Reglement über den Feuerschutz in der Gemeinde Andermatt

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Transkript:

GEMEINDERAT Reglement über den Feuerschutz in der Gemeinde Andermatt Genehmigt vom Regierungsrat des Kt. Uri am 3. Juli 2012 Einwohnergemeinde Andermatt Telefon 041 888 71 41 Kirchgasse 10 Fax 041 888 71 40 Postfach E-Mail gemeinde@andermatt.ch 6490 Andermatt Homepage www.gemeinde-andermatt.ch

Reglement über den Feuerschutz in der Gemeinde Andermatt Die Offene Dorfgemeinde vom 10. Mai 2012, gestützt auf Art. 110 der Kantonsverfassung 1) sowie Artikel 32 des Gesetzes vom 01. Dezember 1996 über den Feuerschutz 2) beschliesst: A FEUERWEHR Artikel 1 Aufgabe 1 Die Feuerwehr der Einwohnergemeinde Andermatt leistet bei Brandfällen, Feuergefahr, Elementarschäden, Katastrophen, Öl- und Chemieunfällen in der Gemeinde Hilfe. 2 Sofern es sich mit der Pflicht der Hilfeleistung vereinbaren lässt, kann die Feuerwehr zur Hilfe im Verkehrsdienst und bei Veranstaltungen sowie für andere Dienstleistungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. 3 Im Bedarfsfall hat sie auch in anderen Gemeinden Hilfe zu leisten. Die Zusammenarbeit mit der Betriebsfeuerwehr des Armeelogistikcenter Monte Ceneri (ALCM) ist in einem besonderen Vertrag geregelt. 4 Die Feuerwehr Andermatt übt die ihr in diesem Reglement oder vom Gemeinderat zugewiesenen Kontrollfunktionen aus. Artikel 2 Begriffe Wo dieses Reglement Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt es stets für beide Geschlechter. Artikel 3 Aufsicht Das Feuerwehrwesen steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Artikel 4 Dienstpflicht 1 Alle Männer und Frauen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Gemeinde Andermatt sind feuerwehrpflichtig. 1) RB 1.1101 2) RB 30.3111 Seite 2 von 10

2 Die Feuerwehrpflicht beginnt mit dem erfüllten 18. Altersjahr und endet mit dem erfüllten 52. Altersjahr. 3 Solange der Feuerwehrdienst durch die Freiwillige Feuerwehr Andermatt gewährleistet ist, wird von einer Pflichtfeuerwehr abgesehen. 4 Der Gemeinderat entscheidet, ob der Feuerwehrdienst freiwillig oder obligatorisch zu erfüllen ist. 5 Die Freiwillige Feuerwehr Andermatt rekrutiert Mannschaft und Kader selbständig. Niemand kann beanspruchen, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten. 6 Die Dienstpflicht von Gemeindeangestellten wird im Anstellungsvertrag geregelt. Artikel 5 Feuerwehrpflichtersatz 1 Wer als feuerwehrpflichtige Person keinen Feuerwehrdienst leistet, bezahlt in der Gemeinde Andermatt eine jährliche Ersatzabgabe. 2 Die Leistung des Feuerwehrpflichtersatzes beginnt mit dem erfüllten 18. Altersjahr und endet mit dem erfüllten 52. Altersjahr. 3 Die Höhe des Feuerwehrpflichtersatzes wird von der Offenen Dorfgemeinde in einem besonderen Dekret festgesetzt. 4 Bei nicht genügender Erfüllung der Feuerwehrpflicht ist der gesamte Feuerwehrpflichtersatz geschuldet. 5 Der Feuerwehrpflichtersatz ist jährlich zu entrichten und wird durch die Gemeinde gleichzeitig mit den ordentlichen Steuern erhoben. 6 Gegen die Veranlagungsverfügung kann auf dem ordentlichen Verfahrensweg Einsprache erhoben werden. Die Bestimmungen des Rechtsschutzes im Steuerrecht sind sinngemäss anwendbar. Artikel 6 Befreiung vom Feuerwehrpflichtersatz Vom Feuerwehrpflichtersatz sind befreit: a) Angehörige der Feuerwehr im 18. und 19. Altersjahr, die sich in Ausbildung befinden; b) Angehörige der Feuerwehr, die im jeweiligen Jahr mindestens 4 Mannschaftsproben oder einen vom Feuerwehr-Kommandanten angeordneten Ersatzdienst geleistet haben; c) Angehörige der Feuerwehr, die Inhaber der Verdienstauszeichnung des kantonalen Feuerwehrverbandes (25 Jahre Feuerwehrdienst) sind; d) Personen, die auf Grund eines ärztlich attestierten körperlichen oder geistigen Gebrechens für den Feuerwehrdienst untauglich sind; Seite 3 von 10

e) Angehörige von anderen Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren, die dort ihre Feuerwehrpflicht erfüllen; f) Geistliche; g) Der Ehegatte, wenn der andere Ehepartner gemäss Absatz a) bis f) befreit ist. Artikel 7 Erlass und Verwendung des Feuerwehrpflichtersatzes 1 Auf schriftliches Gesuch des Pflichtigen, kann die Feuerwehrpflichtersatzabgabe in begründeten Fällen ganz oder teilweise durch den Gemeinderat erlassen werden. 2 Die Einnahmen des Feuerwehrpflichtersatzes sind für Belange des Feuerschutzes zweckgebunden. Der Gemeinderat entscheidet über die Verwendung dieser Gelder. Artikel 8 Zuständigkeit des Gemeinderates Dem Gemeinderat obliegen namentlich: a) die Wahl der Feuerwehr- und Feuerschutz-Kommission; b) die Festlegung der für den Feuerwehrdienst notwendigen Anzahl Feuerwehrleute, unter Vorbehalt von Artikel 15 dieses Reglements; c) die Wahl des Feuerwehr-Kommandanten und seiner Stellvertreter; d) die Antragstellung zu Handen der Offenen Dorfgemeinde betreffend die Festsetzung der Besoldungen und Entschädigungen; e) die Antragstellung zu Handen der Offenen Dorfgemeinde betreffend die Festsetzung der Einsatzkosten und Dienstleistungen gegenüber Dritten; f) die Beschlussfassung über die Ausgaben der Feuerwehr im Rahmen des genehmigten Voranschlages; g) der Vollzug der Bestimmungen über den Feuerwehrpflichtersatz; h) die Behandlung der Gesuche um Erlass des Feuerwehrpflichtersatzes. Artikel 9 Feuerwehr-Kommission 1 Der Feuerwehr-Kommission gehören an: a) der Ressortvertreter des Gemeinderates; b) der Feuerwehrkommandant; c) der Feuerwehr-Vizekommandant; d) der Materialverwalter; e) der Präsident des Feuerwehrvereins Andermatt. 2 Der Ressortvertreter des Gemeinderates führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Seite 4 von 10

Artikel 10 Zuständigkeit der Feuerwehr-Kommission 1 Die Feuerwehr-Kommission ist für alle Belange zuständig, die ihr das Gesetz über den Feuerschutz 1) und dieses Reglement ausdrücklich zuweisen. 2 Der Kommission obliegt namentlich: a) die Aufsicht über die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr; b) die Antragstellung betreffend die Wahl des Feuerwehr-Kommandanten und seiner Stellvertreter; c) die Erstellung des jährlichen Voranschlages; d) die Antragstellung für Anschaffungen. Artikel 11 Zuständigkeit des Feuerwehrvereins Dem Feuerwehrverein Andermatt obliegt: a) der Entscheid über die Weiterausbildung; b) die Festlegung der Anzahl Proben; c) der Entscheid über den Ordnungsdienst und andere Dienstleistungen der Feuerwehr zu Gunsten Dritter; d) der Entscheid über die Entlassung aus dem Feuerwehrdienst. Artikel 12 Zuständigkeit des Feuerwehr-Kommandanten 1 Der Feuerwehr-Kommandant leitet und organisiert die Feuerwehr. Er trägt die Verantwortung für das ganze Korps hinsichtlich Ausbildung, Einsatzbereitschaft und Berichterstattung gegenüber den Behörden und dem zuständigen Amt. 2) 2 Er muss über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und sich über die von ihm besuchten Offiziers- und Kommandanten-Kurse ausweisen. 3 Im Weiteren obliegt ihm: a) die Leitung von Feuerwehreinsätzen und Übungen; b) die Erstellung eines Jahresprogramms und das Aufgebot zum Feuerwehrdienst; c) die Instruktion des Kaders; d) die Beförderungen; e) die Antragstellung betreffend die Aufnahme, die Weiterausbildung und die Einteilung der Feuerwehrangehörigen; 1) RB 30.3111 2) Amt für Bevölkerungsschutz und Militär, vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) Seite 5 von 10

f) die Vorbereitung und Durchführung der Übungen; g) die Berichterstattung über Ernstfalleinsätze an die Feuerwehrkommission; h) die Rapportierung über die Präsenz an Übungen und Einsätzen; i) das Führen der Stammkontrolle, der Dienstbüchlein und der erforderlichen Verzeichnisse; j) die Kontrolle des Feuerwehrmaterials. k) Der Feuerwehrkommandant führt eine Korpskontrolle und leitet sie jährlich an das zuständige Amt und der Gemeindekanzlei weiter. l) Zusammenarbeit mit den Nachbarsfeuerwehren. 4 Der Feuerwehr-Kommandant kann bestimmte Aufgaben an Kadermitglieder delegieren. Artikel 13 Zuständigkeit des Feuerwehr-Vizekommandanten Der Feuerwehr-Vizekommandant unterstützt den Kommandanten in allen Funktionen und vertritt ihn bei Abwesenheit. Artikel 14 Pflichten der Offiziere, der Chargierten und der Mannschaft Die Offiziere, Chargierten und die Mannschaft sind verpflichtet: a) in vollständiger Ausrüstung anzutreten und zwar bei Übungen zur festgesetzten Zeit und bei Ernstfällen so rasch als möglich; b) die Ordnung und Disziplin zu wahren; c) die Anordnungen und Befehle der Vorgesetzten zu befolgen; d) bis zu einem anders lautenden Befehl auf dem angewiesenen Posten zu verbleiben; e) im Notfall selbständig zu handeln und dem Vorgesetzten so bald als möglich hierüber Meldung zu erstatten; f) Geräte, Material und persönliche Ausrüstung zu unterhalten und in steter Bereitschaft zu halten. Artikel 15 Bestand Der Feuerwehrbestand ist nach dem Konzept Feuerwehr Uri 2010 vom 15. Dezember 2009 festzulegen. Seite 6 von 10

Artikel 16 Ausrüstung Die notwendigen Gerätschaften und Anlagen sowie die persönlichen Ausrüstungsgegenstände nach dem Konzept Feuerwehr Uri 2010 vom 15. Dezember 2009 werden im Rahmen der bewilligten Kredite von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Weisungen des zuständigen Amtes 1) sind zu beachten. Artikel 17 Ausbildung und Übungen 1 Die Anzahl der Kader- und Mannschaftsübungen werden vom Feuerwehrverein festgelegt. Die Mindestanzahl von 4 Kader- und 6 Mannschaftsübungen darf dabei nicht unterschritten werden. 2 Die Übungstätigkeit wird im Jahresprogramm des Feuerwehr-Kommandanten festgelegt. 3 Entschuldigungen für Übungen sind vor der Übung dem Feuerwehr- Kommandanten unter Angabe der Gründe schriftlich oder mündlich einzureichen. 4 Als Entschuldigungsgründe gelten abschliessend: a) Krankheit und Unfall; b) Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst c) in begründeten Ausnahmefällen berufliche Gründe d) in begründeten Ausnahmefällen private Gründe. 5 Über die Annahme einer Entschuldigung aus beruflichen und privaten Gründen entscheidet der Feuerwehr-Kommandant. 6 Bei angenommener Entschuldigung entscheidet der Feuerwehr-Kommandant über die Kompensation. Artikel 18 Alarmwesen 1 Jeder, der den Ausbruch eines Schadenereignisses oder verdächtige Anzeichen bemerkt, hat die Pflicht, sofort die Feuerwehr-Alarmstelle, Tel. Nr. 118, zu benachrichtigen und die gefährdeten Personen zu alarmieren. 2 Der Einsatzleiter erteilt die notwendigen Aufgebote für die weitere Alarmierung, das Ausrücken und den Einsatz. 3 Artikel 26, Absatz 3 des Gesetzes über den Feuerschutz 2) bleibt vorbehalten. 1) Amt für Bevölkerungsschutz und Militär, vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 2) RB 30.3111 Seite 7 von 10

Artikel 19 Einsatz 1 Auf dem Schadenplatz führt der Einsatzleiter das Kommando. 2 Der Einsatzleiter ordnet die Verpflegung, die Entlassung der einzelnen Detachemente, den Nachtdienst und notwendige Überwachungen an. 3 Der Einsatzleiter ist berechtigt, die zum Transport von Löschgeräten notwendigen Transportmittel gegen eine angemessene Entschädigung und unter Haftbarkeit der Gemeinde zu requirieren. 4 Bei einem grösseren Einsatz ist der Gemeinderat zu benachrichtigen. 5 Die personelle und materielle Ausstattung des Ersteinsatzelementes ergibt sich aus dem Einsatzauftrag. Das Leistungsprofil und die Richtzeiten werden im Konzept Feuerwehr Uri 2010 detailliert geregelt. 6 Die Aufgaben der Strassenrettung, Eisenbahn, sind im Konzept Feuerwehr Uri 2010 detailliert geregelt. Artikel 20 Besoldungen und Entschädigungen Die Mitglieder der Feuerwehr werden für ihre Dienstleistungen von der Gemeinde gemäss Anhang zu diesem Reglement besoldet und entschädigt. Artikel 21 Versicherungen Die Gemeinde schliesst die notwendigen Versicherungen ab. Artikel 22 Auszeichnungen 1 Die Gemeinde überreicht jedem Mitglied der Feuerwehr nach 25 Jahren Feuerwehrdienst eine Auszeichnung in Form einer Uhr mit Gravierung. 2 Beim Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr Andermatt erhält jedes Mitglied der Feuerwehr: a) nach 30 Jahren einen Serpentinsockel mit Plakette und Gravur mit Silberrand; b) nach 35 Jahren einen Serpentinsockel mit Plakette und Gravur mit Goldrand. B FEUERSCHUTZ Artikel 23 Baukommission Die Baukommission ist zuständig für die Kontrolle und Massnahmen im Interesse des Feuerschutzes, falls eine Baubewilligung nötig ist. Seite 8 von 10

Artikel 24 Feuerschutz-Kommission Die mindestens drei Personen zählende Feuerschutz-Kommission wird durch den Gemeinderat gewählt. Artikel 25 Aufgaben Soweit nicht die Baukommission nach Artikel 23 zuständig ist, obliegt der Feuerschutz-Kommission namentlich: a) die periodische Kontrolle, ob die Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz eingehalten sind; b) die Anordnung zur Behebung der festgestellten Mängel, sofern nicht die Baukommission hiefür zuständig ist; c) die weiteren Vollzugsaufgaben im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, sofern keine andere Behörde hiefür zuständig ist. 1) Artikel 26 Rapportwesen Die Feuerschutz-Kommission hat die Kontrollergebnisse dem Gebäudeeigentümer und der Gemeinde-Baukommission mitzuteilen. Artikel 27 Behebung von Mängeln 1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten haben die Brandschutzbeauftragten: a) erkannte Mängel dem Gebäudeeigentümer schriftlich bekannt zu geben; b) zur Behebung von Mängeln dem Gebäudeeigentümer eine angemessene Frist zu setzen; c) nach Ablauf der festgesetzten Frist eine Nachkontrolle durchzuführen. 2 Bei ungenügendem Ergebnis der Nachkontrolle sind die Akten dem Gemeinderat zur Weiterbehandlung zu übermitteln. Artikel 28 Kosten Die Kosten für die ordentlichen Feuerschutzkontrollen gehen zu Lasten der Gemeinde. Die Kosten für Nachkontrollen werden dem Verursacher überbunden. 1) Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (RB 30.3115) Seite 9 von 10

C RECHTSSCHUTZ- UND STRAFBESTIMMUNGEN Artikel 29 Rechtsmittel 1 Gegen feuerpolizeiliche Verfügungen der Feuerschutz-Kommission und der Brandschutzbeauftragten kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. 2 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. 1) Artikel 30 Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen richten sich nach Artikel 36 des Gesetzes über den Feuerschutz. 2) D SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 31 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Uri. 3) 2 Der Gemeinderat bestimmt, wann es in Kraft tritt. 4) Im Namen der Einwohnergemeinde Andermatt Der Gemeindepräsident: Roger Nager Der Gemeindeschreiber: Martin Jörg 1) RB 2.2345 2) RB 30.3111 3) Vom Regierungsrat genehmigt am 3. Juli 2012 4) Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 Seite 10 von 10