3. Meldewesen. 3.1 Inhalt des Melderegisters Namen Eintragung einer Namenskette im Melderegister

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129 3. Meldewesen 3.1 Inhalt des Melderegisters 3.1.1 Namen 3.1.1.1 Eintragung einer Namenskette im Melderegister Eine ausländische Person legt bei der Anmeldung ihren Reisepass vor. Dort stehen unter dem Feld Full name drei Worte (Xxx Yyy Zzz). Aus dem Reisepass ergibt sich keine weitere Aufteilung dieser Worte in Familien- oder/und Vorname. Was tragen Sie im Melderegister ein? Sie tragen die drei Worte und Full name im Feld Familienname und das Zeichen + im Feld Vornamen ein. Nicht in jedem Land gibt es wie in Deutschland eine Unterteilung der Namen in Vor- und Familienname. Aus diesem Grund muss die Eintragung derartiger ausländischer Namensschreibweisen in irgendeiner einheitlichen Form erfolgen. Im Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) wurde dies daher so geregelt, dass die Namenskette bzw. der Blockname (so die Bezeichnung im DSMeld) im Feld Familienname ein Plus-Symbol (+) im Feld Vornamen eingetragen wird. Erfassung Vor- und Familienname im Melderegister: 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BMG PassAusweisR 24. AL Oktober 2018 1

130 I3.1 Meldewesen Inhalt des Melderegisters Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) als Vorgabe für Form und Inhalt von Daten und Hinweisen bei der Speicherung im Melderegister: Ziffer 3.0.2 der Allgemeinen rwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) Vorrang der Eintragung im Pass eines Ausländers bei der Eintragung im Feld Familienname: Blatt 0101 Abs. 4 DSMeld Vorrang der Eintragung im Pass eines Ausländers bei der Eintragung im Feld Vornamen: Blatt 0301 Abs. 2 DSMeld Eintragung des Blocknamens bzw. der Namenskette im Feld Familienname: Blatt 0101 Abs. 3 DSMeld Eintragung des Plus-Symbols (+) im Feld Vornamen : Blatt 0301 Abs. 3 DSMeld 2 PassAusweisR 24. AL Oktober 2018

131 3.1.2 Geburtsdaten 3.1.2.1 Mitteilung über die ¾nderung eines Geburtsdatums eines Ausländers Sie erhalten vom Ausländeramt eine Mitteilung, wonach sich das Geburtsdatum eines Ausländers geändert hat. Dürfen Sie nur das neue Geburtsdatum oder auch das alte Geburtsdatum speichern? Sie dürfen beide speichern. Seit 1. Mai 2018 wurde der Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) dahingehend geändert, dass bei ¾nderungen neben dem aktuellen Geburtsdatum auch das früher gespeicherte Geburtsdatum im Melderegister eingetragen sein darf. Hintergrund dürfte die Tatsache sein, dass bis zur ¾nderung des Geburtsdatum z. B. Meldebescheinigungen ausgestellt oder auch Auskünfte aus dem Melderegister über das alte Geburtsdatum erteilt wurden. Ohne die Speicherung des früheren Geburtsdatum wäre die Meldebehçrde nicht mehr in der Lage, die betroffene Person eindeutig zu identifizieren. Hinsichtlich der Vorgehensweise in Ihrem EDV-Fachverfahren wenden Sie sich bitte ggf. an Ihren EDV-rfahrenshersteller. Erfassung Geburtsdatum im Melderegister: 3 Abs. 1 Nr. 6 BMG Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) als Vorgabe für Form und Inhalt von Daten und Hinweisen bei der Speicherung im Melderegister: Ziffer 3.0.2 der Allgemeinen rwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) Speicherung aktuelles sowie vorheriges Geburtsdatum im Melderegister: Blatt 0601 DSMeld Feststellung und Nachweis der Identität eines Einwohners als Aufgabe der Meldebehçrde: 2 Abs. 1 BMG PassAusweisR 24. AL Oktober 2018 3

132

133 3.1.5 Anschriften 3.1.5.1 Speicherung der Wegzugsanschrift im Ausland Ein Deutscher spricht bei Ihnen vor und will sich ins Ausland abmelden. Bei Ihrer Frage nach der neuen Wohnanschrift im Ausland stutzt er und fragt, ob Sie dies überhaupt fragen bzw. im Melderegister erfassen dürfen. Dürfen Sie oder dürfen Sie nicht? Ja! Sie dürfen sowohl die Zuzugsanschrift im Ausland (also die Anschrift der Wohnung, in die der Bürger verzieht) als auch den Staat speichern. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat der Bundesrat in einer Stellungnahme zwar zu Recht angemerkt, dass die Richtigkeit dieser Anschrift nicht überprüfbar ist und daher nicht erfasst werden sollte. Bundesregierung und Bundestag sahen dies damals jedoch anders, weshalb der vom Bundestag beschlossene Gesetzesentwurf die Speicherung dieses Datums zulässt bzw. fordert. Es handelt sich auch nicht um eine Kann-Bestimmung, da sowohl der Gesetzestext als auch die Gesetzesbegründung der Bundesregierung dies ausdrücklich fordert. Abmeldepflicht bei Wegzug ins Ausland: 17 Abs. 2 BMG Speicherung der Zuzugsanschrift im Ausland : 3 Abs. 1 Nr. 12 BMG Art der Speicherung der Auslandsanschrift nach einem Wegzug ins Ausland: Blatt 1233 des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld) PassAusweisR 24. AL Oktober 2018 5