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Transkript:

1 A l l g e m e i n e s Diese ergänzen die Ausschreibung für den Sauerlandwettbewerb 2016 (aktuelle Ausgabe). Regelgrundlage ist die Wettbewerbsordnung für Segelflugmeisterschaften des DAeC (SWO aktueller Stand www.daec.de) mit allen bis zum Eröffnungsbriefing beschlossenen Ergänzungen und Änderungen. Ergänzend gelten alle Ausführungen des FAI Sporting Code, Section 3 - Gliding. Die Auflagen der DFS, der Luftfahrtbehörde der Bezirksregierung Münster, des LBA, sowie die des täglichen Briefings sind ebenfalls für alle Teilnehmer verbindlich. Weitere Ergänzungen zu diesen Regelungen erfolgen im Eröffnungsbriefing und bei Bedarf im täglichen Briefing. Diese sind in ihrer Wertigkeit erstrangig. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass jeder Teilnehmer verpflichtet ist, alle gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen für die Teilnahme am Luftverkehr strikt einzuhalten. Alle Piloten verpflichten sich durch ihre Teilnahme zur sportlichen Fairness und zur größtmöglichen gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Flugsicherheit (auch die der anderen Teilnehmer) ist unter allen Umständen der höchstmögliche Vorrang einzuräumen. 2 Z e i t p l a n Anreise: Anmeldung: Eröffnungsbriefing: Wettbewerbsflüge: Bergfest: Freitag, 20. Mai Freitag, 20. Mai bis 22:00 Uhr Samstag, 21. Mai 09:00 Uhr Samstag, 21. Mai bis Samstag, 28. Mai Mittwoch, 25. Mai Abschlussfeier inkl. Siegerehrung: Samstag, 28. Mai ab ca. 20:00 Uhr 3 W e t t b e w e r b s l e i t u n g Wettbewerbsleiterin: Sportleiter: Auswertung: Wetterbriefing: Flugleiter: Jury: Monika Keßler Hans-Joachim Beule Christian Keßler René Hanses Marco Hanses TBA Stand: 23. April 2016 Seite 1 von 7

4 W e t t b e w e r b s r a u m Der Wettbewerbsraum wird durch die ICAO-Kartenblätter Frankfurt und Hannover abgedeckt (49 00,00 N bis 52 30,00 N und 06 00,00 E bis 11 30,00 E). 5 T e i l n a h m e v o r a u s s e t z u n g e n Der Wettbewerbsleitung müssen vor Beginn des Wettbewerbs folgende Unterlagen zugängig sein: Eintragungsschein des Segelflugzeuges/Motorseglers, Lufttüchtigkeitszeugnis, gültiger Nachprüfschein, Haftpflichtversicherungsnachweis, Genehmigungsurkunde der Luftfunkstelle, Segelfluglizenz mit gültiger Startart. Bordbuch und Flugbuch der/des Pilotin/Piloten sind mitzuführen und können auf Verlangen kontrolliert werden. Für Bodenfunkstellen muss eine Genehmigungsurkunde vorliegen, die auf Verlangen vorzuzeigen ist. An alle Segelflugzeuge und Motorsegler werden folgende Anforderungen bezüglich ihrer Ausrüstung gestellt: Grundinstrumentierung laut Flughandbuch Rettungsfallschirm, Flarm (Artikel 4.1 SWO) Sprechfunkgerät mit allen für den Wettbewerb notwendigen Frequenzen, Wettbewerbskennzeichen gemäß Artikel 4.1 SWO, Alle Instrumente, die Blindflug ermöglichen, sind vor der Meisterschaft auszubauen oder funktionsuntüchtig zu machen. Navigationshilfen für den Sichtflug sind erlaubt. Die Wettbewerbsleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen beschließen. Stand: 23. April 2016 Seite 2 von 7

6 I n t e g r a t i o n s r e g e l n Alle Segelflugzeuge und motorisierten Segelflugzeuge fliegen in den Grenzen ihrer amtlichen Verkehrszulassung. Das heißt nach Flughandbuch und Betriebsanweisung. Dies gilt insbesondere für das maximale Abfluggewicht. Außerdem können in Ausnahmefällen Gewichtsbeschränkungen erlassen werden, wenn es die Platzverhältnisse erfordern. Nach einer virtuellen Außenlandung können die motorisierten Segelflugzeuge den Motor zum Heimflug verwenden. Ebenso ist der Rückschlepp der Segelflugzeuge von Flugplätzen mit Schleppmöglichkeit erlaubt. Piloten, die die Aufgabe abgebrochen haben oder von einem Rückschlepp kommen, müssen dies beim Zielüberflug melden und in der Landemeldung unbedingt angeben. 7 W e r t u n g Die Wertung erfolgt entsprechend der Wettbewerbsordnung für Segelflugmeisterschaften des DAeC (SWO) in der aktuellsten Ausgabe. Alle Klassen werden mit dem aktuellen DMSt- Indexsystem gewertet 8 F l u g b e s c h r ä n k u n g s g e b i e t e Der Einflug in Flugbeschränkungsgebiete ist verboten und wird entsprechend Artikel 10.3.5 SWO bestraft. Bei lateralem oder vertikalem Einflug in Lufträume, die Beschränkungen unterliegen und für den Wettbewerb gesperrt sind: endet der Flug beim 1. Verstoß während des Wettbewerbes am Einflugpunkt analog einer virtuellen Außenlandung führt jeder weitere Verstoß während des Wettbewerbes zur Disqualifikation des Teilnehmers für den betreffenden Wettbewerbstag. Fliegt ein Teilnehmer aus Sicherheitsgründen zum Zweck einer Außenlandung in ein Beschränkungsgebiet, endet der Flug mit dem Einflug in den Luftraum. Der Verstoß wird jedoch nicht weiter nach den oben genannten Punkten verfolgt. 9 R e g e l w i d r i g k e i t e n Strafpunkte werden gemäß Artikel 10 SWO vergeben: Gefährliches Fliegen und Nichteinhalten von Sicherheitsbestimmungen: mindestens 50 Strafpunkte und maximal Disqualifikation für den Tag Für Überfliegen der Ziellinie mit geringerer als der vorgeschriebenen Mindesthöhe oder für zu spätes Eindrehen auf die Ziellinie (nicht mind. 1 km davor) ohne daraus folgende Gefährdung: bis zu 50 Strafpunkte. Stand: 23. April 2016 Seite 3 von 7

Behinderung des Startbetriebes, fehlende Meldungen oder zu späte Abgabe der Flugdokumentation: bis zu 50 Strafpunkte. Ausschluss bzw. Disqualifikation von einem oder mehreren Wertungstagen z.b. bei mehrfachem oder gravierendem Einflug in Flugbeschränkungsgebiete, Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs usw.. Verweis bei Nichteinhaltung der Anweisungen der Wettbewerbs-/Sportleitung. Kavalierstart an der Winde: bis zu 50 Strafpunkten (bzw. siehe Gefährliches Fliegen ) Außerdem kann die Wettbewerbsleitung weitere Verstöße gegen die Wettbewerbsordnung und gegen die Flugsicherheit ahnden, wobei der Strafpunktekatalog des Sporting Code, Section 3, Annex A, Abschnitt 8.9 als Anhaltspunkt dient. 10 F l u g r e g e l n Für alle Wettbewerbsflüge gelten die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Wolkenflüge, auch mit Freigabe der DFS, sind verboten. Im Wettbewerbsgebiet gilt in Anlehnung an Artikel 8.7 SWO die Regel, dass in der Thermik die Kreisrichtung geflogen wird, die das erste in diesem Aufwind befindliche Segelflugzeug innehatte. Fliegen mehrere Segelflugzeuge gleichzeitig in den Aufwind ein, so wird die Kreisrichtung durch das obere Flugzeug bestimmt. Die gleiche Kreisrichtung wird auch dann verlangt, wenn ausreichender vertikaler Abstand zwischen zwei Segelflugzeugen besteht, da ansonsten weitere hinzukommende Segelflugzeuge keine eindeutige Kreisrichtung erkennen könnten. Das Einordnen in den Kreisflug muss von seitlich außen erfolgen. 11 F u n k Der Startbetrieb erfolgt auf 124,00 MHz. Nach dem Ausklinken ist der Funksprechverkehr vornehmlich auf der von der Wettbewerbsleitung festgelegten Wettbewerbsfrequenz (Sicherheitsfrequenz) durchzuführen, insbesondere wenn sich andere Segelflugzeuge des Wettbewerbs in räumlicher Nähe aufhalten. Bis zur Abflugfreigabe muss jeder Teilnehmer auf dieser Frequenz hörbereit sein. Anweisungen der Wettbewerbsleitung, die vor Öffnung der Abfluglinie einer Klasse per Funk durchgegeben werden und vom Pilotensprecher oder einem Stellvertreter bestätigt wurden, sind verbindlich. Andere für den Segelflug zugelassene Frequenzen dürfen nur kurzzeitig benutzt werden, wenn eine Flugsicherheitsmeldung unerlässlich ist oder kurze Informationen mit anderen Wettbewerbsteilnehmern ausgetauscht werden. Ausdrücklich untersagt ist der Austausch von taktischen Informationen mit Piloten, die nicht am Wettbewerbsgeschehen teilnehmen. Stand: 23. April 2016 Seite 4 von 7

12 F l u g b e t r i e b a. Start Der Startaufbau erfolgt erst nach Aufforderung durch die Wettbewerbsleitung. Flugzeuge werden Klassenweise aufgebaut. Auf einer Startreihenfolge innerhalb der Wettbewerbsklasse wird aus Platzgründen verzichtet. Jedes Flugzeug hat die Gelegenheit an der Winde zu starten. Motorgetriebene Segelflugzeuge dürfen selbststarten, müssen aber nach dem abstellen des Triebwerks auf direktem Weg unterhalb von 450m in die Platzrunde einfliegen. Ein Motortestlauf nach einem Windenstart muss nicht nachgewiesen werden (Logger im Motorschrieb ist für motorisierte Flugzeuge natürlich Voraussetzung). In Anlehnung an Artikel 9.2.9 SWO schließen Außenlandungen außerhalb der Grenzen des Wettbewerbsflugplatzes einen weiteren Start am Wettbewerbstag aus. Ein Wiederanlassen des Motors vor dem Abflug ist deshalb nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Wettbewerbsleitung in der Platzrunde erlaubt. Jeder Motorlauf, der außerhalb der Platzrunde durchgeführt wird, zählt als Außenlandung. Ein Wiederstart bei Landung in Oeventrop ist erlaubt, sofern der Abflugschluss noch nicht überschritten wird. Wenn das Wiederanlassen des Motors bei kritischem Wetter zu einer Benachteiligung von reinen Segelflugzeugen führen könnte, kann die Wettbewerbsleitung eine Landung mit nachfolgendem Wiederstart verlangen. b. Abflug Der Abflug erfolgt über eine (gedachte) Abfluglinie mit einer Länge von insgesamt 10 km. In der Mitte der Abfluglinie befindet sich einer der in der Wendepunktliste aufgeführten Abflugpunkte (siehe Wendepunktliste). Sollte die 10 km breite Abfluglinie in ein angrenzendes Beschränkungsgebiet hineinragen, so verkürzt sich die Abfluglinie automatisch um die in das Beschränkungsgebiet hineinragende Strecke. Einschränkungen in der Abflughöhe und Geschwindigkeit werden gegebenenfalls auf dem Aufgabenblatt bekanntgegeben. Die Abflugfreigabe erfolgt in der Regel 20 Minuten nach dem Start des letzten regulär gestarteten Segelflugzeuges der jeweiligen Wettbewerbsklasse und wird in der nachfolgenden Weise angekündigt: letztes Flugzeug der -Klasse gestartet; 20 Minuten bis zur Abflugfreigabe 10 Minuten vor Abflugfreigabe 5 Minuten vor Abflugfreigabe Abflug frei Stand: 23. April 2016 Seite 5 von 7

Die Freigabe wird durch Funk bekannt gegeben (gegebenenfalls mit der maximalen Abflughöhe c. Wendepunkte Die vorgebenden Wendepunkte der jeweiligen Tagesaufgabe werden mittels des GNSS- Systems beurkundet. Eine korrekte Umrundung eines Wendepunktes erfolgt gemäß SWO. Die/der Pilotin/Pilot hat selbst sicherzustellen, dass eine korrekte Umrundung nachweisbar ist. Es ist ratsam, die Aufzeichnungsrate kurz vor, während und kurz nach der Umrundung des Wendepunktes zu erhöhen. Die Umrundung bei Racing-Aufgaben muss gemäß obiger Definition im Wendepunktsektor erfolgen. Umrundungen außerhalb des Wendepunktsektors werden nach FAI Sporting Code, Section 3, Annex A, Abschnitt 8.9 bei Entfernungen < 500 m zum Wendegebiet mit 50 Strafpunkten belegt; Entfernungen 500 m werden wie eine virtuelle Außenlandung gewertet. d. Außenlandungen Nach einer Außenlandung ist die Landemeldung (mit allen Informationen die auf dem Landemeldezettel gefordert werden) schnellstmöglich an die Wettbewerbsleitung zu übermitteln. Es ist möglich, mittels einer virtuellen Außenlandung (Umdrehen oder Beginn der Motornutzung) eine Tagesaufgabe abzubrechen. Hierbei wird unter Berücksichtigung aller aufgezeichneten Positionsmarken die größte Wertungsdistanz ermittelt. Nach der Rückholtour oder dem Rückflug muss die IGC-Datei unverzüglich bei der Wettbewerbsleitung abgegeben werden. Stand: 23. April 2016 Seite 6 von 7

e. Beenden des Wertungsfluges Die Zeit- und Streckenwertung endet mit Einflug in den Wendepunktsektor der Pflichtwende am Küppelturm. Geschwindigkeitspunkte werden jedoch nur nach einem gültigen Ziellinienüberflug vergeben. Die Ziellinie ist rechtwinklig zum Kurs vom Küppelturm ausgerichtet. Das nördliche Ende der Linie ist die südliche Flugplatzgrenze. Der Flugplatz darf im Zielinienanflug nicht überflogen werden. Im Süden endet die Linie mit 1 km Entfernung vom Zielpunkt. Die maximale Überflughöhe wird im Eröffnungsbriefing bekannt gegeben. Die Zielankunft ist 5 km vor dem Pflichtwendepunkt Küppelturm anzukündigen. f. Landung Im Landeanflug sind die Informationen des Flugleiters unbedingt zu beachten. Die Datei mit der Flugaufzeichnung müssen schnellstmöglich und maximal 30 min nach der Landung bei der Wettbewerbsleitung auf einem Datenträger abgegeben werden. 13 B e s c h w e r d e / E i n s p r u c h Die Verfahren und Regularien für Beschwerden und Einsprüche werden nach Artikel 10.4 und 10.5 SWO abgehandelt. Gemäß Artikel 10.6 SWO sind jedoch Beschwerden oder Einsprüche gegen vorab bekannte Regeln (z.b. die Wettbewerbsordnung) nicht zulässig. Mit dem Einspruch hat der Betroffene abweichend von der SWO eine Einspruchsgebühr in Höhe von 50 Euro einzuzahlen. Sie wird zurückgezahlt, wenn der Einspruch als begründet von der Jury angenommen wird. Die Entscheidung über einen Einspruch trifft die Jury innerhalb von 24 Stunden. Alle genannten Fristen sind am letzten Wettbewerbstag eingeschränkt und werden mit dem Aushang der Tageswertung veröffentlicht. Wir wünschen euch allen schöne Wertungsflüge und eine super Urlaubswoche Monika Keßler Wettbewerbsleiterin Hans-Joachim Beule Sportleiter Stand: 23. April 2016 Seite 7 von 7