Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom

Ähnliche Dokumente
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Würzburg (Informationsfreiheitssatzung)

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Chemnitz (Informationsfreiheitssatzung)

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Wolfratshausen (Informationsfreiheitssatzung)

Amtsblatt. Gemeinde Gauting. Blickpunkt Gauting. Bekanntmachungen, Satzungen, Verordnungen E I N L A D U N G

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Braunschweig (Informationsfreiheitssatzung) vom 20.

zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Lingen (Ems) (Informationsfreiheitssatzung)

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Bad Aibling (Informationsfreiheitssatzung)

Entwurf einer Informationsfreiheitssatzung für die Stadt Göttingen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Stadtrat möge beschließen:

Augsburg, Presserklärung Ausschussgemeinschaft bringt Satzung für Informationsfreiheit im Augsburger Stadtrat ein

Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz BremIFG) Vom 16.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber

Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

2010 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)

Studierendenschaft der HafenCity Universität Hamburg

Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 19 Februar 2019

Satzungs- und Verordnungsblatt

Informationsfreiheit ist...

Informationsfreiheit ist...

Gesetz zum Neuerlass des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes

Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/1225 Fünfte Wahlperiode Beschlussempfehlung

Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom

Lesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung

Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von. Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 38/2017

Akteneinsicht und Informationszugang bei Behörden - Informationsfreiheit in Bayern?

Bremisches Gesetz über die Verkündung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften (Bremisches Verkündungsgesetz)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Amberg - Kostensatzung - vom 27.

Landesinformationsfreiheitsgesetz

S a t z u n g über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (Kostensatzung) Vom

2. Satzung. zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten.

1 Kostenpflicht. Der AZV GKA Großenhain erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).

Öffentliche Bekanntmachung Nr.: 06/2005 Der Stadtverwaltung Flöha

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Fragerecht von Bürgerinnen und Bürgern nach dem IZG S-H in der Gemeindevertretung, die nicht in der Gemeinde wohnen:

Satzung der Stadt Herrnhut über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

1 Kostenpflicht Die Gemeinde Schmölln-Putzkau erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).

vom Geltungsbereich

1 Erhebungsgrundsatz. 2 Kostenschuldner

Anlage 2 zur Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG vom Geschäftsordnung

1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3

Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Münchhausen

Archivordnung der Stadt Freyburg (Unstrut) für das Stadtarchiv im Verwaltungsgebäude II

Satzung der Stadt Parchim über Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

(3) Unberührt bleiben Kostenregelungen, die in anderen Satzungen oder Vorschriften bereits getroffen sind oder werden.

vom 26. November 2009 veröffentlicht im Amtsblatt Gelenau Februar 2010, Ausgabetag 28. Januar 2010

Satzung über die Kommunalstatistik der Städte Nürnberg und Fürth (Statistiksatzung StatS) vom 26. Oktober 2006

Das Öffentlichkeitsgesetz (OeG) im Überblick

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS STADTARCHIV ROSENHEIM

7. Geschäftsordnung für den Gemeinderat Hier: Änderung; Beschluss. Sachverhalt:

Hallenbenutzungssatzung

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

SATZUNG DES SENIORENBEIRATES der Gemeinde Gemünden (Felda)

Satzung über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Programmausschusses (Programmausschuss-Satzung PAS)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Schwangau (K O S T E N S A T Z U N G)

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Stadtentwicklung und Bau 6.16

Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm

Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2001, 726. Datenschutzordnung des Niedersächsischen Landtages (DO LT) Vom 14. November 2001

Satzung des Erzgebirgskreises über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Seligenstadt

Amtsblatt. Gemeinde Gauting. Blickpunkt Gauting. Bekanntmachungen, Satzungen, Verordnungen. 4. Jahrgang, Nr Amtsblatt 49/2017- Seite 1

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt (LV)

in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 21. Juni 2017 (gültig ab )

Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)

S a t z u n g. Der GEMEINDE MASSENBACHHAUSEN über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland

Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG)

Verwaltungskostensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Benutzen des Kreisarchivs Bautzen (Archivkostensatzung)

Die Erhaltungssatzung Hohenzollernstraße und Hohenzollernplatz ist außer Kraft getreten.

Allgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs (Stadtarchiv-Gebührensatzung)

Nr. IV/8. Lindau (B)

Geschäftsordnungsmuster 2014

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss

Satzung. Zweck der Brandverhütungsschau

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG)

Regierung der Oberpfalz Amtsblatt

Verwaltungskostensatzung

Satzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Stadt Chemnitz über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung)

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)

Gemeinde Gilching Satzung der Gemeinde Gilching über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Fraureuth (Verwaltungskostensatzung)

1 Geltungsbereich. 2 Kostenschuldner

Satzung. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung)

Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Orb

Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm

Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Bad Endbach

Transkript:

Bekanntmachung G E M E I N D E G A U T I N G Gemäß erlässt die aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (G O) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende Satzung: Satzung der zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises ausgefertigt am 28.11.2017 Es wird darauf hingewiesen, dass die Satzung entsprechend der Geschäftsordnung des Gemeinderates durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde am 07.12.2017 amtlich bekannt gemacht wird. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zusätzlich wird die Satzung am 07.12.2017 in der Verwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt. Eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde erfolgt nach Inkrafttreten der Satzung., 28.11.2017 Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin Ausgehängt am: 07.12.2017 Abgenommen am: 08.01.2018 Ausgefertigt am 28.11.2017 siehe Seite 6 1/6

Satzung / Verordnung Lt. Satzung der zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises vom 28.11.2017 Die erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (G O) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende Satzung über den Zugang zu gemeindlichen Informationen: Inhaltsübersicht 1 Zweck der Satzung 2 Begriffsbestimmungen 3 Informationsfreiheit 4 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs 5 Antragstellung 6 Erledigung des Antrages 7 Ausschluss des Anspruchs 8 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses 9 Beschränkter Informationszugang 10 Trennungsprinzip 11 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten 12 Kosten 13 Inkrafttreten Ausgefertigt am 28.11.2017 siehe Seite 6 2/6

1 Zweck der Satzung (1) Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Gemeinde, den von ihr verwalteten Stiftungen und den mehrheitlich in Gemeindebesitz befindlichen Unternehmungen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. (2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der. 2 Begriffsbestimmung (1) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Gemeinde vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. (2) Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können. 3 Informationsfreiheit Jeder hat Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen. Der Informationsanspruch nach Satz 1 gilt ebenso für Personenvereinigungen. 4 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs (1) Die Gemeinde hat nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. (2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Gemeinde auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle. (3) Die Gemeinde stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die Gemeinde die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. (4) Die Gemeinde stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung. (5) Die Gemeinde kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt. Ausgefertigt am 28.11.2017 siehe Seite 6 3/6

(6) Um den Aufwand individueller Antragstellung und Antragserledigung nach 4 und 5 möglichst gering zu halten, veröffentlicht die Gemeinde so weit wie möglich alle Informationen von öffentlichem Interesse auf Ihrer Internetseite. 5 Antragstellung (1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden. (2) Jedes nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes rechtliches Interesse oder eine Begründung des Antrages muss glaubhaft dargelegt werden, wobei jedes ideelle Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers ausreichend ist. (3) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Gemeinde die Antragstellerin oder den Antragsteller zu beraten. (4) Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen Stelle zu stellen. Zuständige Stelle ist die Dienststelle der Gemeinde, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht die zuständige Stelle, so hat sie die nach Satz 2 zuständige Stelle zu ermitteln und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu benennen. 6 Erledigung des Antrages (1) Die Gemeinde macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats zugänglich. (2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers. (3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 um zwei Monate verlängert werden. Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Absatzes 2 Satz 1 um zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 7 Ausschluss des Anspruchs (1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ausgefertigt am 28.11.2017 siehe Seite 6 4/6

(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht, 1. wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind, 2. wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt, 3. wenn es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, 4. wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen u.ä. handelt, 5. wenn die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche oder gesellschaftsinterne Verfahrensabläufe oder den behördlichen bzw. gesellschaftsinternen Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte oder 6. wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. 8 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde. (2) Der Antrag kann abgelehnt werden für Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden. (3) Geheimzuhalten sind Protokolle vertraulicher Beratungen. (4) Informationen, die nach Absatz 1 und 3 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt hinsichtlich des Absatzes 3 nur für Ergebnisprotokolle. 9 Beschränkter Informationszugang Soweit und solange Informationen aufgrund 7 und 8 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf den Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach 7 und 8 ausgeschlossenen Informationen, nicht jedoch auf Akteneinsicht. Ausgefertigt am 28.11.2017 siehe Seite 6 5/6

10 Trennungsprinzip (1) Die Gemeinde trifft geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die aufgrund der 7 und 8 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können. (2) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments der Schutzbestimmung der 7 und 8 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments dem Antragsteller zugänglich gemacht. 11 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt. 12 Kosten Für Amtshandlungen aufgrund dieser Informationsfreiheitssatzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Mündliche und fernmündliche Auskünfte bleiben kostenfrei. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Gauting, den 28.11.2017 Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin Ausgefertigt am 28.11.2017 siehe Seite 6 6/6