbandes, das Verbandsgebiet oder die Aufsichtsbehörde über den Verband ändert. http://www.landesrecht mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr GUVGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs 3/7

5 Sicherung der Mittel (1) Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden im Rahmen der im Haushalt festgelegten Mittel auf Antrag einen Zuschuß zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer. Über die Verteilung und Verwendung entscheidet die oberste Wasserbehörde. Zu den Unterhaltungsaufwendungen gehören nicht die Verwaltungskosten und diejenigen Aufwendungen, für die Erschwernisbeiträge erhoben werden können. (2) Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines benachbarten Verbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb besonderer Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers dienen. Die Verbände sollen die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln. 6 Unterhaltungslast (zu 39 WHG) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt den nach 1 gegründeten Unterhaltungsverbänden. Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast. 7 Organisation der Unterhaltungsverbände (1) Die in der Anlage bezeichnete Aufsichtsbehörde beruft die erste Mitgliederversammlung mit zweiwöchiger Frist durch öffentliche Bekanntmachung ein. (2) Soll der Verband einen Verbandsausschuß erhalten, ist aus den Mitgliedern je angefangene dreitausend Hektar ein Vertreter zu entsenden. (3) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Unterhaltungsverbände ihre Tätigkeit aufnehmen, obliegt die Unterhaltung den bisher Verpflichteten. http://www.landesrecht mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr GUVGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs 4/7

Anlage zu 1 GUVG Verzeichnis der Unterhaltungsverbände, die durch dieses Gesetz gegründet werden Nr. des WBV Wasser und Bodenverband Name Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet: Niederschlagsgebiet nachstehender Gewässer 1 Boize Sude Schaale Ludwigslust Sude ab Autobahn A 24 Schwanheider Mühlbach, Boize, Schaale, Schilde 2 Untere Elde Ludwigslust Untere Elde, Rögnitz, Lewitz 3 offen offen offen 4 Stepenitz/Maurine Nordwestmecklenburg Stepenitz, Maurine, Radegast 5 Schweriner See/Obere Sude Ludwigslust Schweriner See, Aubach, Sude bis einschließlich Gammelin, Hoort, Bandenitz, Rastow an der Autobahn A 24 6 Obere Warnow Parchim obere Warnow bis Klein Raden, Brüeler Bach 7 Mittlere Elde Parchim Alte Elde, Warnowquell gebiet, Löcknitz 8 Mildenitz Lübzer Elde Parchim Mildenitz, Lübzer Elde, Gehlsbach 9 Nebel Güstrow Nebel, Recknitz bis Liessow http://www.landesrecht mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr GUVGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs 5/7

10 Warnow Beke Güstrow Warnow ab Klein Raden bis Schwaan, Beke 11 Wallensteingraben/Küste Nordwestmecklenburg Küste, Wallensteingraben, Tarnewitzer Bach, Klützer Bach 12 Hellbach Conventer Niederung Bad Doberan Hellbach, Weidbach, Conventer, Küste 13 Untere Warnow Küste Bad Doberan Warnow ab Schwaan, Körkwitzer Bach, Küste 14 Recknitz Boddenkette Nordvorpommern Recknitz, Klosterbach, Saaler Bach, Zingst, Darß, Fischland 15 Trebel Nordvorpommern Trebel, Blinde Trebel 16 Barthe/Küste Nordvorpommern Barthe, Prohner Bach, Küste 17 Rügen Rügen Insel Rügen 18 Ryck Ziese Ostvorpommern Ryck, Ziese bis Groß Ernsthof 19 Insel Usedom Peenestrom Ostvorpommern Ziese ab Groß Ernsthof, Peenestrom, Insel Usedom 20 Müritz Müritz Müritz, Elde Quellgebiet, Plauer See Ost, Fleesensee, Kölpinsee 21 offen offen offen 22 Obere Peene Demmin Ost und Westpeene, Teterower Peene ab Karnitz, Kummerower See, Röcknitzbach 23 Teterower Peene Güstrow Teterower Peene, Wabel 24 Obere Havel/Obere Tollense Mecklenburg Strelitz Obere Havel, Godendorfer Mühlenbach, Lieps, Nonnenbach, Linde, Tollense bis Einlauf Malliner Wasser, Datze, Aalbach, Lümbach, http://www.landesrecht mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr GUVGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs 6/7

Krumfurthbach, Penzliner Mühlbach, westl. Köntop 25 Untere Tollense Demmin Tollense ab Einlauf Malliner Wasser bis Einlauf Augraben, Augraben, Kleiner Landgraben, Großer Landgraben bis Einlauf Datze 26 Mittlere Peene Demmin Peene ab Kummerower See bis Groß Toitin, Kuckucksgraben, Völschower Bach, Schwinge 27 Untere Peene Ostvorpommern Peene ab Groß Toitin, Abzugsgraben, Stegenbach, Swinowbach, Anklamer Mühlengraben 28 Landgraben Mecklenburg Strelitz Landgraben ab Einmündung Datze, Obere Zarow, Friedländer Datze, Golmer Mühlbach, Weißer Graben, Oberlauf Linde, Strasburger Mühlbach 29 offen offen offen 30 Uecker Haffküste Uecker Randow Untere Uecker, Randow ab Jägerbrück, Untere Zarow 31 Mittlere Uecker/Randow Uecker Randow Uecker von Wehr Nieden bis Wehr Bauerort, Randow bis Jägerbrück http://www.landesrecht mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr GUVGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs 7/7