854 Civilrechtspflege,

Ähnliche Dokumente
50. M c k il V E 10. J im i 1905 in Sachen Schasshauser Kautoualbank, Kl. u. B er.-k l., gegen Kaukursmasse Aagaz-Leu, Bell.». Ber.-Bekl.

21. Urteil vom 23. März 1904 in Sachen Mhlmaua und Keuossen, Kl. u. B er.-k l., gegen Kchodittger, Bekl.». Ber.-Bekl.

Demnach hat das Bundesgericht

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

1720 B. Civilrechtspflege.

400 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichlsinstanz,

160 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

706 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

180 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

47. E n tsch eid vom 19. M a i 1903 i n S a c h e n S tr ic k le r u n d K o n s o rte n.

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Materiell rechtlicher Schutz des Schuldners in der Betreibung. Dr. iur. Benedikt Seiler

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen Zivilverfahrensrecht FS 14. Prof. Isaak Meier

406 B, Strafrechtspflege.

U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Brandenburgisches Oberlandesgericht

80 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungsfrist

vom 10. Mai 1910 (Stand am 1. Januar 1997)

Pfändung SchKG FS 14 Prof. Isaak Meier

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

111. Urteil vom 3. Oktober 1908 in Sachen Marth gegen Ztmbor (Obergericht Zürich).

Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen Zivilverfahrensrecht FS 15. Prof. Isaak Meier

94 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

364 Entscheidungen der Sehuldbetreibungsaufzuheben

Entscheidungen der SchuldbetreibungS'

Kassationsgericht des Kantons Zürich

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

526 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit

91. Wtreil mm 24. Yovember 1906 in Sachen Heremigte Kmrltseidefabrikett A.K., K l. u. Ber.-K l., gegen voir A-r-tvitz, Bekl. u. Ber.-Bekl.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit

Verordnung über das Aussonderungs- und das Pfandrecht des Bundes an Pflichtlagern

IV. Obligationenrecht. Gode des obligations.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Inhalt III TEIL 1: BETREIBUNGSRECHT 1

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14

Berufungsentscheidung

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

63. Eutscheid vom 8. M ai 1908 in Sachen Weyer und Konsorten.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Fall 7 Pfändung. Lehrstuhl für Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Privatrecht sowie Mediation lic. iur.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

2 Ob 600/84. gefasst:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

U r t e i l v o m 8. J a n u a r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache

Art. 731b OR, Organisationsmangel. Zuständigkeit.

Frage 1: Ist Gustav Gläubiger der Forderung gegen Therese, Nicolas und Patrick geworden? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?

So finden Sie heraus, ob Sie in einer Kindertagesstätte abstimmen können

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

C. Entscheidungen der Schuldbetreibungsdem

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OGE 10/2014/29 vom 16. August Veröffentlichung im Amtsbericht. Sachverhalt

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ...

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Grundstückgewinnsteuer. Wohnrecht. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 22. August 2013

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Das vereinfachte Verfahren (ZPO ) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Rechtswissenschaftliches Institut. Verwertung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Evolution vom Sozialarbeiter zum Juristen?

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit

Das vereinfachte Verfahren

Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

Beschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz:

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Betreibungsamt Bremgarten Schellenhausstrasse Bremgarten Telefon Postkonto

72. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 1. Oktober 1914 i. S. Xra.mer, Beklagter, gegen Cohn &!reh und Konsorten, Kläger.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR

Verwertung. Prof. Isaak Meier

(Entwurf) vom... Art. 1

49. Urteil vom 26. War 1905 in Sachen Stimm, K l. u. Ber.-K l., gegen Kosmarm, Bekl. u. Ber.-Bekl.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Betreibungsamt Bremgarten Schellenhausstrasse Bremgarten Telefon Postkonto

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.

13. A M I VS«2 0. J à a r 1902 in Sachen K m ter, Bekr. u. B er.-k l., gegen W qffel, K l. u. Ber.-Bekl.

Beschluss des Kantonsrates über den negativen Zuständigkeitskonflikt zwischen Sozialversicherungsgericht und Verwaltungsgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Inhaltsverzeichnis. 3 Rechtsquellen des Schuldbetreibungsrechts... 8

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

VORLAGE für Forderungsklage nach Art. 244 ff. ZPO (Streitwert bis maximal Fr. 30'000.00; Vereinfachte Klage) KLAGE. In Sachen

118 Civilrechtspflege.

704 C. Entscheidungen der Schuidbetreibungsfo

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

Transkript:

854 Civilrechtspflege, tretbarer" Rechtsanspruch" erscheine (vgl. Entsch. d. Bundesger., Amtl. S anim i., Bd. X X V II, 2, S. 128), oder daß doch der Cefstonär" eines solchen Anspruches als Prozeßvertreter in eigenem Interesse zu betrachten sei (vgl. ebendaselbst S. 131 f., ferner Bd. X X III, 2, S. 1303, Erw. 1). Indessen sind diese sämtlichen Argumente in dem Urteile des Bundesgerichtes vom 22. Dezember 1902 i. S. S c h ä d e li gegen Schädeli (Am tl. Sam m l., Bd. X X IX, 2, S. 396 ff.) eingehend gewürdigt, jedoch nicht als ausschlaggebend anerkannt worden. W as insbesondere die Frage der Prozeßvertretung in eigenem Interesse betrifft, so wird daselbst? allerdings vom Begriffe der Aufnahme des Prozesses seitens einzelner Konkursgläubiger auf eigene Rechnung und Gefahr wenn auch mit der Verpflichtung zu Rechnungsablage gegenüber der Masse ausgegangen, aber als unumgängliche V oraussetzung für eine solche Prozeßführung das Auftreten im Namen der Masse gefordert. Diese Bedingung ist nun aber im vorliegenden ebensowenig wie in dem angeführten Falle erfüllt. 4. Erscheinen demnach die Berufungskläger als zur Aufnahme des Prozesses passiv nicht legitimiert, so kann von einer Z u sprechung des Berufungsantrages keine Rede sein, womit aber durchaus nicht gesagt sein soll, daß der M otivierung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Abtretbarkeit des Vermieterretentionsrechtes hierorts beigepflichtet werde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations- und Kassationshofes des K antons B ern vom 26. N o vember 1903 im Dispositiv bestätigt.

VII. Schuldbetreibung und Konkurs. N 43. 355 43. Urteil vom 27. War 1904 in Sachen Kewerbekasse Uadm, Kl. u. Ber.-K l., gegen Kauftr-Meier, Bell. ll. Ber.-Bekl. Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungsverfahren : Streitwert. Art. 148 in Verbindung mit Art. 250 SchKG, Art. 59 OG. Gültigkeit einer Schuldanerkennung des Pfändungsschnldners. Verfügungsbefugnis desselben, Art. 96 SchKG. Anfechtung dei Schuldanerkennung nach Art. 288 SchKG. A. M it Urteil vom 18. Dezember 1903 hatte der Präsident des Bezirksgerichts Horgen die Klage, deren Rechtsbegehren lautet: D ie im Betreibungsverfahren gegen O tto Hauser, Archäolog, in München, vom Beklagten geltend gemachte Forderung von 25,000 F r. nebst Z in s sei als unbegründet zu erklären und demgemäß der Kollokationsplan in diesem S in n e abzuändern und das laut Betreibung R r. 23 dem Beklagten kollozierte Betreffnis von 2029 F r. der Klägerin an deren Forderung laut Betreibung N r. 46 zuzuteilen, abgewiesen, und der von der Klägerin gegen diesen Entscheid ergriffene Rekurs ist von der I. Appellationskammer des O bergerichts des K antons Zürich durch Urteil ( Beschluß") vom 26. M ärz 1904 abgewiesen worden. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. C. D er Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. D a s Bundesgericht zieht in E r w ä g u n g: 1. Am 16. Februar 1903 erhob der Vormund des wegen Geisteskrankheit bevormundeten heutigen Beklagten gegen dessen S o h n, O tto Hauser, wohnhaft gewesen in Rüschlikon, nunmehr in München, Betreibung an für eine Forderung von 25,000 F r.; am 2. M ärz 1903 wirkte er hiefür einen Arrest aus, und in der Folge leitete er Klage auf Bezahlung jener Sum m e ein. Diese Klage fand ihre Erledigung durch Anerkennung der geltend gemachten Forderung durch den Vertreter des O tto Hauser, lau t

356 CivilrechtspQege. Erklärung vom 17. April 1903. Am 4. April 1903 war zu Gunsten eines DrittglLubigers (Betreibung N r. 42) die Pfändung vollzogen worden, wobei die Arreftgegenstände die Pfändungsobjekte bildeten. Die Klägerin ihrerseits hatte den O tto Hauser am 19. M ärz 1903 für eine Forderung von 4508 F r. 20 C ts. betrieben, und die Pfändung für sie wurde am 16. April 1903 (in der gleichen Pfändungsgruppe wie Betreibung N r. 4 2 ) vorgenommen. Am 28. April 1903 stellte sodann der Beklagte das Pfändungsbegehren. I m Kollokationsplan wurde infolge der Schuldanerkennung des O tto Hauser die Forderung des Beklagten voll zugelassen und ihm 2029 F r. zugewiesen, der Klägerin 3 8 2 F r. 65 C ts. und für ihre Restforderung von 4344 F r. 60 Cts. ein Verlustschein ausgestellt. Die Klägerin hat diesen Kollokationsplan rechtzeitig angefochten mit dem aus Fakt. Ä ersichtlichen Rechtsbegehren, zu dessen Begründung sie vor erster Instanz sich auf eine Bestreitung der Existenz der Forderung des Beklagten beschränkt hat. Beide kantonalen Instanzen haben den Hauptbeweis für die Existenz der Forderung als durch die gerichtliche Schuldanerkennung erbracht angesehen und ausgeführt, der (von der Klägerin nicht ernstlich versuchte) Gegenbeweis der Fiktion der Schuldanerkennung sei nicht erbracht. D ie zweite Instanz führt ferner des nähern aus, ein Beweis, daß es sich um eine wahrheitswidrige und somit unter A rt. 288 SchK G (den die Klägerin vor zweiter Instanz angerufen hatte) fallende Schuldanerkennung handle, sei nicht erbracht und auch nicht erbringlich. 2. I n seiner Antwort auf die Berufung hat der Vertreter des Beklagten vorab die Kompetenz des Bundesgerichts, mit Rücksicht auf den Streitw ert, bestritten; jedoch zu Unrecht. Nach feststehender P raxis des Bundesgerichts richtet sich der Streitw ert bei Kollokationsstreitigkeiten im Konkurse dann, wenn ein G läubiger die Zulassung eines andern Gläubigers bestreitet, nach dem Betrage der angefochtenen Forderung (bezw. dem angefochtenen Betrage der Forderung; vergi. Amtl. Sam m l., Bd. XXVI, 2, S. 192, Erw. 1) ; und dieser Grundsatz hat auch für Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungsverfahren zu gelten, mit der Modifikation (die sich daraus erklärt, daß im Pfändungsverfahren die, nicht unter allen Umständen notwendige, Kollokation erst nach

VII. Schuldbetreibung und Konkurs. M» 43. 357 der Verwertung stattfindet und gleichzeitig die Verteilung ordnet), daß als angefochtener Betrag der Betrag der dem Beklagten zugeteilten Forderung, den der Kläger für sich beansprucht (in analoger Anwendung von Art. 250 Abs. 3 S chk G ), anzusehen ist, da nur dieser wirklich im S treite liegt. Dieser beläuft sich aber im vorliegenden Falle auf 2029 F r., erreicht also den für die Berufung an das Bundesgericht erforderlichen Streitw ert, während er anderseits unter dem für das mündliche Verfahren erforderlichen B e trage bleibt (wogegen bei Annahme eines Streitw ertes nach dem ganzen Betrage der Forderung des Beklagten das mündliche Verfahren hätte Platz greifen müssen). Auf das wirkliche vermögensrechtliche Interesse der Parteien, das von mancherlei Faktoren, namentlich auch von der Anzahl der Pfändungsgläubiger und ihrem Verhalten gegenüber dem Kollokationsplan abhängig ist, kann bei der Feststellung des Streitwertes nicht abgestellt werden. 3. I n der Sache selbst fragt es sich zunächst, ob der Beklagte, dessen Kollokation angefochten wird, die Existenz seiner Forderung nachgewiesen habe. D er Beklagte beruft sich zu dem ihm obliegenden Beweise auf die gerichtliche Schuldanerkennung des Pfändungsschuldners O tto Hauser, und in der T at bildet diese Schuldanerkennung, zum mindesten, wenn sie nicht überhaupt als Schuldgrund anzusehen ist, einen zwar durch den Nachweis der Nichteristenz der Forderung, der Kollusion von Schuldner und beklagtem G läu biger, zerstörlichen Beweis für den Beklagten, sofern sie der Pfändung gegenüber überhaupt gültig und wirksam ist. D aß dies der Fall fei, kann nun aber nicht bestritten werden. Allerdings stellt A rt. 96 SchK G das Verbot der Verfügung über die gepfändeten Vermögensstücke auf; allein dieses Verbot (dessen Tragweite bekanntlich bestritten ist, vergi. A. Curii, Pfändungspfandrecht, S. 1 ff. ; Weber und Brüstlein (Reiche!), Komm., 2. Aust., A rt. 96, S. 120, Anm. 3 ; Jäger, Komm., A rt. 96, N r. 4, S. 166) steht hier nicht in Frage, da es sich bei der Schuldanerkennung nicht um eine Verfügung über gepfändete Vermögensstücke handelt, -das Gesetz aber eine weitere Beschränkung der Dispostlionsfähigkeit des Pfändungsschuldners, etwa gleich der Disposttionsfähigkeit des Gemeinschuldners nach A rt. 204 SchK G, nicht kennt. Hiebei bleibt die Gültigkeit strafrechtlicher Bestimmungen, wie gerade x x x, 2. 1901 21

358 Civilrechtspflege, z. B. 206 zürch. S tg B, wonach nicht nur die Verheimlichung, Beseitigung oder Vernichtung von Vermögensstücken durch den Schuldner, gegen den Betreibung auf Pfändung angchoben ist, sondern auch die fälschliche Schuldanerkennung und die dadurch bewirkte Zulasiung unberechtigter D ritter zur Pfändung unter S trafe gestellt wird, durchaus unberührt. K ann daher nicht gesagt werden, daß die Schuldanerkennung dem betreibenden Driktgläubiger der Klägerin gegenüber unwirksam sei, so bleibt für diesen nur das Rechtsmittel der Anfechtungsklage übrig, wobei kein Zweifel sein kann, daß auch die gerichtliche Schuldanerkennung sich als anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des Art. 288 darstellen kann, sofern eben die übrigen Voraussetzungen dieser sogenannten Deliktspauliana vorliegen; auch Art. 286 leg. eit. könnte in Frage kommen, wobei zu beachten ist, daß als maßgebender Zeitpunkt die Pfändung, zu der die Schuldanerkennung geführt hat, also in casu die Pfändung zu Gunsten des Beklagten, anzusehen ist. D aß der Nachweis der Voraussetzungen der A n fechtungsklage der Klägerin, als Anfechtungsklägerin, obliegt, kann keinem Zweifel unterliegen; sie hätte somit für die Deliktspauliana darzutun, daß die fragliche Schuldanerkennung in der Absicht der Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger oder der Begünstigung des Beklagten vorgenommen worden und daß diese Absicht des Beklagten erkennbar gewesen sei; und dieses Beweisthema deckt sich wohl mit dem andern, daß die Schuldanerkennung eine wahrheitswidrige, fälschliche", gewesen sei, d. h. daß eine nicht existierende Schuld anerkannt worden sei, die fragliche Schuldanerkennung somit konstitutive, nicht deklarative Bedeutung habe und den einzigen Schuldgrund der Forderung des Beklagten bilde, worin gleichzeitig auch eine Schenkung an den Beklagten läge. D avon, daß dieser der Klägerin obliegende Beweis geleistet sei, ist nun aber keine Rede; die Klägerin hat sich darauf beschränkt, die Gültigkeit und Wirksamkeit der Schuldanerkennung zu bestreiten und hat hievon ausgehend dem Beklagten überlassen, den Nachweis der Existenz seiner Forderung zu führen. Danach kann aber die Anfechtung der Zulassung des Beklagten nicht als begründet erklärt und muß demgemäß die Klage, in Bestätigung des angefochtenen Urteils, abgewiesen werden.

VII. Schuldbetreibung und Konkurs. N t i. 859 Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil ( Beschluß") der I. Appellationskammer des Obergerichts des K antons Zürich vom 26. M ärz 1904 in allen Teilen bestätigt. 44. Urteil vom 24. Juni 1904 in Sachen Aktiengesellschaft Gramtbrnche Lavorgo, K l. u. B er.-k l., gegen Wruppacher, Bekl. u. Ber.-Bekl. Anfechtungsklage : Ueberschuldungspauliana nach Art. 287 Ziff. 2 Sch KG Inwiefern ist die Abtretung oder Anweisung einer Forderung ein «übliches Zahlungsmittel»? Tatsachenfeststellung und rechtliche Würdigung von Tatsachen. Art. 81 OG. A. Durch Urteil vom 23. Febm ar 1904 hat die I. Appellationskammer des Obergerichts des K antons Zürich über die S treitfrage: I s t die unterm 1. Dezember 1902 von dem am 7. Ja n u a r 1903 in Konkurs geratenen Baumeister Zoh. M üller zu Gunsten des Beklagten vorgenommene Anweisung bezw. Cession eines G uthabens an A. Lochmann-Meier in Erlenbach im Betrage von 2 0 0 0 F r. ungültig zu erklären und der Beklagte verpflichtet, dm auf Grund genannter Cession bezw. Anweisung erhaltenen Betrag von 2000 F r. mit Z in s zu 5 % vom 1. Dezember 1902 an die Klägerin als Cessionarin der Konkursmasse M üller zurückzubezahlm '? erkannt: D ie Klage wird abgewiefen. B. D ie Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. C. D er Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.