1. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), 2. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss.

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Transkript:

alt Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) Vom 15. Februar 2005 neu Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz) Artikel 1 Änderung des Schulgesetzes 10 Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen (3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule, die Sekundarschule und die Gesamtschule bis Klasse 10, das Gymnasium bis Klasse 9, in der Aufbauform bis Klasse 10. 12 Sekundarstufe I (2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I enden mit Abschlüssen. Abschlüsse sind 1. der Hauptschulabschluss und ein ihm gleichwertiger Abschluss, 2. der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und ein ihm gleichwertiger Abschluss, 3. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann. Abweichend von Satz 1 werden im Gymnasium nach der Einführungsphase vergeben: 1. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), 2. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss. 10 Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen (3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule, die Sekundarschule sowie die Gesamtschule und das Gymnasium bis Klasse 10. Das Gymnasium kann in der Sekundarstufe I auch bis Klasse 9 geführt werden. 12 Sekundarstufe I (2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I enden mit Abschlüssen. Abschlüsse sind 1. der Hauptschulabschluss und ein ihm gleichwertiger Abschluss, 2. der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und ein ihm gleichwertiger Abschluss, 3. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann. Abweichend von Satz 1 werden im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang nach der Einführungsphase vergeben: 1. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), 2. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss. (3) Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden an der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule und der Gesamtschule in einem Abschlussverfahren erworben, das sich aus den schulischen Leistungen in der zehnten Klasse und einer Prüfung zusammensetzt. Für die schriftliche Prüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt. 16 Gymnasium (2) Das Gymnasium umfasst die Klassen 5 bis 9, in der Aufbauform die Klassen 7 bis 10, (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Se- (3) Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden an der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule, der Gesamtschule und dem Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang in einem Abschlussverfahren erworben, das sich aus den schulischen Leistungen in der zehnten Klasse und einer Prüfung zusammensetzt. Für die schriftliche Prüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt. 16 Gymnasium (2) Das Gymnasium umfasst in der Sekundarstufe I die Klassen 5 bis 10, im achtjährigen Bildungsgang die Klassen 5 bis 9, und die 1

kundarstufe II). (4) Das Gymnasium erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. Es erteilt mit der Versetzung am Ende der Einführungsphase die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Außerdem werden am Gymnasium in der Klasse 9 ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss oder nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben. Am Ende der Einführungsphase findet nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine zentrale schriftliche Leistungsüberprüfung statt, für die landeseinheitliche Aufgaben gestellt werden. gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II). (4) Das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschuss (Fachoberschulreife) und die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. (5) Das Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. Es erteilt mit der Versetzung am Ende der Einführungsphase die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). (6) Außerdem werden am Gymnasium nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger und ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben. Am Ende der Einführungsphase findet nach Maßgabe der Ausbildungsund Prüfungsordnung eine zentrale schriftliche Leistungsüberprüfung statt, für die landeseinheitliche Aufgaben gestellt werden. (7) Ein Schulträger kann 1. ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang errichten, 2. ein Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang in ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang umwandeln 3. und ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang in ein Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang umwandeln, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Für das Verfahren gelten 78 Absatz 5, 80 und 81. 2

18 Gymnasiale Oberstufe (1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Sie umfasst 1. im Gymnasium die Jahrgangsstufen 10 bis 12, 2. in der Gesamtschule die Jahrgangsstufen 11 bis 13. 36 Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes (1) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über Fördermöglichkeiten im Elementarbereich und Primarbereich insbesondere auch über die Bedeutung kontinuierlich aufeinander aufbauender Bildungsprozesse beraten werden. 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I (1) Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre ( 10 Abs. 3). Sie wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehen Abschlüsse in weniger als zehn Schuljahren erreicht hat. Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase in drei Jahren ( 11 Abs. 2 Satz 4), wird das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. 40 Ruhen der Schulpflicht (1) Die Schulpflicht ruht 18 Gymnasiale Oberstufe (1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang die Jahrgangsstufen 10 bis 12. 36 Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes (1) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über Fördermöglichkeiten im Elementarbereich und Primarbereich, insbesondere auch über die Bedeutung kontinuierlich aufeinander aufbauender Bildungsprozesse, beraten werden. 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I (1) Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang neun Schuljahre ( 10 Abs. 3). Sie wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehen Abschlüsse in weniger als zehn Schuljahren erreicht hat. Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase in drei Jahren ( 11 Abs. 2 Satz 4), wird das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. 40 Ruhen der Schulpflicht (1) Die Schulpflicht ruht Nummern 1 bis 4 bleiben unverändert. 5. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz, 5. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin gemäß dem Mutterschutzgesetz, Nummern 6 bis 9 bleiben unverändert. 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel (10) Bei Entscheidungen über die Aufnahme 3

in die Schule nach den vorstehenden Absätzen gehören die Bildungsgänge des Gymnasiums zu einer einheitlichen Schulform. 59 Schulleiterinnen und Schulleiter (4) Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse übertragen sind. Sie oder er erstellt die dienstlichen Beurteilungen für die Lehrkräfte der Schule 1. während der laufbahnrechtlichen Probezeit vor der Anstellung, 59 Schulleiterinnen und Schulleiter (4) Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse übertragen sind. Sie oder er erstellt die dienstlichen Beurteilungen für die Lehrkräfte der Schule 1. während der laufbahnrechtlichen Probezeit vor der Anstellung, Nummern 2 bis 4 bleiben unverändert 65 Aufgaben der Schulkonferenz (2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten: 65 Aufgaben der Schulkonferenz (2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten: Nummern 1 bis 8 bleiben unverändert. 9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen ( 29 Abs. 2), 82 Mindestgröße von Schulen (6) Gymnasien müssen bis Jahrgangsstufe 10 bei der Errichtung mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann ein Gymnasium fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einem anderen Gymnasium mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. 89 Besondere Zuständigkeiten (4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium dem Schulamt allgemeine Angelegenheiten für alle Schulformen und Schulstufen zuweisen. 9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen ( 29 Abs. 2),... Nummern 10 bis 26 werden Nummern 9 bis 25. 82 Mindestgröße von Schulen (6) Gymnasien müssen in der Sekundarstufe I bei der Errichtung mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann ein Gymnasium fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einem anderen Gymnasium mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. 89 Besondere Zuständigkeiten (4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium dem Schulamt allgemeine Angelegenheiten für alle Schulformen und Schulstufen zuweisen. 4

93 Personalkosten, Unterrichtsbedarf (2) Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen und bestimmt nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen Nummern 1 bis 6 bleiben unverändert. 93 Personalkosten, Unterrichtsbedarf (2) Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen und bestimmt nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen 96 Lernmittelfreiheit (5) Das Ministerium setzt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung den Durchschnittsbetrag und die Höhe des Eigenanteils fest, bis zu dem Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen sind. 96 Lernmittelfreiheit (5) Das Ministerium setzt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Durchschnittsbetrag und die Höhe des Eigenanteils fest, bis zu dem Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen sind. 97 Schülerfahrkosten (4) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für den Bereich Verkehr durch Rechtsverordnung Nummern 1 bis 5 bleiben unverändert 97 Schülerfahrkosten (4) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Verkehr zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung 115 Durchführung, Übergangsvorschriften (1) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium nähere Bestimmungen zur Durchführung der Ersatzschulfinanzierung, insbesondere über Nummern 1 bis 7 bleiben unverändert 115 Durchführung, Übergangsvorschriften (1) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium nähere Bestimmungen zur Durchführung der Ersatzschulfinanzierung, insbesondere über Artikel 2 Belastungsausgleich Ein notwendiger finanzieller Ausgleich der sich für die Gemeinden und Kreise als Schulträger durch dieses Gesetz ergebenden wesentlichen Belastungen bei den Sachkosten im Sinne des 94 Absatz 1 des Schulgeset- 5

zes NRW wird in einem Belastungsausgleichsgesetz zu diesem Gesetz geregelt. Artikel 3 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift, Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes (1) Artikel 1 Nummern 5, 7, 9, 10 und 12 bis 16 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2019 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummern 1 bis 4, 6 und 8 sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 die Klassen 5 und 6 besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen und Schüler ihren Bildungsgang im Gymnasium nach den bisherigen Vorschriften. (4) Aufgrund eines Beschlusses der Schulkonferenz, der einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf, führt der Schulträger ein Gymnasium ab dem Schuljahr 2019/2020 mit achtjährigem Bildungsgang fort. Die Schulkonferenz beschließt darüber bis spätestens 31. Januar 2019. In Ausnahmefällen kann der Schulträger entscheiden, dass dem Beschluss der Schulkonferenz zwingende Gründe der Schulentwicklungsplanung entgegenstehen. (5) 81 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW ist im Fall des Absatzes 4 nicht anwendbar. (6) Gymnasien in der Aufbauform, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, können fortgeführt werden, solange sie die Mindestgröße erreichen. Für sie gilt 12 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW entsprechend. (7) Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag zum 31. Juli 2029 darüber. 6