Amtsblatt. Gemeinde Gauting. Blickpunkt Gauting. Bekanntmachungen, Satzungen, Verordnungen. 4. Jahrgang, Nr Amtsblatt 49/2017- Seite 1

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1 Gemeinde Gauting Amtsblatt 4. Jahrgang, Nr Blickpunkt Gauting, Satzungen, Verordnungen AUS DEM INHALT Weihnachtsmarkt Unterbrunn 1 Informationsfreiheitssatzung 2 Energiewirtschaftsgesetz 6 Vollzug der Wassergesetze 9 Tagesordnung GR 10 Termine/Bücherei/Impressum 12 Amtsblatt 49/2017- Seite 1

2 Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom erlässt die Gemeinde Gauting aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796; BayRS I), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende Satzung: Satzung der Gemeinde Gauting zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises ausgefertigt am Satzung der Gemeinde Gauting zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises vom Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796; BayRS I), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende Satzung über den Zugang zu gemeindlichen Informationen: Es wird darauf hingewiesen, dass die Satzung entsprechend der Geschäftsordnung des Gemeinderates durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde am amtlich bekannt gemacht wird. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zusätzlich wird die Satzung am in der Verwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt. Eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde erfolgt nach Inkrafttreten der Satzung. Gemeinde Gauting, Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin Inhaltsübersicht 1 Zweck der Satzung 2 Begriffsbestimmungen 3 Informationsfreiheit 4 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs 5 Antragstellung 6 Erledigung des Antrages 7 Ausschluss des Anspruchs 8 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses 9 Beschränkter Informationszugang 10 Trennungsprinzip 11 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten 12 Kosten 13 Inkrafttreten 1 Zweck der Satzung (1) Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Gemeinde, den von ihr verwalteten Stiftungen und den mehrheitlich in Gemeindebesitz befindlichen Unternehmungen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. (2) Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde Gauting. Amtsblatt 49/2017- Seite 2

3 2 Begriffsbestimmung (1) Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Gemeinde vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. (2) Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können. 3 Informationsfreiheit Jeder hat Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen. Der Informationsanspruch nach Satz 1 gilt ebenso für Personenvereinigungen. 4 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs (1) Die Gemeinde hat nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. (2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Gemeinde auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle. (3) Die Gemeinde stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die Gemeinde die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. (4) Die Gemeinde stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung. (5) Die Gemeinde kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt. (6) Um den Aufwand individueller Antragstellung und Antragserledigung nach 4 und 5 möglichst gering zu halten, veröffentlicht die Gemeinde so weit wie möglich alle Informationen von öffentlichem Interesse auf Ihrer Internetseite. 5 Antragstellung (1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden. (2) Jedes nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes rechtliches Interesse oder eine Begründung des Antrages muss glaubhaft dargelegt werden, wobei jedes ideelle Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers ausreichend ist. (3) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Gemeinde die Antragstellerin oder den Antragsteller zu beraten. (4) Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen Stelle zu stellen. Zuständige Stelle ist die Dienststelle der Gemeinde, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht die zuständige Stelle, so hat sie die nach Satz 2 zuständige Stelle zu ermitteln und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu benennen. 6 Erledigung des Antrages (1) Die Gemeinde macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats zugänglich. (2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Wurde der Amtsblatt 49/2017- Seite 3

4 Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers. (3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 um zwei Monate verlängert werden. Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Absatzes 2 Satz 1 um zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 7 Ausschluss des Anspruchs (1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. (2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht, 1. wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind, 2. wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt, 3. wenn es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, 4. wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen u.ä. handelt, 5. wenn die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche oder gesellschaftsinterne Verfahrensabläufe oder den behördlichen bzw. gesellschaftsinternen Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte oder 6. wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. 8 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde. (2) Der Antrag kann abgelehnt werden für Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden. (3) Geheimzuhalten sind Protokolle vertraulicher Beratungen. (4) Informationen, die nach Absatz 1 und 3 vorenthalten worden sind, sind jedoch spätestens und unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt hinsichtlich des Absatzes 3 nur für Ergebnisprotokolle. 9 Beschränkter Informationszugang Soweit und solange Informationen aufgrund 7 und 8 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf den Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach 7 und 8 ausgeschlossenen Informationen, nicht jedoch auf Akteneinsicht. 10 Trennungsprinzip (1) Die Gemeinde trifft geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die aufgrund der 7 und 8 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können. (2) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments der Schutzbestimmung der 7 und 8 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments dem Antragsteller zugänglich gemacht. Amtsblatt 49/2017- Seite 4

5 11 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt. 12 Kosten Für Amtshandlungen aufgrund dieser Informationsfreiheitssatzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Gauting (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Mündliche und fernmündliche Auskünfte bleiben kostenfrei. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Gauting, den Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin Amtsblatt 49/2017- Seite 5

6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Bekanntmachung über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für Maßnahmen (Zubeseilung, Mastverstärkung, Masterhöhung, Ersatzneu-bau einzelner Strommasten an selber Stelle) an der bestehenden 110-kV-Leitung Murnau Karlsfeld/West Ltg. Nr. B81 Die Bayernwerk Netz GmbH, Luitpoldstraße 51, Bamberg, hat bei der Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom ein Planfeststellungsverfahren gemäß 43 ff EnWG beantragt. Zweck des antragsgegenständlichen Vorhabens ist die Ertüchtigung der im Jahre 1961 errichteten 110-kV-Leitung Murnau Karlsfeld/ West Ltg. Nr. B81. Die Leitung durchquert das Gebiet von 19 Städten, Märkten und Gemeinden in den Landkreisen Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau, Starnberg, Fürstenfeldbruck und Dachau sowie der Landeshauptstadt München mit einer Gesamtlänge von 69 km und einer beidseitigen Leitungsschutzzone von jeweils 23,5 m. Das Vorhaben betrifft einerseits die Zubeseilung (Auflegen eines zweiten Stromkreises) im Leitungsteilbereich zwischen Murnau und Oberbrunn (Mast Nr. 1 bis Nr. 174), um Stromkreisüberlastungen im 110-kV-Netz der Bayernwerk AG in der Voralpenregion durch Verstärkung einiger der bestehenden Stromkreise zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Des Weiteren müssen einige Maste inklusive Fundament verstärkt (81 Maste) oder standortgleich neugebaut (4 Maste) werden. 14 Maste werden zudem um mehr als 10 Prozent erhöht. Die Antragsunterlagen enthalten insbesondere einen Erläuterungsbericht, Übersichtskarten mit Schutzgebieten im Maßstab 1:25.000, Übersichtstabelle der einzelnen Maste, Kreuzungs- und Bauwerksverzeichnis, Lage- und Profilpläne der einzelnen Maste und Grundstücksverzeichnisse. Der ökologische Teil der Antragsunterlagen umfasst eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), einen Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) mit Eingriffs- und Ausgleichsregelung, einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (sap), eine FFH- Verträglichkeitsabschätzung, Unterlagen zu Baugrunduntersuchungen sowie einen Immissionsbericht. Das Vorhaben bezieht sich weitgehend auf Grundstücke, die nicht im Eigentum der Bayernwerk Netz GmbH sind. Insoweit enthalten die Antragsunterlagen ein Grundstücksverzeichnis, welchem entnommen werden kann, welche Flächen erworben, dauernd dinglich gesichert oder vorübergehend in Anspruch genommen werden. Betroffen sind in alphabetischer Reihenfolge Grundstücke in den Gemarkungen Argelsried, Aschering, Aubing, Deutenhausen, Eberfing, Eglfing, Frohnloh, Germering, Gröbenzell, Günding, Hadorf, Hanfeld, Haunshofen, Karlsfeld, Langwied, Machtlfing, Murnau a. Staffelsee, Oberbrunn, Obersöchering, Perchting, Pähl, Puchheim, Spatzenhausen, Traubing, Tutzing, Unter-brunn, Unterpfaffenhofen, Weindorf, Wielenbach. Die Antragsunterlagen können in der Zeit vom 20. Dezember 2017 bis einschließlich 19. Januar 2018 bei der Gemeinde Gauting im Rathaus Zimmer: 214 Straße: Bahnhofstr. 7 Ort: Gauting während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Außerdem kann auch über die Homepage der Gemeinde Gauting ( Veröffentlichungen, Planfeststellungsverfahren) auf die Unterlagen zugegriffen werden. (Hinweis: Die Antragsunterlagen können zusätzlich auch im Internet über unter der Rubrik Laufende Planfeststellungsverfahren u. sonst. Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung für Energieversorgungsleitungen aufgerufen werden.) 1. Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist die Regierung von Oberbayern. 2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Antrag bis einschließlich 19. Februar 2018 bei den o.g. Städten, Märkten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie bei der Regierung Amtsblatt 49/2017- Seite 6

7 von Oberbayern, Maximilianstr. 39, München, schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Einwendungen in elektronischer Form können rechtswirksam erhoben werden, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG (Planfeststellung, Plangenehmigung, Absehensentscheidung) einzulegen, sind bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen innerhalb derselben Einwendungsfrist vorzubringen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist erhobene Einwendungen oder Stellung-nahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind aus-geschlossen ( 43 Satz 6 EnWG i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3, 5 und 6 BayVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. 3. Die Regierung von Oberbayern wird alle eingehenden Einwendungsschreiben und Stellungnahmen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) der Bayernwerk Netz GmbH zur Stellungnahme zuleiten. Soweit hiermit kein Einver-ständnis besteht, erfolgt die Zuleitung anonymisiert; ein etwaiger Anonymisierungs-wunsch ist vom Einwender ausdrücklich und deutlich zu erklären. 4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird die Regierung von Oberbayern die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der in Ziffer 2 genannten Vereinigungen, sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit der Bayernwerk Netz GmbH, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern (Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG). Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Bayernwerk Netz GmbH und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt; sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Bayernwerk Netz GmbH mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sowohl diese Benachrichtigungen als auch die Bekanntmachung des Erörterungstermins durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. 5. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, können nicht erstattet werden. 6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Sie bleiben ggf. einem gesonderten Entschädigungsverfahren vorbehalten. 7. Für das Vorhaben besteht nach 3 a und 3 b Abs. 1 UVPG kraft Gesetzes die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wird darauf hingewiesen, dass - die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß 9 Abs. 1 UVPG darstellt, - die Regierung von Oberbayern die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist, - über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden kann, - die ausgelegten Planunterlagen die nach 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten und aus einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), einem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) mit Eingriffs- und Ausgleichsregelung, einem artenschutz-rechtlichen Fachbeitrag (sap), einer FFH- Verträglichkeitsabschätzung, Unterlagen zu Baugrunduntersuchungen sowie einem Immissionsbericht bestehen. 8. Vom Beginn der Auslegung der Pläne dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Ver-änderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden da- Amtsblatt 49/2017- Seite 7

8 von nicht berührt ( 44 a Abs. 1 EnWG). Darüber hinaus steht der Bayernwerk Netz GmbH nach 43 a Abs. 3 EnWG ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu. 9. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 solcher Zustellungen vorzunehmen sind. Landkreis Dachau: - Gemeinde Bergkirchen - Gemeinde Karlsfeld Kreisfreie Stadt München: - Landeshauptstadt München Gauting, Dr. Brigitte Kössinger, Erste Bürgermeisterin Hinweis: Die Unterlagen liegen im gleichen Zeitraum (grundsätzlich bis ) in den Verwaltungen folgender Städte, Märkte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften aus (Auslegungslokale und ein ggf. abweichender Auslegungszeitraum können dort angefragt werden): Landkreis Garmisch-Partenkirchen: - Markt Murnau a. Staffelsee - Verwaltungsgemeinschaft Seehausen a. Staffelsee für die Mitgliedsgemeinde Spatzenhausen Landkreis Weilheim-Schongau: - Verwaltungsgemeinschaft Habach für die Mitgliedsgemeinde Obersöchering - Verwaltungsgemeinschaft Huglfing für die Mitgliedsgemeinden Eglfing und Eberfing - Stadt Weilheim i. OB - Gemeinde Wielenbach Landkreis Starnberg: - Gemeinde Tutzing - Gemeinde Pähl - Gemeinde Andechs - Stadt Starnberg - Gemeinde Pöcking - Gemeinde Gauting - Gemeinde Krailling - Gemeinde Gilching Landkreis Fürstenfeldbruck: - Große Kreisstadt Germering - Gemeinde Gröbenzell Amtsblatt 49/2017- Seite 8

9 Bekanntmachung 640/0-23 Vollzug der Wassergesetze und der Anlagenverordnung (AwSV); Neue Anlagenverordnung seit 01. August 2017, Anzeigepflicht für prüfpflichtige Heizöfverbraucheranlagen nach 40 AwSV Gauting, den Es wird darauf hingewiesen, dass im Auftrag des Landratsamtes Starnberg, Fachbereich Umweltschutz, das Informationsblatt über die geltenden Vorschriften der neuen Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung AwSV) im Rathaus Gauting, Bahnhofstraße 7, Zimmer OG während der allgemeinen Dienststunden einzusehen ist. ausschließliche Zuständigkeit: Postfachadresse: Hausadresse: Landratsamt Starnberg Landratsamt Starnberg Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises Starnberg Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises Starnberg Postfach Strandbadstraße Starnberg Zimmer Nr. 208 Telefon: / Fax: / info@lra-starnberg.de Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin Amtsblatt 49/2017- Seite 9

10 Vor Beginn der Gemeinderatssitzung findet um Uhr die Bürgerfragestunde im Rathaus, großer Sitzungssaal statt. Am Dienstag, , um 19:30 Uhr findet im Rathaus Gauting, Großer Sitzungssaal die 42. Sitzung des Gemeinderates mit folgender Tagesordnung statt. 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung 2. Genehmigung des öffentlichen Teils der Niederschrift über die 41. Sitzung des Gemeinderates am Laufende Verwaltungsangelegenheiten sowie Berichte aus Verbänden 11. Verschiedene öffentliche Angelegenheiten Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt. Gemeinde Gauting, Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin 3. Bekanntgabe freigegebener Beschlüsse 4. Haerlin sche und Ludwig und Marie Therese - Sozialstiftung Gauting; Vorlage der Jahresrechnung 2016 Ö/0638/XIV.WP 5. Haerlin sche und Ludwig und Marie Therese - Sozialstiftung Gauting; Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 Ö/0637/XIV.WP 6. Haerlin sche und Ludwig und Marie Therese-Sozialstiftung Gauting; Erhöhung des freiwilligen Zuschusses der Gemeinde Gauting zum laufenden Betrieb der Stiftung Ö/0639/XIV.WP 7. Gemeindestraßen: Vergabe von Unterhaltsarbeiten für 2018 Ö/0633/XIV.WP 8. Obdachlosenunterkünfte Forstkastenstraße 34 in Stockdorf; Abbrucharbeiten Ö/0640/ XIV.WP 9. Entwicklung Asklepios-Gelände; Antrag der FDP-Fraktion Ö/0635/XIV.WP Amtsblatt 49/2017- Seite 10

11 Termine / Infos Bürgerbüro Stockdorf Ab Montag den ist das Bürgerbüro wieder Mo./Di. Do./Fr. von 09:00 12:00 Uhr geöffnet. Außerhalb dieser Öffnungszeiten steht Ihnen weiterhin das Rathaus in Gauting zu den erweiterten Zeiten zur Verfügung. Amtsblatt 49/2017- Seite 11

12 Termine / Infos Weiterhin großer Bücherflohmarkt Wer sich für gemütliche Herbst- und Winterabende mit Lesestoff eindecken möchte oder Weihnachtsgeschenke sucht, ist herzlich eingeladen zu unserem Bücherflohmarkt. Zu kleinen Preisen bieten wir wieder Kinder- und Jugendbücher, Krimis, Thriller, Romane und Sachliteratur sowie CDs und Spiele an. Kommen Sie vorbei, wir freuen uns auf viele Schnäppchenjäger Englische Vorlesestunde für Kinder ab 4 Jahren Freitag, 08. Dezember 2017, 15:00 15:30 Uhr Bethan aus England liest englische Bilderbücher vor und übersetzt diese. Eine gute Gelegenheit neue Kinderbücher kennenzulernen und das Gehör für eine andere Sprache zu schulen. One, two, three - hereinspaziert! This time we will be making our own Christmas stories! - Zum Jahresende basteln wir gemeinsam ein Weihnachtsbüchlein! Eintritt frei. Spieleabend für Erwachsene in der Gemeindebücherei Donnerstag, 14. Dezember 2017, 19:30-22:00 Uhr Sie haben Lust mit anderen zusammen altbekannte Gesellschaftsspiele zu spielen oder auch neue kennenzulernen? Beim Spieleabend in der Gemeindebücherei haben Sie die Möglichkeit dazu! Neben einer Spieleauswahl von Sebastien Masclet und allen in der Bücherei vorhandenen Spielen, dürfen Sie natürlich auch eigene Spiele mitbringen. Anmeldung erbeten unter 089/ Eintritt frei Alle Veranstaltungen finden Sie auch auf unserer Internetseite Öffnungszeiten der Bücherei: Di, Mi, Do und Uhr, Fr Uhr, Sa* Uhr * ausgenommen Schulferien Energieberatung für Wohngebäude bis Dezember 2017 Donnerstag, Vorlesestunde für Kinder ab 4 Jahren Mittwoch, 13. Dezember 2017, 15:30 Uhr Vorgelesen wird die Geschichte von Feridun Oral "An einem kalten Wintermorgen" In der idyllischen Waldtiergeschichte geht es - passend zur Jahreszeit - um Gemeinsamkeit, Zusammenhalt, Hilfsbereitschaft und das Thema Teilen. Gelesen von Johanna Ströbele für Kinder ab 4 Jahren, Eintritt frei! mit Frau Dipl. Ing. Köhler jeweils Donnerstag, Uhr im Regionalwerk Würmtal, Bahnhofplatz 1, Gauting. Unkostenbeitrag: 10 Euro pro halbe Stunde Um telefonische Anmeldung bis zum Montag vor dem gewünschten Termin unter Telefon: 089 / wird gebeten. Bitte beachten Sie die geänderte Räumlichkeit! Impressum Hrsg.: Gemeinde Gauting Bahnhofstr. 7, Gauting Verantwortlich: Dr. Brigitte Kössinger, Erste Bürgermeisterin Redaktion: Öffentlichkeitsarbeit, Rathaus Gauting Das Amtsblatt finden Sie auch unter Amtsblatt 49/2017- Seite 12

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