Friedhofsgebührensatzung 2018

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Transkript:

Friedhofsgebührensatzung 2018 1 Friedhofsgebührensatzung 2018 für den Friedhof der Ev.-Luth. St.-Lorenz Kirchengemeinde Travemünde Nach Artikel 25 Abs. 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit 36 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. St.Lorenz Kirchengemeinde Travemünde in der Sitzung am 26.06.2018 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung wie folgt beschlossen: 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in 5 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren ist der Grabnutzungsberechtigte und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit der Gebühren (1)Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben. (2)Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (3)Die Kirchengemeinderat kann, abgesehen von Notfällen, die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühr nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit geleistet ist. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

Friedhofsgebührensatzung 2018 2 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren (1)Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein Prozent des abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten 50 Euro teilbaren Betrag. (2)Für schriftliche Mahnungen sind die entsprechenden Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (3)Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Abs. 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. 5 Stundung und Erlass von Gebühren (1)Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Es entscheidet der Friedhofsausschuss. 6 Verjährung der Gebühren Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die 228 bis 232 der Abgabenverordnung entsprechend. 7 Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten, Grabnutzungsgebühren für die Dauer von 20 Jahren Ruhezeit. 1. Rasengrabstätte ohne Verlängerungsmöglichkeit und ohne Nutzungsrecht a) für Särge für 20 Jahre...1.300,00 b) für Särge für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 15 Jahre...1.000,00 c) für Urnen bis zu 2 Urnen für 20 Jahre... 900,00 2. Wahlgrabstätten in Rasenlage mit Verlängerungsmöglichkeit a) für Särge für 20 Jahre, je Grabbreite...1.580,00 b) für Särge für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 15 Jahre...... 1.000,00 c) für Urnen bis zu 2 Urnen für 20 Jahre... 970,00 3. Wahlgrabstätten a) für Särge für 20 Jahre, je Grabbreite... 1.380,00 b) für Särge für Kinder bis zum vollendeten 5.Lebensjahr für 15 Jahre, je Grabbreite... 1.000,00 c) Urnen bis zu 4 Urnen für 20 Jahre... 870,00

Friedhofsgebührensatzung 2018 3 4. Urnengemeinschaftsgrabstätte a) anonymes Feld, für 20 Jahre... 900,00 b) einschl. Grabanlage und -pflege, Grabmalinschrift, für 20 Jahre... 1.950,00 5. Verlängerung von Nutzungsrechten: Für jedes Verlängerungsjahr einer Grabstätte wird 50% des Jahresbetrages der Gebühren unter Nr. 2 und 3 berechnet, bis die nächste Beisetzung erfolgt. Die Gebühr ist für die gesamte verlängerte Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Im Falle einer Beisetzung innerhalb dieses Zeitraumes erfolgt eine Verrechnung mit der aktuellen Grabnutzungsgebühr. 6. Vorauserwerb von Wahlgrabstätten: Für einen Erwerb zu Lebzeiten wird für jedes Jahr bis zu einer Beisetzung 50% des Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 3 berechnet. Die Gebühr ist für die neuerworbene gesamte Nutzungszeit im Voraus zu entrichten. Im Falle einer Beisetzung innerhalb dieses Zeitraumes erfolgt eine Verrechnung mit der aktuellen Grabnutzungsgebühr. 7. Verlängerung von Nutzungsrechten aufgrund einer erneuten Bestattung: Erfolgt in einer bestehenden Grabstätte aus Ziffer 2 oder 3 eine erneute Bestattung vor Ablauf der Nutzungszeit, so wird das Grabnutzungsrecht an der Grabstätte bis zum Ablauf der neuen gesetzlichen Ruhefrist verlängert. Bei der Berechnung der dafür erhobenen Grabnutzungsgebühr wird die noch nicht abgelaufene Ruhefrist der Vorbestattung nach vollen Monaten angerechnet. II. Bestattungsgebühren Für Vor- und Nacharbeiten an der Grabstätte zur Beisetzung 1. Für eine Sargbestattung a) Gruft für Kindersärge bis 1,20 m... 240,00 b) Gruft für Särge über 1,20 m... 400,00 c) Gruft für Särge über 1,20 m doppeltief...500,00 2. Gruft für Urnen... 180,00 III. Verwaltungsgebühren 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und die Überlassung der Friedhofssatzung... 30,00 2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter.... 30,00 3. Für die Erstattung von Nutzungsgebühren bei Rückgabe des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Nutzungszeit... 65,00

Friedhofsgebührensatzung 2018 4 5. Für die Genehmigung zur Aufstellung a) eines stehenden Grabmals einschließlich der jährlichen Grabsteinkontrolle... 80,00 b) eines liegenden Grabmals... 45,00 c) einer nachträglichen Grabeinfassung...45,00 IV. Sonstige Gebühren 1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen, einschließlich der Vorbereitungen einer Trauerfeier mit Sarg oder Urne...95,00 2. Benutzung der Friedhofskapelle a) für Trauerfeiern bei Nicht-Zugehörigkeit zur Evang. Kirche Deutschlands (EKD)...65,00 b) für kirchliche Trauergottesdienste anlässlich des Todes eines Mitgliedes der EKD, einschließlich Organist, wird diese Gebühr von der Kirchengemeinde getragen...65,00 3. Benutzung der Ruhekammer a) zur Aufbahrung...70,00 b) Aufbewahrung eines Sarges ab dem 3.Tag, pro Tag......35,00 3. Gruftschmuck a) zur Erdbestattung... 20,00 b) zur Urnenbestattung... 10,00 5. Gestellung von Trägern a) Erdbestattung, je Träger... 40,00 b) aus der St. Lorenz Kirche mit anschl. Beisetzung auf dem Friedhof, je Träger...60,00 c) Urnenbestattung, je Träger... 30,00 V. Gebühren für Ausgrabungen 1. Für die Ausbettung eines Sarges... 1.040,00 2. Für die Ausbettung einer Urne... 115,00 Bei Aus-und Umbettungen innerhalb des Friedhofes gelten für die neue Grabstätte die allgemeinen Gebührensätze, gegebenenfalls unter Berücksichtigung und Verrechnung der abgelaufenen Ruhezeit. VI. Grabpflege und Erdarbeiten Die Kosten für die Ausführung von zusätzlichen Erdarbeiten zur Vorbereitung einer Bestattung und das Pflanzen von Abgrenzungshecken richten sich nach den jeweils ortsüblichen Preisen und Löhnen. 8 Besondere Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

Friedhofsgebührensatzung 2018 5 9 Schlussbestimmungen Diese Friedhofsgebührensatzung wurde mit dem Hinweis in den Amtlichen Bekanntmachungen der Lübecker Nachrichten und mit vollem Wortlaut auf der Webseite der Ev.-Luth. St.-Lorenz Kirchengemeinde Travemünde unter www.kirche-travemuende.de am 01.11.2018 veröffentlicht und tritt nach Ablauf der einmonatigen Aushangfrist am 01.01.2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2008 außer Kraft. Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Beschluss auf der Sitzung des Kirchengemeinderates der Ev.-Luth. St.-Lorenz Kirchengemeinde Travemünde am 26.06.2018 beschlossen und durch Bescheid des Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Lübeck - vom 19.09.2019 mit Az. 8.9.1.212 Travemünde- kirchenaufsichtlich genehmigt. Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. St.-Lorenz Kirchengemeinde Travemünde Vogteistr. 22, 23570 Lübeck-Travemünde Tel. 04502 888 00 Email: buero@kirche-travemuende.de Friedhofsverwaltung, Mühlenberg 8, 23570 Lübeck-Travemünde Tel. 04502-999 86 09 Email: friedhof@kirche-travemuende.de Lübeck-Travemünde, den 19.09.2018