News und Infos aus dem Bildungsrecht

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Transkript:

News und Infos aus dem Bildungsrecht Liebe Mandanten und Interessenten, trotz der eisigen Temperaturen während der letzten Wochen sind die ersten Frühlingsboten zu sehen und wir freuen uns auf wärmeres Wetter und die neue Jahreszeit. Ebenfalls freuen wir uns, Ihnen unseren März-Newsletter zur Verfügung stellen zu können. Hierin verweisen wir nicht nur auf aktuelle Urteile zum Thema Schulrecht, sondern auch auf für Sie relevante Entscheidungen aus dem Arbeitsrecht, um Sie umfassend zu informieren. Darüber hinaus bieten wir Ihnen in unseren Workshops detaillierte Einblicke in ausgewählte Bereiche. Workshops 2018 Als Service unserer Kanzlei führen wir für Sie auch in 2018 Workshops zu Themenbereichen durch, die für Ersatzschulträger aktuell wichtig sind: Prüfungs- und Versetzungsanfechtungen am 15. Mai 2018, Planstellen an Privatschulen in NRW am 18. September 2018, Schulverträge am 9. Oktober 2018 sowie JADE: ein Buch mit sieben Siegeln? am 13. November 2018. Bereits jetzt können Sie sich für unsere Veranstaltungen anmelden. Sollten Sie Wünsche zu weiteren Themen haben, schicken Sie uns diese gerne zu. Ebenfalls bieten wir individuell zugeschnittene Inhouse-Seminare an. Sprechen Sie uns bei Interesse bitte an! Details zu unseren Workshops finden Sie unter: http:// www.schaefer-berkels.de/vortraege-und-seminare. Magazinblickpunkt Die Kanzlei Schäfer & Berkels möchte Sie in diesem Newsletter über folgende Themen informieren: positive Entscheidungen zu Unterrichtsgenehmigungen, Hausrecht an Schulen, Versicherungsstatus von Honorarkräften sowie vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand von Planstelleninhabern. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen! Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Fragen oder Stellungnahmen? Senden Sie eine E-Mail an: K.lindemeyer@schaefer-berkels.de oder rufen Sie uns an unter 0211-95599430 1

Positive Entscheidung zur Unterrichtsgenehmigung - Gleichwertigkeit erstmals definiert Frau Rechtsanwältin Schäfer bewirkte im Dezember 2017 eine positive Entscheidung zum Thema Unterrichtsgenehmigungen an Ersatzschulen am Verwaltungsgericht Arnsberg. Ein Ersatzschulträger beantragte bei der Bezirksregierung die Zulassung zum Feststellungsverfahren, unter anderem im Fach Mathematik Der Kandidat hatte Umwelttechnik und Ressourcenmanagement an einer Hochschule studiert. Die Bezirksregierung weigerte sich allerdings, die Unterrichtsgenehmigung für diese Lehrkraft zu erteilen, da aus ihrer Sicht die fachdidaktischen Kenntnisse fehlten und das vorgenannte Studium kein Hochschulstudium in einem Fach der vorgesehenen Schulform sei. Über die daraufhin erhobene Klage durch den Schulträger entschied das VG Arnsberg positiv. Laut Entscheidung des VG Arnsberg vom 7.12.2017 sei im Fach Mathematik die Unterrichtsgenehmigung zu erteilen, da Gleichwertigkeit im Sinne des 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NW vorliege. Gleichwertigkeit wurde in dem vorliegenden Fall erstmals neu bestimmt. So entschied das Gericht, dass es nicht auf die Bezeichnung des Studienfaches, in dem der Kandidat den Hochschulabschluss erlangt hat, ankomme, sondern als Indizien erbrachte Studienleistungen, also Semesterwochenstunden und Leistungspunkte maßgeblich seien. Entscheidendes Kriterium für die Bewertung seien Kenntnisse, die sich aus den jeweiligen Prüfungsordnungen beziehungsweise den Modulhandbüchern der jeweiligen Studiengänge ergeben. Eine mögliche Zulassung zum OBAS-Verfahren ist unabhängig von dieser Entscheidung und hat auf diese Bewertung keinen Einfluss. Ebenfalls neu entschieden wurde, dass keine fachdidaktischen Kenntnisse verlangt werden dürfen. Die ESchVO setze lediglich einen Hochschulabschluss in einem Fach voraus, das ein Unterrichtsfach der jeweiligen Schulformenschulstufe sei. Im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg und die erstmalige Definition von Gleichwertigkeit ist davon auszugehen, dass in Zukunft häufiger positive Entscheidungen getroffen werden. Quelle: VG Arnsberg, Urteile v. 07.12.2017, AZ 10 K 3144 / 16, 10 K 3100 / 16 2

Urteil VG München: Unterrichtsgenehmigung für Lehrerin an Ersatzschule mit Abschluss in Österreich ist zu erteilen Ein Schulträger einer privaten staatlich genehmigten Realschule in München beantragte am 1.04.2014 die unbefristete Unterrichtsgenehmigung für eine befristet angestellte Lehrerin in den Fächern Mathematik und Physik. Die Lehrerin verfügt über einen Bachelor-Abschluss für das Lehramt an österreichischen Hauptschulen in den Fächern Mathematik, Geschichte und Sozialkunde. Außerdem hat sie einen Lehrgang zur Erweiterung der Lehrbefähigung für österreichische Hauptschulen in den Fächern Physik und Chemie sowie einen Abschluss in dem Masterstudiengang im Hauptstudienfach Schulpädagogik. Das Staatsministerium lehnte den Antrag ab, mit der Begründung, dass sie nicht die Anforderungen in Mathematik und Physik erfülle, die nach Art. 94 BayEUG an die fachliche und pädagogische Ausbildung eines Lehrers an Realschulen gestellt werden. Die beiden in Österreich erworbenen Studienabschlüsse werden nicht anerkannt. Dabei handele es sich um Abschlüsse, die dem Lehramt an Mittelschulen zugeordnet werden könnten. Gleichzeitig wurde eine Duldung für das Schuljahr 2014/2015 erteilt. Die im Oktober 2015 vom Schulträger erneut eingereichte Unterrichtsgenehmigung wurde mit der gleichen Begründung abgelehnt. Auch nach Einreichung von Schreiben des österreichischen Landschulrats sowie eines mathematischen Instituts aus München, in denen bestätigt wurde, dass die erlangten Abschlüsse der Lehrerin zum Unterricht an einer Realschule befähigten, wurde der Antrag erneut abgelehnt. Daraufhin erhob der Schulträger im Mai 2017 Klage. Das Gericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf die Erteilung der beantragten Genehmigung habe. Bei seiner Begründung berief sich das VG München auf die Gleichartigkeit der fachlichen und pädagogischen Ausbildung von Lehrern an öffentlichen Schulen und in privater Trägerschaft (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Auf den Nachweis für eine gleichwertige Ausbildung könne verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werde (Art. 94 Abs 2 BayEUG). 3

Ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, unterliege der vollen gerichtlichen Prüfung, der Verwaltung stehe dabei weder ein Ermessen- noch ein Beurteilungsspielraum zu (BAYVGH, Uv.19.2.1997, a.a.o.) Hinsichtlich der Garantie der Privatschulfreiheit dürften die Genehmigungsvoraussetzungen nicht zu eng ausgelegt werden. Der staatliche Genehmigungsvorbehalt habe die Aufgabe, das Niveau der Ersatzschulen zu sichern, ohne sie den öffentlichen Schulen völlig anzugleichen (BayVGH, U.v.27.7.1994). Dies bedeute nicht, dass Vor- und Ausbildung sowie Prüfungen mit denen für das entsprechende öffentliche Lehramt identisch sein müssen (BayVGH, U.v.19.2.1997, a.a.o.) Mit den in Österreich absolvierten Studiengängen der Lehrerin liege eine abgeschlossene Lehramtsqualifikation gemäß der Berufsanerkennungsrichtlinie vor, mit denen sie berechtigt sei, an Realschulen zu unterrichten, wie seitens des österreichischen Landesschulrates bestätigt wurde. Damit erübrige sich eine Gleichwertigkeitsprüfung. Laut Artikel 14 der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie könne ein Anpassungslehrgang von maximal drei Jahren oder eine Eignungsprüfung verlangt werden, nicht aber wie in dem vorliegenden Fall die Lehrtätigkeit vollständig untersagt werden. Beispielsweise im Fach Mathematik unterscheide sich die Ausbildung in Österreich und Bayern nicht wesentlich. Die fachliche und schulpädagogische Qualifikation sowie die Eignung der Lehrerin resultiere aus ihren mit sehr guten Erfolgen abgeschlossenen Ausbildungsstudien und ihrer bisherigen Unterrichtstätigkeit. Quelle: Urteil VG München 3. Kammer v. 03.11.2017, Az.: M 3 K 17.2186 Folgen Sie uns auf Twitter! @schaeferberkels Und vernetzen Sie sich mit uns auf: Auch auf unserer Website finden Sie regelmäßig aktuelle Urteile und Wissenswertes aus dem Bereich des Bildungsrechts sowie dem Arbeits- und Verwaltungsrecht. Wir freuen uns auf Ihren Besuch: www.schaefer-berkels.de 4

Zuständigkeiten bei Schulausfall und Unfallschutz der Schüler Anlässlich des Orkans Friederike im Januar 2018 wurde viel über Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei Schulausfall geschrieben und diskutiert. Aktuell prüft das NRW-Schulministerium eigenen Angaben zufolge eine neue Rechtsgrundlage für landesweiten Schulausfall bei Extremwetter. Im Folgenden möchten wir aufzeigen, wie die Verantwortlichkeiten derzeit gesetzlich geregelt sind und wie es sich mit dem Unfallschutz der Schüler verhält. Verantwortlich für die Unfallverhütung sowie für den Arbeits- und Gesundheitsschutz an öffentlichen Schulen sind die Schulleitungen, sie üben das Hausrecht aus. Im Falle einer Schulschließung müssen sie sich mit Polizei oder sonstigen Gefahrenabwehrstellen abstimmen, können aber bei Gefahr in Verzug sogar ohne vorherige Abstimmung unmittelbar entscheiden ( 20 Abs. 7, 25 Abs. 3 ADO; 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2, Abs. 8 SchulG NRW). Schulen in freier Trägerschaft sind oftmals in der Rechtsform einer juristischen Person konzipiert. Das Hausrecht übt somit in diesem Fall der Vertreter der juristischen Person aus - z.b. bei einem Verein der Vorstand oder bei einer GmbH der Geschäftsführer. Denkbar ist auch, und in der Praxis häufig anzutreffen, dass das Hausrecht auf die Schulleitung übertragen wird. Dies geschieht durch Einbeziehung dieser Regelung in den Arbeitsvertrag mit der Schulleitung oder aufgrund betrieblicher Übung. Somit sind die Zuständigkeiten bei Schulausfall gesetzlich klar geregelt. Die jeweilige Schulleitung entscheidet individuell für ihre Schule. Über Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich der Schulen, die eine einheitliche Behandlung erfordern, kann sich gegebenenfalls auch schulübergreifend im Rahmen von Schulleiterkonferenzen abgestimmt werden ( 60 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Wie auch seitens des Schulministeriums mitgeteilt wurde, gibt es aber aktuell noch keine Bestimmung, nach der eine landesweite Schließung zentral angeordnet werden kann. Weiterhin stellt sich die Frage nach dem Unfallschutz der Schüler. Nach dem Gesetz ( 43 Abs. 5 SchulG NRW) sind alle Schüler während schulischer Veranstaltungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung des SGB VII gegen Unfälle versichert. Schulische Veranstaltungen beziehen sich auf den Unterricht, Pausen, den (offenen) Ganztag sowie auf die Wege von und zu den schulischen Veranstaltungen. Dies betrifft Schüler sowohl an öffentlichen Schulen als auch in privater Trägerschaft. Damit sind die Schüler bei Verletzungen auf dem Schulweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. 5

Arbeits- und Sozialrecht: Klage gegen Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Dozententätigkeit) erfolgreich Die Kanzlei Schäfer & Berkels hat den Träger einer privaten Bildungseinrichtung erfolgreich bei der Klage gegen einen Feststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bezüglich der vermeintlichen Sozialversicherungspflicht einer Dozententätigkeit vor dem Sozialgericht Köln vertreten. Im Rahmen einer beantragten Statusermittlung der DRV wurde u.a. festgestellt, dass die betreffende Person beim Träger als Dozentin für einen befristeten Zeitraum von 13 Monaten als Honorarkraft beschäftigt war. Für ihre Tätigkeit wurde ihr ein Unterrichtsraum zur Verfügung gestellt. In dem Honorar war die Vergütung für eventuelle Vorund Nacharbeiten des Unterrichts enthalten. Vergütet wurden nur tatsächlich abgeleistete Unterrichtsstunden. Die Dozentin hatte darüber hinaus auf eigene Kosten Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt. Als Nachweis für ihre Dienstleistung machte sie Einträge in ein Klassenbuch. Sie war nicht an Prüfungen beteiligt und bewertete auch keine Leistungen; sie nahm auch nicht an Lehrerkonferenzen oder Teambesprechungen teil. Für die Unterrichtsvorbereitung war sie selbst verantwortlich, auch für die Erstellung von Unterrichtsmaterialien. Das Fach, das sie unterrichtete, war in mehrere Bereiche aufgeteilt, von denen sie nur einen speziellen Teilbereich abdeckte, für den der Träger über keine angestellten Lehrkräfte verfügte. Der Dozentin oblag keine Fachbereichsleitung. Auch ein Qualitätsmanagement gab es nicht für ihren Unterricht. Aufgrund dieser Umstände stellte die DRV mit Bescheid fest, dass die betreffende Dozentin vermeintlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen sei, insbesondere bei einer Gesamtbetrachtung in die betrieblichen Abläufe und Strukturen des Trägers eingegliedert gewesen sei und somit einem sozialversicherungspflichtigen Status unterlegen habe. Es habe keine kurzfristige Beschäftigung vorgelegen, da diese nicht auf ein Kalenderjahr mit längstens 50 bzw. 70 Tagen Tätigkeit oder im Voraus vertraglich begrenzt gewesen sei. Die Tätigkeit sei auf ständige Wiederholungen ausgerichtet gewesen und deshalb habe es sich um einen unbefristeten Lehrauftrag gehandelt. Gegen den Bescheid legte der Träger Widerspruch ein, nach Zurückweisung durch die DRV erhob er schließlich Klage vor dem Sozialgericht Köln. 6

Während des Gerichtstermins bestätigte die ehemalige Dozentin die Angaben des Trägers, insbesondere, dass es sich bei ihrer Dozententätigkeit um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt habe, hauptberuflich sei sie einer anderen Tätigkeit nachgegangen. Inhaltlich sowie im Hinblick auf die Zeiteinteilung des Unterrichts habe sie völlig freie Hand gehabt. Das Sozialgericht Köln entschied, dass die Bescheide der DRV rechtswidrig seien und keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe. Neben den von der Dozentin im Rahmen ihrer Anhörung bestätigten Angaben des Trägers führte das Sozialgericht u.a. als Begründung an, dass Dozenten oder Lehrbeauftragte an privaten Bildungseinrichtungen, die mit einer zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind, weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von fest angestellten Lehrkräften unterscheiden, regulär nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und damit grds. nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.09.2002, L5 KR 8/02). Quelle: Urteil Sozialgericht Köln v. 19.12.2017, Az.: S 7 R 1719/16 7

Arbeitsgericht weist Klage von Ersatzschullehrer gegen Versetzung in den Ruhestand ab Die Kanzlei Schäfer & Berkels hat einen Ersatzschulträger erfolgreich bei einer Klage eines Planstelleninhabers wegen Versetzung in den Ruhestand vertreten. Ein Ersatzschulträger versetzte einen bei ihm als Rektor tätigen Lehrer nach länger andauernder, fortlaufender Krankheit und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Amtsarzt in den Ruhestand. Er sei nicht in der Lage, seinen jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt zu verrichten und es sei auch nicht davon auszugehen, dass seine Dienstfähigkeit in den nächsten sechs Monaten oder darüber hinaus wieder hergestellt sei. Zuvor hatte der Ersatzschullehrer den 1951 geborenen Planstelleninhaber (Anstellungsverhältnis auf Lebenszeit) in einem Schreiben über die Versetzung in den Ruhestand informiert und ihm das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung mitgeteilt. Der Lehrer klagte gegen die Versetzung in den Ruhestand, weil er allgemein dienstfähig sei, was aus der ärztlichen Stellungnahme des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie hervorgehe. Der Kläger verwies darauf, dass der Amtsarzt keine psychiatrische Ausbildung habe und er zu Unrecht von einer Dienstunfähigkeit ausgehe. Ferner sei die amtsärztliche Untersuchung unter falschen Voraussetzungen erfolgt, da der Beklagt die Vorgänge erst mit Klageerwiderung vorgelegt habe. Außerdem sei das Gutachten nicht verwertbar, weil der Amtsarzt auch auf sein Alter abstelle, was unzulässig sei. Das Arbeitsgericht Siegen wies die Klage ab: Der Beklagte habe den Kläger wegen der bestehenden Dienstunfähigkeit wirksam in den Ruhestand versetzt. Nach 26, 1 seien Beamte auf Lebenszeit, die dauerhaft dienstunfähig sind, in den Ruhestand zu versetzen. Eine Dienstunfähigkeit sei gegeben, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst verrichtet worden ist und innerhalb einer Frist, die nach dem jeweiligen Landesrecht festgesetzt ist, die Dienstfähigkeit nicht voll wieder hergestellt werden kann. Wird eine Dienstunfähigkeit durch einen Amtsarzt festgestellt, ist der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand zu versetzen. Auch wenn der Amtsarzt kein Facharzt für Psychiatrie ist, sah das Gericht keine begründeten Zweifel an der Sachkundigkeit der Beurteilung im Hinblick auf eine psychosomatische Erkrankung. Weichen medizinische Beurteilungen voneinander ab, gilt der eingeschränkte Grundsatz, dass das amtsärztliche Gutachten vorrangig zu bewerten ist. 8

Auch wenn der Facharzt des Klägers die Einschätzung des Amtsarztes nicht teilt, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger entsprechend dem Gutachten des Amtsarztes dienstunfähig ist. Der Amtsarzt habe außerdem nicht unrechtmäßigerweise auf das Alter des Klägers abgestellt. Es sei nur bei einer anzunehmenden längeren Behandlungsdauer im Hinblick auf das Erreichen des regulären Pensionsalters herangezogen worden. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Quelle: Urteil ArbG Siegen v. 09.11.2017, AZ 1 Ca 238/17 Impressum: Schäfer & Berkels Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Cecilienallee 45 40474 Düsseldorf Umsatzsteueridentifikationsnummer DE236318624 Tel.: +49-211-95599430 Fax: +49-211-95599439 E-Mail: kanzlei@schaefer-berkels.de Web: http://www.schaefer-berkels.de Haftungsausschluss Die Inhalte dieses Newsletters werden sorgfältig recherchiert. Gleichwohl übernehmen Schäfer & Berkels Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die enthaltenen Informationen können die individuelle Beratung nicht ersetzen. Das Informationsangebot stellt insbesondere keinen rechtlichen und/oder steuerlichen Rat dar und gilt nicht als bindendes Vertragsangebot von Schäfer & Berkels Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft. Dementsprechend können Sie sich für eine von Ihnen getroffene Entscheidung oder Maßnahme nicht auf Inhalte dieses Newsletters stützen. Schäfer & Berkels Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft übernehmen auch keine Haftung für die Inhalte externer Websites, auf die diese Site über Links direkt oder indirekt verweist und auf die Schäfer & Berkels Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft keinen Einfluss hat. Für illegale, fehlerhafte und unvollständige Inhalte sowie Schäden, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der auf den verlinkten Seiten enthaltenen Informationen entstehen, haftet allein deren Anbieter. 9