Statuten HEV NIDWALDEN
I. Namen und Sitz Art. 1 Unter dem Namen «Hauseigentümerverband Kanton Nidwalden» (Kurzbezeichnung «HEV Nidwalden») besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Er kann sich in das Handelsregister eintragen lassen. Der Sitz des Verbands befindet sich am jeweiligen Domizil der Geschäftsstelle. II. Zweck Art. 2 Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Grund-, Hausund Stockwerkeigentümer. Er tritt ein für die Verwirklichung einer freiheitlichen Eigentumsordnung und für die breite Streuung des privaten Grund- und Wohneigentums. Er verfolgt diesen Zweck durch geeignete Massnahmen, namentlich durch: Veranstaltungen für die Mitglieder Zusammenarbeit mit wirtschaftlichen Verbänden und politischen Organisationen Veröffentlichungen und Auftritte in den Medien Öffentliche Veranstaltungen und Aktionen Eingaben und Vernehmlassungen an die gesetzgebenden und vollziehenden Behörden Die Führung einer Geschäftsstelle und zur Besorgung der Verbandsgeschäfte und zur Beratung der Mitglieder Der HEV Nidwalden kann sich an Unternehmungen beteiligen sowie Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt in seinem Zusammenhang stehen. Art. 3 Der HEV Nidwalden ist Mitglied des Hauseigentümerverbandes Schweiz. Er kann in Verfolgung seines Zweckes weitere Mitgliedschaften eingehen. III. Mitgliedschaft Art. 4 Mitglieder des Verbandes können natürliche oder juristische Personen und Handelsgesellschaften werden, die auf Grund einer Beitrittserklärung als Mitglied aufgenommen wurden. Der Eintritt während des Geschäftsjahres befreit nicht von der Pflicht, den ganzen Jahresbeitrag zu entrichten. Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung und Ausschliessung. Der Austritt kann nur auf das Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich an die Geschäftsstelle erklärt werden. Die Ausschliessung kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen beschlossen werden, namentlich wegen grober Pflichtverletzung gegenüber dem Verband oder seinen Organen, wegen grober Zuwiderhandlung gegen den Verbandszweck oder das Verbands interesse sowie wegen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen. Die Ausschliessung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen, welches innert 30 Tagen beim Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich und begründet Rekurs einreichen kann. Art. 6 Ausgeschiedene Mitglieder schulden ihren Jahresbeitrag für das ganze Geschäftsjahr, in welchem sie ausgeschieden sind. Sie haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Art. 7 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu wahren. Art. 8 Die Mitglieder haben dem Verband den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen. Säumige Mitglieder werden schriftlich gemahnt, ab der zweiten Mahnung wird zusätzlich eine Mahngebühr in Rechnung gestellt. Art. 9 Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet das Verbandsvermögen. Der Jahresbeitrag des einzelnen Mitgliedes beträgt maximal Fr. 100.00 (einhundert Schweizer Franken). IV. Organisation Art. 10 Die Organe des Verbandes sind: 1. die Generalversammlung 2. der Vorstand 3. die Revisionsstelle 2 3
1. Die Generalversammlung Art. 11 Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: a) Festsetzung und Änderung der Statuten b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin und der Revisionsstelle c) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz d) Entlastung des Vorstandes e) Genehmigung des Voranschlages f) Festsetzung des Jahresbeitrages g) Nachträgliche Genehmigung eines nicht budgetierten Aufwandes im Einzelfall h) Wahl der Delegierten beim Hauseigentümerverband Schweiz i) Beschlussfassung über Rekurse gegen die Ausschliessung j) Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden k) Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr von Gesetzes wegen oder durch die Statuten zugewiesen sind Art. 12 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Halbjahr statt. Ausserodentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, so oft er dies als notwendig erachtet und überdies, wenn es die Revisionsstelle oder 300 Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Art. 13 Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand bis Ende Januar schriftlich zu beantragen, dass für die nächste Generalversammlung ein bestimmter Verhandlungsgegenstand traktandiert wird. Art. 14 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes 10 Tage vor dem Versammlungstag durch nicht eingeschriebene Postsendung oder elektronisch an alle im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Mitglieder. Traktandenliste, Jahresbericht, Jahresrechnung, Bilanz und Bericht der Revisionsstelle sind 10 Tage vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Über nicht traktandierte Gegenstände können keine Beschlüsse gefasst werden, ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung. Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedürfen keiner Ankündigung. Art. 15 In der Generalversammlung hat der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Der Vorstand trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen. Er sorgt für die Führung des Protokolls, das über die Beschlüsse und Wahlen Aufschluss zu geben und die von den Mitgliedern zu Protokoll gegebenen Erklärungen zu enthalten hat. Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Stimmenzähler/Stimmenzählerinnen. Art. 16 In der Generalversammlung hat jedes persönlich anwesende Mitglied eine Stimme. Die Stellvertretung abwesender Mitglieder ist ausgeschlossen. Juristische Personen können nur durch ihre Organe vertreten werden. Art. 17 Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Art. 18 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen. Art. 19 Beschlüsse über Änderungen der Statuten, über die Auflösung des Verbandes oder dessen Fusion mit einer anderen juristischen Person bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 2. Der Vorstand Art. 20 Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Art. 21 Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Er kann für bestimmte Geschäfte spezielle Ausschüsse bilden. 4 5
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident/Präsidentin Vizepräsident/Vizepräsidentin Kassier Sekretär Mindestens zwei Beisitzer Der Vorstand bezeichnet einen Protokollführer/Protokollführerin, der/die nicht Verbandsmitglied sein muss. Das Protokoll ist vom Vorstand an der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen. Art. 22 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern oder ein anderes Vorstandsmitglied dies verlangt. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, in der Vorstandssitzung von den mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und Einsicht in die Bücher und Akten zu erhalten. Art. 23 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin doppelt. Art. 24 Sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung zu einem gestellten Antrag verlangt, können Beschlüsse des Vorstandes auch auf dem Weg der schriftlichen Stimmabgabe gefasst werden, wobei die elektronische Stimmabgabe gültig ist. Solche Beschlüsse sind ins Protokoll des Vorstandes aufzunehmen. Art. 25 Dem Vorstand obliegt die Führung des Verbandes. Er ist ermächtigt, alle hierfür erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Der Vorstand führt und hat die Aufsicht über die Geschäftsstelle. Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem andern Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern Art. 26 Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin zeichnen kollektiv zu zweien, unter sich oder mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Art. 27 Der Vorstand hat den Verbandszweck nach besten Kräften zu verfolgen und den damit verbundenen Obliegenheiten gewissenhaft nachzukommen. Art. 28 Der Vorstand ist befugt, einen nicht budgetierten Aufwand bis Fr. 10 000.00 im Einzelfall zu beschliessen, der der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung zu beantragen ist. Art. 29 Die Mitglieder des Vorstandes beziehen für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. 3. Die Revisionsstelle Art. 30 Die Revisionsstelle besteht aus zwei fachkundigen Mitgliedern. Die Generalversammlung wählt die beiden Mitglieder für jeweils eine Amtsdauer von zwei Jahren, wobei die Amtsdauer der beiden Mitglieder sich nicht decken darf. Eine Wiederwahl ist zulässig. Art. 31 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier/in und Vorstand. Mindestens ein Mitglied der Revisionsstelle hat der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen. V. Rechnungsabschluss Art. 32 Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember. Jährlich per 31. Dezember werden Jahresrechnung und Bilanz erstellt. Art. 33 Ein Reinertrag aus dem Betrieb fällt vollumfänglich in das Verbandsvermögen und darf nicht an die Verbandsmitglieder verteilt werden. 6 7
VI. Auflösung des Verbandes Art. 34 Der Verband wird aufgelöst: a) Durch einen Beschluss der Generalversammlung, welcher der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf b) In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 77 ff. ZGB). Art. 35 Die Liquidation des Verbandsvermögens wird durch den Vorstand besorgt, sofern sie nicht durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen worden ist. Art. 36 Der Liquidationsüberschuss ist zur Förderung und Festigung des privaten Grund-, Hausund Stockwerkeigentums zu verwenden. Er kann einer andern Körperschaft oder Gesellschaft zugewiesen werden, welcher gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt, wie sie der aufgelöste Verband verfolgt hat. Im Rahmen dieser Bestimmung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationsüberschusses. VII. Bekanntmachungen Art. 37 Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich mit nicht eingeschriebener Postsendung, elektronisch oder im «Schweizerischen Hauseigentümer», dem offiziellen Organ des Hauseigentümerverbandes Schweiz. Gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). VIII. Schlussbestimmung Art. 38 Dieser Statutenwortlaut ersetzt die Statuten in der Fassung vom 1. April 1977. Er wurde von der Generalversammlung vom 18. April 2016 beschlossen. Beckenried, 18. April 2016 Der Präsident: Toni Niederberger Der Vizepräsident: Beat Stauffer 8