Satzung Benutzungsbedingungen für Sportstätten (Bezirkssportanlagen, Schulsportanlagen und Turn- und Sporthallen) vom 4.

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Transkript:

Satzung Benutzungsbedingungen für Sportstätten (Bezirkssportanlagen, Schulsportanlagen und Turn- und Sporthallen) vom 4. Juni 1980¹ Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 12.05.1980 aufgrund des 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. 1979 Seite 1938/SGV. NW 2023) folgende Satzung beschlossen: 1 Begriff und Zweck Sportstätten im Sinne dieser Ordnung sind Bezirkssportanlagen, Schulsportanlagen und Sporthallen. Sie sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Duisburg und dienen der Förderung des Sports und der körperlichen Ertüchtigung. Die Zulassung zu anderen Sportstätten wird nicht durch diese Benutzungsordnung geregelt. 2² Belegungsgrundsätze 1. Die Vergabe von städt. Sportstätten regeln die als Anlage beigefügten "Belegungskriterien für die Vergabe von städt. Sportstätten (Bezirkssportanlagen, Schulsportanlagen und Turn- und Sporthallen)". 2. Die jeweilige Sportart muß für die Sportstätte geeignet sein. 3. Die Stadt Duisburg hat jederzeit das Recht, zugunsten von Sportveranstaltungen und städt. Veranstaltungen ( 3) den Trainings- und Übungsbetrieb für einen oder mehrere Tage zu unterbinden. 4. Die Benutzung der Sportstätte kann im Einzelfall von der erforderlichen Sportkleidung abhängig gemacht werden. Den Anordnungen des Sportstättenverwalters ist hierbei Folge zu leisten. 3 Benutzungsgenehmigungen für Veranstaltungen 1. Veranstaltungen im Sinne dieser Ordnung sind Ereignisse vornehmlich sportlicher Art, bei denen Gäste erwartet werden und Zutritt oder Eintritt üblicherweise von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig gemacht wird. 2. Die Vergabe der Sportstätte für Veranstaltungen muß bei der zuständigen Vergabestelle schriftlich beantragt werden. Außersportliche Veranstaltungen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Sportbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Anlage für die geplante Veranstaltung geeignet ist. Die Zulassung von Veranstaltungen richtet sich nach dieser Benutzungsordnung und nach der jeweils gültigen Tarifordnung. 3. Die Zulassung erfolgt unbeschadet anderer, insbesondere die öffentlich rechtliche Genehmigung, für deren Beantragung der Antragsteller allein zuständig ist. Soweit keine andere Regelung besteht, hat der Veranstalter für einen ausreichenden Ordnungs-, Sanitäts- und Feuerwehrdienst zu sorgen. 4. Die Stadt kann vom Veranstalter den Nachweis einer Versicherung oder die Zahlung einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe verlangen. Bei Nichterfüllung dieser Forderung kann die Stadt eine Veranstaltung untersagen, ohne daß der Veranstalter von den Mieten oder sonstigen Kosten freigestellt wird. Die Sicherheitsleistung kann zum Ersatz aller Schäden verwandt werden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung an der Sportstätte entstehen. 1

4 Art und Weise der Benutzung 1. Für die Art und Weise der Benutzung wird auf schriftlichen Antrag ein privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen. Das Benutzungsverhältnis kann erfolgen: a) für eine einmalige Benutzung, b) für eine regelmäßig wiederkehrende Benutzung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, c) für eine regelmäßig wiederkehrende Benutzung auf unbestimmte Dauer. 2. Benutzer, die eine Sportanlage regelmäßig wiederkehrend und damit überwiegend nutzen, können als Hauptnutzer eingesetzt werden. 3. Die Höhe des Nutzungsentgeltes ergibt sich aus der jeweils gültigen Tarifordnung. 5 Verweigerung der Zulassung Die Zulassung zur Benutzung kann insbesondere bei Veranstaltungen verweigert werden, wenn a) Tatsachen vorliegen, die eine Beschädigung der Sportplätze erwarten lassen, b) der verlangte Nachweis einer Versicherung bis zum Beginn der Veranstaltung nicht erbracht wird, c) die verlangte Sicherheitsleistung bis vor Beginn der Veranstaltung nicht vorliegt. Ein Schadensersatzanspruch besteht deshalb nicht. 6 Haftung Die Stadt haftet nicht für leichtfahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten. 7 Benutzungszeit Die Öffnungs- und Schließungszeiten der Anlagen ergeben sich aus den jeweils vom Rat der Stadt beschlossenen Regelungen. 8 Verkaufsstellen aus besonderem Anlaß Verkaufsstellen können bei Bedarf auf besonderen Antrag zugelassen werden. Entgelte hierfür werden nach Maßgabe einer besonderen Tarifordnung erhoben. 2

9 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt am 01.07.1980 in Kraft. 1 Amtsblatt für die Stadt Duisburg 18/1980, S. 202 ff. 2 Amtsblatt für die Stadt Duisburg 27/1996, S. 181 ff. 1. Änderung vom 18.07.1996, 2 Abs. 1 geändert; Anlage eingefügt 3

Anlage² Belegungskriterien für die Vergabe von städtischen Sporteinrichtungen (Turn- und Sporthallen, Gymnastikhallen, Außensportanlagen) 1. Belegungsgrundlagen 1.1. Generelle Vergabe von 45 Minuten-Einheiten (Übungszeiteinheiten - ÜZE- = reine sportliche Nutzungszeit), 17.30 18.15 Uhr 18.15 19.00 Uhr 19.00 19.45 Uhr 19.45 20.30 Uhr 20.30 21.15 Uhr 21.15 22.00 Uhr. Vor und nach der reinen Übungszeit stehen noch ca. 15 Minuten für das Umkleiden zur Verfügung (Sportstättenöffnung somit spätestens 17.15 Uhr, Sportstättenschließung somit spätestens 22.15 Uhr). 1.2. Sportartspezifische Vergabe (Berücksichtigung von Hallengröße, -höhe, Ausstattung, Markierungen, Geräte etc.) 1.3. Leistungsmäßige Vergabe, d.h. Leistungsstärke, Spielstärke und Qualität der Nutzungen werden bei der Vergabe berücksichtigt. 2. Kriterien 2.1. Prioritätenfolge der Vergabe 2.1.1. Schulsport 2.1.2. Sportvereine mit Mitgliedschaft im SSB Duisburg 2.1.3. - Sportler des Olympiastützpunktes Rhein-Ruhr - Weiterbildungseinrichtungen VHS-Forum und Bildungswerk SSB - Dienstsport der Feuerwehr - Kindergärten - Betriebssportvereine 2.1.4. Sonstige 2.2. Leistungsstärke Die nachstehend genannten ÜZE gelten als Basis. Abweichungen sind möglich, wenn Sportstättenkapazitäten es zulassen. 2.2.1. Sportler/Mannschaften der zwei höchsten Spielklassen (vier bis acht ÜZE pro Woche) 2.2.2. Sportler/Mannschaften der mittleren Spielklasse und Jugend der Spitzenklasse (Qualifikation Westdeutscher Meister/Deutscher Meister) (zwei bis sechs ÜZE pro Woche) 4

2.2.3. Sportler/Mannschaften der drei untersten Spielklassen und höherklassige Jugend (zwei bis vier ÜZE pro Woche) 2.2.4. Breitensportgruppen und Jugend in der untersten Spielklasse (zwei ÜZE pro Woche) 2.3. Gruppengröße Größe der Gruppe ist in Verbindung mit Hallengröße nach dem Sportartenkataster zu sehen und ggf. mit dem SSB/Fachschaftsleiter abzustimmen. 3. Wochenendnutzung 3.1. Vergabe nach Leistungsanspruch und unter Berücksichtigung des Sportartenkatasters 3.1.1. Wettkämpfe im Meisterschaftsbetrieb oder gleichrangige Begegnungen 3.1.2. Training für den Hochleistungssport (nur in besonderen Ausnahmefällen) 3.1.3. Sportliche Veranstaltungen, die nicht Pflichtsportveranstaltungen sind 4. Ferienregelung 4.1. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spiel- und Trainingsbetriebes können für die Ferienzeit Ausnahmeregelungen getroffen werden, insbesondere für: 4.1.1. Vereine, die sich im Meisterschaftsbetrieb befinden 4.1.2. Vereine, die sich in der Vorbereitungsphase für den Meisterschaftsbetrieb befinden 2 Amtsblatt für die Stadt Duisburg 27/1996, S. 181 ff. Belegungskriterien in Kraft getreten am 01.04.1996 5